I. Völkerrechtsbruch gegenüber Deutschland. 1. Internationale Verbotsnormen. a) Direkte Verbote internationaler Spionage

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1 A. Vorbemerkung Die relevanten völkerrechtlichen Dokumente sind: 1. Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (UN-Charta) 2. UN Generalversammlung, Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, vom (Friendly Relations Declaration) 3. Recht der Staatenverantwortlichkeit (StV), von der UN-Völkerrechtskommission (ILC) erarbeitet und 2001 von der UN-Generalversammlung positiv zur Kenntnis genommen 4. Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 (WVK) B. Prüfungsgliederung I. Völkerrechtsbruch gegenüber Deutschland 1. Internationale Verbotsnormen a) Direkte Verbote internationaler Spionage b) Indirekte Verbote internationaler Spionage: Interventionsverbot und Prinzip der souveränen Gleichheit 2. Rechtfertigung a) Einwilligung durch US-Deutschland Geheimvertrag b) Rechtfertigung durch allgemeine Spionagepraxis 3. Verzicht bzw. Verwirkung des Rechts, die Verantwortlichkeit der USA geltend zu machen 4. Verfahrenshindernis tu quoque C. Lösungsvorschlag Die USA könnten gegenüber Deutschland Völkerrecht verletzt haben, indem sie durch ihren Geheimdienst NSA Kommunikationsdaten und inhalte in Deutschland ausgespäht haben. I. Völkerrechtsbruch gegenüber Deutschland 1. Internationale Verbostnormen a) Direkte Verbote internationaler Spionage Das Ausspionieren eines Staates durch einen anderen Staat könnte in Friedenszeiten durch spezielle völkerrechtliche Verträge verboten sein. Völkerrechtliche Verträge sind rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Völkerrechtssubjekten mit Vertragsschlussfähigkeit (derzeit haben diese Fähigkeit nur Staaten, Art. 6 WVK und internationale Organisationen, Art. WVK-IO), die dem Völkerrecht unterliegen (Art. 2 lit. 1 WVK). Wie aus der Anmerkung zu 1 zum Sachverhalt ersichtlich, gibt es weder bilaterale noch multilaterale völkerrechtliche Verträge, die internationale Spionage verbieten.

2 Internationale Spionage im bewaffneten Konflikt Nach Art. 29 Haager Landkriegsordnung (HLKO) gilt als Spion, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegsführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Nach den Regeln des Kriegsrechts (humanitäres Völkerrecht) kommt gefassten Spionen nicht der privilegierte Status eines Kriegsgefangenen zu; sie dürfen also nach nationalem Recht wegen Geheimnisverrats verurteilt und bestraft werden (Art. 46 Abs. 1 Zusatzprotokoll 1 zu den Genfer Abkommen; Art. 30 HLKO). Bemerkenswert ist allerdings, dass die genannten Verträge die gegenseitige Spionage der Kriegsparteien nicht als völkerrechtswidrig brandmarken. Spione sind also nur nach nationalem Recht strafbar. Anmerkung zum Fall: Auch wenn im Sachverhalt von Krieg gegen den Terror die Rede ist, befinden sich die USA und Deutschland nicht in einem bewaffneten Konflikt, sodass die völkerrechtlichen Verträge des humanitären Völkerrechts (HLKO, Genfer Abkommen Nr. 1-4, Zusatzprotokoll 1 zu den Genfer Abkommen) nicht anwendbar und daher auch nicht zu prüfen sind. Mangels spezieller völkerrechtlicher Verträge ist zu prüfen, ob es ein völkergewohnheitsrechtliches Verbot der internationalen Spionage gibt. Art. 38 Abs. 1 lit. B IGH-Statur beschreibt, wie Völkergewohnheitsrecht entsteht. Völkergewohnheitsrecht ist Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung. In dieser Beschreibung kommen die zwei Elemente zum Ausdruck, die für die Bildung einer gewohnheitsrechtlichen Norm vorliegen müssen: (1) Staatenpraxis als Ausdruck einer gemeinsamen Übung (consuetudo) als objektiv-empirisches Element und (2) die Rechtsüberzeugung, also die Überzeugung der Staaten, zu dem Verhalten völkerrechtlich verpflichtet zu sein (opinio iuris), als subjektiv-wertendes Element. Der IGH hat in seiner Rechtsprechung diese beiden Elemente konkretisiert. Für die allgemeine Übung verlangt er eine einheitliche Staatenpraxis von einer gewissen Dauer, Einheitlichkeit und Verbreitung. Wie langdauernd, einheitlich und verbreitet die Übung sein muss, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ein kürzerer Zeitraum kann durch eine sehr uniforme und verbreitete Staatenpraxis aufgewogen werden. Dabei ist vor allem auf die Praxis