Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 23. August 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )

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3 3 Entwurf Gesetz zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen. Artikel 1 Gesetz zur Einrichtung des Landesschulamtes 1 Einrichtung des Landesschulamtes Ab dem 1. Januar 2012 wird das Landesschulamt mit Sitz in Halle (Saale) und unselbstständigen Nebenstellen als Schulbehörde eingerichtet. 2 Übergang der Aufgaben Alle Aufgaben der Schulaufsicht, die gemäß 2 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind oder nachfolgend übertragen wurden, gehen auf das Landesschulamt über. Die nach 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen- Anhalt (LISA) übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt. 3 Personalübergang Die Bediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf das Landesschulamt übergehen, sind vom Zeitpunkt des Aufgabenüberganges an, Bedienstete des Landesschulamtes. 23 Abs. 3 Nr. 3 und 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie 31 Abs. 3 und 43 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt. 4 Dienst- und Fachaufsicht Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesschulamt obliegt dem für Schulwesen zuständigen Ministerium. 5 Folgeänderungen (1) Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129) wird wie folgt geändert: 1. Die Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 Nummer 16 wird aufgehoben.

4 4 2. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 13 werden die Wörter Vizepräsidentin oder Vizepräsident durch die Wörter Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors ersetzt und wird die Fußnote 1) gestrichen. bb) Es wird folgende Nummer 14 angefügt: 14. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes. b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: 4a. Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt 4b. Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes. bb) Die Nummer 17 wird aufgehoben. (2) Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu 86 das Wort Landesverwaltungsamt durch das Wort Landesschulamt ersetzt. 2. In 85 Abs. 3 wird das Wort Landesverwaltungsamt durch das Wort Landesschulamt ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Landesverwaltungsamt durch das Wort Landesschulamt ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Landesverwaltungsamtes durch das Wort Landesschulamtes ersetzt. 4. In 89 Abs. 2 wird das Wort Landesverwaltungsamt durch das Wort Landesschulamt ersetzt.

5 5 (3) Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt. 2. In 84 Abs. 3 wird das Wort Landesverwaltungsamt durch das Wort Landesschulamt ersetzt. Artikel 2 Änderung des Schulgesetzes Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort und durch das Wort oder ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 erhält folgende Fassung: Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde. 3. 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 erhält folgende Fassung: Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 erhält folgende Fassung: Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern Schülerinnen und Schüler die Wörter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Für das Ausscheiden der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Landeselternrat gilt 58 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 entsprechend. 8. Nach 86e wird folgender 86f eingefügt: 86f Übergangsregelung zu 79 Für den im Schuljahr 2010/2011 gewählten Landeselternrat ist 79 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), weiter anzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

7 7 Begründung Allgemeines Zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Bildungssystems soll die Schulaufsicht durch Einrichtung einer dem Geschäftsbereich des Kultusministeriums nachgeordneten Behörde neu ausgerichtet werden. Hierzu bedarf es der Errichtung einer neuen Behörde mit Personalübergang und Zuteilung der Aufgaben. Diese Einrichtung der Behörde zieht notwendige Änderungen in weiteren Gesetzen nach sich. Die Änderung der Vorschriften ist Gegenstand des vorgelegten Artikelgesetzes. In Artikel 2 des Gesetzes wird das Schulgesetz geändert. Dies umfasst insbesondere das Letztentscheidungsrecht der Personensorgeberechtigten anstelle der Eignungsfeststellung beim Übergang zum Gymnasium und die Reduzierung der zentralen Klassenarbeiten. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Errichtung des Landesschulamtes) Auch die klassische Schulaufsicht soll wieder in den Geschäftsbereich des Kultusministeriums überführt werden. Um dies zu erreichen, ist dem Kultusministerium eine Behörde nachzuordnen, über die das Ministerium nicht nur die fachliche, sondern auch die dienstrechtliche Aufsicht übernimmt. Die Einrichtung dieser Behörde steht nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes (VerwModGrG), da es sich bei dem die Aufgaben der Schulaufsicht wahrnehmenden Landesschulamt nicht um eine Bündelungs- und Koordinierungsbehörde im Sinne der Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes handelt. Die 6, 7 Abs.1 VerwModGrG sehen eine Aufgabenübertragung an das LVwA zwecks Bündelung, Koordinierung vor. Die Aufgaben des Landesschulamtes entsprechen nicht denen einer typischen Bündelungs- und Koordinierungsbehörde. Es handelt sich vielmehr um einen fachlich geschlossenen Bereich, der wenig Außenbezüge aufweist. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 1) Das Landesschulamt soll am 1. Januar 2012 errichtet sein. Um eine problemlose Überführung in das Landesschulamt zu gewährleisten und die regionale Präsenz zu erhalten, sollen die bisherigen Außenstellen des Landesverwaltungsamtes im Bereich der Schulaufsicht (Magdeburg, Dessau und Gardelegen) beibehalten werden. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 2) Alle Aufgaben der Schulaufsicht, die dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, sollen auf das neue Landesschulamt übergehen. Dies umfasst die Aufgaben, die derzeit im LVwA in den nachfolgend benannten Referaten bearbeitet werden: Referate 501 Grundschulen, 502 Sekundarschulen, schulpsychologische Beratung, 503 Förderschulen, 504 Gymnasien, Gesamtschulen, Referat 505 Berufsbildende Schulen ohne die Aufgabenbereiche Erwachsenenbildung/Weiterbildung/Lebenslanges Lernen, Bildungsfreistellung und Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse gemäß 10 Bundesvertriebenengesetz, Referat 508 Unterrichtsversorgung, Datenerhebung, Schulentwicklungsplanung sowie Referat 509

