Münchner Grundvereinbarung zu 8a und 72a SGB VIII

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Transkript:

Münchner Grundvereinbarung zu 8a und 72a SGB VIII Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat/Stadtjugendamt, vertreten durch die Jugendamtsleiterin, Frau Dr. Kurz-Adam, (bei Kindertagesbetreuungseinrichtungen in der Steuerungsverantwortung des Schulreferats: sowie das Schulreferat/Abt. Kindertagesbetreuung, vertreten durch die Abteilungsleiterin, Frau Dr. Hartl-Grötsch) und < Bezeichnung des Trägers > - im Folgenden Jugendamt - im Folgenden Träger schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a und 72a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) für folgende Einrichtung(en) / Maßnahme(en) < Bezeichnung der Einrichtung / Maßnahme > die folgende Vereinbarung: Präambel Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen, die Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf der Basis eines kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Träger gelingen. Die dafür notwendige Basis liefert diese Vereinbarung. Sie gilt für alle Einrichtungen und Dienste des Trägers, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und hierbei Fachkräfte ( 72 SGB VIII) beschäftigen. Darüber hinausgehende hilfespezifische Regelungen bleiben den arbeitsfeldbezogenen Vereinbarungen vorbehalten. Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe müssen die mit der Diagnose und Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung verbundenen Unsicherheiten aushalten, reflektieren und handhaben. Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann nicht mit einer eindeutigen Diagnose und Handlungsanweisung abgeschlossen werden. Vielmehr ist ein ständiger Prozess zwischen allen Beteiligten, Kindern, Jugendlichen, Eltern, Träger und Jugendamt notwendig. Vor diesem Hintergrund sind die in dieser Vereinbarung festgelegten generellen Verfahrensschritte zu verstehen.

1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder unzureichenden Schutz vor Gefahren durch Dritte Schaden erleiden. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts sind Kinder und Jugendliche insbesondere vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). (2) 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. 2 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung (1) Die in 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder des Trägers, der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter/innen und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich wahrnehmbar. Als allgemeine Orientierungshilfe dienen die in der Anlage beigefügten Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des 8a SGB VIII. (2) Unabhängig von diesen notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet beim Träger folgendes Verfahren Anwendung: 3 Handlungsschritte zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Erarbeiten von Vorschlägen für erforderliche und geeignete Hilfen (1) Nimmt ein/e Mitarbeiter/in (Fachkraft) gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls einer/eines Minderjährigen wahr, informiert er/sie die zuständige Leitungskraft, eine andere zuständige Fachkraft bzw. ein zuständiges Fachkräfteteam der Einrichtung bzw. des Dienstes. (2) Kann im Rahmen einer kollegialen Beratung dieser Fachkräfte die Vermutung gewichtiger Anhaltspunkte für ein Gefährdungsrisiko nicht ausgeräumt werden, wird für die Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft ( 4) hinzugezogen. (3) Gemeinsam mit dieser insoweit erfahrenen Fachkraft wird eine Risikoeinschätzung vorgenommen und werden Vorschläge erarbeitet, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden. Die Fallverantwortung bleibt auch nach Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft bei der Einrichtung bzw. dem Dienst. (4) Bei der Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet.

4 Insoweit erfahrene Fachkraft (1) Insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des 3 Abs. 2 ist eine Person, die über folgende Qualifikationsmerkmale verfügt: einschlägige Berufsausbildung (z.b. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych.) Qualifizierung durch nachgewiesene Fortbildung mindestens dreijährige Praxiserfahrung im Umgang mit Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt Erfahrungen in der Kooperation mit Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe sowie mit weiteren Einrichtungen z.b. Gesundheitshilfe, Polizei Kenntnisse über geeignete Interventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote Kompetenz zur kollegialen Beratung persönliche Eignung (z.b. Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit). (2) Ob diese Fachkompetenz bereits beim Träger verfügbar ist bzw. welche Institutionen/insoweit erfahrenen Fachkräfte er im Bedarfsfall hinzuziehen kann, wird trägerspezifisch in einer arbeitsfeldbezogenen Zusatzvereinbarung zu dieser Vereinbarung geregelt (siehe unten nach 14). 5 Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen im kooperativen Prozess mit den Beteiligten (1) Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos und bei der Erarbeitung geeigneter und notwendiger Hilfen zum Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen werden die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten von der zuständigen Fachkraft des Trägers mit einbezogen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Bei Nichteinbeziehung gilt 7 Abs. 2. (2) Der Träger stellt die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei der Erarbeitung der geeigneten und notwendigen Hilfen gemäß 8 SGB VIII in entsprechender Weise sicher. Je nach Alter und Entwicklungsstand werden Kinder und Jugendliche bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos einbezogen. Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung der wirksame Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen in Frage gestellt wird ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). (3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt, und sie werden zur Annahme dieser Angebote motiviert. Nehmen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer und dokumentierter Absprachen mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten insbesondere zum Inhalt der Hilfen, zu deren Umfang und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen.

