Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht



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Transkript:

Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht Wintersemester 2012 / 13 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (L.S.E.) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M., Einführung 2012 / 13 1

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek (Einwendungsaufbau) 1 1. A Gelddarlehen, 488 Sicherungsvertrag, 311 I 873, 1113 Bank (z.b.) 2. A Gelddarlehen, 488 Bank (z.b.) z.b. Auftrag, 662 GeBes., 675 GoA, 677 E 873, 1113 Sicherungsvertrag, 311 I 2

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 2 - Überblick dingliches Verwertungsrecht Hypothek (Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Duldungsanspruch ), 1147 BGB Entstehung Problem - Rechtsnatur: Hypothek dinglicher Anspruch (Westermann) aber: Pfandschuldner schuldet nichts dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser) Erwerb Hypothek (rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Hypothek) kein Verlust Hypothek (1) Übertragung Hypothek (2) Zahlungsfolgen Hypothek (Befriedigung Gläubiger gesicherte Forderung) 3

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 3 - Überblick Einwendungen gegen Hypothek beachte bei Briefhypothek: Vorlage des Briefes erforderlich, 1160 Einwendungen gegen gesicherte Forderung beachte bei Briefhypothek: Vorlage des Briefes erforderlich, 1161, 1160 nicht: Verjährung, 216 I BGB Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendung keine Verjährung, 214 I BGB, da Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht Verjährung unterliegen ( 902 BGB) 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt 4

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 4 - Überblick Rechtsfolge Klage aufgrund Hypothek verschafft für Zwangsvollstreckung notwendigen Titel in Form eines Urteils da Klage auf Duldung Zwangsvollstreckung (genauer: Klage auf Feststellung des Befriedigungsrechts) umständlich und langwierig, wird in Praxis Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach 794 I Nr. 5 ZPO gewählt liefert sofort Titel zwingt Schuldner in Angreiferrolle (Vollstreckungsabwehrklage, 795, 767 ZPO) 5

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 5 Einwendungen ( mittelbar gegenüber 1147 BGB) Einwendungen gegen Hypothek Einwendungen gegen Forderung 6

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 6 Hypothek rh., rv. Einwendung selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt) RF: -kein Bestand Hypothek -Unrichtigkeit GB ( 894) beachte: kein gutgl. Erwerb, 892 bei rh., rv. Einwendung Einrede selbstverständlich (arg. 1157 S. 1) RF: -Bestand Hypothek, aber Hemmung Rechtsausübung (kein 894!) -Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, 1169, -mit Verzicht EGS, 1168 I, 1177 I 1 (wenn keine Forderung) beachte: kein gutgl. einredefreier Erwerb 7

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 7 Forderung rh., rv. Einwendung selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt) RF: -rh: EGS, 1163 I 1, 1177 I 1 (kein 894!) -rv: EGS, 1163 I 2, 1177 I 1 (kein 894!) Einrede -eigene, 1137 I 1 Fall 2, 770 -fremde, 1137 I 1 Fall 1 (aber nicht Verjährung, 216 I) RF: -Hemmung Rechtsausübung (kein 894!) -Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, 1169, 1168 1168 (nicht bei Verjährung; Palandt/ Ellenberger, 216 Rn. 3) -mit Verzicht EGS, 1168 I, 1177 I 1 8

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 8 Einwendungen gegen Hypothek (eigentümerbezogene Einwendungen aus Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Hypothekar/Gläubiger) rechtshindernde Einwendungen z.b. Geschäftsunfähigkeit, 105 I BGB, Sittenwidrigkeit, 138 I BGB (z.b. anfängliche Übersicherung), Anfechtung, 142 I, 119, 123 BGB rechtsvernichtende Einwendungen Befriedigung aus Grundstück durch Zwangsvollstreckung, 1181 I BGB 9

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 9 Aufhebung der Hypothek, 1183, 875, 876 nicht: Verzicht auf Hypothek z.b. wegen Stellung anderer Sicherheit ( 1168), da Rechtsfolge: Eigentümergrundschuld, 1168 I, 1177 I 1 rechtshemmende Einwendungen (Einreden) z.b. Zurückbehaltungsrecht gegen die Hypothek ( 273 I), Widerspruch gegen Briefhypothek bei Nichtvorlage Hypothekenbrief ( 1160), Rechtsmissbrauch ( 242) Stundung der Hypothek ( 311 I) wohl Einrede aus Sicherungsvertrag keine Verjährung, da Hypothek kein Anspruch 10

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 10 Einwendungen gegen gesicherte Forderung (schuldnerbezogene Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger) rechtshindernde Einwendungen z.b. Fälligkeit gesicherte Forderung, 271 II BGB, Sittenwidrigkeit, 138 I BGB, Anfechtung, 142 I BGB rechtsvernichtende Einwendungen 11

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 11 rechtshemmende Einwendungen (Einreden), 1137 eigene Einreden, 1137 I 1 Fall 2, 770 Anwendbarkeit» soweit Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist Einrede aus Anfechtungsrecht des persönlichen Schuldners (Anfechtbarkeit), 770 I Problem: sonstige Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.b. Rücktrittsrecht), 770 I, II analog ( 770 Ia ) Einrede aus Aufrechnungsrecht des Gläubigers der gesicherten Forderung (Aufrechenbarkeit), 770 II sonstige eigene Einreden: Widerspruch gegen Briefhypothek bei Nichtvorlage Hypothekenbrief ( 1161, 1160) 12

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 12 fremde Einreden, 1137 I 1 Fall 1 z.b. 320 I 1, anfängliche/nachträgliche Stundung der Forderung ( 311 I), Zurückbehaltungsrecht gegen die gesicherte Forderung ( 273 I), 242 Gegeneinwendung: Verzicht des persönlichen Schuldners? kein Ausschluss Einrede, wenn Schuldner verzichtet hat, 1137 II nicht dagegen Verjährung der gesicherten Forderung (vgl. 216 I)» Verjährung lässt Anspruch nicht erlöschen ( 214 I) 13

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 13 Fall 21: A hat dem B zur Sicherung offener Rechnungen aus der Lieferung von Maschinen eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. Als A die ausstehenden Geldbeträge nicht zahlt, verklagt B ihn auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. A verteidigt sich wie folgt: Die Einigung über die Hypothekenbestellung sei wegen arglistiger Täuschung nichtig. 14

