13. Wahlperiode

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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Werner Pfisterer u. a. CDU und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Europäische Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 ) bewertet; 2. welche Bedeutung diese Verordnung für die Automobilindustrie und den Kraftfahrzeughandel in Baden-Württemberg hat, welche Erfahrungen bislang damit gemacht wurden, und welche Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind; 3. a) ob ihr bekannt ist, dass das österreichische Parlament im Rahmen des Budgetbegleitungsgesetzes eine gesetzliche Regelung verabschiedet hat, die Unternehmen, welche als gebundene Unternehmer an einem Vertriebsbindungssystem teilnehmen, einen Anspruch auf Kostenersatz für die getätigten markenspezifischen Investitionen unter der Voraussetzung zuspricht, dass diese bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch für den Unternehmer weiterhin angemessen verwendbar sind, b) wie sie eine solche Regelung beurteilt, c) ob in Deutschland eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht oder entsprechende Rechtsprechung ergangen ist, d) und wenn nicht, ob sie beabsichtigt, sich dafür einzusetzen, dass in Deutschland eine solche geschaffen wird Pfisterer, Hoffmann, Rüeck, Stolz, Schuhmacher CDU Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Begründung Zu 1. und 2.: Mit der Verordnung EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 hat die Europäische Kommission eine neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für den Kfz-Sektor erlassen, die größtenteils zum 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist. Sie bildet den Rechtsrahmen für Autovertrieb und -kundendienst in Europa. Die Neuregelung hatte im Vorfeld zu heftigen Diskussionen geführt. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand sollte nun eine erste Bewertung und ein weiterer Ausblick auf die Auswirkungen der neuen Regelungen, insbesondere auch für Hersteller und Händler in Baden-Württemberg, vorgenommen werden. Zu 3.: Im Rahmen mittelbarer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichten die Hersteller bzw. Importeure, insbesondere im Automobilsektor, oft die ihnen nachgelagerten Händler und Vertriebspartner zu markenspezifischen Investitionen. Obwohl diese Investitionen größtenteils auch dem Interesse des jeweiligen Herstellers dienen, tragen die Händler meist das finanzielle und wirtschaftliche Risiko der Investitionen. Bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller sind die von diesem verlangten Investitionen häufig nicht amortisiert und wegen der markenspezifischen Gestaltung auch nicht weiter verwendbar. Stellungnahme Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 Nr /24 nimmt das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie sie die neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 ) bewertet; Eine abschließende Bewertung der erst am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen EU-Gruppenfreistellungsverordnung KfZ mit ihren Auswirkungen auf die Praxis für Händler, Hersteller, Reparaturwerkstätten und Käufer ist wegen der Übergangsfristen gegenwärtig noch nicht möglich, denn alle Vertragshändler- und Reparaturwerkstättenverträge müssen erst spätestens zum 30. September 2003 an das neue Recht angepasst werden. Standortbeschränkungsklauseln für Händler in qualitativen selektiven Vertriebsverträgen können sogar noch bis 30. September 2005 aufrechterhalten bleiben. Dessen ungeachtet ist die auf intensiven Marktuntersuchungen beruhende EU- Gruppenfreistellungsverordnung KfZ vom 31. Juli 2002 (GVO 2002) wettbewerbspolitisch das richtige Instrument, um mit strengeren Regelungen die Defizite der zum 30. September 2002 außer Kraft getretenen EU-GruppenfreistellungsVO KfZ 1475/95 insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerb unter den Händlern und die Rechte der Käufer auf Ausnutzen von Preisunterschieden in den einzelnen Mitgliedsstaaten sektorspezifisch abzubauen. Ohne diese speziellen Automobilvertriebsregelungen hätte das alte, insbesondere infolge der Kombination von Gebietsschutz mit selektiven Vertriebsmerkmalen 2

