Köln, April 2011 Referentin: Iris Vierheller, Rechtsanwältin
Erlaubnis zur Kindertagespflege Arbeitsverhältnis / selbstständige Tätigkeit Steuer Sozialversicherung Künftige Anrechnung auf ALG II
geeignete Personen Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft kindgerechte Räumlichkeiten vertiefte Kenntnisse (Kindertagespflege) Grundqualifizierung 160 UE
Auslegung und Anwendung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung
Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalls keine pauschalen Begründungen Fakten sammeln, dokumentieren u. U. Nebenbestimmung im VA
i. d. R. nicht gegeben bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Umfeld / Mitbewohner: Stillschweigende Voraussetzung: keine anderen Risiken oder Gefährdungen für die Kinder z. B. durch Lebensgefährten oder Ehegatten Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern Verbreitung kinderpornographischer Schriften gewalttätiger Ehemann
Vorlage / Jugendamt in regelmäßigen Abständen in der Regel von allen Personen im Haushalt der Tagespflegeperson
Zwingender Schluss auf mangelnde persönliche Eignung nur bei den in 72a SGB VIII genannten Straftaten besonders schwerwiegende Delikte im kindbezogenen Bereich im Fall keine Anhaltspunkte auf Auswirkungen im Tagespflegebereich auch kein Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften
4 Abs. 1 KiBiz bis zu 5 gleichzeitig anwesende Kinder, im Einzelfall max. 8 fremde Kinder 4 Abs. 2 KiBiz bei Zusammenarbeit von TPP max. 9 Kinder insgesamt Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen
mangels besonderer gesetzlicher Regelung im SGB VIII Rückgriff auf 44 ff. SGB X, insbesondere Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA ( 45 SGB X) Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA ( 47 SGB X) Aufhebung eines VA mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( 48 SGB X)
Für die Zukunft, bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse o Vergleichsgrundlage: Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses des VA o o Änderung der tatsächlichen Verhältnisse / anderer Sachverhalt o Änderung der rechtlichen Verhältnisse / rechtliche Grundlage des VA verändert o o wesentlich: VA könnte so nicht mehr erlassen werden
aufschiebende Wirkung entfällt besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen besondere, auf den Einzelfall bezogene Gründe z. B. mögliche Schädigung an Gesundheit, Leib oder Leben des Tagespflegekindes sehr anschaulich: Urteil des VG München vom 25.11.2010 M 18 S 10.4248 (Ohrfeige)
nach Maßgabe von 24 SGB VIII Anspruch auf den Besuch einer Einrichtung ab Vollendung des 3. Lebensjahres, Kindertagespflege ergänzend im Übrigen ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten Bedarfskriterien für Kinder unter 3 Jahren
Ein Kind (U 3) ist zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist 2. die Erziehungsberechtigten a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i. S. d. SGB II erhalten.
Anspruch auf frühkindliche Förderung ab Vollendung des 1. Lebensjahres Bedarfskriterien nur noch für Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres
angemessene Kosten für den Sachaufwand Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung seit 2009 leistungsgerecht auszugestalten Erstattung von Versicherungsbeiträgen
teilweise genaue Abrechnung, nur jede tatsächlich geleistete Stunde wird bezahlt Beträge zwischen 2,00 und 5,50 teilweise Abrechnung nach Zeitstufen mit unterschiedlichen Abstufungen (5 10 Stunden) bisher selten: Sockelbetrag + Stundensatz
nachgewiesene Aufwendungen zu einer Unfallversicherung nachgewiesener hälftiger Beitrag zu einer angemessenen Alterssicherung seit 2009: nachgewiesener hälftiger Beitrag zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge zu staffeln. mögliche Kriterien ( 90 Abs. 1 S. 3 u. 4 SGB VIII) Einkommen (nicht näher definiert!) Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder tägliche Betreuungszeit Eigenheimzulage bleibt außer Betracht Satzung erforderlich (VG Osnabrück, 27.01.2010, 4 A 185/08; darauf Bezug genommen: VG Göttingen, VG Neustadt/Weinstraße, VG Münster)
Befolgung von Weisungen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ganze oder überwiegende Arbeitskraft für Einen Verbot, für Dritte tätig zu sein Ausübung sonstiger Arbeiten
Weisungsfreiheit eigene Betriebsstätte eigene/freie Gestaltung des Arbeitsablaufs uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Tragen der Geschäftskosten Unternehmerrisiko