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 14 Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Entstehung Erwerb Hypothek: rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek, 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB Einigung, 873, 1113, 1115 BGB Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, 873, 1115 BGB Berechtigung Ausschluss des Hypothekenbriefs, 1116 II BGB Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs, 1116 II 3 HS 1 BGB Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung im Grundbuch, 1116 II 3 HS 1 BGB 15

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 15 Bestand einer zu sichernden Forderung Kaufpreisansprüche, 433 II Fall 1 BGB Einwendungen gegen Hypothek rechtshindernde Einwendung gegen dingliche Einigung: Anfechtung, 142 I, 123 I Fall 1 BGB (+) Ergebnis B hat kein Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung Rechtsfolge der Nichtigkeit der Hypothek: Grundbuch ist unrichtig A hat Grundbuchberichtigungsanspruch, 894 BGB gutgläubiger Erwerb nach 892 I BGB kommt bei Ersterwerb nicht in Betracht 16

Umfang der Hypothekenhaftung 1 um eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung Grundstück zu ermöglichen, erstreckt sich Haftung nicht nur auf Grundstück selbst Hypothekenhaftung erfasst zusätzlich folgende Gegenstände: die wesentlichen ( 93, 94 BGB) und die nichtwesentlichen Bestandteile ( 93 BGB) des Grundstücks 1120 Fall 1 BGB verweist nur auf Bestandteile und erfasst deshalb auch nichtwesentliche Bestandteile insbesondere Gebäude, 94 BGB nicht dagegen die Scheinbestandteile ( 95 BGB) die Erzeugnisse des Grundstücks ( 1120 Fall 1, 99 BGB), sofern sie nicht mit der Trennung nach 954-957 BGB in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers fallen 17

Umfang der Hypothekenhaftung 2 das dem Eigentümer gehörende Grundstückszubehör ( 1120 Fall 2, 97 BGB) ferner das Anwartschaftsrecht des Eigentümers am Zubehör (z.b. bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt) (analoge Anwendung 1120 Fall 2, 97 BGB die Miet- und Pachtzinsforderungen ( 1123 I BGB) die Versicherungsforderungen hinsichtlich von Gegenständen, auf die sich die Hypothekenhaftung erstreckt ( 1127 ff. BGB) 18

Wirtschaftliche Bedeutung der Grundschuld Grundschuld ist heute in Form der Sicherungsgrundschuld in Praxis gebräuchlichstes Grundpfandrecht 19

Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 1 Formen Grundschuld einfache und Sicherungsgrundschuld einfache Grundschuld in der Praxis nicht zu finden nicht auf gesicherte Forderung bezogen» vgl. aber Ulrich Huber, Habil. Sicherungsgrundschuld: Missverständnis des historischen Gesetzgebers; Grundschuld sollte nicht von Forderung vollkommen losgelöst sein Sicherungsvertrag nur als bloße Rechtsgrundabrede (da nicht zur Sicherung einer Forderung bestellt)» Rechtsgrundabrede, da Grundschuld abstraktes Rechtsgeschäft ist, das Rechtsgrund nicht in sich trägt 20

Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 2 Sicherungsgrundschuld in Praxis übliche Form der Grundschuld dinglich normale Grundschuld über schuldrechtlichen Sicherungsvertrag, 311 I BGB mit gesicherter Forderung verbunden» Forderungsgebundenheit der Sicherungsgrundschuld, aber keine Akzessorietät Sicherungsgrundschuld gesetzlich bestätigt durch 1192 Ia BGB (eingefügt durch Risikobegrenzungsgesetz; wirksam seit 1.3.2009)» außerdem erfasst von 216 II 1 BGB 21

Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 3 Brief- und Buchgrundschuld Briefgrundschuld, 1192 I, 1116 I BGB Übertragung außerhalb Grundbuch möglich, 1192 I, 1154 I BGB Buchgrundschuld, 1192 I, 1116 II, III BGB keine Übertragung außerhalb Grundbuchs 22

Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 4 gesetzliche Regelung Grundschuld Vorschriften Hypothekenrecht sind aufgrund gesetzlicher Verweisung ( 1192 I BGB) entsprechend anwendbar, soweit in 1191 ff. BGB nichts anderes bestimmt ist sich nichts anderes daraus ergibt, dass Grundschuld nicht akzessorisch mit gesicherter Forderung verbunden ist nicht anwendbar sind insbesondere 1113, 1137-1139 ( 1138!), 1153, 1163 I (wohl aber 1163 II), 1164-1166, 1177 BGB 23

Sicherungsgrundschuld 1. Schuldner / meist Eigentümer Gelddarlehen, 488 Sicherungsvertrag, 311 I 873, 1191 Gläubiger - Bank (z.b.) 2. Schuldner z.b. Auftrag, 662 GeBes., 675 GoA, 677 Sichererungsgeber / meist Eigentümer Gelddarlehen, 488 873, 1191 Sicherungsvertrag, 311 I Gläubiger - Bank (z.b.) 24

Prüfungsprogramm Erwerb einer Hypothek / Grundschuld Erwerbsfall Ersterwerb Zweiterwerb Briefhyp./GS Buchhyp./GS Briefhyp./GS Buchhyp./GS Ber. NB Ber. NB Ber. NB Ber. NB nur Hyp.: Ford. dingl. Recht nur Hyp.: Doppelmangel nur Hyp.: Ford. dingl. Recht nur Hyp.: Doppelmangel 25

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 1 Einigung, 873 I, 1191 I BGB (einseitige Erklärung genügt bei Bestellung Eigentümergrundschuld, 1196 II BGB) Parteien Verfügungsgegenstand: Grundstück Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts am Grundstück (Grundpfandrecht) keine akzessorische Sicherung bestimmter Forderung (aber schuldrechtliche Sicherungsabrede möglich) Geldsumme der Grundschuld Zinsen der Grundschuld Rechtsbindungswille 26

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 2 Eintragung im Grundbuch, 873 I, 1115 BGB nicht eingetragen werden kann, weil Grundschuld nicht akzessorisch ist, gesicherte Forderung einzutragen sind aber Geldsumme, die aus Grundstück zu zahlen ist, und Zinssatz Einigsein bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des 873 II BGB vorliegt 27

