Rosenweg 1 69181 Leimen Informationen an alle Arbeitgeber und Steuerberater 15. Dezember 2016 Steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmer in Form von Silberbarren Allgemein gilt: Alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen sind Sachbezüge. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen ausdrücklich Sachbezüge, mit Hilfe eines Schreibens vereinbart haben, die nicht als Lohn in bar beansprucht werden können. Solch eine komplett ausgefüllte Vereinbarung findet der Arbeitgeber im Elementum System, nachdem er seinen Arbeitnehmer für die steuerfreien Sachbezüge registriert hat. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, wie oft er seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Die steuerfreien Sachbezüge über die Elementum können durch Gutscheineinkäufe seitens des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer genutzt werden. Dafür erhält der Arbeitgeber eine Rechnung. Auf den Namen des Arbeitnehmers wird ein Lagerplatz im Zollfreilager im Drittland (Schweiz) eröffnet. Der Gutschein wird dann von der Elementum für den Arbeitnehmer eingelöst. Das physische Silber wird in seinem Lagerplatz gutgeschrieben. Der Wert des steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezugs ist auf maximal 44,- EUR (inkl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer monatlich begrenzt und darf nicht auf einen Jahresbeitrag hochgerechnet werden. Ein Überschreiten dieses es führt dazu, dass der gesamte steuer- und sozialabgabenpflichtig werden würde. Wir bitten um Verständnis, dass die Elementum keine Sammelüberweisungen entgegen nehmen kann. Deshalb ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einzelne Überweisungen tätigt. Rosenweg 1 69181 Leimen Elementum Deutschland GmbH Geschäftsführer: Mark Luitz Telefon +49-(0)6224-9897112-0 Telefax +49-(0) 6224-9897112-9 email info@elementum.de Internet www Elementum.de Registergericht Mannheim HRB 712231 Steuernummer: 32492/39185 Finanzamt Heidelberg USt-IdNr.: DE258576216 Bankverbindung: Vereinigte Volksbank Sindelfingen IBAN: DE39 6039 0000 0400 5670 08 BIC: GENODES1BBV
Gesetzliche Basis des Sachbezugs ist: 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG und die Leitsätze zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11.11.2010: VI R 21/09 insbesondere Tz. 15, VI R 41/10 und VI R 27/09). Hier finden Sie das komplette BFH Urteil http://tiny.cc/bfh-urteil 15) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.s. des 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen. Einnahmen in Geld sind mit Sachbezügen der Art, wie sie vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen), nicht vergleichbar; insbesondere auch nicht mit Gutscheinen. Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass Sachen, deren Wert sich einfach bestimmen lässt, weil dafür täglich etwa an der Börse ein Wert ermittelt wird --z.b. Aktien, andere Wertpapiere oder Edelmetalle--, als Geld i.s. des 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen wären. Keine VWL (Vermögenswirksame Leistungen): Dieser Sachbezug sollte nicht mit den vermögenswirksamen Leistungen verwechselt werden. Die Gutscheine für Edelmetalle können zusätzlich oder vollkommen unabhängig von den VWL bezahlt werden. Zusatzhinweis für die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers: Alle Sachbezüge müssen im Lohnkonto eingetragen werden. Das jeweils zuständige Betriebsstätten Finanzamt kann eine Aufzeichnungserleichterung gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber durch betriebliche Maßnahmen gewährleisten kann, dass dieser die monatliche Freigrenze von 44,-Euro pro Arbeitnehmer einhalten kann. Dann müssen diese Sachbezüge nicht mehr aufgezeichnet werden. Arbeitnehmer auf 450,- Euro Basis, Minijobber und Auszubildende: Auch Arbeitnehmer auf 450,- Euro Basis, Minijobber und sogar Auszubildende, welche sonst nur beschränkt berechtigt sind, können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44,- Euro steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge erhalten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundlicher Gruß aus Leimen Mark Luitz
Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Januar 2017 22.01.2017 Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub SV-Nummer Krankenkasse KK % 8 PGRS BGRS Um. SV-Tg. Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Eintritt Austritt Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Steuer-ID 7 MFB Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Pers.-Nr. Abt.-Nr. B/N Hinweise zur Abrechnung Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 0104 Aushilfslohn P P J 450,00 2480 Sachbezug, st/sv-frei F F J 44,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag 494,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L 45000 45000 0,00 Verdienstbescheinigung Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge P. verst. Zuk.sich. 49400 SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 45000 4400 VWL gesamt Kug-Auszahlung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Netto-Verdienst 494,00 Lohnart Bezeichnung 9011 Sonstiger Sachbezug 44,00- Pfändung Rest Darlehen Rest Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN13 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Entgeltguthaben SV-AG-Anteil - Dies ist eine Entgeltbescheinigung nach 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung - Zus. AG-Kosten Gesamtkosten 5 J = Bestandteil des s 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 7 MFB = Mehrfachbeschäftigung 8 Maßgeblicher Beitragssatz zur KV inkl. Zusatzbeitrag Auszahlungsbetrag 12600 450,00
Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Juni 2018 20.06.2018 Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub 1 30 SV-Nummer Krankenkasse KK % 8 PGRS BGRS Um. SV-Tg. Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage AOK Baden-Württemberg 156 101 1111 1 30 F10 Eintritt Austritt Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Steuer-ID 7 MFB Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn Pers.-Nr.00002 Abt.-Nr. B/N F10 QW# Hinweise zur Abrechnung Std.lohn 1 24,25 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 2002 Geschäftsführergehalt L L J 4.200,00 2480 Sachbezug, st/sv-frei F F J 44,00 2484 Werbeflächenpauschale F F J 21,25 2486 Fehlgeldentschädigung F F J 16,00 3100 AG-Anteil VWL,lfd L L J 40,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag 4.321,25 Steuerrechtliche Abzüge L 4.24000 76983 4234 812,17 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L 4.24000 4.24000 4.24000 4.24000 35192 39432 6360 Z 6466 874,50 Verdienstbescheinigung Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge P. verst. Zuk.sich. Netto-Verdienst Netto-Bezüge/Netto-Abzüge 22.94600 SV-Brutto 21.44000 Lohnart Bezeichnung 21.44000 KV-Beitrag 1.77952 9011 Sonstiger Sachbezug 44,00-3.55698 RV-Beitrag 1.99392 9840 VWL 40,00- AV-Beitrag 19562 PV-Beitrag 32696 1.50600 VWL gesamt 24000 Kug-Auszahlung 32160 2.634,58 Pfändung Rest Darlehen Rest Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN13 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Entgeltguthaben SV-AG-Anteil - Dies ist eine Entgeltbescheinigung nach 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung - Zus. AG-Kosten Gesamtkosten 5 J = Bestandteil des s 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 7 MFB = Mehrfachbeschäftigung 8 Maßgeblicher Beitragssatz zur KV inkl. Zusatzbeitrag Auszahlungsbetrag 82150 2.550,58
20.11.2018 4418-00404 Rosenweg 1, 69181 Leimen Deutschland Tel: +49-(0)6224-9897112-0 Fax: +49-(0)6224-9897112-9 info@elementum.de www.elementum.de Rosenweg 1 69181 Leimen Rechnungsdatum: 26.06.2018 Rechnungsnummer: Gutschein-Nr.: Lagerplatz-Nr./Vor- und Nachname: Position Umschreibung / Benennung Menge Preis in (Netto) MwSt-Satz in (Brutto) 1. Gutschein für Silber Einkauf 1 44,00 0 % 44,00 Gesamtbetrag Netto 44,00 MwSt.-: 0,00 Rechnungsbetrag 44,00 Den Rechnungsbetrag haben wir am 22.06.2018 dankend erhalten. Der Gutschein mit der Nr. in Höhe von 44,00 welchen Sie eingekauft haben, wird von der Elementum Deutschland, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ein- und Verkauf geregelt, eingelöst. Dafür wird Elementum Deutschland für den oben genannten Arbeitnehmer physisches Silber einkaufen und seinem Depot gutschreiben. Leimen, 26.06.2018 Ort und Ausstellungsdatum Mark Luitz