Dienstvereinbarung zur Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung zur Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst"

Transkript

1 Entwurf des Gesamtpersonalrats Stand: 8. September 2010 Dienstvereinbarung zur Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie dem Gesamtpersonalrat für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen

2 1 Präambel und Begriffsbestimmung Prekäre Beschäftigung existiert im öffentlichen Dienst in unterschiedlichen Ausprägungen, die für die davon Betroffenen eine vertraglich wie ökonomisch unsichere Existenz bedeutet. Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind prekär, wenn die Beschäftigten deutlich unter ein Einkommens-, Schutz- oder soziales Integrationsniveau sinken, das als Standard definiert und anerkannt ist. Häufig sind demnach Beschäftigungsverhältnisse wie Leiharbeit, Teilzeitbeschäftigung mit dem Bedarf nach Aufstockung (Zwangsteilzeit), Befristungen, Minijobs und Praktika prekär. Weitere Beschäftigungsformen mit prekären Auswirkungen auf die Betroffenen können Arbeitsgelegenheiten gem. 16 SGB II (Ein-Euro- Jobs) sowie Werkverträge sein. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle weisungsgebundenen Beschäftigten des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen 1. 3 Ziele dieser Dienstvereinbarung Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, im bremischen öffentlichen Dienst sowohl vertraglich als auch ökonomisch sichere Arbeitsplätze zu garantieren und zu schaffen. Dazu sind prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden. In den Fällen, in denen sie im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen unumgänglich sind, sind sie eng zu begrenzen. Prekäre Beschäftigungsformen dürfen zu keinem Abbau oder Qualitätsverlust von bestehenden festen Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen führen. Diese Vereinbarung regelt dafür die Rahmenbedingungen. 4 Generelle Anforderungen 4.1 Gesonderte Regelungen Für Förderungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit oder andere soziale Träger können begründet gesonderte Regelungen getroffen werden. 4.2 Mitbestimmung Prekäre Beschäftigungsverhältnisse entsprechend dieser Dienstvereinbarung unterliegen der Mitbestimmung. Jede einzelne Maßnahme ist entsprechend Anlage 1 vorzulegen und zu begründen. Grundlage ist eine Personalbedarfs- und Personaleinsatzplanung, die den Interessenvertretungen vorzulegen ist. 4.3 Berichtspflicht Die Dienststellenleitung legt ihren Interessenvertretungen eine Übersicht aller prekären Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Dienstvereinbarung differenziert nach Beschäftigungsform und Geschlecht vor. Diese Übersicht wird laufend, mindestens jährlich, aktualisiert. Ein Berichtsmuster befindet sich in der Anlage in Verbindung mit 7 BremPersVG Seite 2 von 7