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 3 Berechtigung Eigentum Verfügungsmacht (beachte 878 BGB) Ausschluss des Grundschuldbriefs, 1192 I, 1116 II BGB Einigung über Ausschluss Erteilung Grundschuldbrief, 1192 I, 1116 II 3 HS 1 BGB Eintragung Ausschluss Brieferteilung im Grundbuch, 1192 I, 1116 II 3 HS 1 BGB Einigsein / Fortbestand Berechtigung 28

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 4 nicht: Bestand Forderung, 1191 I BGB (arg. e contrario 1113 I BGB) rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld Besonderheit bei Sicherungsgrundschuld zwar kein akzessorisches Recht, bei dem Einwendungen gegen Forderung direkt geltend gemacht werden können es können aber Einreden aufgrund Sicherungsvertrag als Einreden gegen Grundschuld geltend gemacht werden, 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB nicht bei Verfügungsaufbau, sondern nur bei Einwendungsaufbau zu berücksichtigen nicht: rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung 29

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 5 Fall 22: E hat für seine Hausbank B eine Grundschuld zur Sicherung eines Kredits in Höhe von 150.000 bestellt. B ficht den Darlehensvertrag mit Erfolg an. E ist der Meinung, damit sei auch die Grundschuld in sich zusammengefallen und verlangt von B Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Mit Erfolg? 30

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 6 Grundbuchberichtigungsanspruch, 894 BGB Entstehung Unrichtigkeit des Grundbuchs rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Grundschuld, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB Bestand der Forderung Grundschuld als nicht akzessorisches Sicherungsrecht hinsichtlich Bestellung und Bestand vom Bestand gesicherter Forderung unabhängig E kann damit keine Grundbuchberichtigung verlangen wegen Wegfalls der gesicherten Forderung. 31

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 7 rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld keine rechtshindernden Einwendungen gegen Grundschuld ersichtlich aber: es kann aufgrund fiduziarischer Bindung Grundschuld an den Sicherungsvertrag ggfs. (je nach Ausgestaltung der Sicherungsabrede) im Rahmen Verwertungsrecht 1192 I, 1147 BGB eine Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrag geltend gemacht werden rechtshindernde Einwendung im Rahmen Verwertungsrecht: Anfechtung, 142 I, 123 I BGB (+) 32

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 8 Ergebnis rechtshemmende Einwendung im Rahmen Verwertungsrecht, 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB: Arglisteinrede, 242 BGB aus Sicherungsvertrag hat Grundschuldschuldner außerdem Rückgewähranspruch Bestehen einer Einrede gegen Verwertungsrecht führt aber nicht zur Unrichtigkeit Grundbuch Grundbuch ist nicht unrichtig kein Grundbuchberichtigungsanspruch des E nach 894 BGB beachte aber Rückgewähranspruch aus Sicherungsvertrag 33

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 9 Fall 23: L möchte sich an seinem Grundstück selbst eine Grundschuld bestellen. Kann er das? 34

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 10 Briefgrundschuld, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB Einigung, 1191 BGB einseitige Erklärung genügt bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld, 1196 II BGB Eigentümer kann für sich Eigentümergrundschuld als Brief- oder Buchgrundschuld begründen ( 1196 I BGB) 35

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 1 Entstehungsvoraussetzungen Einigung, 1191 I BGB einseitige Erklärung genügt bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld, 1196 II BGB Eintragung im Grundbuch, 873 I, 1115 BGB Einigsein nicht eingetragen werden kann, weil Grundschuld nicht akzessorisch ist, gesicherte Forderung einzutragen sind aber Geldsumme, die aus Grundstück zu zahlen ist und Zinssatz bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des 873 II BGB vorliegt 36

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 2 Berechtigung Eigentum Verfügungsmacht Übergabe des Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat 1192 I, 1117 I 1 (= 929 S. 1) BGB 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB Aushändigungsvereinbarung, 1192 I, 1117 II BGB 37

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 3 Einigsein / Fortbestand der Berechtigung nicht: Bestand der Forderung, 1191 I BGB (arg. e contrario 1113 I BGB) rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld 38

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 4 Fall 24: N ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Er bestellt seiner Bank zur Sicherung eines bereits gewährten Kredits eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro. Den Grundschuldbrief hält er zurück. Ist eine Grundschuld entstanden? Abwandlung: Ändert sich die Rechtslage, wenn N der Bank den Brief übergibt? 39

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 5 Ausgangsfall rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB Übergabe der Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat 1192 I, 1117 I 1, 929 S. 1 BGB (-) 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB (-) 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB (-) 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB (-) Aushändigungsvereinbarung, 1192 I, 1117 II BGB (-) 40

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 6 Rechtsfolge bei Grundschuld ist nach 1192 I BGB 1163 II BGB anwendbar (nicht dagegen 1177 I 1 BGB) bis zur Briefübergabe liegt Eigentümergrundschuld vor ( 1192 I, 1163 II BGB entsprechend, d.h. lies Grundschuld für Hypothek ) Abwandlung mit der Briefübergabe entsteht eine Fremdgrundschuld 41

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtberechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 1 Entstehungsvoraussetzungen Einigung, 873, 1192 I, 1113, 1116 BGB Eintragung (der Grundschuld) im Grundbuch, 873, 1192 I, 1115 BGB Berechtigung (-) Eigentum gutgläubiger Erwerb, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (überwindet nur den Mangel des Eigentums) rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts Verkehrsgeschäft 42

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtberechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 2 Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch» Unrichtigkeit des Grundbuchs Rechtsangabe (nicht tatsächliche Angabe aus Bestandsverzeichnis)» Legitimation des Verfügenden (Eigentümers) durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs (1) positiv (2) selbst 43

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtberechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 3 keine Zerstörung Rechtsschein» kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, 892 I 1 HS 2 Fall 2, 899 BGB» Ausschluss 1192 I, 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief oder einem Vermerk hervorgeht 44

