Einwohnergemeinde Horriwil

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1 Einwohnergemeinde Horriwil Gestaltungs-und Erschliessungsplan Dorfzentrum Nord Raumplanungsbericht 4. Juni 2016 ASPERGER Raumplanung und Städtebau Cuno Amiet-Strasse 7 Telefon: Susanne Asperger Schläfli 4500 Solothurn asperger@asperger.ch Dipl. Arch. ETH / SIA / RegA Web:

2 Impressum Auftraggeber: Fluri Gisler +Partner AG Architekturbüro Luzernstrasse 28a 4553 Subingen Projekt: Gestaltungs- und Erschliessungsplan Dorfzentrum Raumplanungsbericht; Verfasserin: Susanne Asperger Schläfli Dipl. Architektin ETH / SIA / Reg A ASPERGER Raumplanung und Städtebau Cuno Amiet-Str Solothurn ASPERGER Raumplanung und Städtebau 2

3 Inhalt 1. Einleitung Ausgangslage Ziele Lage der Grundstücke Entwicklung der Gemeinde Vorhandene Bebauungsstrukturen Grundlagen und Verfahren Kantonaler Richtplan Übergeordnete Erschliessung Zonierung Ortsbauliche Leitlinien Verfahren Projekt Untersuchte Bebauungsvarianten Richtprojekt Gestaltungs- und Erschliessungsplan Dorfzentrum Würdigung ASPERGER Raumplanung und Städtebau 3

4 1. Einleitung 1.1. Ausgangslage Im Dorfzentrum von Horriwil liegt eine grössere zusammenhängende Freifläche, auf welcher mehrere Gestaltungspläne die Bebauungsmöglichkeiten regeln. Die Pläne stammen aus unterschiedlichen Zeitepochen und sind nicht aufeinander abgestimmt, so dass an dieser für das Ortsbild wichtigen Lage heute nur eine unbefriedigende und nicht ins Dorfzentrum passende Bebauung entstehen könnte. Der Gemeinderat hatte deshalb beschlossen, diese Grundstücke GB Nrn.1020, 1032, 1034 und 1196 mit einer Planungszone zu belegen, so dass die Grundlagen für eine überzeugende und koordinierte Bebauung geschaffen werden können. In der Zwischenzeit wurden über die gesamte Freifläche Ortsbauliche Leitlinien erarbeitet, die aufzeigen, wie an diesem zentralen Ort eine typologisch in die Umgebungsstrukturen eingepasste Bebauung entstehen kann. Auf der Grundlage dieser Leitlinien wurde nun für den nördlichen Teil des Areals ein Gestaltungs- und Erschliessungsplan erarbeitet Ziele Ziel der Gemeinde ist es, für das gesamte Areal eine ins Ortsbild passende Bebauung mit angemessenen Grün- und Aussenräumen zu planen und zu realisieren. Dazu wurden wie oben erwähnt, über das Gesamtareal grundsätzliche Planungsziele in den Ortsbaulichen Leitlinien formuliert. Da für den nördlichen Teil konkrete Bauabsichten vorliegen, für den südlichen Teil hingegen erst grobe Vorstellungen einer möglichen Bebauung und Nutzung vorhanden sind, soll im Gestaltungs- und Erschliessungsplan der nördliche Teil des Areals beplant werden. Die Berührungspunkte für eine mögliche Weiterentwicklung des Areals im Süden sind dabei zu klären, zu berücksichtigen und zu regeln. Ziel des Teilzonen- und Gestaltungsplan Dorfkern ist es daher, auf der Grundlage der Ortsbaulichen Leitlinien und abgestimmt auf die konkreten Bauabsichten im nördlichen Teil des Gebietes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben für den südwestlichen Teil die rechtliche Grundlage für die Bebauung des Areals zu schaffen. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 4

5 1.3. Lage der Grundstücke Die vom Gestaltungs- und Erschliessungsplan erfassten Grundstücke liegen zentral in Horriwil. Sie sind Teil einer unbebauten Fläche zwischen Hauptstrasse und Grabacherstrasse. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 5

