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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/2228 4. Wahlperiode 16.05.2006 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Einsatz von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannten 1-Euro-Jobs, zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Mecklenburg- Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchen gesetzlichen oder nachgeordneten Regelungen ist der Katastrophenschutz in welcher Art und Weise als Pflichtaufgabe definiert bzw. beschrieben und wer zeichnet dem folgend für den Katastrophenschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich? Der Katastrophenschutz ist im 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) definiert als Maßnahme zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr. Verantwortlich zeichnen die in 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes aufgeführten Katastrophenschutzbehörden je nach weiteren im Landeskatastrophenschutzgesetz näher bestimmten Aufgabenbereichen. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Mai 2006 beantwortet.

Drucksache 4/2228 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 2. Zählt die Bekämpfung der Vogelgrippe und in diesem Zusammenhang das Einsammeln toter Vögel u. a. Hilfsmaßnahmen demzufolge zu den Pflichtaufgaben des Landes bzw. der Kommunen (wenn dies verneint wird, dann bitte begründen)? Die Bekämpfung der Vogelgrippe und die damit verbundenen Hilfsmaßnahmen sind nach 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 31) geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 306) Aufgaben des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen diese Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3. Welcher Auslegung der Gesetze folgt die Landesregierung, wenn sie (wie in den Medien berichtet) durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die Landkreise aufruft, so genannte Arbeitsgelegenheiten nach 16 SGB II zur Bekämpfung der Vogelgrippe einzusetzen? Im Rahmen der Bekämpfung der Vogelgrippe, insbesondere bei der Erfassung der Hausgeflügelbestände, aber auch teilweise bei dem Suchen nach toten oder moribunden Wildvögeln war ein sehr hoher Personalbedarf erforderlich und Eile geboten. Aus diesem Grund hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei auch über die Öffentlichkeit alle Akteure ersucht, die vorhandenen Möglichkeiten eines Einsatzes von verfügbarem Personal zu prüfen und sich an der Problemlösung zu beteiligen. In diesem Zusammenhang hat der Interministerielle Führungsstab (ImFüSt) zur Vogelgrippe auch die Regionaldirektion Nord der Agentur für Arbeit am 01.03.2006 um Unterstützung bei der Bekämpfung der Vogelgrippe gebeten. Ein Vertreter der Regionaldirektion Nord hat im ImFüSt am 02.03.2006 den Rahmen der Möglichkeiten zur Unterstützung aufgezeigt. Dabei wurde erläutert, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) das bevorzugte arbeitsmarktpolitische Instrument zur Unterstützung der Kommunen bei Katastrophenfällen sind. Bei diesem Instrument sind alle versicherungstechnischen Fragestellungen geklärt. Nach Kenntnis der Landesregierung hat die Regionaldirektion Nord die Agenturen für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften noch am selben Tag über ihre Rechtsauffassung informiert. Entsprechend der Absprache im ImFüSt sollten bei Bedarf die betroffenen Kommunen Anträge bei den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit stellen. Über diese Anträge war im Einzelfall unter Berücksichtigung des 270 a SGB III zu entscheiden. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2228 Der Landesregierung ist bekannt, dass die Regionaldirektion Nord darüber hinaus die Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit darauf hingewiesen hat, dass Tätigkeiten, die gesundheitsgefährdend sind, im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ausgeschlossen werden sollen. Somit sollten sich die durchzuführenden Tätigkeiten auf Such-, Kontroll- und Informationstätigkeiten (z. B. Erhebung der Hausgeflügelbestände vor Ort) beschränken. Zusätzlich dazu hat die Landesregierung in den Krisenstäben der Landkreise und kreisfreien Städte darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die gesundheitsgefährdend sind, ebenfalls nicht durch ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger durchzuführen seien. Somit sollten sich auch bei diesem Personenkreis die durchzuführenden Tätigkeiten auf Such-, Kontroll- und Informationstätigkeiten beschränken. Grundsätzlich gelten für die ALG-II-Bezieherinnen und -Bezieher die gleichen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und Anforderungen wie für alle anderen Hilfs- und Einsatzkräfte (Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe-ABAS-Nr. 608, Ausgabe Februar 2006). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Einsatz ergänzender Kräfte in der Verantwortung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte liegt. 4. Welche arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für zugewiesene arbeitssuchende Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher in so genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung? Bei Arbeitsgelegenheiten mit einer Mehraufwandsentschädigung nach 16 Abs. 3 SGB II handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, sondern um ein Sozialrechtsverhältnis. Trotzdem gelten gemäß 16 Abs. 3 SGB II die Vorschriften des Arbeitsschutzes entsprechend. Der Krankenversicherungsschutz besteht im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II. Durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Zuweisung erfolgt durch Verwaltungsakt und damit wird ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet. In diesem Beschäftigungsverhältnis entsteht, mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Die Hilfebedürftigen bleiben aufgrund des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 3

Drucksache 4/2228 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 5. Welche Möglichkeit haben die zugewiesenen arbeitssuchenden Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -bezieher, diese Tätigkeiten, insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Vogelgrippe stehenden, zu verweigern und mit welchen Konsequenzen müssen sie im Verweigerungsfall rechnen? Nach Kenntnis der Landesregierung hat die Regionaldirektion Nord die Agenturen für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften am 02.03.2006 darum gebeten, die Teilnahme für Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Vogelgrippe am Freiwilligkeitsprinzip auszurichten. Insofern geht die Landesregierung davon aus, dass Konsequenzmaßnahmen nicht erforderlich geworden sind und von vornherein auch nicht angedacht waren. Ansonsten gilt, dass die Zuweisung der Hilfebedürftigen in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch Verwaltungsakt erfolgt. Dieser ist gerichtlich voll überprüfbar. Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass die vom Hilfebedürftigen auszuübende Tätigkeit genau bezeichnet wird; eine rein abstrakte Umschreibung reicht nicht aus. Ein Widerspruch gegen eine zugewiesene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einem möglicherweise erfolgreichen Widerspruchsbescheid muss der Einweisung in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Folge geleistet werden. Weigert sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anzutreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen, wird nach 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II in einer ersten Stufe die maßgebende Regelleistung um 30 v. H. abgesenkt. 6. Durch wen wurden vor und während des Einsatzes von Arbeitsgelegenheiten zur Bekämpfung der Vogelgrippe die Voraussetzungen zur Einhaltung und die Einhaltung aller gesetzlichen, insbesondere der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, überprüft? Wenn ja, welche Verstöße wurden mit welchen Konsequenzen für die Beschäftigten, die Träger und die Vergabestelle festgestellt? Die Einhaltung des Arbeitsschutzes ist über den Träger der Maßnahme zu gewährleisten. Ferner erfolgen notwendige Kontrollen der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, welches in den Krisenstäben der Landkreise und kreisfreien Städte beratend integriert war. Verstöße gegen die angeführten Schutzvorschriften sind der Landesregierung nicht zur Kenntnis gelangt. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2228 7. Wer hat mögliche gesundheitsschädliche Folgen des Einsatzes von Arbeitlosen in Arbeitsgelegenheiten im Allgemeinen und insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz zur Bekämpfung der Vogelgrippe zu verantworten? Es wird auf die vorherigen Antworten verwiesen. 5