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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Lockerung der Arbeitszeitgrenzen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. welche neuen Erkenntnisse ihr bezüglich der Notwendigkeit einer Lockerung der Arbeitszeitgrenzen im Hinblick auf die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau auf den Antrag des Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung vom 27. September 2016 (Drucksache 16/670) vorliegen; 2. welchen neuen Stand ihrer Kenntnis nach die diesbezüglichen Beratungen auf Bundesebene auch im Zuge der Diskussion Arbeiten 4.0 haben; 3. ob ihrer Meinung nach für Betriebe der Hotel- und Gaststättenbranche, soweit sie im Einzelfall als Saisonbetrieb eingeordnet werden können, in Frage kommende Ausnahmen nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Rahmen einer verantwortungsvollen Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung ausreichen; 4. ob die in der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau auf den Antrag des Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung vom 27. September 2016 (Drucksache 16/670) geschilderten Flexibilisierungsmöglichkeiten im Bereich der Landwirtschaft im Hinblick auf Lastspitzen ihrer Meinung nach ausreichen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 II. eine Bundesratsinitiative zu initiieren mit dem Ziel eines Bundesgesetzes zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen, das an die europäische Regelung angepasst ist, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festschreibt Dr. Rülke, Dr. Schweickert, Reich-Gutjahr, Keck, Haußmann, Weinmann, Dr. Bullinger, Dr. Goll, Glück FDP/DVP Begründung In einem Tourismusland wie Baden-Württemberg ist es nachteilig, dass wir durch bürokratische Hürden diesen Branchen das Leben unnötig schwer machen. Im Koalitionsvertrag zwischen Grünen und CDU ist das Ziel festgeschrieben, dass den Wünschen der Beschäftigten nach mehr Arbeitszeitsouveränität und den Flexibilisierungsanforderungen der Arbeitgeber Rechnung getragen und vorhandene Hürden abgebaut Eine diesbezügliche parlamentarische Initiative der Landtagsfraktion FDP/DVP vom September 2016 wurde dahingehend beschieden, dass vor der Umsetzung dieses Vorhabens die weitere Diskussion auf Bundesebene abgewartet werden soll. Der Antrag zu einer Anhörung dafür relevanter Verbände und Organisationen mit dem Ziel, eine Bundesratsinitiative anzustreben für eine praktikable Arbeitszeitregelung unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Anforderungen an Arbeitsschutz und Betriebsabläufe wurde im Rahmen der Beratungen über diesen Antrag mit breiter Mehrheit gegen die Stimmen der FDP/DVP abschlägig beschieden. Angesichts des Vorstoßes des CDU-Fraktionsvorsitzenden Dr. Wolfgang Reinhart scheint diese Wartezeit nun beendet zu sein, und die Landesregierung soll mit diesem Antrag aufgefordert werden, die Zielsetzung ihres Koalitionsvertrages umzusetzen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 Nr nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. welche neuen Erkenntnisse ihr bezüglich der Notwendigkeit einer Lockerung der Arbeitszeitgrenzen im Hinblick auf die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau auf den Antrag des Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung vom 27. September 2016 (Drucksache 16/670) vorliegen; 2. welchen neuen Stand ihrer Kenntnis nach die diesbezüglichen Beratungen auf Bundesebene auch im Zuge der Diskussion Arbeiten 4.0 haben; Zu I. 1. und I. 2.: Frau Bundesministerin Nahles hat im Rahmen der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs des Weißbuches Arbeiten 4.0 angekündigt, in Experimentierräumen das Arbeitszeitrecht für Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien öffnen zu wollen. Möglich werden soll eine begrenzte Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit und der Ruhezeit auf Initiative der Beschäftigten oder des Arbeitgebers, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2

3 Ein Tarifvertrag muss diese Öffnung zulassen, kann diese auf bestimmte Beschäftigtengruppen beschränken und genauere Anforderungen an betriebliche Wahlarbeitszeitkonzepte festlegen. Es muss eine Betriebsvereinbarung über Wahlarbeitszeitkonzepte vorliegen. Hierzu gehören zumindest klare Festlegungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Der Öffnung müssen auch betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuell zustimmen. Die Öffnung wird an die Bereitschaft der Betriebe gebunden, die Auswirkungen im Rahmen eines Experimentierraums zu evaluieren oder evaluieren zu lassen und die Ergebnisse der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen. Dem Mehr an Flexibilität müssten in der Umsetzung neue Schutzrechte entgegengestellt Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass eine maximal zweifache Überschreitung der gesetzlichen Tageshöchstarbeitszeit von zehn Stunden nicht zu einer Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden führt und ihr spätestens in der Folgewoche ein freier Arbeitstag folgen muss. In jedem Fall sollten die geltenden Ausgleichszeiträume, in denen im Schnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden dürfen, deutlich enger gefasst Die Ergebnisse der betrieblichen Experimentierräume sollten nach zwei Jahren im Hinblick u. a. auf innovative sozialpartnerschaftliche und betriebliche Kompromisse sowie die Auswirkungen auf Arbeitszufriedenheit und Arbeitsschutz ausgewertet In einem nächsten Schritt könnten diese Ergebnisse gegebenenfalls in dauerhafte Regelungen in einem sogenannten Wahlarbeitszeitgesetz beziehungsweise im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben Die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes bleibt abzuwarten. 3. ob ihrer Meinung nach für Betriebe der Hotel- und Gaststättenbranche, soweit sie im Einzelfall als Saisonbetrieb eingeordnet werden können, in Frage kommende Ausnahmen nach 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Rahmen einer verantwortungsvollen Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung ausreichen; Zu I. 3.: Soweit es sich bei dem Gastronomie- bzw. Hotelbetrieb um einen Saisonbetrieb handelt, sind bereits heute Ausnahmen vom Arbeitszeitrecht möglich. So können von der unteren Verwaltungsbehörde tägliche Höchstarbeitszeiten von über zehn Stunden bewilligt Betriebe der Hotel- und Gaststättenbranche können als Saisonbetriebe eingeordnet werden, wenn z. B. in Urlaubs- und Ausflugsregionen jahreszeitbedingt von einem deutlich höheren Arbeitsaufkommen auszugehen ist und zu anderen Zeiten weniger Arbeiten anfallen. Somit können auch in dieser Branche die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 15 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG gegeben sein. Die Überstunden sind entsprechend auszugleichen. Ein Ausgleich auf eine durchschnittliche Arbeitszeit kann bei Saisonarbeitskräften auch durch den Nachweis von beschäftigungslosen Zeiten oder Zeiten mit geringerer Beschäftigung außerhalb der Saison erfüllt Im Genehmigungsverfahren sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu den Belastungen durch längere tägliche Arbeitszeiten weitere Belastungen durch andere ungünstige Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel schwere körperliche Arbeit oder Nachtarbeit, zu berücksichtigen. Nach der Einschätzung des Gastgewerbes sind die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Saisonbetriebe aufgrund des damit verknüpften bürokratischen Aufwandes und einer fehlenden einheitlichen Handhabung in der rechtlichen Auslegung für die Betriebe, da stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, wenig praktikabel, weshalb sie aktuell von einer nur sehr geringen Zahl an Betrieben genutzt 3

