Dienstvereinbarung zur Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst
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- Teresa Flater
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1 Entwurf des Gesamtpersonalrats Stand: 8. September 2010 Dienstvereinbarung zur Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie dem Gesamtpersonalrat für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen
2 1 Präambel und Begriffsbestimmung Prekäre Beschäftigung existiert im öffentlichen Dienst in unterschiedlichen Ausprägungen, die für die davon Betroffenen eine vertraglich wie ökonomisch unsichere Existenz bedeutet. Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind prekär, wenn die Beschäftigten deutlich unter ein Einkommens-, Schutz- oder soziales Integrationsniveau sinken, das als Standard definiert und anerkannt ist. Häufig sind demnach Beschäftigungsverhältnisse wie Leiharbeit, Teilzeitbeschäftigung mit dem Bedarf nach Aufstockung (Zwangsteilzeit), Befristungen, Minijobs und Praktika prekär. Weitere Beschäftigungsformen mit prekären Auswirkungen auf die Betroffenen können Arbeitsgelegenheiten gem. 16 SGB II (Ein-Euro- Jobs) sowie Werkverträge sein. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle weisungsgebundenen Beschäftigten des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen 1. 3 Ziele dieser Dienstvereinbarung Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, im bremischen öffentlichen Dienst sowohl vertraglich als auch ökonomisch sichere Arbeitsplätze zu garantieren und zu schaffen. Dazu sind prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden. In den Fällen, in denen sie im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen unumgänglich sind, sind sie eng zu begrenzen. Prekäre Beschäftigungsformen dürfen zu keinem Abbau oder Qualitätsverlust von bestehenden festen Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen führen. Diese Vereinbarung regelt dafür die Rahmenbedingungen. 4 Generelle Anforderungen 4.1 Gesonderte Regelungen Für Förderungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit oder andere soziale Träger können begründet gesonderte Regelungen getroffen werden. 4.2 Mitbestimmung Prekäre Beschäftigungsverhältnisse entsprechend dieser Dienstvereinbarung unterliegen der Mitbestimmung. Jede einzelne Maßnahme ist entsprechend Anlage 1 vorzulegen und zu begründen. Grundlage ist eine Personalbedarfs- und Personaleinsatzplanung, die den Interessenvertretungen vorzulegen ist. 4.3 Berichtspflicht Die Dienststellenleitung legt ihren Interessenvertretungen eine Übersicht aller prekären Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Dienstvereinbarung differenziert nach Beschäftigungsform und Geschlecht vor. Diese Übersicht wird laufend, mindestens jährlich, aktualisiert. Ein Berichtsmuster befindet sich in der Anlage in Verbindung mit 7 BremPersVG Seite 2 von 7
3 Auf der Grundlage dieses Berichts legen Dienststellenleitung und Interessenvertretungen fest, auf welchem Wege und in welchem zeitlichen Rahmen vertraglich wie ökonomisch sichere Arbeitsplätze geschaffen werden. 4.4 Zugang zu offenen Stellen Auf alle verwaltungsinternen Stellenausschreibungen dürfen sich auch Beschäftigte bei der Freien Hansestadt Bremen bewerben 2, die in einem Arbeitsverhältnis nach 2 oder 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt sind oder sich in einem anderen prekären Beschäftigungsverhältnis entsprechend dieser Dienstvereinbarung befinden. Alle Beschäftigten, auch die der o.a. Auflistung, werden über den Zugang zu den Stellenausschreibungen informiert. Im Besetzungsverfahren verständigen sich Dienststellenleitung und Interessenvertretungen auf eine Vorgehensweise. Soziale Faktoren sind besonders zu berücksichtigen. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ist zu beachten. 4.5 Rechte der Beschäftigten in prekären Beschäftigungsverhältnissen Beschäftigte in prekären Beschäftigungsverhältnissen nach dieser Dienstvereinbarung haben das Recht auf Personalentwicklung und Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Sie erhalten für Bewerbungsgespräche eine Freistellung im erforderlichen Umfang. Sie sind bei der Vorbereitung einer Bewerbung von der Dienststelle zu unterstützen (Vorbereitungszeit, Arbeitsmittel etc.). Sie haben bei ihrem Ausscheiden das Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis und einen qualifizierten Tätigkeitsnachweis. Sie werden mit Beginn ihrer Tätigkeit in schriftlicher Form durch die Dienststelle über die Regelungen dieser Dienstvereinbarung informiert. Alle Informationen der Interessenvertretungen werden durch die Dienststelle umgehend an die betroffenen Beschäftigten weitergeleitet. 