EVB- IT System 2.0. Wesentliche Änderungen im Überblick. 8. Fachtagung IT- Beschaffung 18. und Wilhelm Kruth

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1 EVB- IT System 2.0 Wesentliche Änderungen im Überblick 8. Fachtagung IT- Beschaffung 18. und Wilhelm Kruth Mitglied der Arbeitsgruppe EVB- IT der Öffentlichen Hand 1

2 Einführung Veröffentlichung der EVB- IT System V 1.0 im August 2007 durch das Bundesministerium des Innern (BMI) ohne ZusQmmung der WirtschaR. Die EVB- IT System konnten mit der WirtschaR seinerzeit aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen in grundsätzlichen Fragen nicht schlussverhandelt werden. Die WirtschaR, vertreten durch den BITKOM, und die Öffentliche Hand, vertreten durch die Arbeitsgruppe EVB- IT, das BMI und den IT- Planungsrat haben sich nach erfolgreicher Verhandlung und gemeinsamer Verabschiedung der EVB- IT Systemlieferung darauf verständigt, die EVB- IT System in Form und Inhalt möglichst weitgehend an die EVB- IT Systemlieferung anzugleichen und gleichzeiqg die kontroversen Standpunkte mit dem Ziel einer Verständigung zu überdenken. Ergebnis der Verhandlungen, die erfolgreich verliefen, sind die EVB- IT System V 2.0. Der IT- Planungsrat hat dem gemeinsamen Ergebnis am zugesqmmt. Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze. 2

3 EVB- IT Systemlieferung und EVB- IT System 2.0 Gemeinsamkeiten und Unterschiede Weitgehende Angleichung der EVB- IT System 2.0 in Inhalt, Form und Bezeichnungen an die EVB- IT Systemlieferung. Unterschiede zwischen den EVB- IT Systemlieferung und den EVB- IT System ergeben sich aus den unterschiedlichen Vertragstypen für die Erstellung des Gesamtsystems aufgrund eines EVB- IT Systemvertrages (Werkvertrag) bzw. die Erstellung eines Systems auf Basis eines EVB- IT Systemlieferungsvertrages (Kaufvertrag), die unterschiedliche Komplexität der Leistungen zur Herbeiführung der BetriebsbereitschaM, diese bilden im EVB- IT Systemvertrag, anders als im EVB- IT Systemlieferungsvertrag, den vertraglichen Leistungsschwerpunkt. 3

4 EVB- IT Systemlieferung und EVB- IT System 2.0 Gemeinsamkeiten und Unterschiede Die EVB- IT Systemlieferung unterscheiden sich hinsichtlich der Leistungen zur Systemerstellung von den EVB- IT System im Wesentlichen in folgenden Punkten: Gegenstand des EVB- IT Systemlieferungsvertrages ist die Erstellung eines Systems auf der Basis eines Kaufvertrages. Vertragsschwerpunkt sind die Lieferleistungen, nicht die Leistungen zur Herbeiführung der BetriebsbereitschaR. Die Erstellung von IndividualsoRware kann aufgrund der Vertragstypisierung als Kaufvertrag nicht vereinbart werden Beistellungen des AuRraggebers werden zwar in das System eingebunden, aber nicht Bestandteil des Systems. Die Schulung von BeschäRigten des AuRraggebers zur Vorbereitung auf die DemonstraQon der Ablauffähigkeit des Systems ist nicht verpflichtender Bestandteil der Leistungen zur Systemerstellung. Eine ggfls. erforderliche Projektleitung und damit die Projektverantwortung liegt beim AuRraggeber. Weiterentwicklungs- und Anpassungsleistungen des Systems nach der 4

