INSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT



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Abendsymposium des ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim 6. März 2012 INSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT Prof. Dr. Roland Schmitz Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück

VORTRAGSGLIEDERUNG Hintergründe zur Einführung des 15a InsO durch das MoMiG (mit Wirkung zum 1.11.2008) Gesetzliche Ausgestaltung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags Überblick Zulässige Einbeziehung von Auslandsgesellschaften? Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags als Straftat Mögliche, in 15a InsO genannte Täter einer Insolvenzverschleppung Weitere, nicht ausdrücklich genannte Täter einer Insolvenzverschleppung? Zusammenfassung 2

HINTERGRÜNDE ZUR EINFÜHRUNG DES 15A INSO DURCH DAS MOMIG (M.W.Z. 1.11.2008) Zuvor nur spezialgesetzlich geregelte Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrags Die Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung von Auslandsgesellschaften ( Gründungstheorie statt Sitztheorie ) Die zunehmende Beliebtheit ausländischer Gesellschaftsrechtsformen Uneinheitliche bzw. fehlende Pflichten zur Insolvenzantragsstellung und ihrer Sanktionierung Bekämpfung von Missbräuchen durch sog. Firmenbestattungen Sekundäre Inpflichtnahme von (insbes.) GmbH- Gesellschaftern bei Führungslosigkeit der Ges. 3

GESETZLICHE AUSGESTALTUNG DER PFLICHT ZUR STELLUNG EINES INSOLVENZANTRAGS ÜBERBLICK Zeitpunkt: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Verweist auf 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO 15a Abs. 1 3 InsO: Inpflichtnahme bestimmter Personen Primär die Organmitglieder/Abwickler, sekundär GmbH-Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder Auch die Vertretungsorgane des eingetragenen Vereins? Keine Insolvenzantragspflicht bei Kreditinstituten ( 46b Abs. 1 S. 2 KWG) Pflicht zur Anzeige ggü. der BaFin ( 46b Abs. 1 S. 1 KWG) ist sanktioniert über 55 KWG 4

15a Abs. 4, 5 InsO: Strafrechtliche Sanktionierung eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht nach Abs. 1 3 Zivilrechtsakzessorietät der Strafnormen Voraussetzungen einer Straftat grundsätzlich abhängig von den zivilrechtlichen Vorgaben/ihrer Auslegung Verweise in Abs. 1 auf 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO sind Blanketttatbestandsmerkmale Ihre Änderung hat unmittelbare Auswirkung auf das Strafrecht 5

ZULÄSSIGE EINBEZIEHUNG VON AUSLANDS- GESELLSCHAFTEN IN 15A INSO? Insolvenzantragspflicht als Teil des Insolvenzrechts dann: Insolvenzstatut der EUInsVO Einbeziehung zulässig oder des Gesellschaftsrechts dann: der ausländischen Gesetzeslage (Jedenfalls) Keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV durch strafrechtliche Sanktionierung 6

VORSÄTZLICHER ODER FAHRLÄSSIGER VERSTOß GEGEN DIE PFLICHT ZUR STELLUNG EINES INSOLVENZANTRAGS ALS STRAFTAT Die Handlungspflicht (in der Krise ): Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Krise Entfällt erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses (mangels Masse) Also nicht schon bei Antragstellung durch Gläubiger! Vgl. dazu BGH v. 28.10.2008 5 StR 166/08, wistra 2009, 117 [119] (noch zu 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG a.f.) 7

Pflichtverletzung, sofern Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt wird Nicht richtig verweist auf 13, 15 Abs. 2 InsO Nach Wortlaut auch Formfehler strafrechtlich sanktioniert Sinnvoll ist Einschränkung auf Fälle unzureichender bzw. unzutreffender Begründung (Verletzung der Wahrheit des Antrags) Nicht: offensichtlich unzulässiger Antrag (dann aber evtl. nicht / nicht rechtzeitig ) 8

Vorsätzliches Handeln/Unterlassen Setzt Kenntnis aller Voraussetzungen der Antragspflicht voraus (Eintritt der Krise, Stellung als Handlungspflichtiger) Irrtum, etwa über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, schließt den Vorsatz aus Irrtum über die Stellung als Organ etc. schließt Vorsatz aus Bloßer Irrtum über die Handlungspflicht berührt den Vorsatz nicht! Es gelten die Beweisregeln des Strafverfahrensrechts (keine Beweislast des Beschuldigten) 9

