Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich. B. Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 aus 677, 683 S. 1, 670 S könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung der 20.000 aus 677, 681 S. 1, 670 haben. I. Geschäftsbesorgung Dann müsste S eine Geschäftsbesorgung vorgenommen haben. Das Geschäft i.s.d. 677 entspricht dem Auftrag nach 662 und wird weit ausgelegt; erfasst werden sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen mit Ausnahme von bloßem Dulden oder Unterlassen. Indem S die Sanierung des Dachs in Auftrag gab, hat er eine rechtsgeschäftliche Handlung vorgenommen, eine Geschäftsbesorgung liegt demzufolge vor. II. Fremdes Geschäft Diese Geschäftsbesorgung müsste auch fremd gewesen sein. Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Rechts oder Interessenskreis einer anderen Person fällt. Im vorliegenden Fall ist der Rechtskreis der E betroffen, dieser obliegt als Eigentümerin gemäß 903 S. 1 das alleinige Recht, Sanierungen an ihrem Haus durchführen zu lassen. Problematisch erscheint allerdings, dass S in der Annahme gehandelt hat, die M sei noch Eigentümerin. Ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist jedoch nach 686 unbeachtlich, verpflichtet wird der wirkliche Geschäftsherr, also die E. Die Fremdheit könnte jedoch daran scheitern, dass S das Geschäft mit der Hoffnung führte, das Haus eines Tages zu erben. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass objektiv der Rechts und Interessenkreis der E betroffen ist; Eigenziele des S waren nach außen nicht ersichtlich. Damit liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor. 1
III. Fremdgeschäftsführungswille Der S müsste auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer in dem Bewusstsein handelt, eine Angelegenheit zu besorgen, die eigentlich zum Rechtskreis eines anderen gehört. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet. Fraglich ist jedoch, ob dieser hier widerlegt werden kann. Vorliegend war das Handeln des S ausschließlich bzw. zumindest vorrangig eigennützig bestimmt. Seine Motivation hierfür entsprang einzig der Annahme, das Haus später zu erben. Er handelte folglich nicht in dem Bewusstsein, alleine für die M bzw. die E tätig zu werden, der Fremdgeschäftsführungswille ist widerlegt. IV. Ergebnis Mangels Fremdgeschäftsführungswille scheidet ein Anspruch des S aus 677, 683 S. 1, 670 aus. C. 994, 996 Ein Anspruch aus EBV scheidet aus, da S nicht Besitzer ist. D. Anspruch des S gegen E nach 812 I 1 Alt. 1 Ein Anspruch des S gegen die E könnte sich aus einer Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 ergeben. I. Etwas erlangt E müsste etwas erlangt haben. Hierunter fällt jeder vermögenswerte Vorteil. E erlangte zum einen nach 946 ff. Besitz und Eigentum an den verarbeiteten Materialien und als Folge auch eine Werterhöhung ihres Hauses, zum anderen ersparte sie sich eigene Aufwendungen hierfür. Ein vermögenswerter Vorteil liegt vor. 2
II. Durch Leistung des S Die E müsste dies durch eine Leistung des S erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Fraglich ist hier das Leistungsbewusstsein des S, da er annimmt, dass die Werterhöhung der M als Eigentümerin zugute kommt. Das Leistungsbewusstsein beinhaltet jedoch den Willen, das Vermögen des konkreten Leistungsempfängers zu mehren. Folglich fehlt dem S das notwendige Leistungsbewusstsein, da er das Vermögen der M, nicht aber das der E mehren wollte. III. Ergebnis Demzufolge besteht auch kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 auf Zahlung der 20.000. E. Anspruch des S gegen E aus 812 I 1 Alt. 2 S könnte seinen Zahlungsanspruch auf eine Verwendungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 2 stützen. I. Etwas erlangt E hat Eigentum und Besitz an den Materialien, die Werterhöhung und ersparte Aufwendungen erlangt, s.o. II. durch Verwendungen auf fremdes Vermögensgut ( in sonstiger Weise auf dessen Kosten ) S müsste Verwendungen auf das Vermögen der E getätigt haben. Verwendungen sind bewusste Vermögensopfer, die einer Sache zugute kommen, ohne jedoch die Sache grundlegend zu verändern. S hat die Bezahlung der Sanierungskosten übernommen, hierdurch wurde das Dach erneuert und der Wert des Hauses erhöht; das Haus erfuhr hierbei allerdings keine grundlegende Umgestaltung. Eine Verwendung auf das Vermögen der E liegt vor, vgl. auch 951. III. Ohne Rechtsgrund Diese tätigte S weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch infolge einer sonstigen Berechtigung. 3
