13. Wahlperiode
|
|
- Manfred Armbruster
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Werner Pfisterer u. a. CDU und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Europäische Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 ) bewertet; 2. welche Bedeutung diese Verordnung für die Automobilindustrie und den Kraftfahrzeughandel in Baden-Württemberg hat, welche Erfahrungen bislang damit gemacht wurden, und welche Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind; 3. a) ob ihr bekannt ist, dass das österreichische Parlament im Rahmen des Budgetbegleitungsgesetzes eine gesetzliche Regelung verabschiedet hat, die Unternehmen, welche als gebundene Unternehmer an einem Vertriebsbindungssystem teilnehmen, einen Anspruch auf Kostenersatz für die getätigten markenspezifischen Investitionen unter der Voraussetzung zuspricht, dass diese bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch für den Unternehmer weiterhin angemessen verwendbar sind, b) wie sie eine solche Regelung beurteilt, c) ob in Deutschland eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht oder entsprechende Rechtsprechung ergangen ist, d) und wenn nicht, ob sie beabsichtigt, sich dafür einzusetzen, dass in Deutschland eine solche geschaffen wird Pfisterer, Hoffmann, Rüeck, Stolz, Schuhmacher CDU Eingegangen: / Ausgegeben:
2 Begründung Zu 1. und 2.: Mit der Verordnung EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 hat die Europäische Kommission eine neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für den Kfz-Sektor erlassen, die größtenteils zum 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist. Sie bildet den Rechtsrahmen für Autovertrieb und -kundendienst in Europa. Die Neuregelung hatte im Vorfeld zu heftigen Diskussionen geführt. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand sollte nun eine erste Bewertung und ein weiterer Ausblick auf die Auswirkungen der neuen Regelungen, insbesondere auch für Hersteller und Händler in Baden-Württemberg, vorgenommen werden. Zu 3.: Im Rahmen mittelbarer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichten die Hersteller bzw. Importeure, insbesondere im Automobilsektor, oft die ihnen nachgelagerten Händler und Vertriebspartner zu markenspezifischen Investitionen. Obwohl diese Investitionen größtenteils auch dem Interesse des jeweiligen Herstellers dienen, tragen die Händler meist das finanzielle und wirtschaftliche Risiko der Investitionen. Bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller sind die von diesem verlangten Investitionen häufig nicht amortisiert und wegen der markenspezifischen Gestaltung auch nicht weiter verwendbar. Stellungnahme Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 Nr /24 nimmt das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie sie die neue Gruppenfreistellungsverordnung der EU für Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (EG Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 ) bewertet; Eine abschließende Bewertung der erst am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen EU-Gruppenfreistellungsverordnung KfZ mit ihren Auswirkungen auf die Praxis für Händler, Hersteller, Reparaturwerkstätten und Käufer ist wegen der Übergangsfristen gegenwärtig noch nicht möglich, denn alle Vertragshändler- und Reparaturwerkstättenverträge müssen erst spätestens zum 30. September 2003 an das neue Recht angepasst werden. Standortbeschränkungsklauseln für Händler in qualitativen selektiven Vertriebsverträgen können sogar noch bis 30. September 2005 aufrechterhalten bleiben. Dessen ungeachtet ist die auf intensiven Marktuntersuchungen beruhende EU- Gruppenfreistellungsverordnung KfZ vom 31. Juli 2002 (GVO 2002) wettbewerbspolitisch das richtige Instrument, um mit strengeren Regelungen die Defizite der zum 30. September 2002 außer Kraft getretenen EU-GruppenfreistellungsVO KfZ 1475/95 insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerb unter den Händlern und die Rechte der Käufer auf Ausnutzen von Preisunterschieden in den einzelnen Mitgliedsstaaten sektorspezifisch abzubauen. Ohne diese speziellen Automobilvertriebsregelungen hätte das alte, insbesondere infolge der Kombination von Gebietsschutz mit selektiven Vertriebsmerkmalen 2