Fahrlässiges Handeln/Unterlassen Fahrlässige Unkenntnis der Voraussetzungen einer Antragspflicht ausreichend Fahrlässigkeit allein bzgl. der Pflicht zur Antragstellung (bei Kenntnis der Voraussetzungen einer Antragspflicht) schließt nicht den Vorsatz aus! (s. Folie 9) Besonderheiten für nach Abs. 3 sekundär Verpflichtete Kenntnis der Krise und Führungslosigkeit ist Voraussetzung der Antragspflicht Dazu sogleich Näheres im Zusammenhang mit den möglichen Tätern 10

MÖGLICHE, IN 15A INSO GENANNTE TÄTER EINER INSOLVENZVERSCHLEPPUNG Mitglied eines Vertretungsorgans, Abs. 1 S. 1, z.b. GmbH-Geschäftsführer AG-Vorstandsmitglied Director einer Limited u.a. Unabhängig von einer inneren Aufgabenverteilung (vgl. 15 InsO) Abwickler einer Gesellschaft in Liquidation, Abs. 1 S. 1 11

Organschaftliche Vertreter einer vertretungsberechtigten Gesellschaft bzw. deren Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbes. GmbH & Co. KG), Abs. 1 S. 2 Sofern daneben keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter existiert Sofern daneben kein Gesellschafter eine andere Gesellschaft mit persönlich haftendem Gesellschafter ist Es besteht die gleiche Verpflichtung wie nach Abs. 1 S. 1 Organschaftliche Vertreter/Abwickler bei einer mehrstöckigen GmbH & Co. KG (oder ähnlicher Gesellschaftskonstruktionen), Abs. 2 Regeln des Abs. 1 S. 2 gelten entsprechend 12

GmbH-Gesellschafter und Mitglieder des Aufsichtsrates einer AG oder Genossenschaft Nur sekundäre Verpflichtung Rechtsformabhängige Regelung nicht erweiterungs-/ analogiefähig Insbes. nicht auf Auslandsgesellschaften Nur bei Führungslosigkeit der Gesellschaft Setzt fehlenden Geschäftsführer/Vorstand voraus Bloße Untätigkeit/Unerreichbarkeit genügt nicht (vgl. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 GenG jeweils Abs. 1 S. 2; BT-Drs. 16/6140 S. 55) (Wirksame) Einsetzung eines Strohmanns als Geschäftsführer schließt Führungslosigkeit aus 13

Pflicht der Gesellschafter/Aufsichtsratsmitglieder entsteht nur bei Kenntnis von Krise und Führungslosigkeit Kenntnis ist konstitutiv für die Pflichtenstellung Bei Unkenntnis daher auch keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit Problematischer Wortlaut des Ausschlusses wegen fehlender Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Zivilrechtlich strittig, ob Kenntnis (nur) der Krise zur Kenntnisverschaffung (auch) über Führungslosigkeit verpflichtet (und umgekehrt) Strafrechtlich unerheblich (Wortlautgrenze) 14

WEITERE, NICHT AUSDRÜCKLICH GENANNTE TÄTER EINER INSOLVENZVERSCHLEPPUNG? Faktischer Geschäftsführer Die umstrittene Problematik der Einbeziehung faktischer Geschäftsführer Die rigorose Rechtsprechung Möglichst weit reichende Strafbarkeit Bei Anerkennung der Einbeziehung: Strittig, ob vorhandener faktischer Geschäftsführer die Führungslosigkeit ausschließt Übertragbar auf den shadow director / de facto director einer Limited o. ä. Personen 15

Berater der Geschäftsführung Keine Täterschaft, da 15a InsO ein Sonderdelikt Keine Erweiterung des Täterkreises über die ausdrücklich Genannten hinaus Sonderdeliktscharakter schließt strafbare Teilnahme nicht aus Berater (und andere Personen) kommen als Anstifter oder Gehilfen in Betracht ( 26, 27 StGB) Beihilfe als Straftat ist abzugrenzen von bloßer berufstypischer Beratung Dazu OLG Köln v. 3.12.2010 1 Ws 146/10, DStRE 2011, 1109 (mit Besprechung v. Kudlich JA 2011, 472) 16

ZUSAMMENFASSUNG Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung ist zivilrechtsakzessorisch ausgestaltet Rechtsformunabhängige Insolvenzantragspflicht trifft auch Organmitglieder von Auslandsgesellschaften Rechtsformabhängige sekundäre Pflicht nach 15 Abs. 3 InsO ist nicht erweiterungsfähig Eine Vorsatztat setzt Kenntnis der Voraussetzungen der Antragspflicht voraus, nicht der Pflicht selbst Eine fahrlässige Straftat kommt nur bei primär zur Stellung eines Insolvenzantrags Verpflichteten ( 15 Abs. 1, 2 InsO) in Betracht Täter kann nach der Rechtsprechung auch ein faktischer Geschäftsführer sein Andere Personen können Anstifter/Gehilfen sein 17