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtberechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 4 Gutgläubigkeit» keine positive Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtinhaberschaft Grundschuld» maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit: 892 I, II (1) Grundsatz: der Vollendung des Rechtserwerbs, 892 I 1, II BGB (2) Ausnahme 1: der Antragstellung, 892 II HS 1 BGB (3) Ausnahme 2: der Einigung, 892 II HS 2 BGB (4) Problem: teleologische Reduktion: zum dinglichen Rechtserwerb nur noch Antragstellung erforderlich (grds. Fortbestand des guten Glaubens bis zur Übergabe des Grundschuldbriefs erforderlich) Verfügungsmacht ( 892 I 2 BGB; beachte 878 BGB) 45

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtberechtigten, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 5 Übergabe des Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat 1192 I, 1117 I 1 BGB [nicht i.v.m. 929 S. 1 BGB!] 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB Aushändigungsvereinbarung, 1192 I, 1117 II BGB Einigsein / Fortbestand der Berechtigung nicht: Bestand einer zu sichernden Forderung, 1191 I BGB (arg. e contrario 1113 I BGB) rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld 46

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld (Einwendungsaufbau) 1 1. A Gelddarlehen, 488 Sicherungsvertrag, 311 I 873, 1191 Bank (z.b.) 2. A Gelddarlehen, 488 Bank (z.b.) z.b. Auftrag, 662 GeBes., 675 GoA, 677 Sicherungsvertrag, 311 I 873, 1191 E 47

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 2 - Überblick dingliches Verwertungsrecht Sicherungsgrundschuld (Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Duldungsanspruch ), 1192 I, 1147 BGB Entstehung Problem - Rechtsnatur: dinglicher Anspruch (Westermann) aber: Pfandschuldner schuldet nichts dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser) Erwerb Grundschuld Erwerb Grundschuld (rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Grundschuld) kein Verlust Grundschuld (1) Übertragung Grundschuld (2) Zahlungsfolgen Grundschuld (Befriedigung Gläubiger gesicherte Forderung) 48

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 3 - Überblick Einwendungen gegen Grundschuld Einwendungen gegen Grundschuld i.e.s. Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrag wegen der gesicherten Forderung ( Einrede des mangelnden Sicherungsfalls )» gesicherte Forderung keine Einwendung, aber notwendiges Erfordernis bei Sicherungsgrundschuld» rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung» rechtsvernichtende Einwendungen gegen gesicherte Forderung» rechtshemmende Einwendungen (Einreden) gegen gesicherte Forderung 49

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 4 - Überblick sonstige Einreden gegen Grundschuld aus Sicherungsvertrag (Arglisteinrede, 242 BGB) Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen auch bei Anspruchsaufbau nicht relevant Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendung auch bei Anspruchsaufbau nicht relevant auch bei Anspruchsaufbau keine Verjährung, 214 I BGB, da Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen ( 902 BGB) 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt 50

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 5: Übersicht Einwendungen Einwendungen ( mittelbar gegenüber 1192 I, 1147) Einwendungen gegen Grundschuld i.e.s. Einwendungen gegen Forderung nicht möglich! Bestand Forderung/ Einwendungen gegen Forderung Arglisteinrede (Rückgewähranspruch Sicherungsgeber) Einreden aufgrund/aus Sicherungsvertrag (Einrede des mangelnden Sicherungsfalls) sonstige Einreden aufgrund/aus Sicherungsvertrag 51

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 6: Einwendungen gegenüber Ersterwerber Sicherungsgrundschuld Grundschuld rh., rv. Einwendung Einrede selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt) RF: -kein Bestand GS -Unrichtigkeit GB ( 894) beachte: kein gutgläub. Erwerb, 892 bei Einwendung selbstverständlich (arg. 1192 I, 1157 S. 1) RF: -Bestand GS, aber Hemmung Rechtsausübung (kein 894!) -Anspruch auf Verzicht GS bei dauernder Einrede, 1192 I, 1169, 1168 -mit Verzicht EGS, 1192 I, 1168 I ( 1177 I 1 nicht anwendbar; in 1168 I wird Hypothek durch Grundschuld ersetzt) beachte: kein gutgl. einredefreier Erwerb 52

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 7: Einwendungen gegenüber Ersterwerber Sicherungsgrundschuld Forderung (= SiV!) SiV rh., rv. Einwendung (auch Entstehung Ford. + vorläufige Nichtvalutierung) (+) als Einrede aus SiV, 1192 Ia ( auch ) Hemmung (kein 894!) zusätzliche RF: -Rückübertragungsanspruch aus SiV -auch Anspruch auf Verzicht GS, 1192 I, 1169, 1168 Einrede (+) 1192 Ia ( auch ) nur fremde Einreden: als Einrede aus SiV (aber nicht bei Verjährung, 216 II 1~) Hemmung (kein 894!) zusätzliche RF: -Rückübertragungsanspruch aus SiV -auch 1192 I, 1169, 1168, aber nicht bei Verjährung (+) 1192 Ia ( auch ) Arglisteinrede, 242 bei Rückübertragungsanspruch bzgl. GS (ausdr. oder konkl.) aus SiV, 311 I Hemmung (kein 894!) werden auch zur Einrede aus SiV über Arglisteinrede 53

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 8: Rückgewähranspruch bei SiGS aus Sicherungsvertrag Rechtsgrundlage: Sicherungsvertrag ausdrücklich konkludent Entstehung Sicherungsvertrag (Sicherungsgrundschuld, 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB) rechtshindernde Einwendung: aufschiebenden Bedingung, 158 I BGB des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit (d.h. dauernder Einrede) der zugrunde liegenden Forderung nicht bei Verjährung der gesicherten Forderung, 216 II 1 BGB 54

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 9: Rückgewähranspruch bei SiGS aus Sicherungsvertrag Erlöschen Durchsetzbarkeit Rechtsfolgen Ansprüche Rückübertragung Grundschuld auf Eigentümer, 873 I HS 1 Fall 3, 1192 I, 1154 III BGB (BuchGS)/ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2, 1155 BGB (BriefGS ohne Eintragung) oder nach Wahl des Eigentümers Verzicht auf die Grundschuld, 1192 I, 1168 BGB (MüKo/Eickmann, 1191 Rn. 81, 1169 Rn. 14) oder nach Wahl des Eigentümers Aufhebung der Grundschuld, 875, 1192 I, 1183 BGB (Baur/Stürner 18, 45 Rn. 28) Arglisteinrede, 242 BGB / Zurückbehaltungsrecht, 273 I BGB 55

