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1 Posta nschr ift Ber lin: Bund es mini steriu m der Fina nzen, Be rlin - Entwurf - Anlage 1 Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) TELEX DATUM poststelle@bmf.bund.de BETREFF Besteuerung von Versicherungserträgen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; GZ IV C 1 - S 2252/07/0002 DOK (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 22. August 2002 (BStBl I 2002, S. 827) und vom 22. Dezember 2005 (BStBl I 2006, S. 92) folgendermaßen geändert: I. Das BMF-Schreibens vom 22. August 2002 wird wie folgt geändert: 1. In das Inhaltverzeichnis wird nach der Angabe c) Verlegung des Beginn- und Ablauftermins 57 die Angabe d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung 57a eingefügt. 2. Nach Rz. 57 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt: d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung 57a Die Regelungen in Rz sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Gelöscht: in den Fällen des 212 des Versicherungsvertragsgesetzes

2 Seite 2 Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird. II. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 wird wie folgt geändert: 1. In Randziffer 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: Die Übernahme eines Langlebigkeitsrisikos bei einer Rentenversicherung ist gegeben, wenn bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen genügt es, wenn bei Vertragsabschluss ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen errechnet wird (Rentenfaktor). Für einzelne Vermögensteile (z. B. durch die Kapitalanlage sichergestelltes Mindestvermögen, eventuelle über die gezahlten Beiträge erheblich hinausgehende Wertsteigerungen) können auch unterschiedliche Rentenfaktoren garantiert werden. Bei Beitragserhöhungen muss der konkrete Geldbetrag oder der Rentenfaktor spätestens im Erhöhungszeitpunkt garantiert werden. Eine vereinbarte Anpassung des Beitrags oder der Leistung gemäß 163 VVG ist unschädlich. Es ist nicht von der Übernahme eines steuerlich anzuerkennenden Langlebigkeitsrisikos auszugehen, wenn ein Rentenzahlungsbeginn erst nach Überschreiten der Lebenserwartung der versicherten Person vereinbart ist. Gelöscht: setzt voraus Gelöscht: dass 2. Nach Randziffer 3 wird folgende Randziffer eingefügt: 3a Sofern sich ein Versicherungsvertrag unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse als Missbrauch im Sinne des 42 Abs. 2 der Abgabenordung (AO) darstellt, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. Dies bedeutet in der Regel, dass die dem Versicherungsunternehmen zugeflossenen Erträge anteilig dem Steuerpflichtigen im Sinne der Rz. 50 bis 53 zuzurechnen sind (transparente Besteuerung). Die Besteuerung richtet sich nach den für das jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen (z.b. bei Dividenden nach 20 Abs. 1 Nr. 1, bei Investmenterträgen nach dem Investmentsteuergesetz). Leistungen im Todes- oder Erlebensfall sowie bei Rückkauf des Vertrages sind hingegen einkommensteuerlich unbeachtlich. Bei der Würdigung des Gesamtbildes sprechen insbesondere folgende Umstände für einen Missbrauch: - Es ist nur ein sehr geringer Risikoschutz vereinbart; Gelöscht: 3 Gelöscht: wird wie folgt gefasst Formatiert: Einzug: Links: 1,9 cm, Hängend: 0,63 cm, Tabstopps: 1,48 cm, Listentabstopp + Nicht an 0,9 cm Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