3 unzulängliche System weitgehend fortgeführt werden müssen und die wettbewerbliche Situation im Handel und unter den Reparaturwerkstätten nicht grundlegend verbessert werden können. 2. welche Bedeutung diese Verordnung für die Automobilindustrie und den Kraftfahrzeughandel in Baden-Württemberg hat, welche Erfahrungen bislang damit gemacht wurden, und welche Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind; Insgesamt treffen die Auswirkungen der GVO 2002 weniger die Automobilhersteller, als vielmehr den Automobilhandel und die Reparaturwerkstätten. Automobilhersteller aus Baden-Württemberg haben u. a. die Einführung des Euro und die GVO 2002 genutzt, die schon zuvor eingeleiteten Prozesse der Preisangleichung und der Rekonstruktion der Händlernetze in einem selektiven Vertriebssystem zu vollenden. Inzwischen sind deren Netto-Verkaufspreise europaweit weitgehend an das vergleichsweise hohe deutsche Niveau angepasst worden. Nach einem Bericht der EU-Kommission vom Juli 2003 gibt es hingegen bei einzelnen Marken anderer Hersteller nach wie vor deutliche Preisunterschiede in den Mitgliedsstaaten. Es bleibt abzuwarten, was sicherlich auch von der Entwicklung des Wettbewerbs im Automobilsektor abhängt, ob die Preispolitik der baden-württembergischen Hersteller sich durchsetzen kann. Allerdings sind diese Hersteller mit innovativen Produkten vorwiegend im hochpreisigen Segment vertreten, Volumenhersteller zum Beispiel sind dem gegenüber im Markt der Mittelklasse- und Kleinwagen einem traditionell schärferen Preiswettbewerb ausgesetzt. Erneuert und angepasst an die GVO 2002 sind mittlerweile auch fast alle europäischen Händlerverträge der baden-württembergischen Hersteller, die dann ab 1. Oktober 2003 ihre Wirkung entfalten werden. Bei anderen Herstellern sind die Vertragsverhandlungen zum Teil noch in vollem Gange. Das Verhältnis der Händler beruht zukünftig auf zwei getrennten Vertragsverhältnissen in den Sparten Kfz-Handel einerseits und Reparatur, Wartung, Service andererseits. Das gleiche gilt grundsätzlich ebenso für den Nutzfahrzeugbereich. Die GVO 2002 führt im Bereich Kraftfahrzeughandel als auch im Servicebereich (Reparaturwerkstätten) zu einer weiteren wettbewerblichen Öffnung des Marktes und macht neue Entwicklungen möglich. Im Neufahrzeugvertrieb werden insbesondere finanzstarke Automobilhandelsketten, die die Möglichkeiten des Mehrmarkenvertriebs als auch der Eröffnung von Kauf- und Auslieferungsstellen wahrnehmen, von der GVO 2002 profitieren. Im mittelständisch geprägten Kraftfahrzeuggewerbe werden jedoch viele Autohäuser nach Auffassung des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes diese Chancen nicht nutzen können. Als Folge davon wird mit einer Beschleunigung des Konzentrationsprozesses im Kraftfahrzeuggewerbe gerechnet. Wie der Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes dazu mitteilte, verschlanken viele Hersteller inzwischen im Rahmen der Anpassung der Verträge an die GVO 2002 ihre Vertriebs- und Servicenetze. Als Folge dieser Entwicklung wird es eine Mischung aus unterschiedlichen Anbietern im Automobilhandel geben. Der Verband erwartet, dass in den Großstädten Automobilhersteller wohl immer stärker selbst die Einzelhandelsfunktion übernehmen werden. Die mittelständischen Kfz-Unternehmer 3
4 heutiger Prägung werden aber in der Fläche weiterhin das Rückgrat des Automobilverkaufs und des Servicebereichs bilden. 3. a) ob ihr bekannt ist, dass das österreichische Parlament im Rahmen des Budgetbegleitungsgesetzes eine gesetzliche Regelung verabschiedet hat, die Unternehmen, welche als gebundene Unternehmer an einem Vertriebsbindungssystem teilnehmen, einen Anspruch auf Kostenersatz für die getätigten markenspezifischen Investitionen unter der Voraussetzung zuspricht, dass diese bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch für den Unternehmer weiterhin angemessen verwendbar sind, Diese neue gesetzliche Regelung in Österreich war bisher nicht bekannt. 3. b) wie sie eine solche Regelung beurteilt, Es wird auf die Ausführungen unter 3. d) verwiesen. 