D. Der außergerichtliche Einigungsversuch

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1 Vorwort Als Heinz Becker wieder einmal einen Stapel Mahnschreiben vor sich sah, wusste er nicht mehr ein noch aus. Der Familienvater steckte bis über den Hals in Schulden. Er hatte bereits jahrelang gezahlt und stand immer noch bei vier Gläubigern mit mittlerweile über Euro in der Kreide. Guter Rat war teuer, denn die Village-Bank, bei der er einst einen kleinen Kredit aufnahm und die diesen im Lauf der Jahre mit verlockenden Angeboten aufstockte, ließ nicht mehr mit sich reden und drohte mit einer Lohnpfändung. Der ehemalige Vermieter Dr. Kalk hatte längst einen Inkassodienst eingeschaltet, das Inkassobüro Teufel drohte mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Zahnarzt Dr. Bohrer hat sogar den Gerichtsvollzieher vorbeigeschickt, weil eine offene Rechnung seinerzeit nicht gezahlt wurde. Zu allem Überfluss gab es Familienkrach, weil Herr Becker seinem Vater die einst gepumpten über 2500 Euro nicht zurückzahlen konnte. Wie Heinz Becker geht es einer wachsenden Anzahl von Menschen hierzulande. Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit und die immer geringer werdende Spanne zwischen Einkommen und notwendigen Ausgaben treiben viele Bundesbürger in den Ruin. Weit über sechs Millionen überschuldete Personen sind nach vorsichtigen Schätzungen zahlungsunfähig, können Kredite und offene Rechnungen nicht mehr zahlen. Erst einmal überschuldet, können die wachsenden Gläubigerforderungen auch unter großen Anstrengungen meist nicht abgetragen werden. Das Insolvenzrecht mit einem Verfahren zur Restschuldbefreiung eröffnet in Not geratenen Personen einen Ausweg aus dem modernen Schuldturm. Heinz Becker hörte durch Zufall von der Möglichkeit, ein privates Insolvenzverfahren mit dem Ziel, schuldenfrei zu leben, beantragen zu können. Wie viele andere stand er zunächst ratlos vor dem für ihn komplizierten Verfahrensweg. Bei Gericht wurde er mit dem Hinweis, er müsse zunächst versuchen, sich gütlich mit seinen Gläubigern zu einigen, abgewiesen. Tatsächlich sieht das Gesetz eine außergerichtliche Einigung als vorrangig an, sofern diese aussichtsreich ist. Wie aber sollen Schuldner vorgehen, ohne 5

2 Vorwort von den Gläubigern über den Tisch gezogen zu werden? Was ist zu tun, wenn alle Vergleichsvorschläge misslingen und der Schuldner zum Gericht gehen muss? Dieser Ratgeber will überschuldeten Personen Informationen über das neue Verbraucherinsolvenzverfahren geben und Hilfen anbieten, selbst tätig zu werden. Da die Zahl der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren stark angestiegen ist, wurde ein weiteres Änderungsgesetz, das voraussichtlich 2009 in Kraft treten soll, in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Ziel dieses Gesetzes ist, das Verfahren, insbesondere in den Fällen, in denen keine oder nur geringe Mittel den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden können, zu vereinfachen. Diejenigen Personen, die voraussichtlich keinerlei Beträge zur Schuldenregulierung anzubieten haben, werden in einem Entschuldungsverfahren ebenfalls von ihren Schulden befreit werden können. Die aktuellen Änderungen werden bereits in der Neuauflage dargestellt. In einem neuen Kapitel zu Konto und Kontenschutz wird zudem auf das dringende Problem hingewiesen, dass immer mehr Bundesbürger gar kein Konto mehr haben oder von einer Kontenkündigung bedroht sind bzw. unter den Folgen einer Kontenpfändung leiden. Der Verlust oder die Verweigerung eines Girokontos schließt die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus; Folgeerscheinungen sind erhebliche Beeinträchtigungen bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie Belastungen der Allgemeinheit. Ein neues Gesetz zum Kontenschutz soll Abhilfe schaffen. Die vorliegende Neuauflage berücksichtigt die Änderungen der Insolvenzordnung. Viele Gespräche mit Experten haben unsere Arbeit beeinflusst und angeregt. Unser Dank gilt Prof. Dr. Dieter Zimmermann, der Hilfen bei den rechtlichen Aspekten dieses Ratgebers gab, der Informatikerin Judith Winter, die Verteilungsberechnungen vornahm und Guido Stephan, Richter am Amtsgericht Darmstadt. Frankfurt am Main Ulli Winter / Klaus Müller 6