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 10 Fall 25: Y hat Z eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro für ein gewährtes Darlehen bestellt und Z den Grundschuldbrief ausgehändigt. Z verlangt von Y aus der Grundschuld Zahlung von 50.000.- Euro. Y wendet ein: Er selbst habe bei der Bestellung der Grundschuld unter erheblichem Tabletteneinfluss gestanden, so dass er kaum ansprechbar und entscheidungsunfähig gewesen sei. 56

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 11 Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1192 I, 1147 BGB Entstehung Erwerb Grundschuld rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB Einwendungen gegen die Grundschuld rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit, 105 II BGB Rechtsfolgen keine Eigentümergrundschuld ( 1196 I BGB) entstanden, da es bereits an wirksamer Willenserklärung Eigentümer mangelt Unrichtigkeit Grundbuch; Grundbuchberichtigungsanspruch Y, 894 BGB 57

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 12 Fall 26: Y hat Z eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro für ein gewährtes Darlehen bestellt und Z den Grundschuldbrief ausgehändigt. Z verlangt von Y aus der Grundschuld Zahlung von 50.000.- Euro. Y wendet ein: die Darlehensforderung sei verjährt. 58

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 13 Befriedigungsrecht, 1192 I, 1147 BGB Entstehung Erwerb Grundschuld rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld, 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB Einwendungen gegen Grundschuld Einrede aufgrund des Sicherungsvertrags wegen Forderung es kann aufgrund fiduziarischer Bindung Sicherungsgrundschuld an den Sicherungsvertrag ggfs. (je nach Ausgestaltung der Sicherungsabrede) eine Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrags geltend gemacht werden 59

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 14 Verjährung der Forderung, 214 I BGB Anspruch, 194 I BGB Verjährungsdauer: regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, 195 BGB Gegeneinwendung: 216 I BGB» Verjährungseinrede gegen gesicherte Forderung bei Hypothek steht Gegeneinwendung aus 216 I BGB entgegen» 216 I BGB bezieht sich nur auf akzessorische Sicherungsrechte 60

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 15 Gegeneinwendung 216 II 1 BGB» 216 II 1 BGB auf Sicherungsgrundschulden anwendbar ( Verschaffung eines Rechts )» allerdings nur Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld ausgeschlossen Gegeneinwendung 216 II 1 BGB analog» auf Geltendmachung Verjährungseinrede kann 216 II 1 BGB aber analog angewandt werden mit argumentum a fortiori, wenn schon bei der akzessorischen Hypothek die Verjährung Forderung Geltendmachung der Hypothek nicht hindert, dann erst recht nicht Verjährung der Forderung bei der nicht akzessorischen Sicherungsgrundschuld 61

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 16 sonstige Einrede aus Sicherungsvertrag Arglisteinrede, 242 BGB ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ) bei Gegenanspruch Rückübertragungsanspruch bzgl. Grundschuld, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag dieser Anspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung, 158 I BGB des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls hier: Verjährung der gesicherten Forderung, 214 I BGB» aber: Rückübertragung Sicherungsgrundschuld kann nicht aufgrund Verjährung gefordert werden, 216 II 1 BGB Rechtsfolge: kein Rückübertragungsanspruch GS 62

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 17 Exkurs: u.a. Anspruch auf Verzicht auf Grundschuld, 1192 I, 1169, 1168 BGB bei dauernder Einrede (hier: dauernde Einrede gegen Grundschuld)?» nein; 216 II 1 BGB geht 1192 I, 1169 BGB vor (Palandt/Ellenberger, 216 Rn. 3) 63

Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten 1 nur noch geringe Bedeutung Pfandrecht an einer Forderung weitgehend durch Sicherungsabtretung verdrängt weiterhin Bedeutung für Pfandrecht an Konto (= Verpfändung Kontoguthaben) bei Guthaben auf Girokonto Verpfändung des Anspruchs auf Rückzahlung aus 700 I 1 Fall 1, 488 I 2 Fall 2 BGB (unregelmäßige Verwahrung) trenne von Girovertrag, 675, 611 BGB 64

Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten 2 bei Sparvertrag Verpfändung des Anspruchs auf Rückzahlung 488 I 2 Fall 2 BGB Pfandrecht an (GmbH-)Gesellschaftsanteil außerdem Pfandrecht der Banken an Wertpapieren, Sachen und Ansprüchen (insbesondere Kontoguthaben) nach Nr. 14 I AGB Banken 65

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 1 Entstehungsvoraussetzungen Einigung Parteien Verfügungsgegenstand: übertragbares Recht Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts an einem Recht zu sichernde Forderung Bestimmbarkeit akzessorische Sicherung bestimmter Forderung Rechtsbindungswille rechtshindernde Einwendung: Übertragbarkeit, 1274 II BGB 66

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 2 Übertragungsregeln des Rechts, 1274 I 1 BGB, z.b. Übergabe Einigsein Berechtigung ist zur Übertragung Recht (z.b. Briefhypothek) Übergabe einer Sache erforderlich (z.b. Hypothekenbrief), so muss Pfandrechtsgläubiger Besitz an der Sache nach 1205, 1206 BGB erlangen ( 1274 I 2 BGB) Inhaber Recht Entstehungsvoraussetzungen Verfügungsbefugnis 67

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 3 Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (strenge Akzessorietät), 1273 II, 1204 I BGB künftige und aufschiebend bedingte Forderung, 1273 II, 1204 II BGB rechtshindernde Einwendungen gegen Pfandrecht rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung 68

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung, 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB - 1 Entstehungsvoraussetzungen Belastungsgegenstand: Forderung, 1274 I 1, 1279 BGB rechtshindernde Einwendung: Übertragbarkeit, 1274 II BGB Einigung Anzeige an den Drittschuldner durch Gläubiger (Pfandanzeige, 1279, 1280 BGB) Einigsein zusätzlich ist bei Verpfändung einer Forderung nach 1280 BGB Anzeige an Schuldner (Drittschuldner) erforderlich entbehrlich, wenn Bank Pfandrecht an Kontoguthaben bestellt, die bei ihr selbst gehalten werden 69