der Staaten abzustellen, die ein Interesse an der Sachmaterie haben (z.b. Küstenstaaten an den gewohnheitsrechtlichen Regeln des Festlandsockels). Das subjektive Element der opinio iuris verlangt, dass die Staaten gewisse Verhaltensweisen als geboten erachten, weil sie die entsprechende Verhaltensregel als rechtsverbindlich betrachten. Der Nachweis einer bestimmten Rechtsüberzeugung der Staaten kann z.b. in einer unverbindlichen UN-Generalversammlungsresolution gesehen werden, wenn diese Resolution von allen UN-Mitgliedern einstimmig oder mit überwältigender Mehrheit verabschiedet wurde. Fraglich ist, ob Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung gegeben sind, aus denen auf ein völkerrechtliches Verbot der zwischenstaatlichen Spionage gefolgert werden könnte. Informationen zur Identifizierung der beiden Elemente in der Prüfung Bei der Prüfung, ob die beiden Elemente vorliegen, aus denen sich ein völkerrechtliches Verbot der zwischenstaatlichen Spionage ergibt, ist nicht mathematisch vorzugehen. Internationale und nationale Gerichte tendieren dazu, eher summarisch zu prüfen, ob ausreichende Praxis und Rechtsüberzeugung gegeben sind. Oft fehlt eine methodisch überzeugende Herleitung von Völkergewohnheitsrecht in der Gerichtspraxis. In einer Klausur kann ohnehin kein empirischer Nachweis von Gewohnheitsrecht erwartet werden. Es reicht völlig aus, wenn die im Sachverhalt genannten Informationen ausgewertet werden.

3 Hinsichtlich des Verbots zwischenstaatlicher Spioange ist Folgendes festzustellen: Fast alle Staaten unterhalten Auslandsnachrichtendienste, die Auslandsspionage betreiben (Einwand der USA!). Allerdings sind auch in fast allen Staaten fremde Spione wegen Geheimnisverrats nach nationalem Recht strafbar (z.b. 256 ÖStGB). Hinsichtlich der dauerhaften, einheitlichen und verbreiteten Staatenpraxis lässt sich also ein Widerspruch konstatieren. Während man fremde Spione unter Strafe stellt, unterhalten alle Staaten eigene Spione. In jedem Fall scheint es den spionierenden Staaten an der Rechtsüberzeugung zu fehlen, dass Spionage völkerrechtlich verboten ist. Der Umstand, dass dieselben Staaten fremde Spionage unter Strafe stellen, bedeutet nur, dass fremde Spionage nach nationalen Staatsschutzgesetzen verboten ist. Eine klare Aussage über ein völkerrechtliches Verbot der Spionage lässt sich angesichts der widersprüchlichen Praxis nicht gewinnen. Zusatzinformationen: opinio iuris ; UN-GV-Resolution 68/167 Die UN-Generalversammlung hat am 18. Dezember 2013 auf Initiative von Deutschland und Brasilien aus Anlass der NSA-Abhöraffäre eine Resolution angenommen, die zwar rechtlich unverbindlich ist, aber durchaus politische Wirkkraft hat. Die Resolution The Right to Privacy in the Digital Age (A/Res/68/167) wurde ohne Abstimmung im Konsensusverfahren verabschiedet, d.h. kein anwesender UN-Mitgliedsstaat hat dem Beschluss widersprochen. Die Resolution kann durchaus eine im Entstehen befindliche Rechtsüberzeugung der Staaten zum Ausdruck bringen, dass das internationale Menschenrecht auf Privatleben durch willkürliche und rechtswidrige Überwachung verletzt wird. Allerdings fällt auch auf, dass die Resolution kein Wort zu zwischenstaatlichen Spionage sagt. Insofern ist die Resolution im Rahmen der gegenständlichen Fragestellung unergiebig. Als weitere Rechtsquelle des Völkerrechts sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu nennen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut). Allgemeine Rechtsgrundsätze sind anerkannte Rechtsprinzipien, die den meisten nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut hat vor allem lückenfüllende Funktion: wenn weder völkerrechtliche Verträge voch Völkergewohnheitsrecht vorhanden sind, um eine Rechtsfrage zu beantworten, dann können durch Analogieschluss Rechtsprinzipien der nationalen Rechtsordnungen (sog. Allgemeine Rechtsgrundsätze in foro domestico) in das Völkerrecht hineingeholt werden. Im vorliegenden Fall könnte daran gedacht werden, dass ein einhelliges Verbot der fremden Spionage nach nationalen Strafgesetzbüchern als Zusatzinformation: Entscheidung des dt. Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von DDR Spionen nach dem Untergang der DDR (BverfG Beschluss vom , 2 BvL 19/91; 2 BvR 1584/91) Die Strafbarkeit der Spionage weist eine Eigentümlichkeit auf, die sie von anderen strafbaren Delikten unterscheidet ( ). Es ist das Besondere der Spionage, dass das Völkerrecht sie einerseits nicht verbietet, ihre Bestrafung durch den ausspionierten Staat aber andererseits selbst dann zulässt, wenn der Spion ausschließlich außerhalb dieses Staates gehandelt hat. Auch wird Spionage für eine Macht, die letztlich andere unterdrücken will, völkerrechtlich nicht anders bewertet als Spionage für eine Macht, deren Zwecke in der Wahrnehmung freiheitlicher Rechtsstaatlichkeit zu sehen sind ( ). In nahezu allen Staaten der Welt so auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR wird Spionage nur insoweit als strafbares Unrecht geahndet, als sie sich gegen den eigenen oder auch gegen einen verbündeten Staat richtet. Für sich selbst sehen die Staaten hingegen Spionage als ein legitimes Mittel zur Erlangung von Erkenntnissen für die Lagebeurteilung und die Entscheidungsfindung im politischen Bereich.

4 allgemeiner Rechtsgrundsatz i.s.d. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zu einem völkerrechtlichen Verbot wird. Diese Auffassung verkennt allerdings, dass allgemeine Rechtsgrundsätze keine detaillierten nationalen Normen sind, sondern grundlegende Leitprinzipien, die für die nationalen Rechtssysteme von fundamentaler Bedeutung sind (z.b. Guter Glaube, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Verwirkung durch Rechtsmissbrauch)=. Im Übrigen spricht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots der zwischenstaatlichen Spionage, dass Staaten ihre eigene Spionagetätigkeit naturgemäß nicht unter Strafe stellen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es kein direktes internationales Verbot der zwischenstaatlichen Spionage gibt. b) Indirekte Verbote internationaler Spionage: Prinzip der souveränen Gleichheit und Interventionsverbot Einer der fundamentalen Grundsätze des Völkerrechts ist die souveräne Gleichheit der Staaten. Die Vereinten Nationen (UN) basieren auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit (Art. 2 Ziff. 1 UN- Charta). Er bedeutet unter anderem, dass kein Staat über einen anderen ohne dessen Zustimmung Herrschaftsgewalt ausüben darf (par in parem non habet imperium). Nach der Friendly Relations Declaration, die von der UN-Generalversammlung 1970 beschlossen wurde, haben die Staaten die gleichen Rechte und Pflichten und sind gleichwertige Mitglieder der internationalen Gemeinschaft unabhängig von den vielen tatsächlichen Unterschieden. Zusatzinformationen: Spionage und territoriale Integrität Aus der Souveränität der Staaten folgt auch ihre territoriale Integrität. Bestimmte Formen der Spionage können die territoriale Integrität eines Staates verletzten (z.b. Spionage im Ausland oder Überwachungsmaßnahmen im fremden Luftraum). Erfolgt die Spionage nicht direkt auf fremdem Staatsgebiet (z.b. Cyberspionage oder Spionage aus dem Weltraum), dann liegt keine Verletzung der territorialen Integrität vor. Unmittelbar aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit wird das Interventionsverbot abgeleitet: Staaten haben sich aus den Angelegenheiten herauszuhalten, die in die alleinige Zuständigkeit eines anderen Staates fallen (domaine réservé). Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta verpflichtet die UN dazu, die inneren Angelegenheiten der Mitgliedstaaten zu achten, thematisiert aber nicht das zwischenstaatliche Interventionsverbot. Die Friendly Relations Declaration der UN-Generalversammlung von 1970 nennt dagegen als dritten Grundsatz das zwischenstaatliche Gebot, sich nicht in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Zwar ist die Resolution selbst rechtlich unverbindlich, sie fasst aber in diesem Grundsatz in Worte, was anerkanntes Gewohnheitsrecht ist. Innere Angelegenheiten sind, wie es der dritte Grundsatz der Friendly Relations Declaration und Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta definieren, Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit eines Staates fallen. Das ist immer dann zu bejahen, wenn diese Angelegenheit nicht den Regeln des internationalen Rechts unterworfen ist. Wenn ein Staat seine eigenen Bürger foltert, dann sind die daraufhin durch andere Staaten verhängten Sanktionen kein Eingriff in eine innere Angelegenheit, weil die internationalen Menschenrechte ein Folterverbot kennen. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, ein Staat die Kommunikation eines anderen Staates ausforscht, dann berührt das sehr wohl die inneren Angelegenheiten des ausgeforschten Staates, da der Staat international ja nicht verpflichtet ist, seine Kommunikation (und die Kommunikation seiner Bürger) offenzulegen. Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass nicht jeder Eingriff in die inneren Angelegenheiten vom völkerrechtlichen Interventionsverbot erfasst ist. Generell wird für eine Verletzung des Interventionsverbots verlangt, dass die Maßnahme ein gewisses Zwangselement in sich birgt. Anders ausgedrückt, der Eingriff in die inneren Angelegenheiten muss gewaltsam oder

5 gebieterisch sein, mit der Folge, dass der gezwungene Staat der Kontrolle über die Angelegenheit beraubt ist. Es ist ein schmaler Grad zwischen Zwang und Überredung. Es ist also fraglich, ob der Spionagetätigkeit der USA ein solches Zwangselement innewohnt. Es lässt sich an dieser Stelle argumentieren, dass Deutschland durch das geheime Ausspähen der Daten jede IGH-Urteil (Nicaragua vs. USA) 27. Juni 1986, Rn. 205 Interventions is wrongful when it uses methods of coercion in regard to such choices, whicht must remein free ones. The element of coercion, which defines, and indeed forms the very essence of, prohibited intervention. Möglichkeit genommen wird, über die Veröffentlichung und Verwendung seiner Kommunikationsdaten frei zu entscheiden. Auf der anderen Seite wird Deutschland nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen, zumindest solange die USA die gesammelten Daten nicht zu diesem Zweck nutzen. Auf Basis dieser Überlegungen wird man die NSA Überwachung isoliert betrachtet nicht als verbotene Intervention werten können. Das befreit die USA aber nicht notwendigerweise von dem Vorwurf, das Prinzip der souveränen Gleichheit verletzt zu haben. Der IGH hat jüngst in einem Beschluss zur Beschlagnahme von Dokumenten und Daten, die Ost-Timor in einem internationalen Rechtsstreit gegen Australien nutzen wollte, darauf hingewi3esen, dass derartige Aktionen das fundamentale Prinzip der souveränen Gleichheit verletzten können, weil it would be expected to undertake these arbitration proceedings or negotiations without interference by the other party in the preparation and conduct of ist case [Order of 3 March 2014, Questions relating tot he Seizure and Detention of Certain Documents and Data (Timor-Leste v. Ausralia) Rn. 27]. Auch wenn die USA keine Dokumente oder Daten Deutschlands physisch beschlagnamht haben, so hat das Aufzeichnen der gesamten Regierungskommunikation ähnlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Verhandlungsmacht der beiden Staaten. Da in den internationalen Beziehungen permanent Verhandlungen über Streitfragen und politische Positionen stattfinden, lässt sich also gut argumentieren, dass das Ausforschen der gesamten Regierungskommunikation die souveräne Gleichheit des ausspionierten Staates verletzen kann. Nun hat allerdings laut Sachverhalt Deutschland auch die USA ausspioniert. Es stellt sich also die Frage, ob die Gegenseitigkeit des Ausspionierens den Vorwurf beseitigt, die USA verletze mit ihrer Praxis Deutschlands souveräne Gleichheit. Der althergebrachte Reziprozitätsgrundsatz im Völkerrecht besagt, dass ein Staat gegenüber einem anderen Staat nicht an das Recht gebunden ist, an das sich der andere auch nicht hält. Auch wenn eine Reihe von fundamentalen Normen des Völkerrechts vom Reziprozitätsgrundsatz ausgenommen sind (Menschenrechte, Humanitäres Völkerrecht, Gewaltverbot, ius cogens etc., vgl. auch Art. 59 StV für die repressalienfesten Verpflichtungen), so bedeutet dies nicht, dass die reziproke Erwartung der Staaten an die Rechtsstreue des anderen Staates keine Bedeutung mehr hätte. Viele völkerrechtliche Verträge erlauben beispielsweise die Suspendierung des Vertrages durch die verletzte Vertragspartei, wenn die andere Vertragspartei eine erhebliche Vertragsverletzung begeht (vgl. Art. 60 WVK). Übertragen auf den vorliegenden Fall könnte also die Anwendung des Reziprozitätsgrundsatzes dazu führen, dass die USA im Bereich der zwischenstaatlichen Spionage nicht an das völkerrechtliche Prinzip der souveränen