Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel. Inhouse-Seminar am Dr.

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Transkript:

Aufhebung einer Baugenehmigung für Einzelhandel im Nachbarrechtsstreit wegen Verfahrensmangel Inhouse-Seminar am 12.03.2015 Dr. Michael Oerder

Zunahme bei Nachbarklagen gegen Einzelhandelsbaugenehmigung Konzentration von Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen Mehr unmittelbare Nachbarn stärkere Betroffenheiten durch Verkehr, Lärm, Abgase und bauliche Verdichtung Zunahme von Klagen benachbarter Kommunen Verteilungskämpfe aufgrund restriktiver landesplanerischer Vorgaben Schutz des eigenen Einzelhandels (z.b. Möbel) Kompetenz durch Spezialisierung 2

Gegenstand der Nachbarklage Baugenehmigung: Anfechtungsklage Bebauungsplan: Normenkontrollklage Beide Klagen werden häufig kombiniert Eventuell auch mit entsprechenden Eilverfahren Kompetenz durch Spezialisierung 3

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan Begriff Bebauungsplan Normenkontrollklage nach 47 VwGO (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. (2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ( 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Kompetenz durch Spezialisierung 4

Anfechtung der Baugenehmigung 42 VwGO (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. 113 VwGO (1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Kompetenz durch Spezialisierung 5

Risikobewertung bisher Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes kann jeder Betroffene (nur) innerhalb einer Jahresfrist beantragen. Hat er im Rahmen der Offenlage keine Anregungen vorgetragen, kann er jedenfalls die Verletzung des Abwägungsgebotes nicht mehr geltend machen. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes führt nicht automatisch zur Aufhebung der Baugenehmigung, sondern nur unter den in 42 Abs. 2 und 113 VwGO genannten Voraussetzungen Mögliche Aufhebungsgründe bei der Baugenehmigung Gebietsgewährleistungsanspruch (auf der Grundlage des alten Planes) Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Lärm, Verkehr, Kubatur Bauordnungsrechtliche Vorschriften (Abstandsflächen, Brandschutz) Verfahrensverstöße führen grundsätzlich nicht zur Aufhebung einer Baugenehmigung Kompetenz durch Spezialisierung 6

Neuer Aufhebungsgrund im Einzelhandel: Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest einer sog. Allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm (Ziff. 18.6 i.v,m. Ziff. 18.8 Anhang 1) zum UVPG) Im Bebauungsplanaufstellungsverfahren ersetzt der Umweltbericht regelmäßig die UVP (vgl. 17 UVPG) Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichtes für Bebauungspläne der Innenentwicklung ( 13a BauGB). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beschleunigungsvorschrift ist allerdings, dass das Vorhaben nicht nach dem UVPG UVP-Pflichtig ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht für Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm immer dann, wenn im Wege der für diese Einzelhandelsbetriebe vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung festgestellt wird, dass mit dem Vorhaben Umweltauswirkungen verbunden sind, die abwägungsrelevant sind. Vorteile des Verfahrens nach 13a BauGB Kompetenz durch Spezialisierung 7

Erhebliche Umweltauswirkungen Bisher weit verbreitete Praxis: Häufig wurde die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung übersehen Häufig wurde übersehen, dass der Anhang zum UVPG nicht auf die VK (800qm), sondern auf die Geschossfläche (1.200 qm) abstellt Wurde die allgemeine Vorprüfung (richtigerweise) durchgeführt, wurde die UVP-Pflicht vielfach mit der Begründung verneint, die Auswirkungen könnten durch entsprechende Planungen oder Schutzauflagen vermieden werden OVG Münster, Urteil vom 10.04.2014 7 D 57/12.NE: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.s.v. 3c Satz 1 UVPG i.v.m. 12 UVPG regelmäßig anzunehmen, wenn die Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. Es kommt also nicht auf das Ergebnis der Planung an, sondern es reicht aus, dass durch die Vorhaben Interessen betroffen sind, die Schutzauflagen oder zumindest die Prüfung von Alternativen erforderlich machen. Kompetenz durch Spezialisierung 8

Folgen Für die Zulässigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach 13a BauGB für Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Für die Wirksamkeit entsprechender Bebauungspläne: Bebauungspläne sind unwirksam wenn eine UVP nicht durchgeführt wurde, weil deren Erforderlichkeit übersehen oder weil bei der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung die Voraussetzungen für das Absehen von der UVP verkannt wurden. Fehlerheilung: In der Regel muss die UVP nachgeholt, der Planentwurf erneut offengelegt, die eingegangen Einwände abgewogen, ein erneuter Satzungsbeschluss gefasst und dieser erneut bekannt gemacht werden Kompetenz durch Spezialisierung 9

Auswirkungen auf den bestand der Baugenehmigung? Bisherige Sichtweise: Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes führt nicht automatisch zur Aufhebung der Baugenehmigung, sondern nur unter den in 42 Abs. 2 und 113 VwGO genannten Voraussetzungen. Mögliche Aufhebungsgründe bei der Baugenehmigung, wie bereits erwähnt Gebietsgewährleistungsanspruch (auf der Grundlage des alten Planes) Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Lärm, Verkehr, Kubatur Bauordnungsrechtliche Vorschriften (Abstandsflächen, Brandschutz) Verfahrensverstöße führen grundsätzlich nicht zur Aufhebung einer Baugenehmigung VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 3 L 224/13: Auf die zu Unrecht unterbliebene UVP kann sich jedermann berufen, wenn er von dem Vorhaben in irgendeiner Weise tatsächlich betroffen ist ( 42 Abs. 2 VwGO i.v.m. 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz). Allein aufgrund der fehlerhaften Vorprüfung, die zu einem ungerechtfertigten Verzicht auf die UVP geführt hat, ist die Baugenehmigung auf die Klage eines betroffenen Nachbarn aufzuheben. Kompetenz durch Spezialisierung 10

Ausblick Bisher Einzelfallentscheidung eines einzelnen Gerichtes (VG Aachen) Über die hiergegen eingereichte Beschwerde hat das OVG Münster bis heute nicht entschieden Es spricht einiges dafür, dass das OVG Münster die Entscheidung in ihren wesentlichen Aussagen bestätigen wird Folge: Nachholung der allgemeinen Vorprüfung bzw. der UVP im Bebauungsplanaufstellungsverfahren (reicht die Nachholung der UVP aus oder muss das Bebauungsplanaufstellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sein?) Nachholung der UVP auch im Baugenehmigungsverfahren möglich? Fazit: Die Nachbarrechte gegen Einzelhandelsbetriebe sind durch die Rechtsprechung zur UVP deutlich angereichert. Dies betrifft sowohl das Bebauungsplanverfahren als auch die Anfechtung einer Baugenehmigung. Empfehlung: Konservativer Umgang mit der Allgemeinen Vorprüfung und damit auch des 13a BauGB, der in der Regel als Grundlage für die Planung von Einzelhandelsbetrieben mit einer GF von mehr als 1.200 qm ausscheidet Reparatur von Bebauungsplänen, wenn Anfechtung der Baugenehmigung noch möglich und nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. Kompetenz durch Spezialisierung 11