5 Anforderungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Beschäftigungsform 5.1 Teilzeitbeschäftigungen ohne Vollzeitanspruch (Zwangsteilzeit) Den Teilzeitbeschäftigten ohne Vollzeitanspruch mit Wunsch nach Aufstockung wird bei Vorhandensein offener Stellen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stunden aufzustocken Befristungen Befristungen erfolgen grundsätzlich mit Sachgrund Minijobs Die Vergabe von Arbeitstätigkeiten im Rahmen von Minijobs ist zu vermeiden. 7 Falls im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen Minijobs eingerichtet werden, so ist auch hier die Tarifbindung sicherzustellen. 2 korrespondierend mit den 7 Abs. 2 und 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 TVöD / TV-L 3 Das Verbot der Diskriminierung und die Informationsverpflichtung über unbefristete Arbeitsplätze ( 4 und 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) sind zu beachten. 4 Die Befristungen erfolgen nicht ferien- oder semesterferienbezogen. 5 Siehe Fußnote 2 6 Eine Ausnahme stellen Beschäftigungsverhältnisse an Universität und Hochschulen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz dar. Seite 3 von 7
4 Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass statt Minijobs sozialversicherungspflichtige und tarifliche Beschäftigungsverhältnisse mit einem ausreichenden Stundenumfang entstehen. 5.4 Leiharbeit / Einsatz von Beschäftigten anderer Träger Die Beschäftigung von Leiharbeitskräften oder von Beschäftigten anderer Träger erfolgt nur in besonderen betrieblichen Notfällen und ist auf sechs Monate zu begrenzen. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind stattdessen vorzuziehen. Beschäftigte, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes oder die von gemeinnützigen Beschäftigungsträgern als LeiharbeitnehmerInnen im bremischen öffentlichen Dienst beschäftigt werden, werden entsprechend dem geltenden Tarifvertrag (TVöD / TV-L) mit einer angemessenen Stufenzuordnung und einem Risikozuschlag bezahlt. 5.5 Praktika Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten ist unter einer der folgenden Rahmenbedingungen möglich: 1. Es handelt sich um ein tarifvertraglich geregeltes und vergütetes Praktikum. 2. Das Praktikum ist Bestandteil eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung und in einer Studien- oder Ausbildungsordnung verbindlich vorgeschrieben. 3. Das Praktikum erfolgt im Rahmen der allgemeinen Schulbildung (Betriebspraktikum zur Arbeits- und Berufsorientierung). In anderen Fällen sind Praktika nur zulässig, soweit sie im Rahmen spezieller Förderungsmaßnahmen erfolgen und die Vergütung mindestens der vergleichbaren Ausbildungsvergütung entspricht. 5.6 Werkverträge Werkverträge werden rechtzeitig vor Abschluss dem Personalrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5.7 Arbeitsgelegenheiten im Sinne des 16 SGB II Bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des 16 SGB II ist das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit nachzuweisen. Zusätzlich sind Aufgaben, die keine Regeltätigkeiten umfassen und nicht durch Eigenbetriebe oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden. Nicht zusätzlich sind Aufgaben, die aufgrund von Haushaltskürzungen nicht (mehr) wahrgenommen werden können. Für die einzelnen Maßnahmen sind Kriterien zu entwickeln, die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen entsprechen und den Betroffenen eine Perspektive der Integration in den Arbeitsmarkt eröffnen. Besondere Qualifizierungsmaßnahmen müssen Bestandteil der Maßnahme sein und sind individuell festzulegen. Die Maßnahmen müssen zeitlich befristet sein. In der Regel sollte eine Befristung auf längstens 6 Monate stattfinden. Die Eingliederungsvereinbarung ist in dem Umfang gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat darzulegen, wie es für die Durchführung der Maßnahme und zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die Teilnahme an den Maßnahmen hat im Einverständnis mit den AdressatInnen der Leistungen des SGB II zu erfolgen. 7 Eine Ausnahme stellen studentische Hilfskräfte und StipendiatInnen an Universität und Hochschulen dar. Seite 4 von 7