3 Auf der Grundlage dieses Berichts legen Dienststellenleitung und Interessenvertretungen fest, auf welchem Wege und in welchem zeitlichen Rahmen vertraglich wie ökonomisch sichere Arbeitsplätze geschaffen werden. 4.4 Zugang zu offenen Stellen Auf alle verwaltungsinternen Stellenausschreibungen dürfen sich auch Beschäftigte bei der Freien Hansestadt Bremen bewerben 2, die in einem Arbeitsverhältnis nach 2 oder 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt sind oder sich in einem anderen prekären Beschäftigungsverhältnis entsprechend dieser Dienstvereinbarung befinden. Alle Beschäftigten, auch die der o.a. Auflistung, werden über den Zugang zu den Stellenausschreibungen informiert. Im Besetzungsverfahren verständigen sich Dienststellenleitung und Interessenvertretungen auf eine Vorgehensweise. Soziale Faktoren sind besonders zu berücksichtigen. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ist zu beachten. 4.5 Rechte der Beschäftigten in prekären Beschäftigungsverhältnissen Beschäftigte in prekären Beschäftigungsverhältnissen nach dieser Dienstvereinbarung haben das Recht auf Personalentwicklung und Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Sie erhalten für Bewerbungsgespräche eine Freistellung im erforderlichen Umfang. Sie sind bei der Vorbereitung einer Bewerbung von der Dienststelle zu unterstützen (Vorbereitungszeit, Arbeitsmittel etc.). Sie haben bei ihrem Ausscheiden das Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis und einen qualifizierten Tätigkeitsnachweis. Sie werden mit Beginn ihrer Tätigkeit in schriftlicher Form durch die Dienststelle über die Regelungen dieser Dienstvereinbarung informiert. Alle Informationen der Interessenvertretungen werden durch die Dienststelle umgehend an die betroffenen Beschäftigten weitergeleitet. 5 Anforderungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Beschäftigungsform 5.1 Teilzeitbeschäftigungen ohne Vollzeitanspruch (Zwangsteilzeit) Den Teilzeitbeschäftigten ohne Vollzeitanspruch mit Wunsch nach Aufstockung wird bei Vorhandensein offener Stellen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stunden aufzustocken Befristungen Befristungen erfolgen grundsätzlich mit Sachgrund Minijobs Die Vergabe von Arbeitstätigkeiten im Rahmen von Minijobs ist zu vermeiden. 7 Falls im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen Minijobs eingerichtet werden, so ist auch hier die Tarifbindung sicherzustellen. 2 korrespondierend mit den 7 Abs. 2 und 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 TVöD / TV-L 3 Das Verbot der Diskriminierung und die Informationsverpflichtung über unbefristete Arbeitsplätze ( 4 und 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) sind zu beachten. 4 Die Befristungen erfolgen nicht ferien- oder semesterferienbezogen. 5 Siehe Fußnote 2 6 Eine Ausnahme stellen Beschäftigungsverhältnisse an Universität und Hochschulen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz dar. Seite 3 von 7

4 Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass statt Minijobs sozialversicherungspflichtige und tarifliche Beschäftigungsverhältnisse mit einem ausreichenden Stundenumfang entstehen. 5.4 Leiharbeit / Einsatz von Beschäftigten anderer Träger Die Beschäftigung von Leiharbeitskräften oder von Beschäftigten anderer Träger erfolgt nur in besonderen betrieblichen Notfällen und ist auf sechs Monate zu begrenzen. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind stattdessen vorzuziehen. Beschäftigte, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes oder die von gemeinnützigen Beschäftigungsträgern als LeiharbeitnehmerInnen im bremischen öffentlichen Dienst beschäftigt werden, werden entsprechend dem geltenden Tarifvertrag (TVöD / TV-L) mit einer angemessenen Stufenzuordnung und einem Risikozuschlag bezahlt. 5.5 Praktika Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten ist unter einer der folgenden Rahmenbedingungen möglich: 1. Es handelt sich um ein tarifvertraglich geregeltes und vergütetes Praktikum. 2. Das Praktikum ist Bestandteil eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung und in einer Studien- oder Ausbildungsordnung verbindlich vorgeschrieben. 3. Das Praktikum erfolgt im Rahmen der allgemeinen Schulbildung (Betriebspraktikum zur Arbeits- und Berufsorientierung). In anderen Fällen sind Praktika nur zulässig, soweit sie im Rahmen spezieller Förderungsmaßnahmen erfolgen und die Vergütung mindestens der vergleichbaren Ausbildungsvergütung entspricht. 5.6 Werkverträge Werkverträge werden rechtzeitig vor Abschluss dem Personalrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5.7 Arbeitsgelegenheiten im Sinne des 16 SGB II Bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des 16 SGB II ist das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit nachzuweisen. Zusätzlich sind Aufgaben, die keine Regeltätigkeiten umfassen und nicht durch Eigenbetriebe oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden. Nicht zusätzlich sind Aufgaben, die aufgrund von Haushaltskürzungen nicht (mehr) wahrgenommen werden können. Für die einzelnen Maßnahmen sind Kriterien zu entwickeln, die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen entsprechen und den Betroffenen eine Perspektive der Integration in den Arbeitsmarkt eröffnen. Besondere Qualifizierungsmaßnahmen müssen Bestandteil der Maßnahme sein und sind individuell festzulegen. Die Maßnahmen müssen zeitlich befristet sein. In der Regel sollte eine Befristung auf längstens 6 Monate stattfinden. Die Eingliederungsvereinbarung ist in dem Umfang gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat darzulegen, wie es für die Durchführung der Maßnahme und zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die Teilnahme an den Maßnahmen hat im Einverständnis mit den AdressatInnen der Leistungen des SGB II zu erfolgen. 7 Eine Ausnahme stellen studentische Hilfskräfte und StipendiatInnen an Universität und Hochschulen dar. Seite 4 von 7

