Kompendium Gesellschaftsrecht



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Kompendium Gesellschaftsrecht Formwahl Gestaltung Muster für die Praxis Herausgegeben von Joachim Breithaupt Rechtsanwalt und Steuerberater in Köln und Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach Professor an der FH Wilhelmshaven Steuerberater in Köln Bearbeitet von Klaus Altendorf, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bornheim Joachim Breithaupt, Rechtsanwalt und Steuerberater in Köln Jürgen Ehrlichmann, Rechtsanwalt in Köln Nicolas Gabrysch, Rechtsanwalt in Köln Dr. Gerd Hoor, Rechtsanwalt in Köln Dr. Andreas Imping, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln Dipl-Kfm. Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach, FH Wilhelmshaven, Steuerberater in Köln Carsten Schneider, Rechtsanwalt in Köln Axel Tophoven, Rechtsanwalt in Köln Prof. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche, Rechtsanwalt und Steuerberater in Nordkirchen Withold Wollgarten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Köln Verlage C.H. Beck Franz Vahlen München 2010

1156 K. Muster 6 2. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag Muster Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der MultipleLog Deutschland GmbH i.gr., vertreten durch Herrn Peter Paan, als Vertreter der MultipleLog Europe N.V., Duinstraat 888, B-12345 Oostende im Folgenden auch Gesellschaft genannt und Herrn Manfred Mustermann (private Adresse bitte einfügen) im Folgenden auch Geschäftsführer genannt Präambel Die MultipleLog Europe N.V. beabsichtigt, eine Gesellschaft (GmbH) in Deutschland zu gründen. Sollte diese Gründung aus derzeit nicht abschätzbaren Gründen scheitern, sagt die MultipleLog Europe N.V. zu, die sich aus dem nachfolgenden Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. 1 Aufgaben und Tätigkeitsbereich (1) Herr Manfred Mustermann ist zum Geschäftsführer der MultipleLog Deutschland GmbH i.gr. bestellt worden. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem oder mehreren Geschäftsführern, ist jedoch mit diesen gemeinsam allein verantwortlich für die Führung der Gesellschaft. Die Gesellschafter der Gesellschaft (nachfolgend: Gesellschafterversammlung) behalten sich das Recht vor, weitere Geschäftsführer zu bestellen und diese mit der gemeinsamen Geschäftsführung zu beauftragen. (2) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft mit einem oder mehreren weiteren Geschäftsführern nach Maßgabe der Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages in der jeweils geltenden Fassung und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen. 2 Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden. (2) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen. (3) Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das gesetzliche Rentenalter vollendet. Das Vertragsverhältnis endet ebenfalls, sofern der Geschäftsführer physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage sein sollte, sein Amt als Geschäftsführer wahrzunehmen ( Erwerbsunfähigkeit ). (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn (a) der Geschäftsführer gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung verstößt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht; (b)der Geschäftsführer strafrechtlich verurteilt wird; (c) der Geschäftsführer sich in einer Weise verhält, das geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen;

2. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag 1157 (d) der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen seine Pflichten als Geschäftsführer, insbesondere auch gegen Anweisungen der Gesellschafterversammlung begeht, sich unehrenhaft oder illoyal verhält, oder seine Sorgfaltspflichten verletzt oder in anderer Weise grob seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (e) der Geschäftsführer wissentlich einen unrichtigen Jahresabschluß aufstellt. (5) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, den Geschäftsführer von seinen Pflichten bis zum Ablauf der Vertragszeit unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung sowie unter Anrechnung der ihm zustehenden Urlaubsansprüche freizustellen. Der Geschäftsführer wird die Freistellung ebenso wie die Entpflichtung von seinen Geschäftsführerpflichten akzeptieren. (6) Die Abberufung als Geschäftsführer ist jederzeit zulässig. Sie gilt gleichzeitig als Kündigung dieses Dienstvertrages zu dem nächst zulässigen Zeitpunkt. 3 Arbeitszeit- und ort (1) Der Geschäftsführer wird seine ganze Arbeitszeit und- kraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen und soweit erforderlich über die in der Gesellschaft üblichen Arbeitszeiten hinaus Mehrarbeit leisten. (2) Der Geschäftsführer erbringt seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowohl am Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen Ort, an dem die Gesellschaft ihre Geschäftsaktivitäten entfaltet. 4 Nebentätigkeit (1) Dem Geschäftsführer ist insbesondere untersagt, während der Dauer des Vertrages in selbständiger oder nichtselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden oder sich an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Dies gilt nicht für Beteiligungen, die 1% der Anteile nicht übersteigen. (2) Der Geschäftsführer wird die schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, bevor er schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgibt, welche die Interessen der Gesellschaft betreffen. (3) Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Aufsichtsrats-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. 5 Finanzstatus (1) Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Er ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsregeln den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) zu erstellen. Er wird diesen der Gesellschafterversammlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.3. des Folgejahres präsentieren. (2) Der Geschäftsführer wird sowohl den übrigen Geschäftsführern als auch der Gesellschafterversammlung auf Verlangen sämtliche schriftlichen Berichte über die Finanzsituation der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Regelmäßig sollen diese Berichte Folgendes beinhalten: Work in Progress, Verkäufe, Gewinn und Verlust, Personalkosten, Forderungen, Sachbestand, Haftungsansprüche, Cashflow. Der Finanzbericht sollte bis spätestens zum 15. des Folgemonats erstellt und zur Verfügung gestellt werden, sofern sich nicht eine andere praktische Übung etablieren sollte. (3) Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Überwachung des Finanzstatus der Gesellschaft ebenso für eine mögliche Insolvenz. Für den Fall, dass der Geschäftsführer die Voraussetzungen der Insolvenz für möglich erachtet, ist er verpflichtet, die Gesellschafterversammlung unverzüglich zu informieren und zu konsultieren. Sofern erforderlich, hat er formal eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die vorstehenden Regelungen entbinden den Geschäftsführer nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft.

1158 K. Muster 6 Einsichtnahme Der Geschäftsführer hat den Gesellschaftern oder deren Vertretern zu jeder Zeit die Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. 7 Bezüge (1) Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von EUR 72.000,00 brutto. Das Gehalt wird in monatlichen Teilbeträgen auf ein vom Geschäftsführer noch zu benennendes Konto am jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt. (2) Mit der vorgenannten Vergütung sind auch Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder sonstiger Mehrarbeit besteht nicht. Ebenso abgegolten. Die Parteien werden für das jeweils laufende Geschäftsjahr jeweils bis Ende Januar über eine Anpassung der Bezüge sprechen. (3) Daneben erhält der Geschäftsführer einen jährlichen Bonus, der auf dem Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) der Gesellschaft pro Kalenderjahr in Deutschland, Österreich und der Schweiz beruht. Der Bonus errechnet sich wie eine Provision wie folgt: (a) Bei und auf einen Nettoumsatz bis zu 3,5 Mio. Euro wird kein Bonus gezahlt. (b) Für den über 3,5 Mio. Euro hinausgehenden und bis zu 6,0 Mio. Euro betragenden Nettoumsatz erhält der Geschäftsführer einen Bonus in Höhe von 0,20% des entsprechenden Nettoumsatzes. Bemessungsgrundlage für den Bonus ist dabei nur der über 3,5 Mio. Euro hinausgehende und bis zu 6,0 Mio. Euro betragende Nettoumsatz. (c) Für den über 6,0 Mio. Euro hinausgehenden und bis zu 8,0 Mio. Euro betragenden Nettoumsatz erhält der Geschäftsführer einen Bonus in Höhe von 0,15% des entsprechenden Umsatzes. Bemessungsgrundlage für den Bonus ist dabei nur der über 6,0 Mio. Euro hinausgehende und bis zu 8,0 Mio. Euro betragende Nettoumsatz. (d) Für den über 8,0. Mio. Euro hinausgehenden Nettoumsatz erhält der Geschäftsführer einen Bonus in Höhe von 0,08% des entsprechenden Umsatzes. Bemessungsgrundlage für den Bonus ist dabei nur der über 80 Mio. Euro hinausgehende Nettoumsatz. Beispiel: Bei einem Nettoumsatz in Höhe von Euro 7,2 Mio. ergäbe sich ein Bonus von insgesamt EURO 6.800, der sich zusammensetzt aus: 0,20% aus 2,5 Mio. EURO (Differenz zwischen 3,5 Mio. Euro und 6,0 Mio. Euro), also Euro 5.000,00 PLUS 0,15% aus 1,2 Mio. EURO (Differenz zwischen 6,0 Mio. Euro und 7,2 Mio. Euro), also Euro 1.800. (e) Die Bonusregelung kann von der Gesellschaft im Rahmen billigen Ermessens geändert werden. (4) Die Zahlung von sonstigen Gratifikationen erfolgt freiwillig mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch des Angestellten, weder dem Grunde noch der Höhe nach, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, begründet wird. (5) Die Gesellschaft verfügt gegenwärtig über keine betriebliche Altersversorgung. 8 Gehaltsfortzahlung Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des Geschäftsführers an der Ausübung seiner Dienste wird das Festgehalt ( 7 Abs. 1) für die Dauer von drei Monaten nach Eintritt des jeweiligen Verhinderungsfalls fortgezahlt. Gesetzliche Versicherungsbezüge werden darauf angerechnet.

2. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag 1159 9 Urlaub Dem Geschäftsführer steht jährlich ein Erholungsurlaub von 25 Wochenarbeitstagen (Samstag und Sonntag sind keine Arbeitstage) zu. Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen. 10 Reisekosten/Spesen (1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, so werden diese ihm nach den jeweils geltenden internen Richtlinien der Gesellschaft erstattet. (2) Die Kostenerstattung erfolgt im Einklang mit den in Deutschland jeweils geltenden Steuerrichtlinien. 11 Urheberrechte/Erfindungen (1) Urheberrechte bezüglich von Software oder anderem geistigem Eigentum werden vom Geschäftsführer in Erfüllung dieser Vereinbarung geschaffen und stehen ausschließlich und unbeschränkt der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Rechte an Dritte zu veräußern oder Dritten ein nicht ausschließliches Nutzungs- und/oder Lizenzrecht zu gewähren. Diese Rechtegewährung ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, derartige Software für seinen eigenen Gebrauch zu kopieren. (2) Für Diensterfindungen des Geschäftsführers gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in seiner jeweils gültigen Fassung. 12 Geheimhaltung, Treuepflicht, Wettbewerbsverbot (1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und solche geheimzuhaltenden Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten dritter Personen zu verwerten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende gesetzliche Pflicht besteht. Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über dienstliche Angelegenheiten dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwandt werden und sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Beendigung dieses Vertrages sind diese Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen. (2) Dementsprechend verpflichtet sich der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und für die Dauer von 12 Monaten nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, weder als Einzelperson, Angestellter, Berater, unabhängiger Partner und Aktionär oder in Verbindung mit anderen Personen in Geschäftsbereichen oder Unternehmen der Gesellschaft tätig zu werden, es sei denn, dies geschieht im Auftrag der Gesellschaft. Dies gilt unberücksichtigt vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: (a) Er verpflichtet sich in vollem Umfang, keinen Geschäftskunden der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden zu überreden, das Geschäftsverhältnis mit der Gesellschaft zu beenden, bzw. das Maß der Geschäftsbeziehung des Kunden, die dieser normalerweise mit der Gesellschaft führt oder beabsichtigt zu führen einzuschränken. Dies gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass der Geschäftsführer die Beziehung zwischen Kunden und der Gesellschaft begründet und insgesamt oder teilweise aufgebaut hat. (b)dem Geschäftsführer ist es untersagt, eine natürliche oder juristische Person als Angestellten oder Berater zu beschäftigen, die als Angestellter oder exklusiver Berater der Gesellschaft tätig ist oder in den letzten sechs Monaten tätig war, einen Angestellten der Gesellschaft oder einen ausschließlich in Diensten der Gesellschaft stehenden Berater dazu zu bewegen, aus den Diensten der Gesellschaft auszuscheiden, oder zu versuchen, ihn hierzu zu bewegen, einen Angestellten der Gesellschaft oder