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung, 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB - 2 Berechtigung Inhaber Recht Entstehungsvoraussetzungen Verfügungsbefugnis Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (vgl. 1273 II, 1204 I BGB; strenge Akzessorietät) künftige und aufschiebend bedingte Forderung, 1273 II, 1204 II BGB rechtshindernde Einwendungen gegen Pfandrecht rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung 70

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht vom Nichtberechtigten gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht vom Nichtinhaber des Rechts ist nur möglich, wenn das verpfändete Recht selbst gutgläubig erworben werden kann, insbesondere nach 892, 1138, 1155, 2366 BGB oder nach Wertpapierrecht ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung scheidet damit regelmäßig aus Erwerb vom Nichtberechtigten ist im Übrigen nur aufgrund einer Verfügungsermächtigung nach 185 I BGB möglich 71

Wirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsabtretung Sicherungsabtretung hat Pfandrecht an einer Forderung in Praxis fast vollständig verdrängt genauso wie Sicherungsübertragung sonstiger Rechte, 413, 398 BGB Pfandrecht an sonstigen Rechten 72

Einfache Sicherungsabtretung 1. V = Abtretender = Zedent Gelddarlehen, 488 Sicherungsvertrag, 311 I 398 ( 158 II) bzgl. 433 II Einziehungsermächtigung, 185 I, 362 II analog (Anwartschaftsrecht V, 398 analog) Bank (z.b.) = Abtretungsempfänger = Zessionar 433 929 K 2. Schuldner der gesicherten Forderung und Sicherungsgeber (= Abtretender) können auch verschiedene Personen sein 73

Rechtsgrundlage der Sicherungsabtretung Anzeigeprinzip Pfandrecht an Forderung ( 1279, 1280 BGB) in moderner Wirtschaftspraxis evidentermaßen unzulänglich weiterhin teilweise kumulative Einziehungsbefugnis von Gläubiger und Pfandgläubiger vor Pfandreife ( 1281 BGB) als schädlich angesehen 1281 BGB bezieht sich auf Erfüllungswirkung ggü. Pfandgläubiger (Palandt/Bassenge 1281 Rn. 3), also nur hinsichtlich Pfandrecht Sicherungsabtretung beruht auf Gewohnheitsrecht mit derogatorischer Wirkung, vgl. Art. 2 EGBGB direkte gesetzliche Anerkennung ( 51 Nr. 1 Fall 2 InsO [sonstige Absonderungsberechtigte]); außerdem vorausgesetzt in 216 II 1 BGB grundsätzlich keine analoge Anwendung der Vorschriften über das Pfandrecht 74

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 1 Abtretungsvoraussetzungen Abtretungsgegenstand: Forderung Einigung Spezialitätsgrundsatz Singularsicherheit Globalsicherheit (Globalzession) Parteien Verfügungsgegenstand: Forderung Bezug der Einigung» bestehende Forderungen, 398 BGB direkt 75

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 1» künftige Forderungen (insbesondere bei Globalzession): antizipierte Einigung (auf den Zeitpunkt, in dem der Abtretende Forderungsinhaber wird), 398 BGB analog arg. 185 II 1 Fall 2 BGB allerdings: bei zukünftigen Forderungen gibt es Auseinanderfallen von Abschlusstatbestand (Verfügungstatbestand ohne Berechtigung beendet) und Wirksamkeitstatbestand Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit» bei Forderungsabtretung genügt Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung; Bestimmtheit braucht erst vorzuliegen, wenn die Zession durch die Entstehung der Forderung wirksam wird ( 185 II 1 Fall 2 BGB) 76

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 2 Übertragung der Forderung keine akzessorische Sicherung bestimmter Forderung (aber schuldrechtliche Sicherungsabrede) Rechtsbindungswille rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit, 125 S. 1 BGB grds. keine Form erforderlich Abtretbarkeit der Forderung Rechtsnatur: Abtretungsvoraussetzung, nicht rechtshindernde Einwendung gesetzliche Abtretungsverbote Übertragbarkeit, 399 HS 1 BGB: Änderung des Leistungsinhalts durch Abtretung 77

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 3 rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot: 399 HS 2 BGB (pactum de non cedendo) ausnahmsweise Wirksamkeit Zession: 354a I 1 HGB» dogmatische Einordnung: Empfangszuständigkeit des Abtretenden (Zedenten) (Canaris, Handelsrecht, 26 Rn. 19)» Geldforderung» beiderseitiges Handelsgeschäft, 343 HGB Vermutung, 344 HGB» kein Kreditinstitut nach 1 KWG; 354a II HGB» Rechtsfolge: Schuldner kann mit befreiender Wirkung an alten Gläubiger leisten ( 354a I 2 HGB) auch bei Kenntnis von Abtretung ( 407 BGB) alter Gläubiger muss Geld gem. 816 II BGB an neuen Gläubiger herausgeben alter Gläubiger kann Leistung vom Schuldner nicht mehr verlangen 78

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 4 Berechtigung Inhaber der abgetretenen Forderung künftige Forderung: antizipierte Einigung (auf den Zeitpunkt, in dem der Abtretende Forderungsinhaber wird), 398 BGB analog allerdings: bei zukünftigen Forderungen gibt es Auseinanderfallen von Abschlusstatbestand (Verfügungstatbestand ohne Berechtigung beendet) und Wirksamkeitstatbestand Verfügungsmacht 79

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 5 nicht: Anzeige Abtretung an Schuldner der Forderung offene Abtretung: Mitteilung Abtretung der Forderungen durch Zessionar und Aufforderung an Drittschuldner, ausstehende Forderungen unmittelbar an ihn zu begleichen stille (verdeckte) Abtretung: keine Mitteilung Abtretung der Forderung in Praxis verbunden mit Einziehungsermächtigung, 185 I, 362 II BGB analog nicht: Bestand gesicherter Forderung Sicherungsabtretung ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung nicht: Bestand Sicherungsvertrag abstraktes Geschäft und Abstraktionsprinzip; aber 812 I 1 BGB 80

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 6 rechtshindernde Einwendungen gegen Forderungsabtretung Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung (s.o.) u.a. Nichtigkeit wegen anfänglicher Übersicherung, 138 I BGB (s.o.) rechtshindernde Einwendungen gegen abgetretene Forderung nicht: rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung 81