5 6 Rahmenbedingungen bei Leiharbeit / Beschäftigte anderer Träger, Praktika und Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II 6.1 Betroffene Folgende Regelungen gelten für Beschäftigte in Leiharbeit / Beschäftigte anderer Träger, Praktika und Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II. 6.2 Einsatzverbot Beschäftigte nach Ziffer 6.1 werden nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt, deren Belegschaft sich im Arbeitskampf befindet. 6.3 Soziale Integration Innerhalb des Zeitraums der Beschäftigung ist dafür Sorge zu tragen, dass die soziale Integration unterstützt wird. Teilnahme an Dienst- / Team- oder Gruppenbesprechungen ist Arbeitszeit. 6.4 Rechtliche Stellung Die Beschäftigten nach Ziffer 6.1 sind in den Dienstbetrieb einzubinden. Es gelten die Arbeitszeitregelungen vergleichbarer Beschäftigter in der Dienststelle. 6.5 Einarbeitung und Begleitung Bei jeder Maßnahme ist eine Einarbeitung und Begleitung sicherzustellen. Sie ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren. 6.6 Regelmäßige Überprüfung Nach Ablauf der Hälfte der Einsatzzeit führen die betreffenden Leitungskräfte mit den Beschäftigten nach 6.1 Gespräche mit dem Ziel, die Zufriedenheit und weitere Perspektiven zu erörtern. Die Interessenvertretungen sind zu informieren und auf Wunsch der Betroffenen einzubeziehen. Die Gespräche sind zu dokumentieren. 6.7 Erforderliche Sachmittel Arbeitsmittel und Dienst- bzw. Schutzkleidung werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. 6.8 Reisekosten Es gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts. 6.9 Vertretung durch die Interessenvertretungen Die Beschäftigten nach Ziffer 6.1 haben das Recht, sich durch die Interessenvertretungen der Dienststelle vertreten zu lassen. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Jährlicher zentraler Bericht über die Entwicklung prekärer Beschäftigungsverhältnisse Die Entwicklung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst sowie die Verbleibs- und Vermittlungsquote der AdressatInnen nach dem SGB II ist jährlich durch die Senatorin für Finanzen in einem Bericht darzustellen. Dabei wird auch der jeweilige Anteil an Frauen und Männern dargestellt. Seite 5 von 7

6 7.2 Örtliche Dienstvereinbarungen Ergänzend können in den Dienststellen Dienstvereinbarungen zur Konkretisierung dieser vorliegenden Regelung abgeschlossen werden. 7.3 Grundlage für Auftragsvergaben, Zuwendungen Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch zum notwendigen Bestandteil von Auftragsvergaben, Zuwendungen und ähnlichem machen. 7.4 Übertragung auf Eigengesellschaften Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird auf den Abschluss entsprechender Regelungen in Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie in anderen ihm zugehörigen Organisationsformen wie z.b. dem Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung hinwirken. 7.8 Geltungsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. Salvatorische Klausel: Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich ferner, ungültige Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck entsprechen. Seite 6 von 7

7 Anlage 1 Muster zur Beschreibung der Maßnahme Beschäftigungsform Begründung der Notwendigkeit Beschreibung der Aufgaben und der erforderlichen Qualifikation Vergütung Einsatzzeitraum / Dauer Voraussichtliche Lage der Arbeitszeit Anleitungskonzept Qualifizierungskonzept Beschreibung der Auswirkungen auf die Dienststelle (zeitliche Beanspruchung der AnleiterInnen, Arbeitsentlastung etc.) Kosten Bei SGB II-Maßnahmen zusätzlich: Qualifikationen/Fähigkeiten, die durch die Tätigkeit gefördert werden Nachweis der Zusätzlichkeit der Tätigkeit Nachweis des öffentlichen Interesses Nachweis der Wettbewerbsneutralität. Anlage 2 Berichtsmuster Auflistung der unterschiedlichen Formen prekärer Beschäftigungsverhältnisse jeweils mit Eingruppierung Stundenumfang (jetzt - gewünscht) Einsatzzeitraum / Dauer Einsatzfeld Kosten Maßnahmen zum Abbau Anzahl Frauen / Männer Seite 7 von 7

