Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4044 09. 05. 2018 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Entfristung der sogenannten 70-Tage-Regelung zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele sogenannte Saisonarbeitskräfte ihrer Kenntnis nach in den vergangenen fünf Jahren jeweils in Betrieben der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus in Deutschland bzw. Baden-Württemberg beschäftigt wurden (tabellarische Angabe nach Kalenderjahr); 2. wie viele Saisonarbeitskräfte ihrer Kenntnis nach in den vergangenen fünf Jahren jeweils in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes in Deutschland bzw. Baden-Württemberg beschäftigt wurden (tabellarische Angabe nach Kalenderjahr); 3. ob sich anhand dieser tabellarischen Aufstellungen die Einführung des allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohns abbildet; 4. inwieweit der als Übergangsregelung konzipierte 115 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), der die Zeitgrenzen für die geringfügige (kurz - fristige) Beschäftigung übergangsweise von zwei auf drei Monate und von 50 auf 70 Arbeitstage erhöht, signifikante Effekte der vorgenannten Einführung abzumildern vermochte; 5. welche besonderen Herausforderungen die Landesregierung erkennt, die der hohe Arbeitskostenanteil vor allem an die Sonderkulturbetriebe im Land stellt; 6. welche Länder ihrer Kenntnis nach die Hauptherkunftsländer der unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Saisonarbeitskräfte waren; Eingegangen: 09. 05. 2018 / Ausgegeben: 28. 06. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
7. wie sie, insbesondere mit Blick auf den Anteil der nicht dauerhaft in Deutschland lebenden Arbeitskräfte, die Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung mit Blick auf Sozial- und Krankenversicherung sowie die Lohnauszahlung bewertet; 8. inwiefern die Zahl der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV in Verbindung mit 115 SGB IV in den vorigen Jahren ihrer Kenntnis zu- oder abgenommen hat; 9. ob die grün-schwarze Landesregierung die Forderung der Amtschefkonferenz und Sonder-Agrarministerkonferenz vom 18. Januar 2018 teilt, die Befristung in 115 SGB IV aufzuheben, um die sogenannte 70-Tage-Regelung im Interesse der landwirtschaftlichen Saisonarbeit dauerhaft zu etablieren; II. sich vor Ablauf des Jahres 2018 im Wege einer Bundesratsinitiative für die Aufhebung der Befristung der sogenannten 70-Tage-Regelung in 115 SGB IV einzusetzen. 09. 05. 2018 Dr. Rülke, Dr. Schweickert und Fraktion Begründung Zum 1. Januar 2015 hat der Bundesgesetzgeber mit dem Mindestlohngesetz den allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohn eingeführt. Zeitgleich wurde in 115 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) eine befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung vorgenommen und diese von zwei auf drei Monate und von 50 auf 70 Arbeitstage erhöht. Die Regelung wurde als Übergangsregelung zum Ende des Jahres 2018 konzipiert. Die somit am 1. Januar 2019 ablaufende Befristung lässt signifikante Effekte auch auf die hiesige Wirtschaft befürchten. Insbesondere landwirtschaftliche Sonderkulturbetriebe sowie kleine und mittlere Gastronomiebetriebe werden bei der Beschäftigung von Saisonkräften und Erntehelfer/-innen vor ernstzunehmende Herausforderungen gestellt. Dieser Antrag soll klären, inwieweit die sinnvollen Vorstöße, etwa des Gesamtverbands der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Bauernverbands, des Zentralverbands Gartenbau, des Bundesausschusses Obst und Gemüse und der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse Gehör bei den auf Landesebene befassten Stellen finden. 2
Stellungnahme Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 Nr. 24-1330.30/1/1 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Soziales und Integration und dem Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: I.1. wie viele sogenannte Saisonarbeitskräfte ihrer Kenntnis nach in den vergangenen fünf Jahren jeweils in Betrieben der Landwirtschaft sowie des Gartenund Weinbaus in Deutschland bzw. Baden-Württemberg beschäftigt wurden (tabellarische Angabe nach Kalenderjahr); I.2. wie viele Saisonarbeitskräfte ihrer Kenntnis nach in den vergangenen fünf Jahren jeweils in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes in Deutschland bzw. Baden-Württemberg beschäftigt wurden (tabellarische Angabe nach Kalenderjahr); Zu I.1. und I.2.: Die Ziffern I.1. und I.2. werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet: Nach den Ergebnissen der repräsentativen Agrarstrukturerhebung waren im Jahr 2016 in der Landwirtschaft 53.500 Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Hierzu zählen alle Personen mit einem befristeten, auf weniger als sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Zur Entwicklung der Saisonarbeitskräfte in den vergangenen fünf Jahren liegen weder für die Landwirtschaft noch für das Hotel- und Gaststättengewerbe belastbare Daten vor. Statistisch erfasst werden von der Bundesagentur für Arbeit nur die kurzfristig Beschäftigten, die den Umfang der Saisonbeschäftigung aber nur unzureichend wiedergeben können. Die Entwicklung der kurzfristigen Beschäftigung gemäß 115 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist in der folgenden Tabelle dargestellt. 3
