Workshop 3: Kinderschutz in der Schule. Kindeswohlgefährdung erkennen beurteilen - handeln. Fachtag zur gezielten Förderung von Anfang an des Sächsischen Bildungsinstitutes in Kooperation mit dem Deutschen Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. Inhalt 1. Rechtlicher Rahmen für den Kinderschutz 2. Was ist Kindeswohl? Was ist Kindeswohlgefährdung? Indikatoren 3. Erkennen von Kindeswohlgefährdung 4. Verfahrensablauf und Informationswege Literaturempfehlung, Hilfreiche Links 26. März 2011 in Meißen Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 1 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 2 1. Rechtlicher Rahmen für den Kinderschutz Neue rechtliche Entwicklung im Bereich des Kinderschutzes Neuer Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes vom 16.03.2011 Kinderförderungsgesetz (KiFÖG) vom 16.12.2008 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 12.07.2008 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) vom 01.09.09 Landesgesetze zum Kinderschutz in 12 Bundesländern: Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 11.06.2010 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes: erweitertes Führungszeugnis (Inkrafttreten: 01.05.2010) Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 3 Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1 i.v. m. Art. 1 Abs. 1 GG Recht des Kindes auf Achtung der Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG Staatliche Gemeinschaft wacht über Ausübung des Elternrechts (staatliches Wächteramt), im äußersten Notfall durch Trennung des Kindes von der Familie Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 4 Die staatlichen Wächter Der Gesetzgeber hat im Rahmen des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) Aufgaben übertragen, Befugnisse zugesprochen und Handlungspflichten auferlegt an: Jugendamt im SGB VIII Familiengericht im BGB Auch andere Stellen sind gesetzlich zur Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet z.b. Polizei im Polizeirecht Schule im Schulrecht Jugendhilfe im SGB VIII Strafjustiz im StGB und StPO Gesundheitsämter in den Gesundheitsdienstgesetzen Kindesinteresse Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihres Entwicklungsstandes 8 SGB VIII Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden ( 8 Abs. 2 SGB VIII). Kinder und Jugendliche können sich auch ohne Kenntnis der Eltern beraten lassen, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorge-berechtigten der Beratungszweck vereitelt würde ( 8 Abs.3 SGB VIII). Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 5 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 6
Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag im SGB VIII und Schulgesetz Sachsen 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im SGB VIII (seit 01.10.2005) 50a Informationsbefugnis im SchulG Freistaat Sachsen Ziele der Umsetzung des 8a SGB VIII und 50a Abs. 1 SchulG Sachsen Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung Standardisierung fachlichen Handelns Schutzauftrag ist als gemeinsamer Auftrag der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe wahrzunehmen (SGB VIII) Zeigt gesetzliche angeordnete Wege der Kooperation Verantwortungsgemeinschaft begründen Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 7 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 8 Merkmale eines qualifizierten Umgangs mit gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 8a SGB VIII (Meysen, Thomas 2008) 1. Einschätzung der Gefährdung für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1) Erste Gefährdungseinschätzung/Sicherheitseinschätzung Einschätzung der Entwicklungsdefizite, Verhaltensauffälligkeiten, Stärken des Kindes oder Jugendlichen Einschätzen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur Veränderungsfähigkeit und bereitschaft sowie zu Ressourcen der Eltern bzw. zum familiären System 2. Zusammenwirken mehrer Fachkräfte (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1) Mehrere insoweit erfahrene Fachkräfte (Fachteam im Jugendamt) Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (Fachberatung) 3. Einbeziehung von Eltern, Kind oder Jugendlichen (Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2) Gemeinsame Problemkonstruktion erarbeiten Ausnahme: Wirksamer Schutz des Kindes wird in Frage gestellt Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 9 Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag - 50a Informationsbefugnis Schulgesetz Freistaat Sachsen 50a Abs. 1 SchulG Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, das das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 10 2. Was ist Kindeswohl? ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung je nach Einzelfall ist eine Rechtsnorm und Entscheidungsmaßstab im Rahmen des Familienrechts des BGB Kindeswohl ist der Schlüsselbegriff im Spannungsfeld von Elternrecht und staatlichem Wächteramt sowie zentrales Instrument zur Auslegung von Kindesinteressen. Arbeitsdefinition (Maywald 2009): Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstige Handlungsalternative wählt. Begriffsdeutung Kindeswohl: Meint die Gesamtheit aller Bedingungen, die das Kind für seine gute Entwicklung benötigt Kindeswohl Kindeswohl umfasst folgende Grundrechte z.b. Recht auf Liebe, Anerkennung und Akzeptanz Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit Recht auf Achtung der Individualität /Einmaligkeit Recht auf Partizipation und Mitbestimmung Recht auf Bildung und altersgerechte Entwicklung Ist die Frage danach: Was braucht ein Kind für sein gesundes, förderliches Aufwachsen und für seine soziale, intellektuelle und emotionale Entwicklung? Wieviel braucht ein Kind und wann ist es zu wenig? Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 11 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 12
Pyramide einer gesunden kindlichen Entwicklung Maslow 1983; Schmidtchen 1989 Einschätzungsrahmen Kindliche Entwicklungsbedürfnisse Bedürfnis nach Selbstverwirklichung Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung Bedürfnis nach Wertschätzung Bedürfnis nach einfühlendem Verständnis Schutzbedürfnisse Körperliche Bedürfnisse Familiale und Umgebungsfaktoren Elterliche Fähigkeiten Indikatoren für die Grundversorgung des Kindes als Voraussetzung für Kindeswohl aus: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Soziales und Familie Altersangemessene Ernährung Angemessene Schlafmöglichkeit Ausreichende Körperpflege, medizinische Versorgung Witterungsangemessene Kleidung Schutz vor Gefahren Gesicherte Betreuung und Aufsicht Sicherung von Entwicklungsangeboten (Spielen, Lernen, Arbeiten) Emotionale Zuwendung von Bezugspersonen Gewährung altersangemessener Freiräume Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 13 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 14 Drastische Veränderungen und Schwankungen im Verhalten des Kindes/Jugendlichen im schulischen Kontext Lernverhalten Arbeitsverhalten Sozialverhalten Sozialer Rückzug Selbstschädigendes Verhalten Emotionale Instabilität Massive Schulversäumnisse Indikatoren für die familiäre Situation, als Voraussetzung für Kindeswohl Existenzgrundlage/Einkommen der Familie Wohnsituation Familienform, Struktur, Gesundheitszustand Familiäre Beziehungssituation, Klima Eltern-Kind- Beziehung und Kommunikation Erziehungsfähigkeit, Kompetenz Soziale Situation, Integration Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 15 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 16 Was ist Kindeswohlgefährdung? Die Rechtssprechung versteht unter Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (BGH FamRZ 1959, S. 350) Die Gefährdung muss nachhaltig und schwerwiegend sein, nur künftige Gefährdung reicht nicht Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern Tatbestände sind hinsichtlich der Auswirkungen auf das Kind zu bewerten und es sind Prognosen aufzustellen, ob eine Gefährdung in dem Sinne besteht, dass Schäden zu erwarten sind Feststellung von Kindeswohlgefährdung ist damit eine hypothetische Einschätzung auf der Grundlage relevanter Informationen/ Wahrnehmungen Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 17 Kindeswohlgefährdung Bei Gefährdungsabschätzung immer die Erkenntnisse der Resilienzforschung einbeziehen Was macht ein Kind stark? Was sind risikomindernde Faktoren Ressourcen? und Was macht ein Kind schwach? Was sind risikoerhöhende Faktoren? Ziel ist Kompetenzentwicklung bei Kind, Jugendlichen, Eltern und anderen Verantwortungsträgern Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 18
