O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T F Ü R D A S L A N D N O R D R H E I N - W E S T F A L E N I M N A M E N D E S V O L K E S U R T E I L

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1 O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T F Ü R D A S L A N D N O R D R H E I N - W E S T F A L E N I M N A M E N D E S V O L K E S U R T E I L 7 A 3556/02 12 K 4255/01 Arnsberg Verkündet am: 19. Mai 2004 Wagenknecht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen baurechtlicher Nachbarstreitigkeit hat der 7. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004

2 - 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. S c h ö l e r, den Richter am Oberverwaltungsgericht K u s c h n e r u s, den Richter am Verwaltungsgericht M a u r e r, den ehrenamtlichen Richter K i e r s c h, Qualitätsprüfer, den ehrenamtlichen Richter K l e i n, Dipl.-Betriebswirt, auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 02. August 2002 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens auf dem Dach der Garage der Beigeladenen. Die Klägerin als Alleinerbin ihres am 20. Mai 2002 verstorbenen Ehemannes und die Beigeladenen sind Nachbarn. Das Grundstück der Klägerin (Gemarkung F. Flur 2 Flurstück 126) ist mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut. An seiner Nordgrenze steht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen (Flurstücke 211 und 212) eine Garage.

3 - 3 - Den Beigeladenen wurde mit Bauschein vom 5. Februar 1990 die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt. Das Wohnhaus der Beigeladenen ist versetzt an das grenzständige Wohnhaus auf dem nördlichen Nachbargrundstück (Flurstück 209) angebaut. In Richtung Süden zum Grundstück der Klägerin hin hält das Wohnhaus der Beigeladenen bedingt durch den nicht parallelen Verlauf der seitlichen Grenzen des Grundstücks der Beigeladenen einen Abstand zwischen rd. 4,50 m und über 6 m ein. Zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der Grenze zum Grundstück der Klägerin befindet sich die Garage der Beigeladenen, die grenzständig an die Garage der Klägerin angebaut ist und im Mittel ca. 3 m vor die straßenseitige Außenwand des Hauses der Beigeladenen vortritt. Die Garage liegt im Untergeschoss des Hauses und ist dergestalt in das Haus integriert, dass im Bereich der Garage der Beigeladenen die Außenwände des Hauses nicht bis zum Fundament durchgeführt sind. Sie enden auf dem Flachdach der Garage, so dass der südwestliche Bereich des Hauses der Beigeladenen auf der Garage ruht, diese mithin Bestandteil der Fundamentierung des Hauses ist. Das Garagendach ist rückwärtig etwa auf halber Breite in Form eines Dreiecks bis etwa 2 m vor der Südostecke des Hauses freischwebend verlängert. Mit dem Bauschein vom 5. Februar 1990 wurde den Beigeladenen die Nutzung des überwiegenden Bereichs des Garagendachs einschließlich der Verlängerung, die über eine Tür des im rückwärtigen Teil des Erdgeschosses des Hauses gelegenen Wohn-/Esszimmers erreichbar ist, als Balkon genehmigt. Dieser Balkon sollte mit einem Geländer zum Grundstück der Klägerin hin abgegrenzt werden, das in einem Abstand von 2 m zur Grenze anzulegen war. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wurde von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zunächst nicht angegriffen. Erst unter dem 17. September 1999 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin für deren Ehemann Widerspruch gegen die Baugenehmigung betreffend Terrassennutzung innerhalb des Grenzabstandes. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung vom 7. April 1999 wurde den Beigeladenen die Errichtung eines Wintergartens auf dem Gara-