3 unzulängliche System weitgehend fortgeführt werden müssen und die wettbewerbliche Situation im Handel und unter den Reparaturwerkstätten nicht grundlegend verbessert werden können. 2. welche Bedeutung diese Verordnung für die Automobilindustrie und den Kraftfahrzeughandel in Baden-Württemberg hat, welche Erfahrungen bislang damit gemacht wurden, und welche Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind; Insgesamt treffen die Auswirkungen der GVO 2002 weniger die Automobilhersteller, als vielmehr den Automobilhandel und die Reparaturwerkstätten. Automobilhersteller aus Baden-Württemberg haben u. a. die Einführung des Euro und die GVO 2002 genutzt, die schon zuvor eingeleiteten Prozesse der Preisangleichung und der Rekonstruktion der Händlernetze in einem selektiven Vertriebssystem zu vollenden. Inzwischen sind deren Netto-Verkaufspreise europaweit weitgehend an das vergleichsweise hohe deutsche Niveau angepasst worden. Nach einem Bericht der EU-Kommission vom Juli 2003 gibt es hingegen bei einzelnen Marken anderer Hersteller nach wie vor deutliche Preisunterschiede in den Mitgliedsstaaten. Es bleibt abzuwarten, was sicherlich auch von der Entwicklung des Wettbewerbs im Automobilsektor abhängt, ob die Preispolitik der baden-württembergischen Hersteller sich durchsetzen kann. Allerdings sind diese Hersteller mit innovativen Produkten vorwiegend im hochpreisigen Segment vertreten, Volumenhersteller zum Beispiel sind dem gegenüber im Markt der Mittelklasse- und Kleinwagen einem traditionell schärferen Preiswettbewerb ausgesetzt. Erneuert und angepasst an die GVO 2002 sind mittlerweile auch fast alle europäischen Händlerverträge der baden-württembergischen Hersteller, die dann ab 1. Oktober 2003 ihre Wirkung entfalten werden. Bei anderen Herstellern sind die Vertragsverhandlungen zum Teil noch in vollem Gange. Das Verhältnis der Händler beruht zukünftig auf zwei getrennten Vertragsverhältnissen in den Sparten Kfz-Handel einerseits und Reparatur, Wartung, Service andererseits. Das gleiche gilt grundsätzlich ebenso für den Nutzfahrzeugbereich. Die GVO 2002 führt im Bereich Kraftfahrzeughandel als auch im Servicebereich (Reparaturwerkstätten) zu einer weiteren wettbewerblichen Öffnung des Marktes und macht neue Entwicklungen möglich. Im Neufahrzeugvertrieb werden insbesondere finanzstarke Automobilhandelsketten, die die Möglichkeiten des Mehrmarkenvertriebs als auch der Eröffnung von Kauf- und Auslieferungsstellen wahrnehmen, von der GVO 2002 profitieren. Im mittelständisch geprägten Kraftfahrzeuggewerbe werden jedoch viele Autohäuser nach Auffassung des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes diese Chancen nicht nutzen können. Als Folge davon wird mit einer Beschleunigung des Konzentrationsprozesses im Kraftfahrzeuggewerbe gerechnet. Wie der Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes dazu mitteilte, verschlanken viele Hersteller inzwischen im Rahmen der Anpassung der Verträge an die GVO 2002 ihre Vertriebs- und Servicenetze. Als Folge dieser Entwicklung wird es eine Mischung aus unterschiedlichen Anbietern im Automobilhandel geben. Der Verband erwartet, dass in den Großstädten Automobilhersteller wohl immer stärker selbst die Einzelhandelsfunktion übernehmen werden. Die mittelständischen Kfz-Unternehmer 3