6 1.4. Entwicklung der Gemeinde ASPERGER Raumplanung und Städtebau 6

7 ASPERGER Raumplanung und Städtebau 7

8 1.5. Vorhandene Bebauungsstrukturen Entsprechend der Entwicklung der Gemeinde finden wir entlang der Hauptverkehrsachsen in Horriwil zahlreiche prägende Bauten. Dabei handelt es sich vor allem um (ehemalige) Bauernhäuser und Ökonomiegebäude. Diese Gebäude prägen das Ortsbild auf Grund der Volumetrie und der Stellung der Baukörper. Im Nordwesten der Gemeinde liegen grossmassstäbliche Gewerbebauten, abseits der Hauptstrasse dominieren freistehende Einfamilienhäuser das Bild. Angrenzend an das Planungsgebiet liegt zudem das sogenannte Dörfli das als Sonderform mit gestaffelten und zusammengebauten Baukörpern. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 8

9 2. Grundlagen und Verfahren 2.1. Kantonaler Richtplan Horrwil liegt gemäss aktuellem Richtplanentwurf im ländlichen Raum und hat ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Ausschnitt aktueller Richtplanentwurf (sogis) 2.2. Übergeordnete Erschliessung Das Areal ist von der Hauptsrasse her direkt über die Grabackerstrasse erschlossen. Vom Planungsgebiet sind zwei Bushaltestellen in kürzester Gehwegdistanz erreichbar, eine davon grenzt unmittelbar an das Areal. Das Planungsgebiet liegt in der Güteklasse D1. (siehe unten) Bushaltestelle Bushaltestelle Güteklasse D2 Güteklasse D1 Ausschnitt Güteklassen des öffentlichen Verkehrs; Quelle sogis ASPERGER Raumplanung und Städtebau 9

10 2.3. Zonierung Das Areal liegt in der Kernzone K, in welcher auch das Gemeindehaus und die nördlich angrenzende Siedlung Dörfli liegen. In der Kernzone K sind 2 Vollgeschosse zugelassen. Es gilt eine Ausnützungsziffer von 60%. Es ist eine maximale Firsthöhe von 12.5 Meter zulässig. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 10

11 2.4. Ortsbauliche Leitlinien Als Grundlage für die zu erarbeitenden Gestaltungspläne wurden im Frühling 2015 Ortsbauliche Leitlinien erarbeitet. Sie beinhalten generelle und übergeordnete Aussagen zu den Themen Bebauung, Erschliessung und Aussenraum. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 11

12 2.5. Verfahren Beim vorliegenden Gestaltungs- und Erschliessungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan. Das Planungsverfahren für Nutzungspläne wird im kantonalen Planungs- und Baugesetz in den Paragraphen 15ff geregelt: Folgende Verfahrensschritte sind unbedingt einzuhalten: Vorprüfung Jede Nutzungsplanung muss zur kantonalen Vorprüfung beim Amt für Raumplanung eingereicht werden. Im Rahmen der Vorprüfung holt die Abteilung Nutzungsplanung die Stellungnahmen von allfälligen weiteren involvierten kantonalen Fachstellen ein. Die Vorprüfung wird mit dem Vorprüfungsbericht abgeschlossen. Darin werden die Ergebnisse der Vernehmlassung zusammengefasst und das weitere Vorgehen festgelegt. Öffentliche Auflage Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung legt der Gemeinderat die Nutzungspläne während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage muss im Anzeiger der Gemeinde angekündigt werden. Einsprachen, Beschlussfassung und Beschwerden Während der Auflagefrist kann jedermann, der von der Planung betroffen ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat behandelt die Einsprachen und beschliesst über die Pläne. Einsprecher können gegen Entscheide des Gemeinderats innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen. Genehmigung Die Gemeinde stellt die Planungsunterlagen mit dem Genehmigungsantrag dem Amt für Raumplanung zu. Die Abteilung Nutzungsplanung prüft das Dossier und verfasst einen Antrag an den Regierungsrat. Der Regierungsrat entscheidet über allfällige Beschwerden gleichzeitig mit der Plangenehmigung. Sind die Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie ans Verwaltungsgericht gelangen. Die nächste und letzte Instanz ist das Bundesgericht. Inkrafttreten Die Nutzungspläne und allfällige weitere Unterlagen treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses (Regierungsratsbeschluss) im Amtsblatt in Kraft. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 12

