Investments in Österreich

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1 Investments in Österreich Lucie Vorlíčková, LL.M. Andreas Sauer, MAG Prag, am

2 Themenübersicht 1. Warum in Österreich investieren? 2. Rechtsformwahl 3. Unternehmensbesteuerung 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung 3.2 Besteuerung von Beteiligungen 3.3 Gruppenbesteuerung 4. DBA Österreich Tschechien 4.1 Betriebstätte in Österreich 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich 2/ Entsendung von Arbeitnehmern 5.1 Tschechische Aspekte

3 1. Warum in Österreich investieren? Anerkannter Holdingstandort in Europa insbesondere für CEE/SEE Körperschaftsteuersatz mit 25% unter dem EU-Durchschnitt Umsetzung maßgeblicher EU-Richtlinien und darüber hinaus Grenzüberschreitende Restrukturierungen zulässig Internationales Schachtelprivileg umfasst auch Veräußerungsgewinne Umfassendes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen (> 80) Effektives System zur Forschungs- und Unternehmensförderung Direkte Förderungen Steuervorteile (zb Forschungsprämie von 10% bzw Bildungsprämie von 6% der Aufwendungen) Hohe rechtliche Stabilität und Sicherheit 3/

4 Themenübersicht 1. Warum in Österreich investieren? 2. Rechtsformwahl 3. Unternehmensbesteuerung 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung 3.2 Besteuerung von Beteiligungen 3.3 Gruppenbesteuerung 4. DBA Österreich Tschechien 4.1 Betriebstätte in Österreich 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich 4/ Entsendung von Arbeitnehmern 5.1 Tschechische Aspekte

5 2. Rechtsformwahl Faktoren der Rechtsformwahl Kapital Besteuerung Gewinnverteilung Haftung AG 1,43% Sonstige 5,85% KG 19,02% OG 6,34% Verteilung in Österreich Mehrzahl GmbH (Einzelunternehmen nicht berücksichtigt) GmbH 67,37% KG OG GmbH AG Sonstige Kapitalausstattung Haftung Geschäftsführung/Vertretung Personengesellschaft keine Mindesthöhe OG: alle unbeschränkt KG: nur Komplementär unbeschränkt Kommanditist mit Einlage Gesellschafter-Geschäftsführer Kapitalgesellschaft GmbH: EUR AG: EUR beschränkt auf Nennkapital Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel - Fremdgeschäftsführer 5/

6 2. Rechtsformwahl Kapitalgesellschaften Trennungsprinzip Gesellschaft ist eigenes Körperschaftsteuersubjekt getrennte Besteuerung der Gesellschafter Beispiele: AG, GmbH, SE 43,75% Gesamtsteuerlast Dividende Personengesellschaften Transparenzprinzip Steuersubjekt sind die Gesellschafter Besteuerung je nach Gesellschafter (natürliche vs juristische Person) Beispiele: OG, KG, GmbH & Co KG Bis zu 50% Gesamtsteuerlast 25% Körperschaftsteuer Kapitalgesellschaft 25% Kapitalertragsteuer Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Personengesellschaft Gewinn 25% Körperschaftsteuer 6/

7 Themenübersicht 1. Warum in Österreich investieren? 2. Rechtsformwahl 3. Unternehmensbesteuerung 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung 3.2 Besteuerung von Beteiligungen 3.3 Gruppenbesteuerung 4. DBA Österreich Tschechien 4.1 Betriebstätte in Österreich 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich 7/ Entsendung von Arbeitnehmern 5.1 Tschechische Aspekte

8 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung Befreiung für nationale und internationale Beteiligungserträge bei AG/GmbH Fremdkapitalzinsen in Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserwerben grundsätzlich abzugsfähig Zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit von Verlusten Auslandsverluste (temporär) im Inland verrechenbar Gruppenbesteuerung (mit Firmenwertabschreibung) Keine gesetzlichen Unterkapitalisierungsregeln (Thin Cap-Rules) Steuerneutrale Restrukturierungen möglich Rechtssicherheit durch Tax Ruling 8/