(4) Der Träger vergewissert sich bei den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann. Kann sich der Träger nicht vergewissern, gilt 6 Abs. 1. 6 Information der Bezirkssozialarbeit (BSA) * (1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe oder diese nur unzureichend angenommen oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er die Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information der Bezirkssozialarbeit (BSA) erfolgt. (2) Ist aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Information der zuständigen BSA erforderlich, so erfolgt diese schriftlich durch eine Leitungskraft des Trägers. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann vorab eine mündliche Benachrichtigung geboten sein. Die schriftliche Information wird in diesem Fall unverzüglich nachgereicht. (3) Neben der schriftlichen Übermittlung der Informationen erfolgt ein persönliches Gespräch zwischen der Einrichtung oder dem Dienst des Trägers, den Personensorgeberechtigten und der BSA zur Sicherung von Transparenz und Verbindlichkeit sowie zur Vereinbarung der weiteren Zusammenarbeit. Von der Beteiligung der Personensorgeberechtigten kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch dieses persönliche Gespräch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. (4) Die Information an die BSA enthält Aussagen zu Name, Anschrift, ggf. abweichendem Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen, zu Name, Anschrift, ggf. abweichendem Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten, zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zur Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen, zu den beteiligten Fachkräften des Trägers sowie ggf. bereits eingeschalteten weiteren Trägern von Maßnahmen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden. * Die Wahrnehmung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII ist im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München grundsätzlich auf die Bezirkssozialarbeit (BSA) in den Sozialbürgerhäusern (BSA) bzw. der Zentralen Wohnungslosenhilfe des Amtes für Wohnen und Migration (S-III-Z) delegiert. Für das Arbeitsfeld der Erziehungshilfen gilt die Zuständigkeit der federführenden Fachkraft im Hilfeplanverfahren.

(5) Die Übermittlung der Informationen an die BSA enthält die personenbezogenen Daten der Betroffenen und Beteiligten sowie ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des 65 SGB VIII unterliegen. Eine Weitergabe dieser Informationen an die BSA ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Werden jedoch aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bejaht, ist die Informationsweitergabe an die BSA auch ohne Einwilligung der Betroffenen nach 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bzw. 65 Abs. 1 SGB VIII rechtlich zulässig. 7 Unmittelbare Information der BSA bei dringender Gefährdung oder mangelnder Mitwirkung (1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so akut, dass bei Einhaltung der oben vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so stellt der Träger die unmittelbare Information der BSA sicher. Außerhalb der Erreichbarkeit der BSA (Jourdienst) wird die Polizei eingeschaltet, wenn die akute Gefahr nicht bereits durch die unmittelbare Einschaltung einer Schutzstelle abgewendet werden kann.. (2) Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken oder werden sie vom Träger zum Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen nicht einbezogen, so erfolgt auch in diesen Fällen eine unmittelbare Information der BSA. 7a Besonderheiten des in den 5 bis 7 geregelten Verfahrens für Träger, deren Leistungsangebot konzeptionell keinen Kontakt mit Personensorge- oder Erziehungsberechtigten vorsieht Kommt ein Träger nach 3 zu einer positiven Gefährdungseinschätzung mit entsprechendem Handlungsbedarf, der von ihm selbst nicht sichergestellt werden kann, und ist ihm aufgrund der fachlichen Konzeption der von ihm angebotenen Jugendhilfeleistungen die in den 5 bis 7 vorgesehene Kooperation mit den Personensorgeberechtigten nicht möglich, so informiert der Träger unmittelbar die BSA. Für Form und Inhalt der Information gilt 6 Abs. 2 5 mit den gegebenen Einschränkungen entsprechend.