Dienst- / Betriebsvereinbarung Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten

Dienst- / Betriebsvereinbarung Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten Entwurf Stand: 9. Mai 2005 Dienst- / Betriebsvereinbarung Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie dem Gesamtpersonalrat für das Land Bremen und die Stadtgemeinde

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Senatorin für Finanzen 23.08.2017 Tel. Nr. 361-4546 Insa Nanninga Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) Vorlage

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Willkommen! CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Wirtschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz RA Christian Semmler Darf der Flüchtling beschäftigt werden? Wie darf der Flüchtling beschäftigt werden? Gleichbehandlung

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN Abt. Mitbestimmung der IG BCE RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN 38 Abs. 4 BetrVG Gesetzestext: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN. Personalrat der Leibniz Universität Hannover

Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN. Personalrat der Leibniz Universität Hannover Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN ARBEITSZEIT ARBEITSZEIT Niedersachsen 39,8 Std. pro Woche Feste / Regelmäßige Arbeitszeit: Mo Do : 7.30 Uhr bis 16.35 Uhr Fr : 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr Gleitzeitregelung

Mehr

D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde

Mehr

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: 24 14 Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. November 2008 Einheitliche Handhabung der Leistungsentgelte A. Problem

Mehr

Dienstvereinbarung. Präambel

Dienstvereinbarung. Präambel Dienstvereinbarung zur Sicherung der Rechte der Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Beamtinnen/Beamte) der Stadt Krefeld, die für eine Arbeitsgemeinschaft ARGE Hartz IV ( 44 b SGB II) tätig

Mehr

AM 18/2017. Amtliche Mitteilungen 18/2017

AM 18/2017. Amtliche Mitteilungen 18/2017 AM 18/2017 Amtliche Mitteilungen 18/2017 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Universität zu Köln vom 21. Dezember 2016 IMPRESSUM Herausgeber:

Mehr

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Personal- und Organisationsreferat I. Herrn Stadtrat Akman DIE LINKE Rathaus Dr. Thomas Böhle Berufsmäßiger Stadtrat 11.04.2014 Vergibt die Stadt befristete Arbeitsverträge?

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Tarifvertrag zur Qualifizierung Freistellungsmöglichkeiten beim Studium Karlsruhe, 20. Mai 2014 Hans Joachim Hoos AgenturQ 1 Tarifvertrag

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei Rheinlandpfalz ELEKTRONISCHER BRIEF Staatskanzlei Ministerium des Innern und für Sport Ministerium der Justiz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis. Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^

Mehr

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.

Mehr

Dienstvereinbarung. über die Einführung von Langzeitarbeitskonten. für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte. der Stadt Aachen

Dienstvereinbarung. über die Einführung von Langzeitarbeitskonten. für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte. der Stadt Aachen Dienstvereinbarung über die Einführung von Langzeitarbeitskonten für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte der Stadt Aachen Stand 16.12.2008 Zwischen der Stadtverwaltung Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Mehr

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

AM 103/2016. Amtliche Mitteilungen 103/2016

AM 103/2016. Amtliche Mitteilungen 103/2016 AM 103/2016 Amtliche Mitteilungen 103/2016 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Universität zu Köln vom 01. September 2016 I M P R E S

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/239 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 15. Januar 2008 Befristete Anstellung bzw. Abordnung bei besonderem Vertrauensverhältnis?

Mehr

Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente

Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) Wittelsbacherring 11 53115 Bonn info@a-cu.de www.a-cu.de Tel. 0228 / 926 166 0 Fax 0228 / 926 166 1 AcU:!Musterdienstvereinbarung!zur!Sozialkomponente!!!!!!!!04.07.2013!