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 7 Problem: Durchgangs- oder Direkterwerb bei Abtretung künftiger Forderungen Rechtsprechung (BGHZ 32, 367), h.l.: Direkterwerb des Abtretungsempfängers Vorauszession ist mit dinglicher (nicht sachenrechtlicher, sondern absoluter) Bindung belegt nach Vorauszession kann Zedent über Forderung nicht mehr verfügen Gläubiger des Zedenten können in Forderung keine Zwangsvollstreckung betreiben künftige Forderung ist Zessionar schon mit Abtretung zugeordnet 82

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB - 8 Minderheitsmeinung: Durchgangserwerb des Abtretenden dingliche Wirkung wird bestritten Forderung gehört für logische Sekunde zum Vermögen Zedent vermittelnde Meinung: Direkterwerb, wenn Rechtsgrundlage Forderung bei Abtretung schon und bei Entstehung Forderung noch vorhanden ist so bei aufschiebend bedingter Forderung in anderen Fällen Durchgangserwerb 83

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 1 deutsches Zivilrecht kennt grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen eng begrenzte Ausnahmen finden sich nur in 405 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung) und 2366 BGB (öffentlicher Glaube des Erbscheins) Wertpapierrecht (insbesondere Wechselrecht, Art. 16 II WG) 84

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 2 eine weitere Ausnahme stellt der fingierte Forderungserwerb nach 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Hypothek bei Mangel Forderung dar Forderung nur zum Zwecke Hypothekenerwerb fingiert Forderung selbst wird nicht erworben fraglich ist allerdings, ob in gewissen Konstellationen ein sogenannter Mitlauf der Forderung dazu führt, dass gegen Schuldner der Forderung vorgegangen werden kann 85

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 3 Fall 27: Rudolf Arauner (A) betreibt einen Großhandel mit Küchengeräten, die er bei verschiedenen Herstellern bezieht und an Installationsunternehmen weiterveräußert. Am 15. Februar erwarb er bei dem Haushaltsgerätehersteller V zehn Herde; dabei wurde vereinbart, dass die Lieferung unter Vorbehalt des Eigentums erfolge, A aber zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung befugt sei. Am 20. Februar nahm V bei der Bank Schneller Euro AG (B) einen Geschäftskredit u.a. zum Kauf neuer Ware auf. Zur Sicherung trat er der Bank alle Forderungen ab, die ihm gegenwärtig gegen die Installationsfirmen zustehen oder bis zum 15. März entstehen werden. Am 25. Februar veräußert A die zehn am 15. Februar erworbenen Herde an das Installationsunternehmen Schöne Küche (S). V und B wollen aus ihren jeweiligen Sicherungsabtretungen gegen S vorgehen. Wer hat Ansprüche gegen S? 86

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 4 1 V 433 929, 158 I, 449 I 185 I SiV, 398 311 I ( 158 II) A EinzErm, 362 II, 185 I analog 2 3 433 929 S 488 SiV, 311 I 398 ( 158 II) EinzErm, 362 II, 185 I analog B 87

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 5 Zahlungsanspruch V gegen S, 398, 433 II Fall 1 BGB Abtretungsvertrag zwischen A und V Abtretbarkeit der Forderung Übertragbarkeit, 399 HS 1 BGB: Änderung des Leistungsinhalts durch Abtretung (-) gesetzliche Abtretungsverbote (-) rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, 399 HS 2 BGB (pactum de non cedendo) (-) 88

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 6 Berechtigung Inhaber abgetretene Forderung ursprünglich: Anspruch auf Kaufpreiszahlung von A gegenüber S, 433 II Fall 1 BGB kein Verlust Forderung: Erwerb der Forderung von A durch B, 398 S. 1, 433 II Fall 1 BGB Abtretungsvertrag zwischen A und B Abtretbarkeit der Forderung Berechtigung 89

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 7 A Inhaber abgetretene Forderung Problem: A hat künftige Forderung gegenüber S zweimal abgetreten (15.2. an V, 20.02. an B)» Prioritätsprinzip: auch bei Abtretung künftiger Forderungen ist Zeitpunkt Abtretungsvereinbarung für Berechtigung entscheidend zeitlich frühere Verfügung ist wirksam spätere kann nur im Wege gutgläubigen Erwerbs Wirkung entfalten; bei Forderungsabtretung gutgläubiger Erwerb aber weitgehend ausgeschlossen 90

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, 398 BGB - 8 Ergebnis» selbes Ergebnis bei analoger Anwendung 161 I 1 BGB Analogie, weil Entstehen der Forderung keine Geschäftsbedingung, sondern eine Rechtsbedingung gutgläubiger Erwerb durch B vom Nichtberechtigten 405 BGB (-) V ist Inhaber Kaufpreisforderung gegen S aus dem am 25.2. getätigten Kauf geworden 91

Verteidigung des Schuldners (Einwendungsaufbau) 1 1. V Gelddarlehen, 488 Sicherungsvertrag, 311 I 398 ( 158 II) bzgl. 433 II Bank (z.b.) Einziehungsermächtigung, 362 II, 185 I analog (Anwartschaftsrecht V, 398 analog) 929 433 K 2. Schuldner der gesicherten Forderung und Sicherungsgeber können auch verschiedene Personen sein 92

Verteidigung des Schuldners 2 - Übersicht Forderungsabtretung kein Verlust der Forderung beim Zessionar nur durch zweite Abtretung zwischen Zessionar und Drittem kein gutgläubiger Erwerb vom Zedenten möglich Einwendungen gegen Forderungsabtretung rechtshindernde Einwendungen z.b. 105 I, 125 S. 1, 134, 138 I, II, 142 I, 271 II BGB rechtsvernichtende Einwendungen z.b. auflösende Bedingung, 158 II BGB (Erfüllung abgetretene Forderung) in Praxis selten rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) 93

Verteidigung des Schuldners 3 - Übersicht Einwendungen gegen abgetretene Forderung, 404 BGB nach 404 BGB kann Schuldner neuen Gläubiger der abgetretenen Forderung sämtliche Einwendungen entgegensetzen rechtshindernde Einwendungen (z.b. 105 I, 125 S. 1, 134, 138 I, II, 142 I BGB) rechtsvernichtende Einwendungen (z.b. 362 I, 389 BGB) rechtshemmende Einwendungen (Einreden) und z.b. 214 I, 320 I 1, 2 BGB Zurückbehaltungsrecht, 273 I, 274 BGB (wegen Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber): Erfüllung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung 94