8 8 Lehrerpersonalien, Schulrecht Bereich Süd ohne den Aufgabenbereich BAföG und Referat 510 Lehrerpersonalien, Schulrecht Bereich Nord. Die Referate 506 Denkmalschutz, UNESCO-Weltkulturerbe und 507 Kultur, Fachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie die Aufgabenbereiche Schulbauförderung, außerschulische Jugendbildung und vorschulische Bildung verbleiben ebenfalls im LVwA. Die nach 82 Abs. 3 des Schulgesetzes dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) übertragenen Aufgaben bleiben ebenfalls unberührt. Die gleichfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Optimierung der Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht wird nach Abschluss der eingeleiteten Evaluation unter Einbeziehung des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen- Anhalt (LISA) in einem zweiten Schritt erfolgen. Im Rahmen dieses zweiten Schritts wird auch geprüft, ob schulfachliche Aspekte einer Zusammenführung des Landesschulamtes und des LISA entgegenstehen. Das Ziel gemäß Koalitionsvertrag besteht darin, eine effiziente Schulbehörde unter Einbeziehung des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu schaffen. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( 3) Die Bediensteten des Landesverwaltungsamtes, die bislang für die Schulaufsicht zuständig waren, sowie das dazugehörige Verwaltungsquerschnittspersonal sollen mit der Errichtung des Landesschulamtes, Beschäftigte des Landesschulamtes werden. Der zur Herstellung und Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der neuen Behörde erforderliche Übergang des Querschnittspersonals erfolgt nicht durch Gesetz. Die notwendigen Verlagerungen werden als Einzelmaßnahmen vorgenommen werden. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 4) Da das Landesschulamt eine dem Kultusministerium nachgeordnete Behörde ist, ist diesem neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht zu übertragen. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 5) Zu 5 Abs. 1 (Anlage des Landesbesoldungsgesetzes) Da es sich bei dem Landesschulamt um eine neu eingerichtete Behörde handelt, muss in der Anlage des Besoldungsgesetzes festgelegt werden, wie die Leiterin oder der Leiter und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter bezeichnet und dotiert werden soll. Die Aufgabenwahrnehmung der Schulaufsicht im Landesverwaltungsamt unterstand bisher unmittelbar einer Abteilungsleitung, die nach Bes.Gr. B 2 (Abteilungsdirektor) ausgewiesen war. Durch das Herauslösen der Abteilung und die Überführung in eigenständige Behörde, sind an die Aufgabenwahrnehmung der Leitung deutlich höhere Anforderungen zu stellen, die eine Ausweisung der Stelle nach Bes.Gr. B 3 rechtfertigen. So obliegt dem Leiter einer Behörde nicht nur die zusätzliche Gesamtverantwortung für die Querschnittsbereiche der Organisation, des Haushalts und des Personals (einschließlich der Personalentwicklung), sondern in besonderem Maße auch die Gesamtvertretung der Behörde nach außen, die gerade im Bereich der öffentlichkeitswirksamen Aufsicht über die Schulen des Landes und der Betreu-