Mehr

Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente. am Beispiel eines Sozialfonds

Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente. am Beispiel eines Sozialfonds Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente am Beispiel eines Sozialfonds Zwischen Schwarzwaldklinik Einrichtung vertreten durch: Alfred Mühlmann und Mitarbeitervertretung der Schwarzwaldklinik MAV

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Beschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung im Land Bremen

Beschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/345 Landtag 18. Wahlperiode 17.04.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Beschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung im Land Bremen

Mehr

Dienstvereinbarung 1/2013

Dienstvereinbarung 1/2013 Dienstvereinbarung 1/2013 Führung von Mitarbeitergesprächen Jobcenter Osnabrück, Stadt Stand: 17.08.2016 Geschäftszeichen: II-5314 (Personalentwicklung) gültig ab: 01.09.2013 Inhalt 1. Allgemeine Grundsätze...

Mehr

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen gemeinnützige Betriebs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str. 5, 97447 Gerolzhofen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

Inhaltsverzeichnis. Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften Inhaltsverzeichnis Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) 9 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 10 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden,

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Vom 23. Januar 2017 Richtlinie für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020

Mehr

Artikel 1. Übertragung von Aufgaben. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 1. Übertragung von Aufgaben. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 10 November 2010 Zum 18.09.2017 aktuellste verfügbare

Mehr

Entgelt- tarifvertrag

Entgelt- tarifvertrag 15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Mehr

Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien

Mehr

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet

Mehr

Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung

Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung MBlSchul Nr. 1 26. Januar 2018 INHALT Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Freien und Hansestadt

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet

Mehr

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Dienstvereinbarung zum Verfahrensablauf bei Überlastungsanzeigen an der Philipps-Universität Marburg

Dienstvereinbarung zum Verfahrensablauf bei Überlastungsanzeigen an der Philipps-Universität Marburg Dienstvereinbarung zum Verfahrensablauf bei Überlastungsanzeigen an der Philipps-Universität Marburg Präambel Mit dieser Dienstvereinbarung verständigen sich das Präsidium und der Personalrat der Philipps-Universität

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.01.2016 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Ruhrstr.

Mehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke

Mehr

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits

Mehr

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien 1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

Tarifvertrag zur Integration Jugendlicher in Berufsausbildung

Tarifvertrag zur Integration Jugendlicher in Berufsausbildung Zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.v. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Frankfurt wird folgender Tarifvertrag zur Integration Jugendlicher in Berufsausbildung

Mehr

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze BiAP Betriebsintegrierte Arbeitsplätze Definition "betriebsintegrierter Arbeitsplatz" Betriebsintegrierte Beschäftigungsformen sind ausgelagerte befristete oder dauerhaft angelegte Arbeitsplätze, sowie

Mehr

Studierende. Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika

Studierende. Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika Gliederung Ziele des Praktikums Rechtliche Einordnung Pflichtpraktika Freiwillige Praktika Leitfaden für ein faires Praktikum Ziele des Praktikums

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Mitteilungsblatt Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Recht im Unternehmen des Fachbereichs Rechtspflege vom 17.04.2013 Mitteilungsblatt Herausgeber: Der Präsident Badensche

Mehr

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017. Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf Aktuelle Daten und Indikatoren Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf September 2016 Inhalt 1 Hintergrund...

Mehr

Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife Az.: 22-12 (22-72-27) Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 14. Juli 2017 Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich 2. Ziel des Praktikums 3. Praktikumsvertrag

Mehr

Die. Stadt Leverkusen. und die Anstalt des öffentlichen Rechts. Technische Betriebe Leverkusen AöR (TBL) geben

Die. Stadt Leverkusen. und die Anstalt des öffentlichen Rechts. Technische Betriebe Leverkusen AöR (TBL) geben Anlage 3 Die Stadt Leverkusen und die Anstalt des öffentlichen Rechts Technische Betriebe Leverkusen AöR (TBL) geben im Zusammenhang mit der Umwandlung des Regiebetriebes Technische Betriebe Leverkusen

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG. FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1.

ENTGELTTARIFVERTRAG. FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1. ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1. September 2016 - Zwischen dem sowie dem und der Westfälischen Arbeitgeberverband

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität

Mehr

amtliche bekanntmachung

amtliche bekanntmachung Nr. 1022 31. Juli 2014 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur Regelung der Durchführung der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 für die Beschäftigten

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,

Mehr

Integration schwerbehinderter Menschen

Integration schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.

Mehr

Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende

Mehr