3 Der außergerichtliche Einigungsversuch D. Der außergerichtliche Einigungsversuch 1. Grundsätzliches Was kann ein Schuldner tun, wenn er zahlungsunfähig ist? Bevor der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen kann, muss er versuchen, sich über die Bezahlung seiner Schulden mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Ohne einen solchen Einigungsversuch sind das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der ernsthafte Einigungsversuch erfolgt auf der Grundlage eines Zahlungsplanes: Der Schuldner teilt den Gläubigern mit, innerhalb welchen Zeitraums sie mit Ratenzahlungen oder mit einer einmaligen Zahlung zu rechnen haben. Der Schuldner wird dabei voraussetzen, dass ihm ein Teil seiner Schulden von den Gläubigern erlassen wird: Es soll ein Vergleich geschlossen werden. Stimmen alle Gläubiger einem solchen Vergleichsplan zu und hält der Schuldner die ausgehandelten Zahlungspläne ein, dann erspart er sich das aufwändige Gerichtsverfahren, um von seinen Schulden befreit zu werden. Wenn ein solcher Schuldenbereinigungsplan von einem einzigen Gläubiger abgelehnt wird, dann ist der Versuch, sich gütlich zu einigen, gescheitert. Eine Einigung ist weiterhin dann gescheitert, wenn ein Gläubiger eine Vollstreckungsmaßnahme (z. B. eine Pfändung) während des außergerichtlichen Einigungsversuches ausbringt. Nach der Gesetzesänderung für Verfahren, die ab voraussichtlichem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2009 eröffnet werden, ist kein zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch nötig, wenn dieser aussichtslos ist. Bevor der Schuldner nun zum Gericht gehen kann, benötigt er einen Nachweis, dass die Verhandlungen mit den Gläubigern erfolglos waren oder wegen Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt werden mussten. Eine solche Bescheinigung kann nur von einer so genannten geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden. Die jeweiligen Bundesländer regeln durch Verordnungen, welche Stelle geeignet ist. Im Zweifel sollte bei Gericht oder einer Schuldner- 46

4 Die notwendigen Unterlagen beratungsstelle nach einer solchen Einrichtung nachgefragt werden. Diese kann auch die Verhandlungen mit den Gläubigern führen. In vielen Fällen wird der Schuldner jedoch ohne Hilfe die nötigen Schritte unternehmen müssen. Wie kann zum Beispiel unser Schuldner Heinz Becker vorgehen? Er kann sich an folgender Checkliste orientieren, die die nötigen Schritte im außergerichtlichen Einigungsversuch aufzeigt. Vorgehen im außergerichtlichen Einigungsversuch: 1. Gläubigerverzeichnis erstellen: alle Gläubiger anschreiben, Höhe der aktuellen Forderung erfragen (s. Seite 50). 2. Vergleiche allen Gläubigern mit folgenden Unterlagen anbieten: Anschreiben mit Angebot, Schulden vergleichsweise abzulösen (s. Seite 50), samt Anlagen: Gläubigerverzeichnis (s. Seite 48f.) Einkommens- und Vermögensverzeichnis (s. Seite. 53f.) Erklärung der Richtigkeit der Angaben der Verzeichnisse (vgl. Seite 110) Schuldenbereinigungsplan (s. Seite 58f.) Steht fest, dass die Gläubiger einem für sie unbefriedigenden Zahlungsplan nicht zustimmen, genügt ein Anschreiben mit Bitte um entsprechende schriftliche Bestätigung (s. Seite 51f.) oder Anschreiben mit Bitte um Schuldenerlass (bei Schuldnern, die auch langfristig nicht pfändbar sind, s. Seite 82) 3. Schutzmaßnahmen vor Pfändungen während der Vergleichszeit (s. Seite 87ff.) 4. Nachverhandlungen bei Vergleichsablehnung (s. Seite 93ff.) 5. Bei erfolgreichem Vergleichsabschluss: Vorsorge, dass vereinbarte Vergleiche eingehalten werden können (s. Seite 100ff.) 2. Die notwendigen Unterlagen Die Gläubiger werden einem Schuldenbereinigungsplan nur dann zustimmen, wenn sie durch einen außergerichtlichen Vergleich keine geringeren Zahlungen als in einem gerichtlichen Verfahren bekommen. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Gläubigern zur Information sämtliche Unterlagen zuzusenden, die auch im Fall eines späteren Gerichtsverfahrens vorgelegt werden müssen. Der Gläubiger kann allerdings die Zustimmung zum Vergleich von der Vorlage vollständiger Unterlagen abhängig machen. Der Schuldner kann in einem solchen Fall den Gläubigern folgende Unterlagen zusenden: 47