9 9 ung der Lehrkräfte und des sonstigen Landespersonals an öffentlichen Schulen nicht zu unterschätzen ist. Die Ausweisung der Behördenleitung in der Bes.Gr. B 3 erweist sich bei einem Vergleich mit anderen Landesbehörden innerhalb von Sachsen-Anhalt und mit vergleichbaren Einrichtungen in Sachsen (Bes. Gr. B 3) sowie Niedersachsen (Bes.Gr. B 4) als sachgerecht. Da auch eine sachgerechte Stellvertretung sicherzustellen ist, erstrecken sich diese Ausführungen auch auf die stellvertretende Behördenleitung. In diesem Zusammenhang werden auch die Bezeichnungen des Leiters des LISA und seines Vertreters angepasst. Zu 5 Abs. 2 (Landespersonalvertretungsgesetz) Bei diesen Artikeln handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu 5 Abs. 3 a) ( 82 Absatz 2 Schulgesetz) Die Errichtung des Landesschulamtes erfordert eine Anpassung der Benennung der Schulaufsichtsbehörden. b) ( 84 Absatz 3 Schulgesetz) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Artikel 2 (Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) Zu Artikel 2 Nr. 1-4 ( 4 Abs. 5, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2) In den Schulen werden neben den regulären Leistungserhebungen (Tests, Klassenarbeiten, Klausuren) noch zentrale Klassenarbeiten sowie landesweite und bundesweite Leistungserhebungen geschrieben. Dies führt zu einer erheblichen Belastung des Schulbetriebs. Die dabei gewonnenen Datenmengen können zudem nur mit erheblichem Aufwand ausgewertet und für die Schulpraxis nutzbar gemacht werden. Auf die zentrale Klassenarbeit soll jedoch nicht vollkommen verzichtet werden, sondern lediglich eine Aufwandsreduzierung erfolgen. Zukünftig soll es daher nur noch eine zentrale Klassenarbeit geben, alternativ im Fach Deutsch oder Mathematik in der Grundschule bzw. alternativ im Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache in den weiterführenden Schulen. Die Auswahlentscheidung trifft das Kultusministerium. Zu Artikel 2 Nr. 5 ( 34 Abs. 2) Die Eltern selbst sollen zukünftig die Übertrittsentscheidung für ihre Kinder treffen. Durch diesen Ansatz werden die Rechte der Eltern, über den zukünftigen Lebensweg ihrer Kinder zu entscheiden, gestärkt. Die komplexe Beratungspflicht auch der Grundschulen ist bereits in 34 Abs. 1 Satz 3 geregelt. Zur Untersetzung der Entscheidungsfindung der Personensorgeberechtigten sollen diese auch weiterhin eine verschriftlichte Empfehlung erhalten. Diese Schullaufbahnempfehlung entfaltet aber

10 10 künftig keine Bindungswirkung mehr, sondern ist eine verantwortlich erstellte Beratungsgrundlage für die Eltern. Die Eignungsfeststellung entfällt. Zu Artikel 2 Nr. 6 ( 57 Abs. 2) Mit der Einführung von Beisitzerinnen und Beisitzern wird klargestellt, dass eine Arbeitsteilung im Vorstand möglich und sinnvoll ist. Die Elternvertretung kann die Anzahl der zu wählenden Beisitzer festlegen. Die Hierarchiefrage bei mehreren Stellvertretern entfällt. Zu Artikel 2 Nr. 7 a und b ( 79 Abs. 1, Satz 1, Satz 3) a) Eine zweijährige Amtszeit soll die Entscheidung für ein Engagement in dem Gremium erleichtern. Vielen Eltern erschienen drei Jahre zu lang. b) Bislang fehlte die Möglichkeit, die gewählten Mitglieder durch die Wahlberechtigten abzuberufen. Auch endete die Mitgliedschaft nicht mit Ablauf des Schuljahres, in dem das Kind volljährig wird oder dem Verlassen der Schule durch die Kinder. Für die Wahlberechtigten muss eine Möglichkeit bestehen, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bei Unzufriedenheit mit den gewählten Vertreterinnen oder Vertretern ein Ausscheiden zu erzwingen. Das Ende der Mitgliedschaft mit Volljährigkeit der Kinder ergibt sich daraus, dass bei volljährigen Kindern die elterliche Sorge endet. Das Verlassen der Schule durch die Kinder durchbricht den Vertretungsauftrag und führt daher zu einem Ausscheiden. Auf Schul- und Kreisebene ist ein Ausscheiden aus diesen Gründen bereits im Schulgesetz geregelt. Zu Artikel 2 Nr. 8 ( 86f) Mit einer sofortigen Geltung der Neufassung des 79 Absatz 1 Satz 3 würde die kontinuierliche Fortführung der Arbeit des erst im Januar 2011 konstituierten Landeselternrates gefährdet. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Anhörungsergebnis Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen ist gemäß 78 Abs. 2 SchulG LSA den Mitgliedern des Landesschulbeirates gemäß 78 Abs. 1 SchulG LSA zur Stellungnahme zugeleitet worden. Innerhalb der Anhörungsfrist vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 gingen sechs Stellungnahmen ein. Es votierten die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), der Philologenverband LSA, der Landesschülerrat, der Landeselternrat (LER), der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt sowie der Vertreter des Landkreistages.