3. c) ob in Deutschland eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht oder entsprechende Rechtsprechung ergangen ist, Das Vertragshändlerrecht ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Der Vertragshändlervertrag wird als Vertragstyp eigener Art bezeichnet (BGHZ 74, 136, 139, 140), teilweise auch als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung eingeordnet. Er ist ein auf eine gewisse Dauer geschlossener Rahmenvertrag, der den Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingliedert und ihn verpflichtet, Waren des Herstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben. Er ist von den in seiner Ausführung abgeschlossenen einzelnen und rechtlich selbstständigen Kaufverträgen zwischen Hersteller und Vertragshändler zu trennen, auch wenn der Inhalt dieser Einzelverträge durch den Vertragshändlervertrag weitgehend vorgegeben ist. Der Vertragshändler hat oftmals aus Veranlassung des Herstellers hohe Investitionen zu tätigen. Sind diese bei Vertragsbeendigung durch Kündigung des Herstellers weder amortisiert noch weiter verwendbar, stellt sich das Problem der Verteilung dieses Investitionsrisikos. In Deutschland ist ein selbstständiger gesetzlicher Investitionsersatzanspruch des Vertragshändlers für seine herstellerveranlassten und nicht amortisierten Aufwendungen nicht normiert und auch von der Rechtsprechung bislang nicht anerkannt (OLG München, NJW-RR 1995, 1137; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 266; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1140, 1141). Zwar ist nach der Rechtsprechung der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 89 b HGB grundsätzlich auch auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller nach Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW 2000, 515, 517); 89 b HGB bleibt aber nach der Rechtsprechung aufgrund anders gelagerten Regelungszwecks für einen Investitionsersatzanspruch unberücksichtigt (OLG Frankfurt, a. a. O.). Dagegen wird in der Literatur überwiegend ein solcher Anspruch teils aus 242 BGB, teils im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder teils wegen Kündigung zur Unzeit hergeleitet. Einen gewissen Schutz gewährt die Rechtsprechung dem Vertragshändler über die vom Hersteller zu wahrenden Kündigungsfristen. Eine Frist von einem Jahr für die ordentliche Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages hat der BGH mit Urteil vom 21. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 1260, 1261) als unterste Grenze bezeichnet, in der noch keine unangemessene Be- 4
5 nachteiligung der Interessen des Vertragshändlers i. S. des 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 307 BGB) gesehen werden könne. In seiner Entscheidung vom 6.Oktober 1999 (NJW 2000, 515, 517) hat der BGH es offen gelassen, ob mit Blick auf die am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass eine einjährige Kündigungsfrist in formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlerverträgen die Händler auch unter Berücksichtigung ihrer üblicherweise erheblichen vertragsbezogenen Investitionen und ihres Amortisationsinteresses grundsätzlich nicht unbillig benachteiligt; die Gruppenfreistellungsverordnung von 1985 sah eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr, die Gruppenfreistellungsverordnung von 1995 dagegen von mindestens zwei Jahren vor, wenn der Lieferant nicht kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. An dieser zweijährigen Kündigungsfrist hat auch die GVO 2002 festgehalten. Nochmals erweitert wurde der Investitionsschutz zugunsten des Händlers durch die neuartige Pflicht des Lieferanten, die Kündigung objektiv und transparent zu begründen. Dadurch ist ausgeschlossen, dass gekündigt wird, um eigentlich ein nicht freigestelltes Verhalten zu erzielen oder eine Weigerung zu pönalisieren. 3. d) und wenn nicht, ob sie beabsichtigt, sich dafür einzusetzen, dass in Deutschland eine solche geschaffen wird. Grundsätzlich steht es jedem frei, sich in Vertragsverhältnisse zu begeben. Die Risiken für die zu tätigenden Investitionen sind dem Vertragshändler als nicht unerfahrenem Geschäftsmann bekannt. Eine gesetzliche Regelung schränkt dazuhin die Freiheit der Vertragsgestaltung und die Eigenverantwortlichkeit ein. Nach der GVO 2002 können überdies die gekündigten Vertragshändler, wenn sie nicht ihren Handel aufgrund eines Vertrags mit einem anderen Hersteller oder unter einer anderen Marke fortsetzen können oder wollen, in aller Regel zu mindestens als Reparaturwerkstatt einen Teil der Tätigkeiten fortführen, was insoweit zu keinem Investitionsverlust führt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleichsanspruch zugunsten der gekündigten Vertragshändler kann aus heutiger Sicht der Landesregierung einer Regelung im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen den Vertragspartnern überlassen bleiben. Dr. Döring Wirtschaftsminister 5
Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu
Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB 31.05.2013 (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen,
Mehr2. Zur Durchführung der... Kundenbetreuung sowie zu Marktforschungszwecken
BGH Urteil v. 05.02.2015, Az. VII ZR 315/13 Tatbestand: Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte auf Zahlung von Ausgleich
MehrPRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Vertragshändlerrecht im Überblick
VERTRIEBSRECHT Vertragshändlerrecht im Überblick VERTRIEBSRECHT 3 1. Begriff des Vertragshändlers 3 2. Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts 3 3. Rücknahme Ersatzteillager 4 4. Der Ausgleichsanspruch
Mehr2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2344 12. 07. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Konsequenzen der dritten Abmahnung für
MehrDie neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Dr. Andrea Graber Cardinaux,
MehrKFZ-BEKANNTMACHUNG 2015:
Collection KFZ-BEKANNTMACHUNG 2015: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN 9 th AGON WORKING PAPER 9.12.2015 AGON PARTNERS Competition Law & Policy Switzerland Wiesenstrasse 17 CH-8008 Zürich www.agon-partners.ch
MehrAnschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,
Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3984 26. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Befristete
MehrBGH Urteil v , Az. VII ZR 109/13
BGH Urteil v. 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13 Tatbestand: Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten Ausgleich entsprechend
MehrKfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen
Kfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen Rainer Becker Europäische Kommission Düsseldorf, 16. Januar 2006 Die vertretenen Ansichten sind die des Redners und stellen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Übersicht 7 Die Autoren 15
Vorwort 5 Übersicht 7 Die Autoren 15 A. Typen von Vertriebspartnern und Vertragsarchitektur 17 1 Die Organisation des Auslandsvertriebs 17 2 Begriffe klären 17 3 Die Vermittler von Geschäften 18 3.1 Der
MehrFragen und Antworten. zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni Bonn, 10. Juni Zentralverband
Fragen und Antworten zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni 2010 Bonn, 10. Juni 2010 Zentralverband Vorwort Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
MehrBGH, Urteil vom VII ZR 315/13
BeckRS 2015, 03450 BGH, Urteil vom 05.02.2015 VII ZR 315/13 Titel: Kein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Sperrung, Nutzungseinstellung oder Löschungspflicht bzgl. Kundendaten seitens Hersteller
MehrAUTOMOBILVERTRIEB 3.0: ZWISCHEN DIGITALISIERUNG UND DIREKTVERTRIEB
Würzburg, 8. Januar 2015 AUTOMOBILVERTRIEB 3.0: ZWISCHEN DIGITALISIERUNG UND DIREKTVERTRIEB Antje Woltermann Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK), Bonn GRUNDSÄTZLICHES ZUM AUTOMOBILVERTRIEB
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3598 23. 02. 2018 Antrag der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Förderprogramme
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
MehrDas selektive Vertriebssystem und der Vertragshàndlervertrag im Berelch des Kfz-Vertriebs in der EG
Jae-Han Sim Das selektive Vertriebssystem und der Vertragshàndlervertrag im Berelch des Kfz-Vertriebs in der EG Unter dem Schwerpunkt mit der EG-Gruppenfreistellungsverordnung fùr Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen
MehrAuswirkungen. Dr. Tim Vogels, Köln. Copyright 2011 Dr. Vogels Rechtsanwälte vogels.eu
Auswirkungen der neuen GVO auf neue Serviceverträge Dr. Tim Vogels, Köln Überblick I. GVO zwischen gestern und morgen II. Auswirkungen auf neue Serviceverträge III. Was passiert während der Kündigungsfrist?