9 3.2 Besteuerung von Beteiligungen Laufende Beteiligungserträge Inbound Steuerfrei bei Erträgen aus inländischen Kapitalgesellschaften EU (+Norwegen)-Beteiligungen Drittstaatenbeteiligungen, sofern Beteiligung 10% und mind. 1 Jahr Haltedauer Wenn Steuerpflicht in Österreich 25% Körperschaftsteuer Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglich Österreich Holding < 10% steuerfrei Österreich 10% Drittstaat steuerpflichtig EU (+Norwegen) steuerfrei Drittstaat steuerfrei 9/

10 3.2 Besteuerung von Beteiligungen Wertänderungen, Veräußerungsgewinne und -verluste Steuerwirksam bei Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften Beteiligungen <10% an ausländischen Gesellschaften Steuerfrei bei internationalen Schachtelbeteiligungen ( 10% und mind. 1 Jahr Haltedauer) Aber: Option zur Steuerwirksamkeit möglich 10/

11 3.2 Besteuerung von Beteiligungen Outbound Sachverhalte Laufende Beteiligungserträge 25% Quellensteuer Reduktion auf DBA-Satz direkt möglich Befreiung (dh 0%) wenn 10% + mind. 1 Jahr Haltedauer; und Empfänger ist EU-Kapitalgesellschaft Substanzgewinne 25% Körperschaftsteuer Im Regelfall hat aber der Ansässigkeitsstaat gemäß DBA alleiniges Besteuerungsrecht steuerfrei EU EU steuerpflichtig steuerfrei Österreich 10% < 10% Drittstaat steuerpflichtig 10% 11/ Österreich- Tochter

12 3.3 Gruppenbesteuerung Key Facts Effekt: Tax Pooling Weitere Vorteile Firmenwertabschreibung auch bei share deal 6% 8% Steuervorteil bei Akquisition Abzugsfähigkeit der Akquisitionszinsen ( debtpush-down) (temporäre) Verlustverwertung auch über die Grenze Berechnung Firmenwertabschreibung Anschaffungskosten Beteiligung Steuerliches Eigenkapital der erworbenen Gesellschaft Firmenwert Basis für Firmenwertabschreibung begrenzt mit 50% der Anschaffungskosten Basis für Firmenwertabschreibung Abschreibung der Basis über 15 Jahre verteilt - Abschreibung pro Jahr Voraussetzungen > 50% Beteiligung mindestens 3 volle Jahre Bestand Antrag 12/

13 3.3 Gruppenbesteuerung Gruppenzugehörigkeit inländische Gesellschaften Keine Beschränkung auf eine Ebene Gruppenzugehörigkeit ausländische Gesellschaften Beschränkung auf erste Auslandsebene Holding Holding Tochter Tochter x Tochter Tochter 13/

14 3.3 Gruppenbesteuerung Steuerliche Folgen Gewinne und Verluste inländischer Kapitalgesellschaften werden dem Gruppenträger zu 100% zugerechnet Ausgleich von Gewinnen und Verlusten (Tax Pooling) Holding Einkünfte Vor Gruppenbildung Nach Gruppenbildung Holding Tochter Tochter % zu versteuerndes Einkommen Steuersatz Steuerlast Steuerersparnis durch Gruppenbildung % 25% /

15 3.3 Gruppenbesteuerung Steuerliche Folgen Verlustzurechnung in X1 Nachversteuerung in X2 Barwerteffekt X 1 Holding Jahr 1 Jahr 2 X 2 Tochter Holding % Holding Einkünfte Tochter Nachversteuerung zu versteuerndes Einkommen Steuersatz Steuerlast Gesamtsteuerlast % 25% % Tochter 15/