3. Erkennen von Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung zeigt sich in verschiedenen Formen -------------------------------------------------------------------------- Vernachlässigung Körperliche Gewalt Körperliche Misshandlung Psychische Misshandlung Sexueller Missbrauch/Gewalt Häusliche Gewalt Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 19 Vernachlässigung...ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch Sorgeverantwortliche, Grundbedürfnisse eines Kindes werden nicht ausreichend befriedigt (Fehlen von Zuwendung, Schutz, Förderung etc.) : Körperliche Vernachlässigung: z.b. häufige Erkrankung (Infektanf., Atemweg, Haut, Haar, Karies), Minderwuchs, Körperliche Fehlentwicklung (Haltungsschäden), verzögerte Motorik, unzureichende medizinische Versorgung, ungepflegt, ständig übermüdet (Augenringe...), Kind wirkt über- oder unterernährt (Essstörung), Kind wirkt verwahrlost Kognitive und erzieherische Vernachlässigung z.b. Sprachrückstand, geistige Fehlentwicklung, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörung, gestörte Wach- und Schlafphasen, gestörtes Spiel- und Lernverhalten, Dissozialität, Desinteresse, Schuleschwänzen, Trebe, Delinquenz und Suchtmittelmissbrauch, Emotionale Vernachlässigung z.b. mangelnde Bindungsfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz, mangelndes Selbstwertgefühl, Distanzlosigkeit, völliger Rückzug, Lethargie, Aggression/Depression, Ängste, Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 20 Körperliche Gewalt...ist eine nicht zufällige Zufügung körperlicher Schmerzen; auch wenn sie erzieherisch gemeint ist oder zur Kontrolle kindlichen Verhaltens eingesetzt wird. Ziel der Handlung ist i.r. nicht die bewusste physische und psychische Schädigung des Kindes Blutergüsse, Abschürfungen, Prellungen unstimmige Begründung von Kind und Eltern ständiges Tragen langer Kleidung Kind will kein Sport mitmachen oder sich vor anderen umziehen Körperliche Misshandlung Merkmal ist Absicht bzw. Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter physischer Verletzungen oder physischer Schäden Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 21 Psychischer Gewalt - Komponenten...ist eine (beabsichtigte) Einflussnahme, die Kinder durch Liebesentzug, kontinuierliche Herabsetzung, Ausgrenzung oder andere Formen der Demütigung bedeutend in ihrer geistigen und seelischen Entwicklung beeinträchtigt oder schädigt z.b. Ablehnen: dauernde Herabsetzung der Qualitäten, Wünsche, Sündenbock Terrorisieren: ständige Drohung mit Verlassen oder Schädigungen Ignorieren: dauernde Entzug der elterlichen Aufmerksamkeit Adultifizieren das Kind zum Erwachsenen machen, Erleben elterlicher Gewalt Kind ist kontinuierlich Zeuge Kind wirkt übermäßig gehemmt, distanzlos, verängstigt, aggressiv, isoliert, apathisch, unruhig Kind berichtet von ständig wechselnden Bezugspersonen Kind verfügt nicht über altersgerechtes Spielzeug, Lernmaterial... Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 22 Sexuelle Gewalt...ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen/älteren Person an einem oder vor einem Kind, bei welcher der Täter seine Überlegenheit, unter Missachtung des Willens und der Verständnisfähigkeit des Kindes ausnutzt, um seine persönlichen sexuellen Bedürfnisse nach Erregung, Intimität und Macht/Autorität zu befriedigen. schwer festzustellen, bei Verdacht immer beratende Hilfe suchen sexualisierte Sprache, beschreiben von sexuellen Handlungen, bildn. Darstellung Sprachstörungen, Konzentrationsstörungen Schmerzen auffallend verändertes Verhalten Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 23 Häusliche Gewalt Physische, sexuelle, psychische, soziale und emotionale Gewalt zwischen erwachsenen Menschen, die eine nahe Beziehung haben findet hinter geschlossenen Türen in privaten Räumen statt (vermeintlicher Schutzraum) Kind erzählt dass sich Eltern schlagen Kind sieht Gewalt als normal an Bei Elterngesprächen wirkt die Mutter/der Vater eingeschüchtert oder Spuren von Gewalt/ Misshandlung Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 24
