zum Entwurf zur Änderung der TA Luft vom

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Transkript:

Kurzstellungnahme zum Entwurf zur Änderung der TA Luft vom 16.07.2018 Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Stand: 22.08.2018 Seite 1 von 6

Zusammenfassung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat einen Entwurf zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft (Stand: 16.07.2018) vorgelegt. Der Entwurf bedarf aus Sicht der Industrie einer deutlichen Nachbesserung. Die TA Luft ist für die gesamte deutsche Industrie von großer Bedeutung. Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk für die Genehmigung, Änderung und den Betrieb von Industrieanlagen in Deutschland. Sie gilt für mehr als 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen aus allen Industriebranchen. Darüber hinaus hat die TA Luft Auswirkungen auf mehrere 100.000 nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen. Sehr stark betroffen sind insbesondere auch die zahlreichen kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen der TA Luft würden die deutsche Industrie erheblich belasten. Die Folge der geplanten Verschärfungen wären hohe zusätzliche Investitionskosten in Produktionsanlagen, ein großer Mehraufwand im Anlagenbetrieb und erhebliche Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren. Die vorgelegten Änderungsvorschläge würden der im Koalitionsvertrag angelegten Zielsetzung widersprechen, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Bei Verabschiedung des vorliegenden TA Luft-Entwurfes würde das Gegenteil passieren, Genehmigungen von Industrieanlagen würden deutlich erschwert und die Verfahren zeitlich verlängert. Durch die Vielzahl an neuen, komplexen Prüfanforderungen käme es zu erheblichen Verzögerungen in den ohnehin schon äußert langwierigen und komplizierten Genehmigungsverfahren. Auch würden erteilte Genehmigungen stärker angreifbar gemacht. Europäischer Umsetzungsbedarf, der die vorgeschlagenen Änderungen der TA Luft rechtfertigen würde, besteht nicht. Ein nationaler Alleingang, der die Unternehmen im europäischen Wettbewerb benachteiligt und den Industriestandort Deutschland schwächt, muss vermieden werden. Eine umweltpolitische Notwendigkeit für einen deutschen Alleingang ist für die Vielzahl der vorgeschlagenen Verschärfungen nicht ersichtlich. Auf die Unternehmen in Deutschland kommen nicht nur durch die Änderungen der TA Luft, sondern auch durch sonstige Vorhaben im Umweltbereich Belastungen zu. Rechts- und Planungssicherheit in Genehmigungsverfahren sind ein wichtiger Standortfaktor. Zusätzliche Verpflichtungen in Genehmigungsverfahren, die Bürokratie schaffen, zu Verfahrensverzögerungen und Kostensteigerungen für die Vorhabenträger führen, sind kontraproduktiv. Investitionen in Produktionsanlagen an deutschen Standorten dürfen nicht erschwert werden. Seite 2 von 6 Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Annette Giersch T: +49302028 1608 F: +49302028 2608 Internet www.bdi.eu E-Mail a.giersch@bdi.eu

Kernforderungen des BDI Folgende Punkte sind nach Auffassung des BDI bei der Änderung der TA Luft insbesondere zu berücksichtigen: Maßstab für Änderungen müssen europäische Vorgaben sein (1:1-Umsetzung) Die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen ist europarechtlich nicht gefordert und benachteiligt die Unternehmen im europäischen Wettbewerb. Diese Änderungen werden daher abgelehnt. Das europäische Immissionsschutzrecht hat ein hohes Schutzniveau, sodass deutsche Sonderwege nicht mehr gerechtfertigt sind. Keine Verschärfung der Vorgaben von BVT-Schlussfolgerungen In der TA Luft sollte nicht über die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen hinausgegangen werden. Es sollte nicht im Vorgriff auf anstehende BVT-Prozesse in Europa ein neuer Stand der Technik definiert werden, der die deutsche Wirtschaft im europäischen Umfeld deutlich benachteiligen würde. (Nr. 5.4 ff und Stellungnahmen der BDI-Mitgliedsverbände) Keine Einschränkung der Bagatell- und Irrelevanzregelungen Die in der geltenden TA Luft bestehenden Bagatell- und Irrelevanzregelungen dürfen nicht eingeschränkt werden. Die für die Praxis sehr relevanten Regelungen führen zu Verfahrensvereinfachungen und -verkürzungen, vor allem auch bei kleinen und mittelgroßen Anlagen. Die Einschränkung der Bagatellmassenstromregelungen sowie die geplante Ermittlung der Gesamtzusatzbelastung einer Anlage bedeuten für die Anlagenbetreiber insbesondere erheblichen zeitlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten im Änderungsgenehmigungsverfahren. (u. a. Nr. 2.2 und Nr. 4.6.1.1) Keine Verschärfung der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen Die Einführung neuer Schadstoffdepositionswerte sowie Verschärfungen der bestehenden Werte sind europarechtlich nicht gefordert und werden abgelehnt. Es fehlt eine Folgenabschätzung. Bereits die aktuellen Werte können in industriell geprägten Regionen zum Teil nicht eingehalten werden. (Nr. 4.5.1) Keine Verschärfungen bei den Messvorgaben Der TA Luft-Entwurf weitet die Messvorschriften erheblich aus. Dies wird abgelehnt. Durch die Einführung kontinuierlicher Messverpflichtungen und der Verpflichtung zu häufigeren diskontinuierlichen Messungen entstehen hohe Mehrkosten für die Unternehmen ohne Nutzen für die Umwelt. Für kleine und mittelgroße Anlagen zum Beispiel ist eine Verkürzung der Messintervalle absolut unangemessen (Nr. 5.4 ff.) Seite 3 von 6