5 Der außergerichtliche Einigungsversuch ein Verzeichnis seines Einkommens und Vermögens (Achtung: Zum Schutz vor Pfändungen sollten Namen und Adresse des Arbeitgebers unkenntlich gemacht werden, evtl. vorhandenes Vermögen sollte gesichert werden, s. Seite 53f.), ein Gläubigerverzeichnis und eine Forderungsaufstellung, eine Erklärung, dass die Verzeichnisse richtig und vollständig ausgefüllt wurden, einen Zahlungsplan, den so genannten Schuldenbereinigungsplan, zur Tilgung seiner Schulden. 2.1 Gläubigerverzeichnis und Forderungsaufstellung Herr Becker wird zunächst eine Liste aller noch nicht bezahlten Forderungen zusammenstellen. Er fragt seine Ehefrau Hilde, ob er nicht den einen oder anderen Gläubiger vergessen habe. Die Folge eines schwachen Gedächtnisses kann fatal sein: Der mühevoll erstellte Plan kann später nicht zu einer gesamten Entschuldung führen, wenn ein bisher unberücksichtigter Gläubiger plötzlich auftaucht. Ein Auszug aus der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder bei Infoscore, der nach der SCHUFA zweitwichtigsten Kreditauskunftei (weitere Informationen zur InFoScore-Gruppe unter ist hilfreich, um Gläubiger, die sich schon seit längerem nicht mehr gemeldet haben, aufzuspüren. Die SCHUFA sammelt von Unternehmen, die Kredite vergeben, Informationen. Sie ist regional organisiert: Wenn also ein Schuldner nach Köln gezogen ist, vorher aber in Hamburg wohnte, muss er bei der SCHUFA seines ehemaligen Wohnsitzes, an dem er Schulden machte, anfragen. Auch ein überzogenes Girokonto muss als offene Forderung angegeben werden. Hätte Heinz Becker also sein Konto bei der Landsparkasse mit 1533 Euro überzogen, so sollte er diesen Betrag mit in seine Gläubigerliste aufnehmen. Allerdings wird die Landsparkasse über die Ankündigung eines Insolvenzverfahrens nicht erfreut sein und mit der Drohung der Kündigung des Kontos reagieren. Herr Becker müsste ein neues Guthabenkonto bei einem anderen Geldinstitut eröffnen. Das Gläubigerverzeichnis sollte die aktuelle Anschrift (keine Postfachadressen) von allen Gläubigern, auch Privatgläubigern, enthalten. Heinz Becker wird nun bei allen Gläubigern eine Forderungsaufstellung anfordern und nachfragen, ob eine rechtsgültige Lohnabtretung vorliegt. Dazu wird er den Gläubigern folgenden Brief zusenden: 48

6 Die notwendigen Unterlagen... Betr.: Schuldenregulierung im Rahmen der Insolvenzordnung Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund meiner hohen Gesamtverschuldung bin ich zahlungsunfähig. Dennoch möchte ich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs, ggf. im Rahmen der Insolvenzordnung, mit allen Gläubigern eine Schuldentilgung erreichen. Ich bitte, den aktuellen Forderungsstand zum zu nennen und um Zusendung einer aktuellen Forderungs- und Kostenentwicklungsaufstellung, aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten, die gemäß 305 Abs. 2 InsO vom Gläubiger kostenfrei erteilt wird. Ich bitte um Mitteilung, ob die Forderung tituliert wurde und ob eine Lohn-/Gehaltsabtretung, die den Vorschriften der heutigen Rechtsprechung genügt 2, vorliegt. Bitte fügen Sie eine Kopie der Abtretungserklärung (oder sonstiger Sicherungen) bei. Für den Eingang der erbetenen Unterlagen bitte ich, eine Frist bis zum (Ersten/Fünfzehnten) des nächsten Monats einzuhalten. Mit freundlichen Grüßen Wichtig: Schreiben Sie, um einen genauen Überblick über Ihre Schuldverhältnisse zu bekommen, alle Gläubiger an. Fragen Sie nach der Forderungshöhe und ob eine Lohnabtretung vorliegt. Handeln Sie ein Vergleichsangebot auf der Grundlage eines Insolvenzverfahrens aus! Es kann nun sein, dass ein einzelner Gläubiger sich auch nach einer angemessenen Bearbeitungsfrist von etwa 4 Wochen überhaupt nicht meldet. Dann ist es sinnvoll, ihm eine Nachfrist zu setzen und eine Auskunftsklage anzudrohen. Der Gläubiger ist verpflichtet, eine Forderungsaufstellung über die Höhe der Forderung, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu geben. Der Schuldner muss den Gläubiger nicht verklagen, wenn dieser sich nicht meldet. Der Schuldner sollte dann die unbekannte Forderung mit einem geringen Betrag (z. B. 1 Euro) ansetzen. Die unbeantworteten Aufforderungen sollte er später dem Gericht vorlegen, um nachweisen zu können, dass er alles getan hat, um eine Auskunft zu erhalten. Heinz Becker würde folgenden Brief an einen Gläubiger, der auf seine Aufforderung nicht reagierte, zusenden: 2 Welche Anforderungen die Rechtsprechung an eine wirksame Abtretung stellt, sehen Sie im Anhang auf Seite 143f. 49

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