MehrVertrags- und Formularbuch
FINGERHUT Vertrags- und Formularbuch herausgegeben von Dr. Gundo Kroh bearbeitet von Dr. Michael Fingerhut Stefan Karg Dr. Gundo Kroh Herrad Küster Rolf Ritzinger Tobias Schwartz Markus von Wallenrodt
MehrReferent: Dr. Stefan K. Reiß
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder
MehrDer Kündigungsschutz des Franchise-Nehmers im kanadischen Recht
Dirk Habe Der Kündigungsschutz des Franchise-Nehmers im kanadischen Recht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhalts verzeichni s Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 19 1. Kapitel:
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 11. 12. 2002 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Rundfunkgebühren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten,
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von ver- tikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel
Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Beschluss der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2002 Die Schweizerische Wettbewerbskommission
Mehr1. wie viel Prozent der öffentlichen Aufträge in Baden-Württemberg bislang an KMU vergeben werden;
14. Wahlperiode 17. 10. 2006 Antrag der Abg. Michael Theurer u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums EU-weite Ausschreibung von Kleinaufträgen Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrErbbaugrundstücke Vermarktungsinitiative des Landes
14. Wahlperiode 14. 09. 2007 Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Finanzministeriums Erbbaugrundstücke Vermarktungsinitiative des Landes Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung
MehrPosition der IG Metall zum aktuellen Stand der Neuregelung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)
IG Metall Vorstand Ffm., 11. März 2002 Position der IG Metall zum aktuellen Stand der Neuregelung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) ---------------------------------------------------------------------------------------------
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD.
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1495 12. 11. 2002 Antrag der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums DeutschlandRadio in Baden-Württemberg Antrag
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
Mehr21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien
21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017
MehrDer Zuliefervertrag. Von Dr. Hans-Peter Gebhardt. Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München
Der Zuliefervertrag Von Dr. Hans-Peter Gebhardt Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen V XI Einleitung 1 I. Aktuelle Bedeutung 1 II. Gegenstand der Untersuchung 2 1. Teil
Mehr12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
MehrSelektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland
Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme,
Mehrb. Türkisches Kartellrecht c. Verhältnis von AGB- und Kartellrecht F. Form des Vertragshändlervertrages und gesetzliche Grenzen der
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis... XIX 1 Grundlagen des Vertragshändlerrechts... 1 A. Einführung... 1 B. Der Begriff des Vertragshändlers... 3 I. Dauerhafte Tätigkeit... 3 II. Rahmenvertrag...
MehrDie Kfz-GVO: Halbzeitbilanz von London Economics. Dr. Thomas Funke LL.M. Rechtsanwalt
Die Kfz-GVO: Halbzeitbilanz von London Economics Dr. Thomas Funke LL.M. Rechtsanwalt Anwendungsbereich der Kfz-GVO Welche Vereinbarungen über Vertrieb von Neufahrzeugen Service Ersatzteilen sind mit dem
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wechsel der Stadt Bad Herrenalb vom Landkreis Calw zum Landkreis Karlsruhe
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2294 04. 07. 2017 Antrag der Fraktion der AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wechsel der Stadt
Mehrdes Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Aussaat und Handel von mit Genmais verunreinigtem Mais in Baden-Württemberg
14. Wahlperiode 07. 06. 2010 Antrag der Abg. Dr. Tobias Brenner u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Aussaat und Handel von mit Genmais verunreinigtem
MehrEinleitung. A. Problemstellung
Einleitung A. Problemstellung Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs sei es ein Neu- oder Gebrauchtwagen stellt sich regelmäßig eine Frage: Bekomme ich eine Garantie? Und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Mit
MehrUmsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/224 Landtag 19. Wahlperiode 15.12.15 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie Antwort des Senats auf die
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister
MehrVereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns
Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen
MehrGestaltung einer sicheren und nachhaltigen Mobilität aus CECRA-Sicht
Gestaltung einer sicheren und nachhaltigen Mobilität aus CECRA-Sicht Prof. Dr. Jürgen Creutzig Präsident CECRA Übersicht 1.Einführung 2.Mobilität aus der Sicht der Verbraucher 3.Mobilität aus der Sicht
MehrVertriebsverbote im Internethandel