8 Dokumentation (1) Der Träger stellt sicher, dass die Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren. (2) Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht sämtliche Verfahrensschritte mit folgendem Mindestinhalt: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Art und Inhalte des Abwägungsprozesses, Ergebnis der Beurteilung, weitere Entscheidungen, Festlegung der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt sowie Zeitvorgaben für Überprüfungen. 9 Sicherstellungsverpflichtung des Trägers (1) Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsschritte sicher. (2) Darüber hinaus gewährleistet er durch geeignete betriebliche Maßnahmen einschließlich Fortbildungsangeboten, dass alle seine Fachkräfte den Schutzauftrag nach 8a SGB VIII sachgerecht wahrnehmen können, über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung unterrichtet sind und die in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des 8a SGB VIII oder andere geeignete Verfahren zur Gefährdungseinschätzung im Sinne des Abs. 3 beachtet werden. (3) Der Träger stellt sicher, dass die von den Fachkräften verwendeten Verfahren zur Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte im Sinne des 2 dem aktuellen fachlichen Stand entsprechen. (4) Weitergehende Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und dem Träger zur Erbringung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII bleiben von diesen Regelungen unberührt. 10 Datenschutz (1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet. (2) Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags

erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten / Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. 11 Eignung der Mitarbeiter/innen ( 72a SGB VIII) (1) Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Fachkräfte beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. (2) Beschäftigte einschließlich freier MitarbeiterInnen/Honorarkräfte, die regelmäßigen oder nicht nur kurzfristigen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben werden in diese Maßnahmen mit einbezogen. (3) Für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen werden entsprechende geeignete Maßnahmen empfohlen. 12 Qualitätssicherung, Kooperation und Evaluation (1) Der Träger stellt sicher, dass die zuständigen Leitungskräfte für die sachgerechte Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtungen aus 8a SGB VIII Sorge tragen, ebenso für eine Auswertung der Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen (Evaluation) sowie für die Einbeziehung weiterer fachlicher Erkenntnisse. Diese Maßnahmen sind regelmäßig durchzuführen. (2) Zwischen der für die fachliche Steuerung zuständigen Dienststelle des Jugendamts und dem Träger erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Zusammenarbeit in Bezug auf diese Vereinbarung sowie die trägerspezifischen Zusatzvereinbarungen, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der Verfahrensabläufe zu erreichen. Aufgrund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse erfolgt wenn nötig eine Überarbeitung dieser Vereinbarungen. 13 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt vorbehaltlich einer Überarbeitung gemäß 12 Abs. 2 - auf unbestimmte Zeit. (2) Die Vereinbarungspartner können diese Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (i.s.d. 626 BGB) bleibt hiervon unberührt.

14 Ergänzende Bestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen dennoch in Kraft. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue gültige zu ersetzen, die den gleichen rechtlichen bzw. pädagogischen Zweck verfolgen. (2) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformabrede. (3) Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass zu dieser Vereinbarung keinerlei Nebenabreden, insbesondere auch keine mündlichen und stillschweigenden Abmachungen, Anerkenntnisse oder Zugeständnisse bestehen, welche die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Geltendmachung schmälern oder abschwächen könnten. (4) Streitigkeiten aus dieser gem. 53 Abs. 1 SGB X geschlossenen Vereinbarung sind öffentlich-rechtlicher Natur. (5) Gerichtsstand ist München. Zusatzklauseln: < z.b. Insoweit erfahrene Fachkraft i.s.d. 3 u.4; deren Finanzierung; einrichtungs-/ maßnahmespezifische Abweichungen vom vereinbarten Verfahren > Für den Träger: Ort, Datum Für die Einrichtung / Maßnahme: Ort, Datum Unterschrift Unterschrift Für das Jugendamt: Ort, Datum Unterschrift/en