Thema 1: Einsteiger in das Personalbüro Referentenleitfaden. MBO Verlag. Seminar für Arbeitgeber



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Transkript:

Thema 1: Einsteiger in das Personalbüro Referentenleitfaden Seminar für Arbeitgeber

Inhalt 1. Einleitung 2. Soziale Sicherung in Deutschland 3. Die geschichtliche Entwicklung 4. Die Versicherungsträger 5. Versicherungsrecht der Arbeitnehmer 6. Beiträge 7. Kassenwahlrecht 8. Meldungen 9. Entgeltfortzahlungsversicherung 10. Anhang

1. Einleitung Herzlich willkommen zum Seminar Einsteiger ins Personalbüro! Verlag Als Solidargemeinschaft bietet die Sozialversicherung wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter und Pflegebedürftigkeit. Die deutsche Sozialver - sicherung besteht aus einem hochkomplexen und vernetzten System. Den Status als wichtigste Institution der sozialen Sicherung hat dieses System bis heute nur behalten können, weil eine enge Verzahnung mit politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen eine permanente Weiterentwicklung zur Folge hatte. Mit diesem Seminar stellen wir Ihnen ein Grundwissen zur deutschen Sozialversicherung zur Verfügung. Damit werden Sie in der Lage sein, beispielsweise erste sichere und richtige Entscheidungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen zu treffen. Auch der Beitragsberechnung und dem Melderecht werden wir uns widmen. Schließlich gehen wir auch auf die ganz aktuellen Themen ein - damit Sie auch hier den Überblick haben! Herzlichen Dank für Ihre bisherigen Anregungen zu unseren Seminaren. Wir verbessern unsere Produkte ständig und passen sie so genau Ihren Bedürfnissen an. Zögern Sie also nicht und sprechen Sie uns weiterhin vertrauensvoll an, falls auch nach diesem Seminar noch eine Frage offen sein sollte. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre BARMER Hinweise für den Referenten Der Ihnen vorliegende Referentenleitfaden unterscheidet sich in seinem Inhalt von den Unterlagen für die Seminarteilnehmer. Dieser Referentenleitfaden enthält zu vielen Themen vertiefende Informationen sowie Beispiele. Um Ihnen die Zuordnung der Texte und Folien zu den Inhalten der Teilnehmerunterlage zu erleichtern, haben wir die Textbestandteile, die nicht in den Teilnehmerunterlagen enthalten sind, mit einem grauen seitlichen Balken gekennzeichnet. Folien, die ausschließlich im Referentenleitfaden zu finden sind, wurden durchgängig mit einer eigenen Nummerierung versehen (RL 1 RL 18). Die Powerpointpräsentation auf der Referenten-CD enthält standardmäßig nur die Folien der Teil - nehmerunterlage. Für alle in diesem Referentenleitfaden enthaltenen Folien gibt es jedoch entsprechend aufgebaute und benannte Powerpointfolien auf der Referenten-CD. So können Sie sich Ihr individuelles Arbeitgeberseminar mit wenigen Klicks selbst zusammenstellen. RedaktionMBO Die 3

Die deutsche Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Die deutsche Sozialversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Entwicklung der Sozialversicherung 1884 1885 Sozialversicherung 1891 1927 Unfallversicherung Folie 1 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 1995 Krankenversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Folie 2 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 4

2. Soziale Sicherung in Deutschland Aufgabe der Sozialversicherung ist es, in existenziellen Risikosituationen den Lebensstandard des Versicherten und seine Stellung im Rahmen der Gesellschaft zu erhalten. Dies folgt aus dem Sozialstaatsprinzip, das im Grundgesetz (Art. 20 und 28) als Aufgabe des Staates festgeschrieben ist. Soziale Sicherung gehört danach zur Lebensgrundlage eines jeden Bürgers. Die Sozialversicherung besteht aus den fünf Säulen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Die Unfallversicherung nimmt in der Sozialversicherung durch abweichende Regelungen bei der Beitragszahlung sowie im Versicherungs- und Melderecht eine besondere Stellung in der Systematik ein. Im Gesamtsystem der sozialen Sicherung werden nach diesen Versicherungszweigen verbleibende Lücken durch die öffentliche Sozialhilfe geschlossen. Dies kann der Fall sein, wenn die Versicherungszweige Leistungen zur Beseitigung bestimmter Notlagen nicht vorsehen, bestimmte Personenkreise nicht erfassen oder im Einzelfall keine ausreichenden Leistungen erbringen. Wir gehen nach folgend nicht weiter auf die Unfallversicherung und die Sozialhilfe ein. 3. Die geschichtliche Entwicklung Die ersten Entwicklungen von gemeinschaftlichen Sicherungssystemen haben ihren Ursprung in den berufsspezifischen Versorgungssystemen der Zünfte des Mittelalters. Erst später entstanden staatliche Systeme: Die Kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881 gilt als Geburtsstunde der Sozialversicherung. In den folgenden Jahren baute man das Sozialsystem kontinuierlich aus: Wesentliche Meilensteine waren die Einführung der Krankenversicherung ab 1884, gefolgt von der Unfallversicherung 1885, der Rentenversicherung 1891 und der Arbeitslosenversicherung 1927. Als jüngster Zweig der deutschen Sozial versicherung wurde die soziale Pflegeversicherung ab 1994 stufenweise eingeführt. Vorläufiger Schlusspunkt der ständigen Reformen war das im Jahre 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, mit dem weitreichende Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeleitet wurden. Derzeit wird ein größeres Reformvorhaben für die Pflegeversicherung diskutiert. Folie 1 Folie 2 5

