Who is who im VB? Abgrenzungsfragen im Vorbeugenden Brandschutz

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1 Who is who im VB? Abgrenzungsfragen im Vorbeugenden Brandschutz Referent: Michael Lehmann Abteilungsleiter accuro Sicherheit AG, Düsseldorf Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Betrieblicher Brandschutz Fachdozent für VOB für VdS Schadenverhütung GmbH, Köln Prüfungskommission für BSB-CFPA Stand: 10/2016 Folie 1

2 Betriebliche Sicherheit versus Betriebliche Funktionalität Folie 2

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8 Ein tatsächlicher Fall: Der Aufenthalt in den Kindergärten Wickenweg und Kappe ist unter den derzeitigen Umständen lebensgefährlich. So muss man den Bericht zusammenfassen, den der Bausachverständige jetzt im Gemeinderat über den Zustand der beiden Gebäude gaben. Folie 8

9 "Wie soll hier eine Evakuierung ohne Panik funktionieren", fragte er zum Beispiel zu mit Möbeln teilweise verstellten Fluchttüren. Es gebe keine Brandfrüherkennung, Treppenhäuser und Kellerräume seien überfüllt mit brennbarem Material, aber an keiner Stelle gebe es Türen, die im Brandfall Rauch zurückhalten könnten. Feuerlöscher hängen entweder zu hoch oder hinter einer Tür, die Signalanlagen befinden sich an den Ausgangstüren und nicht dort, wo sich Personen aufhalten. Folie 9

10 Ebenso vernichtend fiel das Urteil über die Zuwegung im Fall des Wickenweges und die Evakuierungsmöglichkeiten in der Kappe aus. In letzterer gebe es im Erdgeschoss zwei gefangene Räume, "das heißt, dass bei einem Brand im Keller keine Selbstrettung möglich ist." Es gebe keinen zweiten Rettungsweg, außerdem sei die Brüstung der Fenster aus dem Inneren 1,45 Meter hoch, von dort auf den Boden betrage der Höhenunterschied 2,50 Meter. "Notfalls müssten hier Kinder aus dem Fenster geworfen werden, um sie zu retten", machte Mohr mit drastischen Worten die dramatische Situation klar. Folie 10

11 Nicht besser sieht es im Wickenweg aus. "Mit Löschfahrzeugen ist eine Zufahrt zum Grundstück nicht möglich", so das Fazit aus nur 3,75 Meter breiter Einfahrt, Verengung im Weg und der Tatsache, dass der Kindergarten an einer Sackgasse liegt. "Wenn das Postauto da steht, ist der Weg dicht". Eine Stellfläche für ein Löschfahrzeug sei nicht darstellbar. Folie 11

12 Bei Gemeinderäten und Verwaltung sorgten die Gutachten im ersten Moment für Rat-, Fassungs- und Sprachlosigkeit. Vorwürfe wurden laut, "Blindheit von Fachämtern" und "Behördenversagen" wurden angeprangert, aber auch Fehler im eigenen Zuständigkeitsbereich. So verschwanden Evakuierungstafeln, war im Wickenweg die Fluchttür zur Feuertreppe verschlossen, gibt es weder Betriebsarzt noch Arbeitsschutzbeauftragten für Kindergärten. Folie 12

13 Ein Gutes konnte Gemeinderat dem Negativ-Gutachten dennoch abgewinnen: "Die Phantom-Diskussion 'Wie schön ist doch der Wickenweg' dürfte nun der Vergangenheit angehören." Folie 13

14 Rechtsfolgen Eigentümer und Betreiber haften zusätzlich auch zivilrechtlich (Schadenersatz), wenn infolge mangelnder Planung, Ausführung oder Instandhaltung des Gebäudes im Brandfall ein Mensch verletzt wurde (Einatmen von Rauch- und Brandgasen, unmittelbare Verletzungen durch die Flammeneinwirkung, etc.). Der gängige Begriff des Bestandsschutzes ist nur in soweit belastbar, also dass keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen, wenn sich nachträglich das bei der Errichtung gültige Baurecht verändert hat (Rückwirkungsverbot). Jedoch sind andere bedeutende Rechtsvorschriften ebenso zu beachten, deren Forderung eine Aktualität vorschreiben. Beispielhaft sein hier nur die gängigsten erwähnt: Arbeitsschutz-Gesetz Betriebstätten-Verordnung Unfallverhütungsvorschriften Folie 14