Vertriebsverbote im Internethandel 11. Österreichischer IT-Rechtstag Mag. Robert Wagner, LL.M. Wolf Theiss Rechtsanwälte, Wien 4. Mai 2017 Worum wird es gehen? Unternehmen A ist Hersteller von hochwertigen
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation der Lehrbeauftragten an baden-württembergischen Musikhochschulen
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 /67 08. 06. 2016 Antrag der Abg. Dr. Nils Schmid u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation
MehrEU-Sozialstandards für Lkw-Fahrer: Wochenruhezeiten außerhalb der Fahrerkabine
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5587 25. 01. 2019 Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr EU-Sozialstandards für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
Bundesrat Drucksache 855/10 (Beschluss) 11.02.11 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrAbhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe
Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf patrick.krauskopf@zhaw.ch / Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage 2. Ziel und Auftrag der
Mehr12. Wahlperiode Der Betrugsskandal von FlowTex und die Folgen für das Land
12. Wahlperiode 03. 03. 2000 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Der Betrugsskandal von FlowTex und die Folgen für das Land Antrag Der Landtag wolle beschließen, die
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 928. Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Fraktion GRÜNE. und
14. Wahlperiode 14. 02. 2007 Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Windkraft und Petitionen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
MehrMandantenfragebogen Vertragshändlervertrag
Mandantenfragebogen Vertragshändlervertrag Bitte füllen Sie den vorliegenden Fragebogen - zusätzlich zum Mandantenfragebogen - möglichst umfassend aus. Ihre Daten werden in der EDV gespeichert. Hierzu
MehrBelieferungs-, Fachhändler-, Vertragshändler-, Agentur- und Franchise-Systeme
AKTUELLE FRAGEN DES VERTRIEBSRECHTS Belieferungs-, Fachhändler-, Vertragshändler-, Agentur- und Franchise-Systeme von Prof. Dr. Dr. Michael Martinek, M.C.J. (New York) Universität Saarbrücken R W S - Skript
MehrMarktliberalisierung durch EU-Kartellrecht am Beispiel Kfz-Vertrieb und Kundendienst
Marktliberalisierung durch EU-Kartellrecht am Beispiel Kfz-Vertrieb und Kundendienst Auswirkungen der EU-GyO 1400/2002 auf Deutschland und Österreich Dr. Gerald Wunderer ff^verlag V-J ÖSTERREICH Wien 2007
MehrDer KMU-Schutz im Kfz-Markt und gegenüber
Der KMU-Schutz im Kfz-Markt und gegenüber staatsnahen Unternehmen Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf, LL.M. (Harvard) patrick.krauskopf@zhaw.ch Zwei Gutachten der
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Der Kaufvertrag... 1 1.1 Einführung... 1 1.1.1 Besonderheiten internationaler Verträge... 2 1.1.2 Vorbereitung des Auslandsgeschäfts... 3 1.1.3 Checkliste zum Vertragsinhalt... 12
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrDas Schweizer Autogewerbe. (KFZ-Bekanntmachung)
Das Schweizer Autogewerbe braucht die KFZ-Bekanntmachung! Argumentarium für die Beibehaltung der «Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel»
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/8018 05. 11. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
MehrErste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO. Referent: Prof. Dr. F. Christian Genzow
Erste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO Referent: Prof. Dr. F. Christian Genzow Seite 2 Erste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO I. Gesetzliche Grundstruktur II. III. Die neuen Verträge
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrASP und Cloud-Computing Dienstleistung oder Miete?
In Kooperation mit ASP und Cloud-Computing Dienstleistung oder Miete? Münchner Fachanwaltstag IT-Recht Rechtliche Fallstricke und Auswirkungen 29. Oktober 2015 Christian R. Kast, FA IT-Recht 1 Miete ASP
MehrFakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz
Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und
MehrUrlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort
MehrUmsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis
Meeting Competition 38. FIW-Seminar: Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 25. November 2010 Umsetzung der neuen
Mehr12. Wahlperiode des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten
12. Wahlperiode 01. 12. 2000 Antrag der Abg. Christa Vossschulte u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der SPD. und
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3162 10. 08. 98 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums Spenden eines landeseigenen Unternehmens an einen Sportverein
MehrTechnologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz
Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz Assemblée Générale ASAS - 26 septembre 2017 - Berne Commerce en ligne et autres questions pratiques en matière de distribution Nicolas Birkhäuser Übersicht
MehrDer Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers Von Dr. Dietmar Foth Juristische Gesamtbibliothek der Technischen Hochschule Darmstadt DUNCKER & HUMBLOT /BERLIN Inhaltsverzeichnis : Teil I Einleitung 13 I.