13 3. Projekt 3.1. Untersuchte Bebauungsvarianten Für die Bebauung des nördlichen Teils des Areals wurden zahlreiche Varianten geprüft. Grundsätzlich werden Varianten mit einheitlichen und mit differenzierten Bautypen unterschieden. Varianten mit mehreren Bebauungs - typen: Eine Bebauung mit drei verschiedenen Gebäudetypen wird als zu unruhig empfunden und städtebaulich als problematisch erachtet. Varianten mit Reiheneinfamilienhäusern und freistehendem Einfamilienhaus Grundsätzlich ist im Rahmen des Gestaltungsplanes innerhalb der ausgewiesenen Baufeldern auch eine Bebauung mit Reiheneinfamilienhäusern denkbar. Diese Varianten erlauben eine etappierte Bauweise. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 13

14 3.2. Richtprojekt Situation Basierend auf den untersuchten Bebauungsvarianten wird eine rhythmisierte Bebauungsstruktur mit punktförmigen Bauten als für das Areal am geeignetsten erachtet. Die Bauten nehmen die für Horrwil typische Einzelbauweise als Thema auf und übersetzen die Struktur auf Baukörper mit Geschosswohnungen. Volumetrisch bilden sie einen Übergang zu den in grösserem Massstab gehaltenen Bauten der Überbauung Dörfli. Baukörper Die Bauten sollen als kompakte Baukörper mit zurückgesetztem obersten Geschoss in Erscheinung treten, welche sich gegen Süden hin öffnen. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 14

15 Erschliessung Die Erschliessung des Areals nutzt weitgehend bereits vorhandene Wege und Zufahrten. Auf der Westseite ist eine Zufahrt zur Tiefgarage vorgesehen, welche bei einer Bebauung des südlich angrenzenden Areals bei Bedarf verbreitert und ausgebaut werden kann. Alle internen Fahrwege sind auch Teil des Fusswegnetzes, das im nördlichen Teil durch einen zusätzlichen Fussweg ergänzt wird. Aussenraum Grundsätzlich wird in Anlehnung an die heutige für das Ortsbild typische Situation mit durchgehenden Wiesenflächen eine offene und fliessende Aussenraumstruktur gewählt. Einzelne Baumpflanzungen markieren Wege, Plätze und Einfahrten. Zudem werden Gemeinschaftsflächen ausgeschieden, wo Bewohner und Besucher zusammensitzen und spielen können Gestaltungs- und Erschliessungsplan Dorfzentrum Geltungsbereich Der Gestaltungsplan beplant den nördlichen Teil des in den Ortsbaulichen Leitlinien erfassten Gebiets. Da für den nördlichen Teil konkrete Bauabsichten vorliegen, für den südlichen Teil hingegen erst grobe Vorstellungen einer möglichen Bebauung und Nutzung vorhanden sind, ist es sinnvoll, das Gesamtgebiet in zwei Teilgebiete zu unterteilen. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 15