5 Gegenstand des EVB- IT Systemvertrages [Ziffern 1, 2] Gegenstand des EVB- IT Systemvertrages ist die Erstellung eines Gesamtsystems auf der Basis eines Werkvertrages und soweit vereinbart Systemservice nach Abnahme und/oder Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems. Das Gesamtsystem ergibt sich aus den vom AuMragnehmer zu erbringenden Leistungen und Lieferungen einschließlich der vom AuMraggeber beizustellenden Systemkomponenten. Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems können insbesondere umfassen Verkauf von Hardware, Vermietung von Hardware Überlassung von StandardsoRware auf Dauer gegen Einmalvergütung, Überlassung von StandardsoRware auf Zeit, Erstellung und Überlassung von IndividualsoRware auf Dauer, Erstellung des Gesamtsystems und Herbeiführung der BetriebsbereitschaR, Schulung der Personen, die die FunkQonsprüfung durchführen, DokumentaQon und Leistungen zur Herbeiführung der BetriebsbereitschaR wie Übernahme von Altdaten, Aufstellung, InstallaQon, Customizing und IntegraQon der gelieferten und beigestellten Systemkomponenten. 5

6 Wesentliche Änderungen im EVB- IT Systemvertrag Nummer Änderung gegenüber der Vorversion 1.3, Wegfall der Hierarchisierung der Anlagen. 4.3, Vereinbarung abweichender Nutzungsrechte gemäß Nutzungsrechtsmatrix 4.3, 4.4, 4.5 BerücksichQgung der Änderungen in den AGB hinsichtlich der Anpassungen von StandardsoRware auf Quellcodeebene sowie der 6

7 SoRwaretypen [Ziffern 2.3.1, 2.3.2] 7

8 Thema StandardsoRware mit Anpassungen auf Quellcodeebene [Ziffer ] Übernahme individueller, funkxonaler Anforderungen in den Standard Keine. In den BegriffsbesQmmungen wurde unter IndividualsoRware auch StandardsoRware mit Anpassungen auf Quellcodeebene subsumiert. Anpassung an die marktüblichen Gegebenheiten. Variante 1: AuRragnehmer übernimmt Anpassungen in den Standard. Hierzu bedarf es einer Erklärung im Angebot und Realisierung mit dem nächsten Programmstand, der auf die Erklärung der BetriebsbereitschaR folgt. AuRraggeber erhält die Rechte, die an StandardsoRe eingeräumt werden. Variante 2: Die Anpassungen werden nicht in den Standard übernommen. AuRraggeber erhält StandardsoRware im Objektcode, die Anpassungen im Quellcode in der Form, dass er daraus eine ablauffähige SoRwareversion erzeugen kann. Am Quellcode erhält der AuRraggeber die Rechte für IndividualsoRware. 8

9 Thema IndividualsoRware mit vorbestehenden Teilen [Ziffer ](1) Rechte an vorbestehenden Teilen, die Bestandteil der IndividualsoMware sind Einbeziehung von Quellcodeteilen, die vor AuRragserteilung entwickelt wurden, in die IndividualsoRware war unter besqmmten Voraussetzungen zulässig. AuRragnehmer war berechqgt, dem AuRraggeber diese Teile nur BegriffsbesQmmung Präzisierung der Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser vorbestehenden Teile und der Einräumung von Rechten des AuRraggebers an diesen vorbestehenden Teilen Begrifflich sind vorbestehende Teile die Bestandteile der IndividualsoRware, die der AuRragnehmer oder ein Drirer unabhängig von dem AuRrag bereits früher entwickelt hat. Für die vorbestehenden Teile gelten die gleichen Nutzungsrechte wie für IndividualsoRware, ein ausschließliches Nutzungsrecht wird jedoch nicht eingeräumt. Das Bearbeitungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der AuRragnehmer im Angebot mitgeteilt hat, dass er die vorbestehenden Teile nur im Objektcode überlässt, und er von diesem Recht Gebrauch macht. 9