4 - 4 - gendach einschließlich dessen rückwärtiger Verlängerung genehmigt. Die weitgehend verglasten Wände des Wintergartens setzen im westlichen der Straße zugewandten Bereich der Garage unmittelbar auf deren Vorderfront auf, führen dann in einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin auf 8,30 m Länge parallel zur Grenze zum rückwärtigen Bereich der Garage und knicken schließlich in einen zum Haus der Beigeladenen führenden Verlauf ab. Nach den im April 1999 genehmigten Bauvorlagen haben die dem Grundstück der Klägerin zugewandten Glaswände des Wintergartens eine Höhe von 2,50 m und gehen sodann in ein Satteldach aus Glas mit einem parallel zur Außenwand des Hauses der Beigeladenen und damit schräg zur Grenze des Grundstücks der Klägerin verlaufenden First über. Gegen den Bauschein erhob der Ehemann der Klägerin am 6. September 1999 Widerspruch und wies u.a. auf eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung hin. Die Bauarbeiten wurden zunächst mit Verfügung des Beklagten vom 15. Oktober 1999 stillgelegt. Mit Nachtragsbauschein vom 28. Oktober 1999 wurde den Beigeladenen sodann die abweichende Bauausführung genehmigt. Die nunmehr genehmigten Bauvorlagen sehen einen parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin und damit schräg zur Außenwand des Hauses der Beigeladenen verlaufenden First des Satteldachs des Wintergartens vor. Der Ehemann der Klägerin erhob auch gegen den Nachtragsbauschein Widerspruch. Diesen wie auch den Widerspruch gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 7. April 1999 wies der Landrat des F. -S. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001 zurück. Zur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin, die das Verfahren nach dem Tod ihres Ehemannes fortsetzt, insbesondere vorgetragen: Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandrecht. Zur Wandhöhe seien Dächer und Gauben mit 1/3 ihrer Höhe zuzurechnen. Da der Wintergarten aus Glas bestehe, sei sein Dach wie eine Gaube zu behandeln, so dass zur Wandhöhe des Wintergartens ca. 70 cm hinzuzurechnen seien.

5 - 5 - Der Wintergarten könne auch deshalb nicht das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen, weil dieses durch den grenzständigen Anbau des Hauses der Beigeladenen an das nördliche Nachbarhaus auf dem Flurstück 209 einerseits und die grenzständige Garage andererseits verbraucht sei. Die drei verspringenden Wandhöhen Garagenanbau, Wintergartenanbau und Dachgeschoss seien getrennt zu ermitteln. Der Wintergarten verstoße auch gegen 6 Abs. 12 BauO NRW, weil er zumindest die Belüftung des Hauptgebäudes der Beigeladenen beeinträchtige. Die mit der ursprünglichen Baugenehmigung zugelassene Terrassennutzung sei nicht aufgehoben worden. Das Garagendach sei über eine Außentreppe an der Ostseite des Gebäudes zugänglich und werde tatsächlich auch weiterhin etwa zur Lagerung von Gegenständen genutzt. Ferner gehe von dem Wintergarten aus Glas eine störende Blend- und Spiegelwirkung aus, gegen die unter Berücksichtigung der nachbarschützenden Zielrichtung des 6 BauO NRW auch öffentlich-rechtlich vorgegangen werden könne. Das Vorhaben der Beigeladenen begegne auch bauplanungsrechtlichen Bedenken, denn es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als nachbarzugewandte Nur-Glas-Konstruktion mit verspiegelten Glaselementen auf der zweiten Geschossebene sprenge der Wintergarten den prägenden Rahmen der näheren Umgebung. Die Klägerin hat beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. April 1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Oktober 1999 zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Gemarkung F. Flur 2 Flurstücke 211 und 212 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des F. -S. -Kreises vom 17. September 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6 - 6 - Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 der Stadt I. in der Fassung der 1. und 2. Änderung. Gegen dessen Festsetzungen verstoße der Wintergarten nicht. Er sei auch mit den Regelungen des Abstandrechts vereinbar. Aus zeitweise auftretenden Spiegelungen durch Sonneneinstrahlung und der möglichen Einsichtnahme in das klägerische Grundstück könnten nachbarliche Abwehrrechte nicht hergeleitet werden. Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung nebst Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Nutzung des Daches der Garage als bautechnische Grundlage für den Wintergarten führe dazu, dass die Grenzgarage ihre Privilegierung verliere. Die Privilegierung sei schon von Anfang an entfallen, weil die Nutzung des Garagendaches als Balkon (Dachterrasse) unzulässig gewesen sei. Die Klägerin habe nicht hinzunehmen, dass dieser Verstoß weiter fortgesetzt und die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch den Wintergarten sogar noch erhöht werde. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. August 2003 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er trägt ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, zu beurteilendes Vorhaben sei im vorliegenden Fall allein die zur Genehmigung gestellte teilweise Nutzungsänderung des Garagendaches. Auf die Frage, ob die Garage selbst mit den Vorschriften des Baurechts vereinbar sei, komme es hingegen nicht an, da das Änderungsvorhaben Errichtung des Wintergartens keine Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit des Bestandes und/oder