16 Themenübersicht 1. Warum in Österreich investieren? 2. Rechtsformwahl 3. Unternehmensbesteuerung 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung 3.2 Besteuerung von Beteiligungen 3.3 Gruppenbesteuerung 4. DBA Österreich Tschechien 4.1 Betriebstätte in Österreich 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich 16/ Entsendung von Arbeitnehmern 5.1 Tschechische Aspekte

17 4. DBA Österreich - Tschechien Wesentliche Punkte Betriebsstättendefinition Bauausführungen bei > 12 Monaten Dienstleistungsbetriebsstätte bei > 12 Monaten Zinsen keine Quellensteuer Dividenden 10% Quellensteuer 0% bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften 10% Lizenzgebühren 5% Quellensteuer (0% bei Zinsen-Lizenzgebühren-Richtlinie) Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen Besteuerungsrecht nur im Ansässigkeitsstaat Ö: grundsätzlich Befreiungsmethode CZ: Anrechnungsmethode 17/

18 4. DBA Österreich - Tschechien Vergleich CZ-SRO Dividendeneinkünfte Unternehmensgewinne Unternehmensgewinne CZ Ö 10% Betriebstätte GmbH KG Ö: 25% Körperschaftsteuer CZ: Anrechnung auf 19 % Körperschaftsteuer Differenz = st. Betriebsausgabe Näher hierzu siehe Pkt. 4.1 Ö: keine Quellensteuer CZ: befreite Einnahme, wenn die Behaltedauer länger als 12 Monate ist Näher hierzu siehe Pkt. 4.2 Ö: 25% Körperschaftsteuer CZ:Anrechnung auf 19 % Körperschaftsteuer Differenz = st. Betriebsausgabe Unklar bei Kommanditisten Näher hierzu siehe Pkt /

19 4.1 Betriebstätte in Österreich aus tschechischer Sicht Besteuerung von Welteinkünften in Tschechien 19 % Körperschaftsteuer Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage nach tschechischen Vorschriften doppelte Buchführung oder Datenübertragung in tschechische Buchhaltung Besteuerung von Erträgen in Österreich 25 % Körperschaftsteuer Anrechnungsmethode einfache Anrechnung d.h. Anrechnung nur bis zur Höhe der tschechischen Steuer, die auf die österreichischen Einkünfte entfällt die nicht angerechnete Steuer ist steuerliche Betriebsausgabe des Folgejahres keine Anrechnung im Falle eines Verlustes Beispiel: Gesamteinkünfte (CZ +AT ): 1 000, Körperschaftsteuer: 190 Einkünfte in AT: 100, Körperschaftsteuer: 25 ausländische Einkünfte betragen 100, dem entspricht eine Steuer von können angerechnet werden, 6 sind steuerliche Betriebsausgabe des Folgejahres 19/ keine Anrechnung im Falle eines Verlustes in AT, da nichts anzurechnen ist

20 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich aus tschechischer Sicht keine Gruppenbesteuerung keine Anrechnung von Auslandsverlusten steuerneutrale Restrukturierung möglich gesetzliche Unterkapitalisierungsregelung Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen direkte steuerlich unwirksam indirekte steuerlich unwirksam i.h.v. 5 % der ausgeschütteten Dividenden/Gewinnanteile oder in tatsächlicher Höhe (falls weniger als 5 %) Befreiung von Beteiligungserträgen (Ausschüttung, Veräußerung) zwischen Kapitalgesellschaften Beteiligung <10% länger als 12 Monate (kann auch nachträglich erfüllt werden) alle Aufwendungen, die mit steuerfreien Erträgen zusammenhängen, sind steuerlich nicht wirksam anderenfalls 15 % Körperschaftsteuer (selbständige Bemessungsgrundlage) 20/