10 Thema IndividualsoRware mit vorbestehenden Teilen [Ziffer ](2) Rechte an vorbestehenden Teilen, die Bestandteil der IndividualsoMware sind Der AuRragnehmer versetzt den AuRraggeber in die Lage, mit qualifiziertem Personal aus den im Quellcode überlassenden Teilen der IndividualsoRware und den im Objektcode überlassenen vorbestehenden Teilen eine ablauffähige IndividualsoRware zu erzeugen. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile ist nur zusammen mit der im Quellcode überlassenen, ggfls. in abgeänderter, umgestalteter oder sonst modifizierter Form zulässig. Der AuRragnehmer kann für die Verbreitung oder Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen eine Vergütung verlangen; Voraussetzung ist eine entsprechende Erklärung im Angebot. Eine HaRung des AuRragnehmers gegenüber Driren im Fall der Verbreitung und Unterlizenzierung ist jedoch ausgeschlossen [Ziffer 10

11 Herbeiführung der BetriebsbereitschaR des Gesamtsystems [Ziffer 2.4] Thema Rechte an vorbestehenden Materialien Keine Gewährleistung von Schutzrechten des AuRragnehmers bei vorbestehenden Materialien, soweit diese eine urheberrechtliche SchöpfungsQefe haben. AuRraggeber erhält an den Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur Herbeiführung der BetriebsbereitschaR entstanden sind, grundsätzlich die Rechte, wie sie ihm bei IndividualsoRware für den Quellcode eingeräumt werden. Soweit vorbestehende Materialien urheberrechtlich geschützt sind, erhält der AuRraggeber jedoch kein Bearbeitungsrecht oder das Recht zur Unterlizenzierung, es sei denn, dass einer dieser Ausschlüsse nach gesetzlichen VorschriRen unzulässig ist. 11

12 Mängelklassifizierung [Ziffer 3 ] Thema Einordnung aumretender Mängel Über die Einordnung aurretender Mängel entscheidet der AuRraggeber unter angemessener BerücksichQgung der Auffassung des AuRraggebers [Ziffer 3]. Die Klassifizierung eines Mangels erfolgt ausschließlich nach objekqven Kriterien. Die bisherige stand dem entgegen. ersatzlos gestrichen. 12

13 Systemservice [Ziffer 4 ] 13

14 Systemservice: Wiederherstellung der BetriebsbereitschaR [Ziffer 4.1 ] Thema BeseiXgung einer Störung in der StandardsoMware Zwingende Verpflichtung des AuRragnehmers zur Bereitstellung eines die Störung beseiqgenden Programmstandes [Ziffer 4.1.2]. r Programmstand kann nur vom Hersteller der StandardsoRware verfügbar gemacht werden. AuRragnehmer ist i.d.r. nicht Hersteller der StandardsoRware. Verpflichtung zur Bereitstellung eines verfügbaren Programmstandes, der die Störung beseiqgt. Sofern dies nicht möglich ist, Bereitstellung einer Umgehungslösung, soweit diese dem AuRragnehmer zumutbar ist. Eingriffe in den Quell- oder Objektcode der StandardsoRware können i.d.r. nicht verlangt werden. Bei Unzumutbarkeit hat sich der AuRragnehmer beim Hersteller der StandardsoRware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseiqgenden Programmstandes einzusetzen. 14

15 Thema Systemservice: Überlassung von neuen Programmständen [Ziffer ] InstallaXon, Customizing und IntegraXon bei Überlassung von neuen Programmständen mit wesentlichen neuen FunkXonen Verpflichtung des AuRragnehmers zur InstallaQon usw. und IntegraQon in das Gesamtsystem ohne Einschränkung [Ziffer ]. Fehlende für die Fälle, in denen ein überlassener Programmstand wesentliche neue FunkQonen beinhaltet, die der AuRraggeber nicht nutzen will, die jedoch hinsichtlich der Anpassungsleistungen des AuRragnehmers für diesen ein erhebliches Risiko darstellen. Enthalten neue Programmstände wesentliche neue FunkQonen, sind Customizing und IntegraQon in Bezug auf diese FunkQonalitäten nur insoweit geschuldet, als dies zur Herstellung der BetriebsbereitschaR erforderlich ist. Der AuRraggeber kann jedoch verlangen, dass der AuRragnehmer das Customizing und die IntegraQon in Bezug auf diese FunkQonen auch weitergehend vornimmt. Das Procedere besqmmt sich in diesem Fall nach Ziffer 17, Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 15