7 - 7 - der Nutzung der Garage habe. Sei nur der Wintergarten als solcher zu prüfen, bestünden keine Bedenken gegen seine Zulässigkeit, da er den erforderlichen Grenzabstand einhalte. Im übrigen könne von einer erhöhten Beeinträchtigung der Klägerin keine Rede sein. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt weitgehend ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie insbesondere vor, der Wintergarten führe zu einer deutlich intensiveren Nutzung des Garagendaches, da er ganzjährig genutzt werden könne. Eine erhöhte nachbarliche Beeinträchtigung bestehe auch durch die Blend- und Spiegelwirkung der Wintergartenglasscheiben. Die Genehmigung der Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse sei bauordnungsrechtlich unzulässig gewesen und könne nicht durch die Errichtung des Wintergartens weiter fortgesetzt und intensiviert werden. Für den faktischen Fortbestand der unzulässigen Dachterrassennutzung reiche es ferner aus, dass das Garagendach neben dem Wintergarten über eine Außentreppe weiterhin zugänglich sei. Die Beigeladenen stellen wiederum keinen Sachantrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Wintergarten in der Fassung der

8 - 8 - Nachtragsgenehmigung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben zu Lasten der Klägerin gegen die nachbarschützenden Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts verstößt. Gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Einer der Fälle, in denen eine Abstandfläche nicht erforderlich ist (vgl. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) oder b), Satz 3 BauO NRW), liegt unstreitig nicht vor. Der hier genehmigte Wintergarten hält als solcher zwar den nach 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin ein. Gleichwohl ist er bauordnungsrechtlich unzulässig, weil er bautechnisch und funktional eine Einheit mit der darunter liegenden Garage der Beigeladenen bildet, die deshalb keine im Grenzbereich nach 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW privilegierte Grenzgarage und damit gemeinsam mit dem auf ihr ruhenden Wintergarten abstandrechtlich unzulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Garage bereits in der ursprünglich genehmigten Form mit Zulassung einer bis auf 2 m an die Nachbargrenze heranrückenden Dachterrasse zu Lasten der Klägerin gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften verstieß und ob die dem Grundstück der Klägerin zugewandte südliche Außenwand des Wintergartens das Schmalseitenprivileg nach 6 Abs. 6 BauO NRW für sich in Anspruch nehmen kann. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Bei der bauordnungsrechtlichen Wertung des Wintergartens kann nicht allein auf die Dimensionen dieses Bauteils und die sich hieraus ergebenden Abstanderfordernisse abgestellt werden. Der Wintergarten weist hier die Besonderheit auf, dass er konstruktiv allein auf dem Garagendach ruht, das zugleich den Boden des Wintergartens darstellt. Die Garage kann damit nicht als eine nach 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW im Grenzbereich privilegierte Grenzgarage gewertet werden.