Versicherungsträger der Sozialversicherung BARMER andere Ersatzkassen Allgemeine Ortskrankenkassen Knappschaft Seekrankenkasse Landwirtschaftliche Krankenkasse Bundesträger Bundesagentur für Arbeit Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Betriebskrankenkassen Innungskrankenkassen Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See Regionalträger z.b. Deutsche Rentenversicherung Hessen Regionalträger Regionale Arbeitsagenturen An unserem Servicetelefon beantworten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 13 Stunden täglich fachliche Fragen und informieren über den Versicherungsschutz. Rund 1.000 Geschäftsstellen vor Ort. Die Barmer ist mit rund 7,2 Mio. Versicherten Deutschlands größte Krankenkasse. Optimale medizinische Versorgung: 14,8 Millarden EUR ließ sich die BARMER im letzten Jahr die medizinische Versorgung ihrer Versicherten kosten. Insgesamt 17.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich jeden Tag für unsere Kunden ein. Die BARMER Briefe bieten Fakten und Tipps, die speziell auf die Belange von Arbeitgebern zugeschnitten sind. Folie 3 Seminar Einsteiger in das Personalbüro Folie 4 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 6

4. Die Versicherungsträger 4.1 Die Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung hat keinen einheitlichen Träger, sondern gliedert sich in verschiedene Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht organisatorisch und finanziell selbstständig durch. Die Gesamtzahl der gesetz - lichen Krankenkassen belief sich 1991 auf 1.209. Sie hat sich stetig verringert. Anfang 2007 gab es nur noch 242 gesetzliche Krankenkassen. Neben der BARMER gibt es die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Seekrankenkasse, die Knappschaft, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und weitere Ersatzkassen. Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist, kann sich auch bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichern. Die BARMER Die BARMER ist mit rund 7,2 Millionen Versicherten Deutschlands größte Krankenkasse und steht ihren Mitgliedern inzwischen seit über 120 Jahren zuverlässig und professionell zur Seite. BARMER Versicherte profitieren von der Sicherheit einer großen Gemeinschaft und der Kompetenz des Marktführers. In rund 1.000 Geschäftsstellen setzen sich 17.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Wünsche von Versicherten, Arbeitgebern und Geschäftspartnern ein. Als Deutschlands größte Krankenkasse sehen wir uns in der Verantwortung, die Sozial- und Gesundheitspolitik mitzugestalten, Stabilität und Fortschritt der Sozialversicherung langfristig zu sichern. Deshalb beraten wir Institutionen, politische Gremien und Verbände in Fragen des Gesundheitswesens. BARMER Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen haben vom ersten Tag der Mitgliedschaft an Anspruch auf die vollen Leistungen. Wer das Bestmögliche für seine Gesundheit will, liegt mit seiner Entscheidung für die BARMER genau richtig. 4.2 Die Pflegeversicherung Träger der Pflegeversicherung sind die n, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind. Dadurch können die bereits vorhandenen Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger genutzt werden. Dennoch handelt es sich um völlig eigenständige Behörden. Zwischen den beiden Trägern werden die Verwaltungskosten anteilsmäßig ausgeglichen. 4.3 Die Rentenversicherung Die Aufgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 01.10.2005 von Regional- und Bundesträgern wahrgenommen. Auf der Bundesebene nimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund alle Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Außerdem fusionierten Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zu einem einheitlichen Bundesträger mit Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Regionalträger, wie z. B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen, betreiben allein die Auskunfts- und Beratungsstellen. Folie 3 Folie 4 4.4 Die Arbeitslosenversicherung Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, die regional durch die Arbeitsagenturen vertreten wird, gehören Leistungen an Arbeitnehmer und an Arbeitgeber. 7

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Voraussetzungen: Arbeitnehmer + Beschäftigung + Arbeitsentgelt Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte 1. nichtselbstständige Arbeit 2. durch Ort, Zeit, Art und Weise in den Betrieb eingegliedert => Weisungsgebundenheit 1. alle Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung 2. gleichgültig unter welcher Bezeichnung 3. gleichgültig in welcher Form 4. mit oder ohne Rechtsanspruch Folie 5 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 8