21 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich aus tschechischer Sicht Komplementärbeteiligung Unternehmensgewinn aus AT festgesetzt gemäß tschechischen Vorschriften Körperschaftsteuer 19 % Anrechnung österreichischer Körperschaftsteuer 25 % möglich Unterschied als steuerliche Betriebsausgabe des Folgejahres zu berücksichtigen Gleichbehandlung wie Betriebstätte Schlussfolgerung bestätigt durch Finanzministerium Kommanditbeteiligung unseres Erachtens die gleiche Behandlung wie beim Komplementär aber Risiko der Besteuerung als Dividendeneinkünfte in Höhe von 15 % ohne Anrechnungsmöglichkeit (keine östereichische Quellensteuer) mit Finanzministerium zu klären 21/

22 Themenübersicht 1. Warum in Österreich investieren? 2. Rechtsformwahl 3. Unternehmensbesteuerung 3.1 Highlights der Unternehmensbesteuerung 3.2 Besteuerung von Beteiligungen 3.3 Gruppenbesteuerung 4. DBA Österreich Tschechien 4.1 Betriebstätte in Österreich 4.2 Tochtergesellschaft in Österreich 4.3 Beteiligung an Personengesellschaft in Österreich 5. Entsendung von Arbeitnehmern 5.1 Tschechische Aspekte 22/

23 5. Entsendung von Arbeitnehmern Besteuerung Arbeitnehmer Grundsatz Tätigkeitsort (Ö) Ausnahme (Besteuerung in CZ) < 183 Tage innerhalb von 12 Monaten in Ö + Vergütungen von CZ-Arbeitgeber bezahlt + Vergütungen werden nicht von Betriebsstätte in Ö bezahlt Lohnsteuerpflicht in Österreich Lohnsteuer-Betriebsstätte Assistenzleistung bereits nach 1 Monat Personalgestellung begründet keine Lohnsteuer-Betriebsstätte Sozialversicherung Grundsatz Sozialversicherung nur im Tätigkeitsstaat (Ö) Entsendebestimmung maximal 24 Monate Sozialversicherung in CZ Bezahlung < 183 Tage Arbeitgeber Sozialversicherung Beschäftiger CZ Ö 23/

24 5.1 Tschechische Aspekte der Besteuerung von Steuerresidenten Entsendung nach Österreich AN unterliegt den Weisungen der tschechischen Entsendungsgesellschaft Besteuerung am Tätigkeitsort (Ö) bei Erfüllung mindestens einer der folgenden Bedingungen: Tätigkeit in Ö länger als 183 Tage während 12 Monate Vergütung wird nicht vom AG in CZ getragen Vergütung wird von der Betriebstätte in Ö getragen Antrag auf Aufhebung der Lohnsteuervorauszahlungspflicht in CZ Entsendung bis 24 Monate Zugehörigkeit zum tschechischen Sozialversicherungssystem Internationale Arbeitskräfteüberlassung AN unterliegt den Weisungen der Ö-Gesellschaft Nur aufgrund einer Genehmigung des Sozialministeriums (sonst Strafe bis 2 Mio. CZK) Besteuerung immer nur am Tätigkeitsort (Ö) Ö als wirtschaftlicher AG Antrag auf Aufhebung der Lohnsteuervorauszahlungspflicht in CZ Die int. Arbeitskräfteüberlassung gilt aus Sicht der Sozialversicherung nicht als Entsendung Ausnahmegenehmigung nur gem. Art. 16 der EU-Verordnung 883/2004 möglich 24/

25 5.1 Tschechische Aspekte der Besteuerung von Steuerresidenten Besteuerung des Arbeitnehmers - Steuerresidenten Besteuerung der Welteinkünfte in CZ Anrechnungsmethode nach DBA Anwendung der Freistellungsmethode nach tschechischen Vorschriften möglich (wenn günstiger) 25/

26 Mag. Andreas Sauer Wirtschaftsprüfer Steuerberater T F E andreas.sauer@leitnerleitner.com Lucie Vorlíčková, LLM Wirtschaftsprüfer Steuerberater T F E lucie.vorlickova@vorlickova.com 26/

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