11 11 Nachfolgend wird auf wesentliche Stellungnahmen eingegangen: Zu Artikel 1 (Schulaufsicht) Soweit hierzu Stellung genommen wurde, wurde die Herauslösung der Schulaufsicht aus dem Landesverwaltungsamt durchgängig positiv bewertet. Bezüglich der weiteren Entwicklung im zweiten Schritt wurden unterschiedliche Vorstellungen dargestellt. Diese sind aber noch nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. Zu Artikel 2 (Schulgesetz) a) schulfachliche Regelungen: Stellungnahme der GEW Die GEW begrüßt grundsätzlich die geplanten schulfachlichen Regelungen. Sie bleiben aber hinter ihren Erwartungen zurück. Sie hält den vollständigen Verzicht auf zentrale Klassenarbeiten und auf eine Schullaufbahnempfehlung sowie auf die Bildungsgangzuordnung in der Sekundarschule nach Schuljahrgang 6 für wünschenswert. Bewertung An der zentralen Klassenarbeit als Facette der externen Evaluation soll festgehalten werden. Es ging hier nicht um deren Abschaffung, sondern um eine Optimierung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses. Die Schullaufbahnempfehlung soll auch weiterhin als verantwortlich von der Grundschule erstellte schriftlich ausgereichte Beratungsgrundlage die elterliche Entscheidungsfindung unterstützen. Die Frage der Bildungsgangzuordnung nach Schuljahrgang 6 ist hier nicht Gegenstand. Sie wird in Umsetzung des Koalitionsvertrages im Rahmen der dort formulierten Zielstellung, auf eine äußere Differenzierung zwischen Haupt- und Realschulunterricht zu verzichten, zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen. Stellungnahme des Landkreistages Der Vertreter des Landkreistages ist über die bereits jetzt überproportionale Anwahl der Gymnasien besorgt und geht davon aus, dass nach einer Öffnung mit einem höheren Rücklauf vom Gymnasium zur Sekundarschule zu rechnen sei. Dies müsse dann bei den Vorgaben zur Standortplanung und zum Standorterhalt berücksichtigt werden. Bewertung Ob es tatsächlich zu einem höheren Rücklauf kommen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Der Landesschülerrat hat dem Gesetzesentwurf zugestimmt, der Landeselternrat sah sich auf Grund des Zeitpunktes und der Kürze der Anhörung nicht zu einer Bewertung der schulfachlichen Regelungen in der Lage. Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt hat eine Evaluierung der Folgen der Öffnung empfohlen.

12 12 b) Regelungen zu Wahl und Ausscheiden aus dem LER Stellungnahme der GEW Der GEW ist unklar, wozu bezüglich der Amtsdauer im Landesschulbeirat an der Formulierung im Übrigen drei Jahre festgehalten wird, wenn nunmehr Schüler und Eltern zwei Jahre mitarbeiten. Bewertung Hier ist zwischen gewählten Vertretern und berufenen Mitgliedern zu unterscheiden. Nur Schüler und Eltern werden gewählt. Die anderen Mitglieder werden auf Vorschlag der sie entsendenden Gremien berufen. Bei den berufenen Mitgliedern verbleibt es bei einer dreijährigen Amtszeit. Stellungnahme des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt befürchtet, die Kontinuität der Elternarbeit in den Vertretungsgremien könne unter einer Verkürzung der Amtszeit leiden. Bewertung Diese Gesetzesänderung wurde auf Initiative des Landeselternrates selbst aufgenommen, der auch diesen Aspekt abgewogen hatte. Stellungnahme des LER Der LER äußert ergänzend die Wünsche, Gremienvertreter in der Schule nicht nur aus dem Kreise der Klassenelternratsvorsitzenden wählen zu können und die neuen Regelungen zum Ausscheiden erst nach der Neuwahl des Landeselternrates anzuwenden. Bewertung Die Möglichkeit, Gremienvertreter nicht nur aus dem Kreise der Klassenelternratsvorsitzenden wählen zu können, bedarf keiner Gesetzesänderung. Sie ist bereits eröffnet. Dem Wunsch, die neuen Regelungen zum Ausscheiden erst nach Neuwahl des LER anzuwenden, wird durch eine Übergangsvorschrift ( 86f) entsprochen. Hinweise auf die Beachtung der Landeshaushaltsordnung (LHO) und Angaben über kostenmäßige Auswirkungen Die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung wurden beachtet. Mit der Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Januar 2012 sind keine zusätzlichen Ausgaben verbunden, die Errichtung und Einrichtung des Landesschulamtes erfolgen in diesem Schritt unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen.

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