3 Seite 3 - die Kapitalanlagen werden nicht für eine Versichertengemeinschaft gemeinschaftlich, sondern gesondert für einen Einzelnen verwaltet; - der Steuerpflichtige hat unmittelbar oder mittelbar über ein von ihm beauftragten oder ausgewählten Vermögensverwalter Einfluss auf die Anschaffung und / oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen; - einzelne Wertpapiere oder ein gesamtes Wertpapierdepot können als Versicherungsbeitrag erbracht werden; - eine Einmalbeitragszahlung (Mindestanlagesumme) von beträchtlicher Höhe [mindestens Euro] wird als Untergrenze um diesen Typus von Vertrag abschließen zu können, vorausgesetzt; - der Steuerpflichtige kann flexibel über die Versicherungsleistung durch die Möglichkeit zu Teilkündigungen oder dem Anspruch auf Vorauszahlungen disponieren; - die Anspar- oder Aufschubphase übersteigt die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person. Bei der Würdigung des Gesamtbildes ist grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Sofern bis zum 31. Dezember 2009 Vertragsanpassungen vorgenommen werden, die den Vorsorgecharakter des Versicherungsvertrages stärken, insbesondere wenn eine Erhöhung des Risikoschutzes vorgenommen wird, ist dies bei der Würdigung zu berücksichtigen. 3. Randziffer 12 wird wie folgt gefasst: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird (vgl. 150 VVG). Da von ihren individuellen Eigenschaften (insbes. Alter und Gesundheitszustand) die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrages abhängen (vgl. BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633), ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage. Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt, unabhängig von der Frage, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist oder nicht (vgl. hierzu Rz. 68), steuerrechtlich der alte Vertrag und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines neuen Vertrages ausgegangen. Dabei ist für beide Verträge getrennt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt sind. Wird die auf den alten Vertrag entfallende Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf den neuen Vertrag angerechnet, so gilt auch die angerechnete Versicherungsleistung aus dem alten Vertrag als zugeflossen. Die aus dem alten Vertrag angerechnete Versicherungsleistung gilt als Beitragszahlung auf den neuen Vertrag. 4. Nach Randziffer 41 wird folgende Randziffer eingefügt: 41a Enthält der Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens des Versicherungsunternehmens an den Steuerpflichtigen, ohne dass sich das Formatiert: Einzug: Links: 1,9 cm Gelöscht: Es liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine beachtliche Risikotragung enthält. Von einer ausreichenden Risikotragung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn <#>bei einem Vertrag mit mindestens zwölfjähriger Laufzeit und mindestens fünfjähriger gleichmäßiger Beitragszahlungsdauer der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt, oder <#>die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos den Zeitwert der Versicherung um zehn Prozent übersteigt. In der Regel ist vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen, wenn es sich um eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt. Gelöscht: In Gelöscht: werden folgende Sätze angefügt Formatiert: Zeilenabstand: Mehrere 1,25 ze, Tabstopps: Nicht an 0,85 cm Formatiert: Nicht unterstrichen Gelöscht: Ein Vertrag, der die Austauschbarkeit der versicherten Person vorsieht, ist nicht als Versicherungsvertrag anzuerkennen. Wird die versicherte Person ausgetauscht, ist von der Vertragsbeendigung und dem Zufluss der vereinbarten Leistung auszugehen. Gelöscht: (Policendarlehen)

4 Seite 4 Versicherungsunternehmen eine freie Entscheidung über das ob der Darlehensgewährung vorbehält, ist generell von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Dritter einen vergleichbaren Darlehensvertrag abschließen würde, wenn man unterstellt, dass dem Dritten die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten werden. Unter Zugrundelegung des Fremdvergleichsmaßstabs ist in der Regel von einer steuerpflichtigen Erlebensfall- Leistung auszugehen, wenn insbesondere - der Versicherungsschutz (Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos) aufgrund der Auszahlung abgesenkt wird, oder - keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Darlehenszinsen zu entrichten sind, oder - die Höhe der Darlehenszinsen und / oder die Höhe des zurück zu zahlenden Kapitals an die Höhe der Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrages gekoppelt sind, oder - keine konkreten Tilgungszeitpunkte vereinbart sind, wenn also der Darlehensnehmer innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages ohne Vereinbarung einer marktüblichen Vorfälligkeitsentschädigung beliebig über das ob und den Umfang der Kapitalrückzahlung entscheiden kann. Diese Regelungen sind auf Auszahlungen nach Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden. Bei Altverträgen (zum Begriff siehe Rz. 88) kann eine steuerpflichtige Erlebensfall-Leistung nur vorliegen, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.f.) fehlen. Sofern nach den oben angeführten Grundsätzen von einer Erlebensfall-Leistung auszugehen ist, kann es sich bei Altverträgen nicht um eine schädliche Verwendung eines Policendarlehens im Sinne des 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.f. handeln. Bei Endfälligkeit des Versicherungsvertrages sind bereits versteuerte außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen oder Unterschiedsbeträge sowie an den Versicherer gezahlte Zinsen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags zum Abzug zu bringen. Ein zusätzlicher Abzug derartiger Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn die Leistung zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, ist ausgeschlossen. 4. Nach Randziffer 73 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt: d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung 73a Die Regelungen in Rzn. 72 und 73 sind entsprechend anzuwenden, eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird. Gelöscht: wenn in den Fällen des 212 VVG

5 Seite 5 5. In Randziffer 74 wird folgender Satz angefügt: Zur Abgrenzung zwischen Policendarlehen und steuerpflichtigen Versicherungsleistungen siehe Rz. 41a. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - ( zum Abruf bereit. Im Auftrag (UAL IV C)

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