Gleichheit gebunden wäre, weil Deutschland durch seine Spionage ebenfalls gegenüber der USA das Prinzip selbst verletzt hat. Der Reziprozitätsgrundsatz verlangt allerdings, dass die Verhaltensweisen hier das Ausspionieren annähernd gleich schwerwiegend sind, damit ein Staat sich von seiner Rechtsbefolgungspflicht lossagen darf. Dass Deutschland über die konventionelle geheimdienstliche Informationsbeschaffung durch den Heeresnachrichtendienst hinaus die gesamte Kommunikation der USA abhört und speichert, ist kaum realistisch und wurde auch von den USA nicht behauptet. Die unterschiedliche Eingriffsschwere führt also zu dem Zwischenergebnis, dass trotz der Geheimdiensttätigkeiten Deutschlands die weitreichenden Methoden der NSA d.h. die

6 Kommunikationsüberwachung des gesamten Staates eine verbotene Missachtung der Deutschlandischen souveränen Gleichheit darstellt. 2. Rechtfertigung Die USA wären allerdings dann nicht rechtsbrüchig, wenn sie ihr Verhalten rechtfertigen könnten. a) Einwilligung durch USA-Deutschland Geheimvertrag Ein möglicher Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung, wie sie in Art. 20 StV genannt wird; dieser Artikel spiegelt eine völkergewohnheitsrechtliche Regel wider. Nach Art. 20 StV schließt die Einwilligung eines Staates in die Begehung einer bestimmten Handlung die Rechtswidrigkeit der Handlung aus. Im vorliegenden Fall könnte Deutschland durch den Geheimvertrag in die Spionagetätigkeit der USA eingewilligt haben. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob Geheimverträge überhaupt völkerrechtlich verbindlich sind. Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie weder bei den Vereinten Nationen registriert worden sind (s. aber Art. 102 UN-Charta) noch sonst der Öffentlichkeit zugänglich sind. Art. 102 UN-Charta verlangt von den Mitgliedstaaten (also auch von den USA und Deutschland), dass sie ihre Verträge beim UN-Generalsekretär registrieren lassen, mit der Folge, dass sie in der UN Treaty Series veröffentlicht werden (s. auch Art. 80 WVK). Deutschland und die USA haben diese Registrierung nicht vornehmen lassen und damit die Forderung des Art. 102 UN-Charta nicht erfüllt. Die Rechtsfolge dieses Versäumnisses ist jedoch die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages. Vielmehr sind Deutschland und die USA lediglich daran gehindert, sich vor UN-Organen (z.b. dem IGH) auf den Geheimvertrag zu berufen. Er wird von UN-Organen als nicht- existent behandelt. Da das allgemeine Völkerrecht Geheimverträge nicht verbietet, ist der Vertrag also rechtsverbindlich. Auf Basis der vorhandenen Sachverhaltsinformationen dreht sich der Geheimvertrag um den Austausch von Geheimdienstinformationen. Ein Austausch von Daten zwischen den Staaten ist allerdings substantiell eine andere Handlung als das eigenständige Sammeln von Daten, ohne die Kenntnis des betroffenen Staates. Insofern hat Deutschland mit dem Geheimvertrag nicht in die NSA-Ausspähungen eingewilligt. Art. 20 StV ist nicht einschlägig. b) Rechtfertigung durch allgemeine Spionagepraxis Deutschland hat nicht geleugnet, selbst Spionage zu betreiben. Insofern stellt sich die Frage, ob die Tätigkeiten der NSA in Deutschland eine Gegenmaßnahme im Sinne des Art. 22 StV sind. Eine Gegenmaßnahme (auch Repressalie genannt) ist eine Reaktion auf ein völkerrechtswidriges Verhalten eines anderen Staates, um diesen zu völkerrechtskonformen Handeln zu bewegen. Diese Reaktion ist zwar auch eine völkerrechtswidrige Handlung, sie ist aber als Gegenmaßnahme gerechtfertigt und damit völkerrechtskonform. Auf den vorliegenden Fall übertragen müsste also das Datensammeln der NSA in Deutschland (rechtswidriger Eingriff der USA in die Souveränität Deutschlands) eine Reaktion auf das Datensammeln Deutschlands in den USA sein (rechtswidriger Eingriff Deutschlands in die Souveränität der USA). Ein Blick in Art. 49 StV, der die Voraussetzungen von Gegenmaßnahmen nennt, verdeutlicht schnell, dass es sich bei der Datensammlung der NSA um keine Gegenmaßnahme handelt. Anlass der Datensammlung ist nämlich der Krieg gegen den Terrorr und nicht die Spionagetätigkeit Deutschlands. Die USA will also gar nicht erreichen, dass Deutschland seine Spionagetätigkeit aufgibt (Art. 49 Abs. 1 StV). Es liegt also keine rechtfertigende Gegenmaßnahme vor.