Sozialversicherung (Beiträge) Steuer (Lohnsteuerkarte) Arbeitgeber behält Beträge ein und führt sie ab bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Schutzgesetze
eigener Chef, selbst zuständig Sozialversicherung Anmeldung, volle Beitragstragung Steuer Einkommenssteuererklärung, Vorauszahlungen
Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Gewinn
die Erstattung der Versicherungsbeiträge durch die Jugendämter nach 23 SGB VIII ( 3 Nr. 9 EStG) volle Erstattung des Unfallversicherungsbeitrags hälftige Erstattung eines angemessenen Altersvorsorgebeitrages hälftige Erstattung eines angemessenen Krankenund Pflegeversicherungsbeitrages
als Erzieher gemäß 2 SGB VI wenn Tätigkeit mehr als nur geringfügig = Arbeitseinkommen (Gewinn) höher als 400.- monatlich
hoher Regelbeitrag (508,45 monatlich) abweichende davon in den ersten drei Jahren Zahlung des halben Regelbeitrags: 254,22 oder: Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung 19,9 % des Arbeitseinkommens (Gewinns)
Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der Tätigkeit letzter Einkommenssteuerbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird, Dynamisierung in den Folgejahren Vorlage 2 Monate nach Zustellung: Änderungen mit Beginn des Folgemonats gewissenhafte Schätzung, falls noch kein Bescheid vorhanden
bei Abweichung um mindestens 30 %, Anpassung an laufendes Arbeitseinkommen möglich Nachweis: Bescheinigung des Steuerberaters oder gewissenhafte Selbsteinschätzung Prognose über längeren Zeitraum fällig: am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats
angemessene Alterssicherung als angemessen gelten i. d. R. die gesetzlichen Pflichtbeiträge (VG Schleswig-Holstein v. 11.02.2010, 15 A 162/09) bei Versicherungspflicht hälftige Erstattung dieser Beiträge
Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Private Krankenversicherung Familienversicherung Freiwillige Versicherung
Voraussetzungen: monatliches Gesamteinkommen (sämtliche Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz) nicht über 365.- bzw. bei Minijob nicht über 400.- und nicht hauptberuflich selbstständig tätig keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit bei Betreuung bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in Kindertagespflege ( 10 SGB V, Übergangsregelung bis 31.12.2013)
Einkommen nicht höher als 365.- bzw. 400.- im Minijob Familienversicherung bleibt möglich Einkommen höher als 365.- bzw. 400.- im Minijob Familienversicherung nicht mehr möglich Arbeitsaufwand ist unerheblich!
Bemessungsgrundlage der Beiträge nicht immer das tatsächliche Arbeitseinkommen Mindestbemessungsgrundlagen je nach Einstufung der Tätigkeit hauptberuflich selbstständige Tätigkeit: 1.916,25 Bezug Gründungszuschuss: 1.277,50 nicht hauptberuflich selbstständige Tätigkeit: 851,67 (Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern gleichzeitig in Kindertagespflege, Sonderregelung 240 SGB V)
nicht hauptberuflich 851,67 16,85 % Beitragssatz für Kranken- u. Pflegeversicherung (selbst. Tätige) 143,51 Betrag im Monat hauptberuflich 1.916,25 Mindestbemessungsgrundlage Mindestbemessungsgrundlage 16,85 % Beitragssatz für Kranken- u. Pflege- versicherung (selbst. Tätige) 322,89 Beitrag im Monat wird von JA zur Hälfte erstattet, Eigenbeitrag: 71,76
Grundlage der Beitragsbemessung: das tatsächliche Einkommen maßgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
keine Einzahlung in den Topf der Solidargemeinschaft i. d. R. relativ hohes Einkommen Einkommen des privat Versicherten wird hälftig als Einkommen der gesetzlich Versicherten angerechnet ergibt im Regelfall einen höheren Beitrag
Erstattung nachgewiesener Beiträge Höhe der Erstattung teilweise umstritten, wenn wegen zusätzlicher Einkünfte die Familienversicherung überschritten wird der Ehepartner privat versichert ist die Tagespflegeperson privat versichert ist zusätzliche Einkünfte die Beitragshöhe beeinflussen
Sonderregelung wird abgeschafft (ab 2012) Übergangsregelung in 77 Abs. 2 SGB II Weicht vom Wortlaut des Vorgängerregelung ab ( 11 Abs. 4 SGB II a. F.) Änderung war nicht beabsichtigt (laut Begründung des Gesetzesentwurfs)
Aufwendungsersatz (Sachaufwand) bleibt generell anrechnungsfrei Anerkennungsbetrag für die ersten beiden Kinder bleibt komplett anrechnungsfrei beim 3. Kind erfolgt eine teilweise Anrechnung (zu 75 %) bei allen weiteren komplette Anrechnung des Förderungsbeitrages