5 6 Rahmenbedingungen bei Leiharbeit / Beschäftigte anderer Träger, Praktika und Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II 6.1 Betroffene Folgende Regelungen gelten für Beschäftigte in Leiharbeit / Beschäftigte anderer Träger, Praktika und Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II. 6.2 Einsatzverbot Beschäftigte nach Ziffer 6.1 werden nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt, deren Belegschaft sich im Arbeitskampf befindet. 6.3 Soziale Integration Innerhalb des Zeitraums der Beschäftigung ist dafür Sorge zu tragen, dass die soziale Integration unterstützt wird. Teilnahme an Dienst- / Team- oder Gruppenbesprechungen ist Arbeitszeit. 6.4 Rechtliche Stellung Die Beschäftigten nach Ziffer 6.1 sind in den Dienstbetrieb einzubinden. Es gelten die Arbeitszeitregelungen vergleichbarer Beschäftigter in der Dienststelle. 6.5 Einarbeitung und Begleitung Bei jeder Maßnahme ist eine Einarbeitung und Begleitung sicherzustellen. Sie ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren. 6.6 Regelmäßige Überprüfung Nach Ablauf der Hälfte der Einsatzzeit führen die betreffenden Leitungskräfte mit den Beschäftigten nach 6.1 Gespräche mit dem Ziel, die Zufriedenheit und weitere Perspektiven zu erörtern. Die Interessenvertretungen sind zu informieren und auf Wunsch der Betroffenen einzubeziehen. Die Gespräche sind zu dokumentieren. 6.7 Erforderliche Sachmittel Arbeitsmittel und Dienst- bzw. Schutzkleidung werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. 6.8 Reisekosten Es gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts. 6.9 Vertretung durch die Interessenvertretungen Die Beschäftigten nach Ziffer 6.1 haben das Recht, sich durch die Interessenvertretungen der Dienststelle vertreten zu lassen. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Jährlicher zentraler Bericht über die Entwicklung prekärer Beschäftigungsverhältnisse Die Entwicklung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im bremischen öffentlichen Dienst sowie die Verbleibs- und Vermittlungsquote der AdressatInnen nach dem SGB II ist jährlich durch die Senatorin für Finanzen in einem Bericht darzustellen. Dabei wird auch der jeweilige Anteil an Frauen und Männern dargestellt. Seite 5 von 7
6 7.2 Örtliche Dienstvereinbarungen Ergänzend können in den Dienststellen Dienstvereinbarungen zur Konkretisierung dieser vorliegenden Regelung abgeschlossen werden. 7.3 Grundlage für Auftragsvergaben, Zuwendungen Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch zum notwendigen Bestandteil von Auftragsvergaben, Zuwendungen und ähnlichem machen. 7.4 Übertragung auf Eigengesellschaften Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird auf den Abschluss entsprechender Regelungen in Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie in anderen ihm zugehörigen Organisationsformen wie z.b. dem Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung hinwirken. 7.8 Geltungsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. Salvatorische Klausel: Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich ferner, ungültige Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck entsprechen. Seite 6 von 7
7 Anlage 1 Muster zur Beschreibung der Maßnahme Beschäftigungsform Begründung der Notwendigkeit Beschreibung der Aufgaben und der erforderlichen Qualifikation Vergütung Einsatzzeitraum / Dauer Voraussichtliche Lage der Arbeitszeit Anleitungskonzept Qualifizierungskonzept Beschreibung der Auswirkungen auf die Dienststelle (zeitliche Beanspruchung der AnleiterInnen, Arbeitsentlastung etc.) Kosten Bei SGB II-Maßnahmen zusätzlich: Qualifikationen/Fähigkeiten, die durch die Tätigkeit gefördert werden Nachweis der Zusätzlichkeit der Tätigkeit Nachweis des öffentlichen Interesses Nachweis der Wettbewerbsneutralität. Anlage 2 Berichtsmuster Auflistung der unterschiedlichen Formen prekärer Beschäftigungsverhältnisse jeweils mit Eingruppierung Stundenumfang (jetzt - gewünscht) Einsatzzeitraum / Dauer Einsatzfeld Kosten Maßnahmen zum Abbau Anzahl Frauen / Männer Seite 7 von 7
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