16 Systemservice: ReakQons- und Servicezeiten [Ziffer ] Thema Standardvorgaben: Servicezeiten keine Sind keine Servicezeiten vereinbarten, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr als Servicezeiten mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort. 16

17 Mitwirkungsleistungen des AuRraggebers [Ziffer 11.4 ] Thema InformaXon des AuMragnehmers durch den AuMraggeber über Änderungen an der Systemumgebung usw. In Ziffer 11.1 allgemeine, nicht spezifizierte Verpflichtung des AuRraggebers zur Bereitstellung von InformaQonen und Unterlagen. Fehlende SpezifikaQon von wesentlichen Mitwirkungsleistungen. Dem AuRraggeber obliegt es, den AuRragnehmer über von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung oder beizustellende Systemkomponenten zu informieren, bei vereinbartem Systemservice über nicht vom AuRragnehmer vorgenommene oder iniqierte Änderungen an den Systemkomponenten zu informieren, unabhängig davon, ob der AuRragnehmer hierzu berechqgt ist; soweit sich hieraus jeweils Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungen des AuRragnehmers ergeben. Der AuRragnehmer informiert den AuRraggeber unverzüglich über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen der Änderungen. 17

18 Mitwirkungsleistungen des AuRraggebers [Ziffer 11.5 ] Thema Entnahme von Datenträgern bei auszutauschenden Systemkomponenten keine Der AuRraggeber entnimmt bei auszutauschenden Systemkomponenten oder Teilen von diesen die Datenträger, sofern nichts anderes vereinbart ist. 18

19 Abnahme: Frist für FunkQonsprüfung [Ziffern 12.3, 12.6 ] Thema Frist für FunkXonsprüfung vor Abnahme des Gesamtsystems und teilabnahmefähiger Leistungen Frist für FunkQonsprüfung: 30 Tage [Ziffer 12.3] BerechQgung des AuRraggebers zur erneuten FunkQonsprüfung in den Fällen der Ziffer 12.6, Frist für FunkQonsprüfung ebenfalls 30 Tage. Die Fristen bei der FunkQonsprüfung bei Teilabnahmen und im Fall der erneuten Durchführung der FunkQonsprüfung waren nach Auffassung der WirtschaR zu lang bemessen. FunkQonsprüfungszeit nach Erklärung der BetriebsbereitschaR für Teilabnahmen: 14 Tage, das Gesamtsystem: 30 Tage. Nach abgebrochener FunkQonsprüfung, MängelbeseiQgung und erneuter Erklärung der BetriebsbereitschaR: 14 Tage für die erneute FunkQonsprüfung. Im Vertrag können jeweils andere Vereinbarungen getroffen werden. 19

20 Thema [Ziffer 12.9] Teilabnahmefähige Leistungen [Ziffer 12.9 ] Inhalt und Bedeutung von Teilabnahmen Teilabnahmen müssen ausdrücklich vereinbart sein. Die Erklärung der Teilabnahme stellt lediglich fest, dass die Teilleistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem Umfang, wie sie dort abgenommen wurde, im Wesentlichen vertragsgemäß war. In der Gesamtabnahme wird durch eine gesonderte FunkQonsprüfung, in der alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen festgestellt. Inhalt und Bedeutung von teilabnahmefähigen Leistungen waren im Verhältnis zum Gesamtsystem präziser zu beschreiben. Gegenstand der Teilabnahme - die weiterhin ausdrücklich vereinbart werden muss ist die isolierte Betrachtung der FunkQonsfähigkeit der Teilleistung. Systemübergreifende FunkQonen sowie die Interoperabilität der Teilleistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor Abnahme des Gesamtsystems vereinbart ist. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden FunkQonalitäten und der Interoperabilität aller Teile des Gesamtsystems. 20