IV. Rechtsfolge E muss herausgeben, was sie erlangt hat, 818 I. Die Sanierung kann jedoch nicht herausgegeben werden, weshalb sie gem. 818 II Wertersatz zu leisten hat. Fraglich ist allerdings, ob sie über 818 II die Kosten der Sanierung in Höhe von 20.000 oder lediglich die Wertsteigerung in Höhe von 15.000 herauszugeben hat. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts ist es, grundlosen Vermögenszuwachs beim Bereicherten abzuschöpfen, weshalb nach 818 III eine Entreicherung möglich ist. Hier ist E um die 5.000 Differenz, die S mehr zahlte, als die Sanierung das Haus im Wert steigerte, nicht bereichert, da es keine Hinweise dafür gibt, dass sie die Sanierung in absehbarere Zeit selbst hätte vornehmen lassen. Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes i.r.d. 818 II nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen, sondern nach der objektiven Werterhöhung der Sache. E hat nur 15.000 Wertersatz zu leisten. V. Ergebnis S kann einen Anspruch nur i.h.v. 15.000 aus 812 I 1 Alt. 2 geltend machen. F. Gesamtergebnis S hat gegen E einen Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 i.h.v. 15.000. 4
Teil 2: Anspruch des S gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.h.v. 4.500 A. Anspruch des S gegen B nach 678 S könnte gegen B einen Anspruch wegen Übernahmeverschulden gemäß 678 haben. I. Geschäftsbesorgung und fremdes Geschäft Ein tatsächliches Handeln liegt vor, B will S nach Hause fahren. Es handelt sich darüber hinaus um ein objektiv fremdes Geschäft, da B nach außen erkennbar für S tätig wird. II. Fremdgeschäftsführungswille Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv fremden Geschäft widerlegbar vermutet. Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise für ein Nichtvorliegen. III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung B war weder von S beauftragt noch sonst ihm gegenüber verpflichtet, ihn nach Hause zu fahren. IV. fehlende Berechtigung Die GoA dürfte nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlich Willen entsprechen. Hier hat S zwar seinen wirklichen Willen geäußert, der darin bestand, nicht von B gefahren zu werden. In Anbetracht seiner Trunkenheit greift hier jedoch wohl der Gedanke der 105 II, 679, wonach sein wirklicher Wille unbeachtlich ist. Mithin ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Da auch B stark angetrunken ist, entspricht es nicht dem mutmaßlichen Willen des S, dass B sein Auto steuert. Eine Berechtigung ist demzufolge nicht gegeben. V. Haftungsmaßstab Den B müsste bei der Übernahme ein Verschulden treffen. Grds. hat er gem. 276 Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Es könnte jedoch die Haftungsmilderung des 680 eingreifen, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. B bewahrt den S vor der Gefahr, der er sich aussetzen würde, wenn er fahruntüchtig gefahren wäre. Demnach greift die Haftungsmilderung ein, der B hat somit nur Vorsatz und grobe 5
Fahrlässigkeit zu vertreten. Ein vorsätzliches Handeln ist nicht ersichtlich; fraglich ist demnach nur, ob B grob fahrlässig handelte. B ist selbst stark alkoholisiert, das Risiko eines Unfalls ist deshalb auch bei ihm sehr hoch. Zudem bestehen für ihn zahlreiche andere Möglichkeiten, den S vom Fahren abzuhalten, ohne selbst zu fahren; er könnte ihm zb den Schlüssel wegnehmen und ein Taxi rufen. Folglich liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, 680 ändert nichts am Verschulden des B. VI. Rechtsfolge B muss nach 249 I in voller Höhe für die Reparaturkosten aufkommen. VII. Ergebnis S hat einen Anspruch gegen B i.h.v. 4.500 aus 678. B. Ansprüche des S gegen B gem. 677, 280 I Da bereits ein Anspruch nach unberechtigter GoA wegen Übernahmeverschulden vorliegt scheidet ein Anspruch wegen Ausführungsverschulden i.r. einer berechtigten GoA aus. C. Anspruch des S aus 823 I S könnte zusätzlich einen Anspruch gegen B aus 823 I haben. Die Verletzungshandlung liegt im Fahren des Autos. Diese führte auch zur Eigentumsverletzung am Fahrzeug, mithin ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Im Rahmen des Verschuldens gilt zwar grds. auch hier die Haftungserleichterung des 680, da ansonsten die Privilegierung unterlaufen werden würde; hier greift diese jedoch ebenfalls wegen der groben Fahrlässigkeit nicht ein, ein Verschulden des B ist folglich auch hier zu bejahen. Der Schadensumfang bestimmt sich durch das negative Interesse; S ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre, ihm sind folglich die Reparaturkosten zu ersetzen. Die haftungsausfüllende Kausalität liegt ebenfalls vor, die Rechtsgutsverletzung war ursächlich für den Schaden. S hat auch aus 823 I einen Anspruch gegen B auf Ersatz der 4.500. 6
D. Anspruch des S gegen B aus 823 II i.v.m 316 StGB 316 StGB ist zwar ein Schutzgesetz, aber wohl nicht zugunsten des eigenen Fahrzeugs; geschützt sind nur Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer; infolgedessen besteht kein Anspruch des S aus 823 II i.v.m. 316 StGB. 7