16 Bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplanes wurden die möglichen Synergien und Überschneidungen überprüft. Diese sind insbesondere beim Thema Erschliessung zu finden. Im vorliegenden Gestaltungsplanentwurf ist daher eine gemeinsam nutzbare Einstellhallenzufahrt vorgesehen und mögliche Fuss- und Fahrwegverbindungen festgehalten. Dachform In der Kernzone sind heute Dächer mit einer Neigung von 30 bis zu 45 erlaubt. Bei einer Bautiefe von 12 Metern ergibt ein Schrägdach eine zusätzliche Höhe von 6 Metern. Bei den minimal vorgeschriebenen 30 Neigung ergibt sich immer noch eine zusätzliche Höhe von rund 3.5 Metern. Zusätzlich kann nach der alten Kantonalen Bauverordnung (KBV) 17bis (Stand 1. Januar 09), welche noch bis zur Revision der Ortsplanung Gültigkeit hat, eine Kniestockhöhe von 0.8 Metern gebaut werden. Nach der Revision gilt die neue KBV und es ist damit eine Kniestockhöhe von 1.2 Metern erlaubt. Ein Dachgeschoss hat also bis zur Revision der Ortsplanung eine minimale Höhe von 4.3 Metern, beziehungsweise nach der Genehmigung der Ortsplanung minimal 4.7 Metern. Die maximale Höhe des Dachgeschosses beträgt (wiederum bis zur Ortsplanungsrevision) 6.8 Meter, nachher 7.2 Meter. Ein Attikageschoss hat dem gegenüber eine Höhe von 2.8 bis 3 Meter. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ein Gebäude mit Schrägdach wesentlich höher wird, als ein Bau mit Flachdach und Attika. Auf Grund der wesentlich geringeren Gebäudehöhe mit einem Flachdach, als mit einem Schrägdach, ordnen sich Flachdachbauten auf subtile Weise der Umgebung unter. Zudem bewirkt ein einseitig rückspringendes Attikageschoss mit der geringeren Bautiefe und auf Grund des Rücksprungs, dass das ganze Gebäude eine feingliederige Erscheinung erhält. Die volumetrische Erscheinung ist weniger dominant und von einer klaren und zeitgemässen Formensprache geprägt. Der Gestaltungsplan sah deshalb ursprünglich eine Bebauung mit Flachdächern vor, welche auch Ausdruck zeitloser Eleganz sind. Zudem bieten Flachdächer optimale Voraussetzungen für eine extensive Begrünung und können problemlos mit Fotovoltaikanlagen nachgerüstet werden. Damit können die kommenden Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft problemlos erfüllt werden. Auf Grund der Opposition im Gemeinderat gegen Flachdachbauten einigte man sich an der Sitzung vom 23. Februar 2016 auf den Kompromiss, leicht geneigte Pultdächer mit einer Neigung von 5 bis 8 vorzusehen. Beim obersten Geschoss kann daher neu nicht mehr von einem Attikageschoss gesprochen werden, das gemäss Gesetz zwingend ein Flachdach aufweisen muss, sondern von einem zurückgesetzten obersten Geschoss. Bruttogeschossfläche Neubauten Die im ursprünglichen Richtprojekt vorgesehene zweigeschossige Bebauung mit Attikageschoss wies in den Teilgebieten eine Ausnützung von gut 35% (Einfamilienhaus und westliches Mehrfamilienhaus) bis etwas mehr als 55% (östliche Mehrfamilienhäuser) auf. Da gemäss oben genanntem Kompromiss nun Pultdächer vorgesehen sind, muss das oberste Geschoss an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Unter Einberechnung der zurückgesetzten obersten Geschosse, wird die maximale Ausnützung auf 72% festgelegt. Dabei müssen Balkone und offene Gebäudeteile nicht mit einberechnet werden. Mit der vorgesehenen Ausnützung kann bei gleichzeitiger Gestaltung von angemessenen Grünund Aussenräumen haushälterisch mit dem Boden umgegangen werden. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 16

17 Grenz- und Gebäudeabstände Die Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber nicht im Gestaltungsplanperimeter liegenden Bauten sind in jedem Fall einzuhalten. Insbesondere im Bereich des Einfamilienhauses im Südwesten des Areals ist deshalb eine volle zweigeschossige Bebauung des Baufeldes nicht möglich, da auf dem Nachbargrundstück ohne Dienstbarkeiten direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Das Baufeld wurde trotzdem in dieser Grösse ausgewiesen, da auch eingeschossige Bauteile, wie überdachte Terrassen, Carports, Wintergärten oder Ähnliches innerhalb des Baufeldes errichtet werden müssen. In diesem Fall ist aber ein kleinerer Grenz- und Gebäudeabstand erforderlich. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass auch die direkt auf der Grenze stehenden Gebäude des Nachbargrundstückes innerhalb der Planungsperiode ersetzt werden und dann den ordentlichen Grenzabstand einhalten müssen. Parkierung Für die Parkierung sind zwei Einstellhallen mit maximal 10 beziehungsweise 20 Abstellplätzen vorgesehen, wovon jeweils ein Abstellplatz pro Einstellhalle Behindertengerecht ausgeführt wird. Die genaue Anzahl Abstellplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Die westliche Einstallhalle kann bei einer Überbauung des südlich angrenzenden Areals erweitert werden. Die oberirdischen Besucherparkplätze werden an der Grabacherstrasse angeordnet. ASPERGER Raumplanung und Städtebau 17

18 4. Würdigung Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan Dorfkern schafft die Möglichkeit zur Innenentwicklung an zentraler Lage in Horriwil. Der Standort im Dorfzentrum eignet sich bestens für die Erstellung von hochwertigen Wohnungen, ohne neues Bauland in Anspruch zu nehmen. Die Ziele des Gestaltungs- und Erschliessungsplan Dorfkern stehen daher in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumplanung, insbesondere mit dem Artikel 1 des revidierten Raumplanungsgesetzte und dessen Zielen der haushälterischen Bodennutzung und der kompakten Siedlungsentwicklung: Revidiertes Raumplanungsgesetz: Art. 1 Ziele 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. 2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; a bis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; b. kompakte Siedlungen zu schaffen; b bis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; ASPERGER Raumplanung und Städtebau 18

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