4 heutiger Prägung werden aber in der Fläche weiterhin das Rückgrat des Automobilverkaufs und des Servicebereichs bilden. 3. a) ob ihr bekannt ist, dass das österreichische Parlament im Rahmen des Budgetbegleitungsgesetzes eine gesetzliche Regelung verabschiedet hat, die Unternehmen, welche als gebundene Unternehmer an einem Vertriebsbindungssystem teilnehmen, einen Anspruch auf Kostenersatz für die getätigten markenspezifischen Investitionen unter der Voraussetzung zuspricht, dass diese bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch für den Unternehmer weiterhin angemessen verwendbar sind, Diese neue gesetzliche Regelung in Österreich war bisher nicht bekannt. 3. b) wie sie eine solche Regelung beurteilt, Es wird auf die Ausführungen unter 3. d) verwiesen. 3. c) ob in Deutschland eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht oder entsprechende Rechtsprechung ergangen ist, Das Vertragshändlerrecht ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Der Vertragshändlervertrag wird als Vertragstyp eigener Art bezeichnet (BGHZ 74, 136, 139, 140), teilweise auch als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung eingeordnet. Er ist ein auf eine gewisse Dauer geschlossener Rahmenvertrag, der den Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingliedert und ihn verpflichtet, Waren des Herstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben. Er ist von den in seiner Ausführung abgeschlossenen einzelnen und rechtlich selbstständigen Kaufverträgen zwischen Hersteller und Vertragshändler zu trennen, auch wenn der Inhalt dieser Einzelverträge durch den Vertragshändlervertrag weitgehend vorgegeben ist. Der Vertragshändler hat oftmals aus Veranlassung des Herstellers hohe Investitionen zu tätigen. Sind diese bei Vertragsbeendigung durch Kündigung des Herstellers weder amortisiert noch weiter verwendbar, stellt sich das Problem der Verteilung dieses Investitionsrisikos. In Deutschland ist ein selbstständiger gesetzlicher Investitionsersatzanspruch des Vertragshändlers für seine herstellerveranlassten und nicht amortisierten Aufwendungen nicht normiert und auch von der Rechtsprechung bislang nicht anerkannt (OLG München, NJW-RR 1995, 1137; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 266; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1140, 1141). Zwar ist nach der Rechtsprechung der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 89 b HGB grundsätzlich auch auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller nach Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW 2000, 515, 517); 89 b HGB bleibt aber nach der Rechtsprechung aufgrund anders gelagerten Regelungszwecks für einen Investitionsersatzanspruch unberücksichtigt (OLG Frankfurt, a. a. O.). Dagegen wird in der Literatur überwiegend ein solcher Anspruch teils aus 242 BGB, teils im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder teils wegen Kündigung zur Unzeit hergeleitet. Einen gewissen Schutz gewährt die Rechtsprechung dem Vertragshändler über die vom Hersteller zu wahrenden Kündigungsfristen. Eine Frist von einem Jahr für die ordentliche Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages hat der BGH mit Urteil vom 21. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 1260, 1261) als unterste Grenze bezeichnet, in der noch keine unangemessene Be- 4

5 nachteiligung der Interessen des Vertragshändlers i. S. des 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 307 BGB) gesehen werden könne. In seiner Entscheidung vom 6.Oktober 1999 (NJW 2000, 515, 517) hat der BGH es offen gelassen, ob mit Blick auf die am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass eine einjährige Kündigungsfrist in formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlerverträgen die Händler auch unter Berücksichtigung ihrer üblicherweise erheblichen vertragsbezogenen Investitionen und ihres Amortisationsinteresses grundsätzlich nicht unbillig benachteiligt; die Gruppenfreistellungsverordnung von 1985 sah eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr, die Gruppenfreistellungsverordnung von 1995 dagegen von mindestens zwei Jahren vor, wenn der Lieferant nicht kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. An dieser zweijährigen Kündigungsfrist hat auch die GVO 2002 festgehalten. Nochmals erweitert wurde der Investitionsschutz zugunsten des Händlers durch die neuartige Pflicht des Lieferanten, die Kündigung objektiv und transparent zu begründen. Dadurch ist ausgeschlossen, dass gekündigt wird, um eigentlich ein nicht freigestelltes Verhalten zu erzielen oder eine Weigerung zu pönalisieren. 3. d) und wenn nicht, ob sie beabsichtigt, sich dafür einzusetzen, dass in Deutschland eine solche geschaffen wird. Grundsätzlich steht es jedem frei, sich in Vertragsverhältnisse zu begeben. Die Risiken für die zu tätigenden Investitionen sind dem Vertragshändler als nicht unerfahrenem Geschäftsmann bekannt. Eine gesetzliche Regelung schränkt dazuhin die Freiheit der Vertragsgestaltung und die Eigenverantwortlichkeit ein. Nach der GVO 2002 können überdies die gekündigten Vertragshändler, wenn sie nicht ihren Handel aufgrund eines Vertrags mit einem anderen Hersteller oder unter einer anderen Marke fortsetzen können oder wollen, in aller Regel zu mindestens als Reparaturwerkstatt einen Teil der Tätigkeiten fortführen, was insoweit zu keinem Investitionsverlust führt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleichsanspruch zugunsten der gekündigten Vertragshändler kann aus heutiger Sicht der Landesregierung einer Regelung im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen den Vertragspartnern überlassen bleiben. Dr. Döring Wirtschaftsminister 5

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