5. Versicherungsrecht der Arbeitnehmer Der weitaus größte Teil der Mitglieder der Sozialversicherung sind die Pflichtversicherten. Kraft Gesetzes (Sozialgesetzbuch SGB) wird festgelegt, welche Personenkreise unter welchen Voraussetzungen im jeweiligen Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig sind: 5 SGB V (Krankenversicherung), 20 ff. SGB XI (Pflegeversicherung), 1 ff. SGB VI (Rentenversicherung), 25 ff. SGB III (Arbeitslosenversicherung). Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Studenten, Praktikanten, Rentner, Arbeitslose, behinderte Menschen und seit 1.4.2007 auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben ("Nichtversicherte"). Arbeitnehmer sind die größte Gruppe unter den sozialversicherten Personenkreisen. Sie unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Arbeitgeber beurteilt die Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigten selbst. Beschäftigung Grundsätzlich führt jede abhängig ausgeübte Beschäftigung zur Versicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in dem sich der Arbeitnehmer in den Betrieb eingliedert und dadurch von ihm wirtschaftlich abhängig ist. Abhängig ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeit - nehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieser bestimmt über Art und Weise, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf die vertrag - lichen Abmachungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, tritt Versicherungspflicht ein, auch gegen den Willen der Beteiligten. Gegensätzliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unwirksam. Folie 5 9

Arbeitsentgelt JA JA Stellt die Einnahme Lohn oder Gehalt dar? NEIN Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt Beispiel Sachverhalt Handelt es sich um eine Einnahme aus der Beschäftigung? NEIN Sonstige Einnahme, die lohnsteuerfrei ist? JA NEIN kein Arbeitsentgelt Nach dem Schulabschluss beginnt Frau M. eine Tätigkeit als Kassiererin in einem Supermarkt. Vertraglich geregelt sind Arbeitszeit, der Arbeitsort und der Gegenstand der Tätigkeit. Frau M. erhält detaillierte Vorschriften zur Führung der Kasse und zum Verhalten den Kunden gegenüber. Aufgrund der geringen Vergütung ist im Vertrag eine Klausel enthalten, wonach Sozialversicherungspflicht nicht eintritt. Beurteilung: Die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzung einer Beschäftigung gegen Entgelt und unterliegt damit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Vertragsklausel zum Ausschluss der Versicherungspflicht ist unwirksam. Folie 6 Seminar Einsteiger in das Personalbüro Folie RL 1 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 10

Arbeitsentgelt Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Beispiel: Nach dem Schulabschluss beginnt Frau M. eine Tätigkeit als Kassiererin in einem Supermarkt. Vertraglich geregelt sind Arbeitszeit, der Arbeitsort und der Gegenstand der Tätigkeit. Frau M. erhält detaillierte Vorschriften zur Führung der Kasse und zum Verhalten den Kunden gegenüber. Aufgrund der geringen Vergütung ist im Vertrag eine Klausel enthalten, wonach Sozialversicherungspflicht nicht eintritt. Beurteilung: Die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzung einer Beschäftigung gegen Entgelt und unterliegt damit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Vertragsklausel zum Ausschluss der Versicherungspflicht ist unwirksam. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden (z.b. monatliche Vergütung) und einmaligen (z.b. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, unter welcher Bezeichnung (z.b. Lohn oder Gehalt) und in welcher Form (Bar- oder Sachbezug) die Einnahmen gewährt werden. Auch der Rechtsanspruch muss nicht gegeben sein, es reicht aus, dass eine Zahlung erfolgt (z.b. freiwillige Zahlung von Weihnachtsgeld). Damit sind auch solche Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, die zusätzlich zum tariflichen oder vereinbarten Entgelt gezahlt werden. Arbeitsentgelt sind auch grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle Zuwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Auch Belegschaftsrabatte (Preisnachlässe) gehören in gewissem Umfang zum Arbeitsentgelt. Dieser weitgehende Begriff des Arbeitsentgelts führt dazu, dass ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigungsverhältnis schon dann anzunehmen ist, wenn eine Zuwendung nur aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, d. h., die Zahlung ist dann Arbeitsentgelt, wenn sie ohne das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht denkbar wäre. Auch Zuwendungen von Dritten gehören zum Arbeitsentgelt. Daher sind auch Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. Bedienungszuschlag von 10 bis 15 % im Gast - stättengewerbe) in voller Höhe Arbeitsentgelt. Ausnahme: Die Zahlung von Entgelt ist nicht Voraussetzung der Versicherungspflicht bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist geregelt, welche Zuwendungen nicht zum beitragspflich tigen Arbeitsentgelt gehören und wie Sachbezüge zu bewerten sind. Dabei lehnt sich diese Rechtsverordnung weitestgehend an das Lohnsteuerrecht an. So wird in 1 SvEV festgelegt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Folie 6 Folie RL 1 Welche Einnahmen steuerfrei sind, ist dann wiederum abschließend in 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibe träge führen allerdings nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Darüber hinaus bestimmt 1 SvEV, dass bestimmte pauschal besteuerte Bezüge kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind. 11

Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Träger des wirtschaftlichen Risikos Träger der Kosten der Arbeitsausführung Unabhängigkeit von Weisungen Keine Integration in fremdbestimmmte Arbeitsabläufe Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch niemanden festgelegt Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses 8.00 Uhr Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung Folie 7 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 0.00 Uhr Mitgliedschaftsbeginn Mitgliedschaftsende 16.00 Uhr 24.00 Uhr Folie 8 Seminar Einsteiger in das Personalbüro 12