Verschärfungen bei Neueinstufungen von karzinogenen Stoffen bisher nicht nachvollziehbar Die erhebliche Erweiterung der Liste der karzinogenen Stoffe sowie die Neuzuordnung einer Reihe von Stoffen zu anderen Klassen mit der Folge erheblicher Grenzwertverschärfungen (z. B. Benzol und Quarzfeinstaub PM4) werden abgelehnt. Wissenschaftliche Begründungen für die Änderungen sowie Folgenabschätzungen fehlen. Die Änderungen stehen überwiegend im Widerspruch zu den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. (Nr. 5.2.7.1.1) Neue Regelung zum Umgang mit Einstufungen von Stoffen schaffen In der TA Luft sollte eine neue Regelung geschaffen werden, die gewährleistet, dass im Einzelfall keine automatisierte Verknüpfung zwischen der Einstufung von Stoffen und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft erfolgt. Hierdurch können häufig unverhältnismäßige Nachrüstungsanforderungen an Industrieanlagen verhindert werden. (Nr. 5.2.5, 5.2.7.1.1) Streichung der neuen Vorgaben zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen Die neuen Vorgaben zu Energieeffizienz und zu Einsatzstoffen sollten komplett gestrichen werden. Diese passen systematisch nicht in die TA Luft, stellen eine Doppelregelung zu bestehenden Instrumenten dar und sind nicht vollzugstauglich. Die unklaren und unbestimmten Regelungen sind nicht geeignet, die Energie- und Ressourceneffizienz-Strategie der Bundesregierung sinnvoll zu implementieren. (Nr. 5.2.11) Keine Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie in die TA Luft (Anhang 7) Angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen und Auslegungsprobleme bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie im Genehmigungsverfahren sollte die GIRL nicht in die TA Luft aufgenommen werden. (Anhang 7) Regelung für die Durchführung einer FFH-Untersuchung muss verbessert werden (Anhang 8) Die Regelung der Prüfmaßstäbe für die Durchführung einer FFH- Untersuchung in Bezug auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in Anhang 8 muss insgesamt zumutbare Anforderungen formulieren. Es ist unerlässlich, dass eine eindeutige Regelung zu Bagatellmassenströmen ergänzt wird. Seite 4 von 6

Regelung der Prüfmaßstäbe in Bezug auf Pflanzen und Ökosysteme außerhalb von FFH-Gebieten muss korrigiert werden (Anhang 9) Die Regelung der Prüfmaßstäbe in Bezug auf jedwede stickstoffempfindliche Pflanzen und Ökosysteme (außerhalb von FFH-Gebieten), muss korrigiert werden, wenn Industrieanlagen vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Für eine angemessene Rechtsanwendung ist eine eindeutige Regelung zu Bagatellmassenströmen erforderlich. Übergangsregelungen müssen ergänzt werden Es sollte eine Übergangsregelung für bei Inkrafttreten der TA Luft bereits anhängige Genehmigungsverfahren eingefügt werden. Es darf nicht dazu kommen, dass ein gesamtes Genehmigungsverfahren wiederholt werden muss, weil die TA Luft innerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens (ggf. kurz vor Bescheidung) in Kraft tritt und dadurch zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geänderte Grundlagen gelten. Seite 5 von 6

Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 36 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Ansprechpartner Annette Giersch, LL.M. Rechtsanwältin Telefon: +49 30 2028 1608 a.giersch@bdi.eu BDI Dokumentennummer: 0964 Seite 6 von 6