21 Gewährleistung: Eingeschränktes Rücktrirsrecht bei StandardsoRware [Ziffer 13.3 ] Thema Rücktri] vom EVB- IT Systemvertrag bei Mängeln der StandardsoMware im Zeitraum der SachmängelhaMung keine Die Einschränkung des Rücktrirsrechts folgt den Hinweisen der WirtschaR, dass der AuRraggeber or StandardsoRware, insbesondere solche aus den USA, nur mit Regressansprüchen von 6 Monaten erwerben kann. Das Rücktrirsrecht innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (grundsätzlich 24 Monate) endet, sofern es sich auf StandardsoRware bezieht, nach Ablauf von 12 Monaten. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktrir unberührt, auch wenn der Rücktrirsgrund in einem Mangel der StandardsoRware liegt. 21

22 Gewährleistung: RechtsmängelhaRung [Ziffern 13.3, 13.6 ] Thema Verjährungsfrist von Rechtsmängelansprüchen, Ausschluss von Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der IndividualsoRware 60 Monate [Ziffer 13.3]. Ausschluss von Ansprüchen: keine Fristen: Anpassung an die Rechtsprechung des BGH. Ausschluss von Ansprüchen Drirer: Entlastung des AuRragnehmers vor Risiken, die durch das US- Patentrecht oder andere, nachteilige en verursacht werden. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der IndividualsoRware 36 Monate. Die RechtsmängelhaRung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der dt. Rechtsordnung, die Drire gegen den AuRraggeber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Systemkomponenten außerhalb des EU/EFTA- (Europäische Freihandels- AssoziaQon)Gebietes. 22

23 Gewährleistung: RechtsmängelhaRung [Ziffer 14 ] Thema Abwehr von Ansprüchen Dri]er bei der Verletzung von Schutzrechten keine Übernahme von en aus den Basis- EVB- IT und den EVB- IT Systemlieferung. Ziffer 14 lässt die allgemeinen Gewährleistungsansprüche aus Ziffer 13 grundsätzlich unberührt. Ziffer 14 gilt vorrangig vor Ziffer (Pflicht des AuRragnehmers zur BeseiQgung von Sach- und Rechtsmängeln). Der AuRragnehmer kann gem. Ziffer 14 die das Schutzrecht verletzende Leistung so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen den vereinbarten FunkQons- und Leistungsmerkmalen entspricht. 23

24 HaRungsbegrenzung [Ziffer 15] Thema HaMungsbegrenzung für alle HaMungstatbestände Für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AuRraggebers gemäß 280 bis 284 BGB gelten, sofern keine andere vertragliche HaRungsvereinbarung Anpassung an die EVB- IT Systemlieferung. Auyebung der Begrenzung der HaRungstatbestände. Die HaRungsbegrenzungen in Ziffer 15.1 ff gelten nun für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des AuRraggebers. 24

25 HaRungsbegrenzung: Systemservice [Ziffer 15.2] Thema HaMungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Keine für den Systemservice. Bemessung der HaRungsobergrenze beim Systemservice analog zu den EVB- IT Systemlieferung. Die HaRungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice ist die Summe der Vergütungen, die für die Vertragslaufzeit zu zahlen ist. Sie beträgt jedoch insgesamt minimal das Doppelte und maximal das Vierfache der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice zu zahlen ist. Vereinbarte RedukQonen wegen Mängelansprüchen bleiben bei der BesQmmung der Vergütung außer Betracht. 25

26 Fachbeiträge Thomas Fischer / Markus Müller: EVB- IT System 2.0 Computer und Recht 7/2012, Seiten 422 ff RA in Elisabeth- Keller Stoltenhoff: Der neue EVB- IT Systemvertrag V 2.0: Überblick über die wesentlichen Änderungen recht- kanzlei.de 26

27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen beantworte ich gerne. Jetzt und später per E- Mail. online.de 27

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