9 - 9 - Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, dass eine Garage, die die Maße des 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW einhält, ihre Privilegierung eines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. Darauf, dass sich die fragliche Nutzung in einem Bereich des (Garagen-)Gebäudes vollzieht, der außerhalb des Abstandsmaßes liegt, kommt es vorbehaltlich der durch 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW erfassten Fälle, die hier nicht vorliegen dabei nicht an. Entscheidend ist, dass das Gebäude als solches einer Funktion dient, die über den von der Privilegierung des 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW erfassten Nutzungsrahmen hinausgeht. Vgl. u.a.: OVG NRW, Beschluss vom 13. März A 1895/88 BRS 50 Nr. 149, und Urteil vom 16. November A 1371/98 -. Die Garage ist mit dem strittigen Wintergarten bautechnisch verbunden und konstruktiv sowie aus statischen Gründen insgesamt erforderlich, um den Wintergarten abzustützen. Sie dient zugleich auch im Sinne der angeführten Rechtsprechung einer anderen Nutzung, denn das Garagendach stellt mit dem auf ihm angebrachten Estrich zugleich den Fußboden des Wintergartens dar. Dessen Errichtung steht der Sache nach einer Aufstockung der Garage gleich, indem das Wohnhaus in den Bereich über dem Flachdach der Garage hinein erweitert wurde. Dass der Wintergarten als solcher nicht von der darunter liegenden Garage, sondern allein von dem im Erdgeschoss des Wohnhauses gelegenen Wohn- und Esszimmer aus zugänglich ist, führt nicht dazu, dass er im Hinblick auf die Abstandvorschriften ausschließlich als Anbau bzw. Erweiterung des Wohnhauses selbst und nicht als bauliche Umgestaltung der grenzständigen Garage zu werten ist. Allerdings kann ein Bauteil, das über dem Dach einer privilegierten Grenzgarage errichtet wird, im Einzelfall als Bestandteil nicht der Garage, sondern des Gebäu-

10 des zu werten sein, an das die Garage angebaut ist. Eine solche Wertung kommt in Betracht, wenn bei natürlicher Betrachtung, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie auch das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, die Garage und das (Haupt-)Gebäude, dessen Bauteil auf der Garage ruht, als zwei Gebäude erscheinen und die Garage weiterhin nur den Eindruck eines grenzständigen Anbaus an das (Haupt-) Gebäude vermittelt. Zu einer solchen Fallgestaltung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. April A 1006/01 -. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Garage bildet nach Errichtung des Wintergartens mit diesem eine Einheit und erscheint damit bei natürlicher Betrachtung als ein multifunktionales Objekt, das neben der eigentlichen Garagennutzung zugleich auch Aufenthaltszwecken dient. Der Wertung, dass im vorliegenden Fall die bau(ordnungs)rechtliche Zulässigkeit des Wintergartens nicht losgelöst von der Garage beurteilt werden kann, steht auch nicht die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 26. September 1996 (7 A 2761/93) entgegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich schon deshalb von dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, als es in jenem Fall um die Frage ging, wie die zusätzliche Nutzung des Flachdachs einer wegen eines Grenzabstands von nur 2,35 m abstandrechtlich unzulässigen und formell illegalen Garage als Dachterrasse baurechtlich zu werten war. Im übrigen hält der Senat an der Wertung, bei der baurechtlichen Beurteilung sei nur die auf der Garage neu zugelassene Nutzung in den Blick zu nehmen, nicht fest. Erweist sich nach alledem das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, war die Berufung schon deshalb zurückzuweisen. Lediglich ergänzend erscheint dem Senat der Hinweis angezeigt, dass die Klägerin daraus, dass der Wintergarten ihrer Meinung nach verstärkte Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück ermöglicht, keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten kann. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts entspricht es in

11 innerörtlichen Bereichen der Normalität, dass Grundstücke von bebauten Nachbargrundstücken aus eingesehen werden können. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf den 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO ivm 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster, (Postanschrift: Postfach 63 09, Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskör-

12 perschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Schöler Kuschnerus Maurer Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Dr. Schöler Kuschnerus Maurer

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