Verteidigung des Schuldners 4 kein Ausschluss Einwendungen bei Forderungsabtretung Zeitpunkt: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung begründet, 404 BGB kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung 405 BGB 117 I, 399 Fall 1 BGB bei Abtretung unter Urkundenvorlegung Einwendungen nach Forderungsabtretung, 406, 407 BGB Aufrechnung ( 406, 397 I BGB) Erfüllung ( 407, 362 I BGB) 95

Verteidigung des Schuldners 5 Einrede gegen Forderungsabtretung aus Sicherungsvertrag? Arglisteinrede, 242 BGB ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr) Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber bzgl. abgetretener Forderung, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag Anspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung, 158 I BGB des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls (u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Forderung) Undurchsetzbarkeit nicht bei Verjährung gesicherter Forderung, 216 II 1 BGB 96

Verteidigung des Schuldners 6 Fall 28: A hat eine Kaufpreisforderung von 10.000.- Euro gegenüber B an C abgetreten. C verlangt von B Zahlung. B macht gegenüber C geltend, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht wurde. 97

Verteidigung des Schuldners 7 Anspruch auf Kaufpreiszahlung von C ggü. B, 433 II Fall 1 BGB, 398 BGB Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, 398 BGB Einigung (+) Abtretbarkeit der Forderung (+) Berechtigung - Inhaber der Forderung Anspruch auf Kaufpreiszahlung, 433 II Fall 1 BGB 98

Verteidigung des Schuldners 8 Einwendungen gegen abgetretene Forderung, 404 BGB rechtshindernde Einwendungen: Anfechtung, 404, 142 I, 123 I Fall 1 BGB kein Ausschluss Einwendung bei Forderungsabtretung: Begründung der Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung, 404 BGB (+) Gegeneinwendung: gutgläubiger Erwerb Forderung (-) Ergebnis C kann gegenüber B den Kaufpreisanspruch nicht geltend machen 99

Verteidigung des Schuldners 9 Fall 29: A hat eine Kaufpreisforderung von 10.000.- Euro gegenüber B an C abgetreten. C verlangt von B Zahlung. B macht gegenüber C geltend, dass er die Forderung nach Abtretung erfüllt habe. 100

Verteidigung des Schuldners 10 Anspruch auf Kaufpreiszahlung von C ggü. B, 433 II Fall 1 BGB, 398 BGB Erwerb einer Forderung vom Berechtigten, 398 BGB Einigung (+) Abtretbarkeit der Forderung (+) Berechtigung - Inhaber der Forderung Anspruch auf Kaufpreiszahlung, 433 II Fall 1 BGB Einwendungen gegen abgetretene Forderung, 404 BGB rechtsvernichtende Einwendungen: Erfüllung, 362 I BGB Leistung (+) 101

Verteidigung des Schuldners 11 an Gläubiger zwar keine Leistung ggü. C Leistung ggü. A könnte aber ausreichen, wenn Forderungszuständigkeit nach 407 I BGB (ähnlich 25 I 2 HGB) Abtretung (+) Leistung an bisherigen Gläubiger (+) nach Abtretung (+) 102

Verteidigung des Schuldners 12 Ergebnis keine Kenntnis Schuldner von Abtretung Wahl des Schuldners (Palandt/Grüneberg 407 Rn. 5) hier erfolgte Erfüllung nach Forderungsabtretung; diese kann von B gegenüber C geltend gemacht werden, wenn B keine Kenntnis von der Abtretung hatte C kann gegenüber B den Kaufpreisanspruch nicht geltend machen, wenn B keine Kenntnis von der Abtretung hatte 103

Erweiterte und verlängerte Sicherungsabtretung auch bei Sicherungsabtretung ist Erweiterung (um weitere gesicherte Forderung oder Forderungen) möglich Verlängerung scheidet dagegen im Regelfall aus Verlängerung um Forderung aus Veräußerung der abgetretenen Forderung dagegen selten einschlägig (wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen) wenn Forderung zur Sicherheit abgetreten wird, ist keine Verarbeitung möglich; deshalb scheidet eine Verarbeitungsklausel als Form der Verlängerung jedenfalls aus 104

Teil 2: Kreditsicherungsrecht 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht 6 Entstehung von Kreditsicherheiten 7 Übertragung von Kreditsicherheiten 7.1 Abtretung des Bürgschaftsanspruchs 7.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache 7.3 Eigentumsvorbehalt 7.4 Hypothek 7.5 Sicherungsgrundschuld 105

Erwerb des Bürgschaftsanspruchs, 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB Hauptschuldner Gelddarlehen, 488 Bank (z.b.) z.b. 453, 433 398, 488 C z.b. Auftrag, 662 GeBes., 675 GoA, 677 MM.: Sicherungsvertrag, 311 I 765 grds. 401, 765 Bürge 106

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 1 Forderungsabtretung der gesicherten Forderung, 765 I, 398 S. 1 BGB Abtretungsvertrag Abtretbarkeit der Forderung Berechtigung: Inhaber der gesicherten Forderung (nicht Bürgschaftsanspruch) Einwendungen gegen Forderungsabtretung Einwendungen gegen abgetretene Forderung, 404 BGB nach 404 BGB kann Schuldner neuen Gläubiger der abgetretenen Forderung sämtliche Einwendungen entgegensetzen 107

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 2 kein Ausschluss Einwendungen bei Forderungsabtretung Zeitpunkt: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung begründet, 404 BGB kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung 405 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung) Einwendungen nach Forderungsabtretung, 406, 407 BGB Aufrechnung ( 406, 397 I BGB) Erfüllung ( 407, 362 I BGB) gesicherte Forderung: 362 I BGB» Bürgschaft: 767 I BGB 108

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 3 gesetzlicher Übergang, 401 I BGB kein Ausschluss Übergang Bürgschaft, 311 I BGB (Einwendung gegenüber Bürgschaft) 401 BGB ist dispositiv für Bürgschaft (zuvor) Bestand Bürgschaftsanspruch, 765 I BGB = Bürgschaftsvertrag 109