7 3. Verzicht/Verwirkung des Rechts, die Verantwortlichkeit der USA geltend zu machen Nach Art. 45 StV verliert der verletzte Staat also Deutschland sein Recht, die Verantwortlichkeit des Verletzerstaates also der USA geltend zu mach en, wenn er auf diesen Anspruch ausdrücklich oder konkludent wirksam verzichtet hat. Hier kommt allenfalls ein konkludenter Verzicht in Betracht, und zwar entweder durch den Geheimvertrag oder durch die eigene Spionagetätigkeit. Hinsichtlich des Geheimvertrages wird der Abschluss eines Informationsaustauschvertrages kaum als konkludenter Verzicht Deutschlands gedeutet werden können, gegen die Spionagetätigkeit der USA in Deutschland vorzugehen. Auch ist es etwas weit hergeholt, die eigene Spionagetätigkeit so zu deuten, dass Deutschland damit konkludent darauf verzichtet, anderen Staaten Spionage vorzuwerfen. Die Situationen, die Art. 45 StV mit dem konkludenten Verzicht vor Augen hat, sind z.b. Fälle, in denen ein Staat über Jahrzehnte nie den Vorwurf erhoben hat, obwohl er von der konkreten Spionage wusste. Bezogen auf die Totalüberwachung Deutschlands ist von einer langjährigen Spionage nicht auszugehen, da ja der Whistleblower Snowden die NSA Praxis erst 2013 offengelegt hat. 4. Verfahrenshindernis tu quoque Nach einem aus dem römischen Recht stammenden Verteidigungsgrundsatz tu quoque kann der Angeklagte u.u. einwenden, der Gegner habe dasselbe getan wie er selbst, man könne ihn daher nicht deswegen anklagen. In der Staatenpraxis könnte dieser Grundsatz als Verfahrenshindernis gedeutet werden, das einen verletzten Staat daran hindert, in diplomatischen Verhandlungen oder vorm dem IGH den Vorwurf der Staatenverantwortlichkeit zu erheben. So brachte das US Verteidigungsministerium hinsichtlich der Frage der Spionage in Friedenszeiten vor, der Grundsatz tu quoque führte dazu, dass Staaten, die selbst ausländische Spionage betreiben, die Auslandsspionage anderer Staaten nicht beanstanden können. Das müsse jedenfalls dann gelten, solange die betroffenen Staaten kein explizites Spionageverbot vereinbart haben. US Department of Defense, Office of General Counse, An Assessment of International Legal Issues of Information Operations, May 1999 The lack of strong international legal sanctions for peacetime espionage may also constitute an implicit application oft he international law doctrine called tu quoque (roughly, a nation has no standing to complain about a practice in which itself engages). Wie beim Reziprozitätsgrundsatz wird man allerdings auch hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verhaltensweisen der USA und Deutschlands auf Grund der weitreichenden Methoden der NSA nicht vergleichbar sind. Zusatzinformation Der Einwand tu quoque wurde im Völkerrecht vor allem in internationalen Strafverfahren diskutiert ( der Kriegsgegner hat dieselben Kriegsverbrechen begangen ). Die internationalen Straftribunale haben die Verteidigungsstrategie verständlicherweise abgelehnt. Siehe Jugoslawientribunal, Urteil vom 14. Februar 200 (Prosecutor v. Kupreškić et. Al., TC). II. Ergebnis Die USA haben durch die vollständige Überwachung Deutschlands durch die NSA die souveräne Gleichheit Deutschlands verletzt.

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