4 Vor diesem Hintergrund liegen der Landesregierung aktuell keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, ob diese bestehenden Ausnahmeregelungen eine ausreichende Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung ermöglichen. Anliegen des Gastgewerbes ist es im Übrigen nicht, auf die Saisonregelung hinsichtlich der Arbeitszeitproblematik verwiesen zu bleiben, sondern zu einer weniger restriktiven Regelung der Problematik im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) zu gelangen. 4. ob die in der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau auf den Antrag des Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung vom 27. September 2016 (Drucksache 16/670) geschilderten Flexibilisierungsmöglichkeiten im Bereich der Landwirtschaft im Hinblick auf Lastspitzen ihrer Meinung nach ausreichen; Zu I. 4.: Auch im Bereich der Landwirtschaft gibt es bereits vielfältige Möglichkeiten, von den Regelungen des Arbeitszeitrechts abzuweichen. Landwirtschaftliche Betriebe können als Saisonbetriebe längere Arbeitszeiten über zehn Stunden hinaus bei der unteren Verwaltungsbehörde für ihre Beschäftigten bewilligt bekommen, 15 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG. So können insbesondere in den Erntemonaten die längeren Arbeitszeiten genutzt Um eine Entlastung in Sachen Bürokratie zu erreichen, ist es möglich, dass Anträge auf längere Arbeitszeiten durch einen Verband für eine Vielzahl von Betrieben in Form von Sammelanträgen bei der unteren Verwaltungsbehörde eingereicht Der besonderen Problematik der Bewältigung von Arbeitsspitzen, z. B. in der Ernte insbesondere von Sonderkulturen, bei der es wirtschaftlich sinnvoll ist, die Ruhezeit gemäß 5 Absatz 1 ArbZG von elf Stunden zu verkürzen, um sowohl am frühen Morgen als auch am späten Abend zu ernten und im Gegenzug die Mittagspause auszudehnen, trägt bereits 5 Absatz 2 ArbZG Rechnung, der eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Ruhezeit auf zehn Stunden in der Landwirtschaft ermöglicht. Darüber hinaus können im Bereich der Landwirtschaft gem. 7 Absatz 2 Nummer 2 ArbZG die Regelungen des Arbeitszeitrechts durch Tarifvertrag der Bestellungsund Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen angepasst Eine weitere zeitlich begrenzte Verkürzung der Ruhezeit über die Regelung des 5 Absatz 2 ArbZG hinaus durch die Tarifvertragsparteien wäre somit möglich, sofern dabei der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gem. 10 Absatz 1 Nummer 12 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sind in einem regelmäßigen Dialog mit den Verbänden der Landwirtschaft. Alle Anträge auf längere Arbeitszeiten wurden bewilligt. Aus Sicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sind die im Rahmen der Ausnahmebewilligung durch die unteren Verwaltungsbehörden genehmigten Flexibilisierungen der Arbeitszeitregelungen grundsätzlich ausreichend. II. eine Bundesratsinitiative zu initiieren mit dem Ziel eines Bundesgesetzes zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen, das an die europäische Regelung angepasst ist, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festschreibt. Zu II.: Im Rahmen des angekündigten Bundesgesetzes zur Umsetzung der Vorschläge aus dem Weißbuch Arbeiten 4.0 wird Baden-Württemberg die Gelegenheit haben, 4

5 sachgerechte Flexibilisierungsvorschläge einzubringen. Dabei ist der europarechtlich zulässige Rahmen der Richtlinie 2003/88/EG zu beachten, der unter anderem grundsätzlich eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden vorsieht. Die Impulse für eine Lockerung der Regelungen zur Arbeitszeit auf Bundesebene sind grundsätzlich zu begrüßen, gehen jedoch nicht weit genug. Bereits heute ist zu sehen, dass die starren Regeln unseres Arbeitszeitrechts der Wirklichkeit in vielen Unternehmen nicht mehr gerecht Eine zweijährige Experimentierphase ist aus Sicht der Landesregierung daher entbehrlich. Erforderlich sind vielmehr tarifliche Öffnungsklauseln. Darüber hinaus müsste jedoch auch für nicht tarifgebundene Unternehmen mehr Flexibilität durch Betriebsvereinbarungen zugelassen Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 5

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