15 Garantenstellung Schutz von Rechtsgütern Eine Garantenstellung ergibt sich, wenn eine Person in der Pflicht steht, Rechtsgut vor Schäden zu schützen. Garantenstellungen ergeben sich : Betreuungsverhältnissen (z. B. bei einem Vormund oder Betreuer nach 832 BGB), freiwilliger Übernahme von Schutzund Beistandspflichten (z. B. bei Ärzten), enger natürlicher Verbundenheit / Familiengemeinschaft (z. B. Eltern für Kinder und umgekehrt, Ehegatten untereinander), Gefahrengemeinschaft (z. B. Bergsteigergruppen, Forschungsexpeditionen), besonderer Amtsstellung (Polizei, Feuerwehr etc.). Folie 15

16 Garant nach der Rechtsquellen Nach der Rechtsquellelehre kann sich die Garantenstellung insbesondere aus dem Gesetz und sonstigen Normen oder einem Vertrag ergeben: Beispiele: Geschäftsführer/Vorstand einer Gesellschaft (z.b. 43 GmbHG) Verpflichtungen zur Verantwortung aus dem Vertrag (z.b. externer BSB, Brandschutzerzieher) Garantenstellung aus Eröffnung und Beherrschung von Gefahrenquellen (Arbeitsschutz-, Verkehrsordnung-, Umweltschutzvorschriften, etc.) pflichtwidrig geschaffenes Vorverhalten (z. B. fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB) Folie 16

17 Betriebliches Personal / Beauftragte Definition Pflichten des Unternehmers Beauftragte sind natürliche Personen, die vom Unternehmer beauftragt werden, um innerbetriebliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Diese Verpflichtung kann auf Basis von Gesetzen, Verordnungen, Anforderungen durch Richtlinien Dritter oder durch freiwillig gesetzte Standards erfolgen. Die Pflichten des Unternehmers bleiben trotz der Übertragung auf andere Personen unberührt, d.h. er muss für jede Beauftragung eine geeignete Person auswählen und diese kontrollieren. Pflichten des Beauftragten Aufgaben des Beauftragten Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Beauftragten bestehen nur gegenüber dem Arbeitgeber/ Unternehmer. Deshalb wird bei gesetzlichen Beauftragungen die zuständige Behörde nur vom Arbeitgeber/ Unternehmer die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verlangen. Beauftragte sind im wesentlichen unterstützend und beratend tätig (organisatorisch meist als Stabsstelle), d.h. sie können Maßnahmen vorschlagen, sie besitzen i.d.r. keine unmittelbare Weisungsbefugnis. Die jeweiligen Aufgaben ergeben sich konkret aus den rechtlichen Vorschriften, Normen oder Richtlinien sowie u.u. zusätzlichen unternehmensspezifischen Anforderungen. Diese müssen in der Beauftragung dokumentiert sein. Folie 17

18 7 GefStoffV 5, 6 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung 3 BetrSichV 6 ArbStättV 3 DGUV Vorschrift 1 Folie 18

19 Aktuelle Daten aus dem Arbeitsschutz (Unfallforschung) z.b. vom XX. Weltkongress Sicherheit und Gesundheit und des nationalen Arbeitsschutz Kongresses 2014 stellen klar: Ca. 91% aller Unfälle haben verhaltens- und organisatorische Ursachen. Technische Ursachen haben stetig abgenommen (hohe Standards im Schutzniveau) und liegen mittlerweile bei weniger als 9% Hier schließt sich also der Kreis zur Verantwortung der Brandschutzerziehung! Reine Unterweisungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften reichen nicht mehr aus. Die Statistik spricht da eine deutliche Sprache. Ein Unternehmen sollte also eine wertorientierte Kultur entwickeln (Compliance). Klare Einstellungen schaffen, dass jeder Mitarbeiter gefordert ist, für die Sicherheit im eigenen Unternehmen Verantwortung zu übernehmen. Dazu zählt auch das Führungsverhalten von Vorgesetzten (Vorbild) und, last but not least, das die gelebte Sicherheit Chef-Sache ist. Folie 19

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