4. Kinderschutz durch Verfahrensabläufe sichern 1. Informationen sammeln Wahrnehmungen und Beobachtungen kontinuierlich dokumentieren Was ist wann, wie häufig, wo, in welchem Kontext wahrgenommen worden? Ersteinschätzung: Was ist entlastend? Was ist belastend? 2. Einschätzung zur Kindeswohlgefährdung gemeinsam im Team/Kollegium vornehmen Inanspruchnahme von Fachberatung (z.b. Schulsozialarbeiter/innen, Familienberatungsstellen, Beratungslehrer/innen etc.) fachliche Unterstützung und Rückendeckung durch Information der Schulleitung Kooperation von Lehr- und pädagogischen Fachkräften Möglichkeit der anonymen Beratung nutzen 3. Beteiligung der Familie Gespräch mit dem Kind/den Eltern Welche Möglichkeiten der Thematisierung gibt es (Vertrauensverhältnis zu den Eltern)? Information der Familie über Gefährdungseinschätzung; Ansprechen der gewichtigen Anhaltspunkte (weg vom Tabu!) Klärung der Situation und gemeinsamen Problemkonstruktion Vereinbarung und Dokumentation Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 25 Kinderschutz durch Verfahrensabläufe sichern 4. Hilfen anbieten/hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen nur wenn Fachlichkeit ausreichend und eigener Hilfekontext dazu geeignet ggf. auf Angebote wie Erziehungsberatungsstellen, Hort etc. aber auch Schuldnerberatung, Kleiderkammer, Möbelbörse hinweisen Hilfen vom Jugendamt: Rechtsanspruch der Eltern auf Unterstützung hervorheben ggf. Begleitung der Eltern zum Jugendamt/zum Gespräch 5. Wiederholte Risikoeinschätzung mit Kollegium/Team/ Fachberatung/Leitung zur Bewertung der Situation 6. Information/Meldebogen an das Jugendamt Name/Anschrift des Kindes/Familie Welche Kindeswohlgefährdung liegt aus Ihrer Sicht vor? Wie stellt sich die Situation/Gefährdungsrisiko aus Ihrer Sicht dar? Was wurde von Ihnen/Ihrer Einrichtung bereits im Blick auf das Kind/die Eltern veranlasst? Wie haben die Eltern auf Hilfen reagiert? ggf. Rückmeldung an Schule vereinbaren Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 26 Aspekte zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule - Rahmenbedingungen Kinderschutz ist Leitungsaufgabe und bedarf der Koordination (Top-down) Kinderschutz ins Schulprogramm/Satzung und in die Betreuungsverträge aufnehmen z.b. geeignete schulinterne Maßnahmen/Strukturen zur Vorbeugung Verbindliche Reaktionsketten und Indikatoren für riskante Entwicklungen gemeinsam diskutieren und entwickeln Kinderschutz durch Verfahrensabläufe sichern Feste Ansprechpartner für Lehrkräfte Qualifizierung durch gemeinsame Fortbildungen Kinderschutz als institutions- und professionsübergreifende Kooperation d.h. Kommunale Netzwerke nutzen tragfähige Kooperationen entwickeln Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 27 Literaturempfehlungen Deutscher Kinderschutzbund BV e.v. (2009): Arbeitshilfe zum 8a SGB VIII. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Berlin. Deutscher Kinderschutzbund LV NRW e.v./institut für soziale Arbeit e.v. (Hg.) (2007): Kindesvernachlässigung. Erkennen, Beurteilen, Handeln. Münster. Institut für soziale Arbeit (2006): Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, Münster. Institut für soziale Arbeit (Hg.) (2008): Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung. München Institut für soziale Arbeit (Hg.) (2009): Arbeitshilfe zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule. Der GanzTag in NRW. Münster Kinderschutz-Zentrum Berlin (2009): Kindeswohlgefährdung Erkennen und Helfen. Berlin. Jordan, Erwin (2007): Kindeswohlgefährdung. Rechtliche Neuregelungen und Konsequenzen für den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe, Weinheim und München Ziegenhain, Ute / Fegert, Jörg M. (2007): Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung, Reinhardt Verlag Hilfreiche Adressen und Links Familienfreundliches Sachsen des SMS: www.familie.sachsen.de www.netzwerke-fuer-kinderschutz-sachsen.de Thema Ganztagsschule in NRW: www.ganztag.nrw.de Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 28 Herzlichen Dank! Kontakt Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. Iris Schneider / Mandy Vogel Klopstockstrasse 50, 01157 Dresden Tel. 0351/42 42 044 Homepage: www.kinderschutzbund-sachsen.de 29 Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen e.v. - 26.03.2011 29