I.3. ob sich anhand dieser tabellarischen Aufstellungen die Einführung des allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohns abbildet; I.4. inwieweit der als Übergangsregelung konzipierte 115 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), der die Zeitgrenzen für die geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung übergangsweise von zwei auf drei Monate und von 50 auf 70 Arbeitstage erhöht, signifikante Effekte der vorgenannten Einführung abzumildern vermochte; Zu I.3. und I.4.: Aus der Gesamtentwicklung der kurzfristigen Beschäftigung kann ein Zusammen - hang zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 nicht valide hergestellt werden. I.5. welche besonderen Herausforderungen die Landesregierung erkennt, die der hohe Arbeitskostenanteil vor allem an die Sonderkulturbetriebe im Land stellt; Zu I.5.: Nach den Ergebnissen einer Studie des Thünen-Instituts sind die Löhne für landwirtschaftliche und gartenbauliche Saisonarbeitskräfte im Jahr 2015 im Durchschnitt um ca. 11 Prozent im Vergleich zum Vorjahr angestiegen, für ständige Arbeitskräfte um 4 Prozent bis 5 Prozent. In der praktischen Umsetzung bewerteten die Teilnehmer einer im Rahmen der Studie erfolgten Umfrage den Verwaltungsaufwand für Arbeitszeitaufzeichnungen und weitere Dokumentationspflichten als größte Herausforderung. Dies trifft in besonderem Maße für kleinere Betriebe zu. I.6. welche Länder ihrer Kenntnis nach die Hauptherkunftsländer der unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Saisonarbeitskräfte waren; Zu I.6.: Im Bereich der Landwirtschaft sind Rumänien und Polen nach Kenntnis der Landesregierung Hauptherkunftsländer der Saisonarbeitskräfte. I.7. wie sie, insbesondere mit Blick auf den Anteil der nicht dauerhaft in Deutschland lebenden Arbeitskräfte, die Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung mit Blick auf Sozial- und Krankenversicherung sowie die Lohnauszahlung bewertet; Zu I.7.: Eine kurzfristige Beschäftigung gemäß 8 Absatz 1 Nummer 2, 115 SGB IV ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. 7 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch), in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) sowie in der Arbeitslosenversicherung (vgl. 27 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) versicherungsfrei. Auch in der sozialen Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht (vgl. 20 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch). Lediglich in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen kurzfristig Beschäftigte der Versicherungspflicht (vgl. 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch). Mögliche negative fiskalische Wirkungen kurzfristiger Beschäftigung auf die genannten Zweige der Sozialversicherung sind mit Blick auf die insgesamt rückläufige Zahl der Beschäftigten (vgl. Antwort zu Frage I.8.) vertretbar. 4
I.8. inwiefern die Zahl der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV in Verbindung mit 115 SGB IV in den vorigen Jahren ihrer Kenntnis zu- oder abgenommen hat; Zu I.8.: Die Zahl der kurzfristig Beschäftigten insgesamt hat sich in Baden-Württemberg zwischen dem 30. September 2015 und dem 30. September 2017 um 13,9 Prozent auf 51.549 verringert (weitere Einzelheiten vgl. Tabelle zu Fragen I.1. und I.2.). I.9. ob die grün-schwarze Landesregierung die Forderung der Amtschefkonferenz und Sonder-Agrarministerkonferenz vom 18. Januar 2018 teilt, die Befristung in 115 SGB IV aufzuheben, um die sogenannte 70-Tage-Regelung im Interesse der landwirtschaftlichen Saisonarbeit dauerhaft zu etablieren; Zu I.9.: Baden-Württemberg hatte für die genannte Amtschefkonferenz und Sonder- Agrarkonferenz einen entsprechenden Beschlussvorschlag für die Verstetigung der befristeten Sonderregelung eingebracht und teilt somit diese Position. II. sich vor Ablauf des Jahres 2018 im Wege einer Bundesratsinitiative für die Aufhebung der Befristung der sogenannten 70-Tage-Regelung in 115 SGB IV einzusetzen. Zu II.: Zunächst bleibt abzuwarten, inwieweit die Bundesregierung hier initiativ wird. Über eine entsprechende Bundesratsinitiative wird die Landesregierung zu gegebener Zeit entscheiden. In Vertretung Schütz Staatssekretarin 5