MehrVertragsgestaltung mit einem ungarischen Vertriebsunternehmen. Dr. Attila Kovács Dr. Andrea Bayer 17. November 2016
Vertragsgestaltung mit einem ungarischen Vertriebsunternehmen Dr. Attila Kovács Dr. Andrea Bayer 17. November 2016 RECHTLICHER HINTERGRUND 2 Bis 14. März 2014 Gesetz Nr. CXVII. aus dem Jahr 2000 über den
MehrÖffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie
Case Id: 277791b1-8fa1-4ba6-92ef-d65eeb256ce7 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with * are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Sascha Binder u. a. SPD.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4965 10. 10. 2018 Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa Besondere Altersgrenze
Mehr5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3898 01. 08. 2013 Antrag der Abg. Winfried Mack u. a. CDU und Stellungnahme des Staatsministeriums Beflaggung auf dem Neuen Schloss und Neutralitätspflicht
MehrHandelsvertretervertrag
Handelsvertretervertrag für die Vermittlung von Haushaltshilfen Für Umkreis 60km zwischen der Firma : HOME-LIFE GROUP LTD, Direktor BIGOVIC, Dobrila, Wenlock Road 20-22, unter dem Markenzeichen HomeLife
MehrGesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7690 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443
MehrMandanten- Newsletter
Kaiser-Wilhelm-Ring 14-16 Wolperather Weg 10 50672 Köln 53819 Neunkirchen Tel.: 0221-13 99 99-0 Tel.: 02247-3830 Fax: 0221-789 22 52 Fax: 02247-3884 Mandanten- Newsletter vom 21.09.2011 BGH: Fristlose
MehrBearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-
Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
MehrDeutsches Handelsvertreterrecht im Überblick
Deutsches Handelsvertreterrecht im Überblick Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M., Köln, Deutschland Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Deutschland über Handelsvertreter erfreut sich sowohl
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Geänderte Fassung. 16. Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5158 09. 11. 2018 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Umgang
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. in welcher Höhe und zu welchen Zwecken die einzelnen Landesmuseen Rücklagen gebildet haben;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6483 13. 02. 2015 Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Rücklagen
MehrMITGLIEDER- VEREINBARUNG
MITGLIEDER- VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen: Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Dörrstraße 85 6020 Innsbruck im Folgenden kurz Austria Bau T & V genannt einerseits und Firma im Folgenden
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7355 04. 09. 2015 Antrag der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Zukunftsfähige
Mehrdes Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Entlastung für schwer pflegebedürftige Patienten endlich umsetzen
14. Wahlperiode 16. 07. 2010 Antrag der Abg. Ursula Haußmann u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Entlastung für schwer pflegebedürftige Patienten
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrHandelsvertretervertrag für die Vermittlung von Haushaltshilfen Umkreis 60km
Handelsvertretervertrag für die Vermittlung von Haushaltshilfen Für Umkreis 60km zwischen der Firma : HOME-LIFE GROUP LTD, Direktor BIGOVIC, Dobrila, Wenlock Road 20-22, unter dem Markenzeichen HomeLife
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrBeraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Rechtsanwalt Foxlaw
Beraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Foxlaw Berlin, März 2011 * keine rechtsverbindliche Auskunft keine Rechtsberatung Inhalt Beratervertrag - Rechtsnatur Rahmen- oder Einzelvertrag? Inhalte
MehrCharakter, Inhalt und Folgen des Briefes von Ministerpräsident Kretschmann an die Bundesregierung zur Sicherheitslage in Afghanistan
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1726 03. 03. 2017 Antrag der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Staatsministeriums Charakter, Inhalt und Folgen
MehrOnline- und Offline-Vertriebskanäle in der Schmuck- und Uhrenbranche in Europa
1 Online- und Offline-Vertriebskanäle in der Schmuck- und Uhrenbranche in Europa Chancen, Grenzen und Fallstricke aus der Sicht des juristischen Praktikers Referent: Dr. Jochen M. Schäfer Rechtsanwalt/Syndikusanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Mehr12. Wahlperiode Arbeitgeber-Direktversicherung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
12. Wahlperiode 14. 02. 2000 Antrag der Fraktion Die Republikaner und Stellungnahme des Finanzministeriums Arbeitgeber-Direktversicherung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
MehrÜbersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018
Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und
MehrSind Franchisepartner wie Handelsvertreter zu behandeln?...
Handelsvertreter genießen laut Handelsgesetzbuch ein besonderes Schutzrecht. Es sichert dem Handelsvertreter nach Kündigung der Vertreterbeziehung einen Ausgleich zu, wenn der Unternehmer einen fortlaufenden
MehrTarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser der Länder (TV-ZUSI-L)
17.10.06 Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser der Länder (TV-ZUSI-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
MehrRechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht
Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter
Mehr