AMTLICHER TEIL. Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 3

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Transkript:

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 3 AMTLICHER TEIL ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1 Zuschüsse an Berufsschüler 1) für die Ausbildung in Bundes- und Landesfachklassen bzw. anderen überregionalen Fachklassen 2) während des Blockunterrichts Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2013 Diese Richtlinie ersetzt die gleichnamige Richtlinie vom 20. Oktober 2010, die zum 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) nicht rückzahlbare Zuwendungen an Berufsschüler als Zuschuss zu den Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung zum Besuch der zuständigen Berufsschule. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird durch Zuschüsse zu den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten der Besuch a) einer Bundes- oder Landesfachklasse oder einer anderen überregionalen Fachklasse in Thüringen oder b) einer anerkannten Fachklasse in einem anderen Bundesland entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984) oder c) einer anderen Fachklasse in einem anderen Bundesland mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind von sozialer Härte betroffene Berufsschüler, die - in Thüringen ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie in Thüringen wohnen oder nicht und - außerhalb Thüringens ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, jedoch in Thüringen wohnen. Ein sozialer Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn die Eltern oder ein allein erziehender Elternteil des Berufsschülers zum Zeitpunkt der Bewilligung a) Leistungen - zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder - nach 6 a des Bundeskindergeldgesetzes beziehen oder b) so niedrige Arbeitseinkünfte beziehen, dass diese nach Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung auf die Ausbildungsförderung gemäß 11 Abs. 2 BAföG nicht anrechenbar sind, und sie auch kein anrechenbares Vermögen nach Abschnitt V BAföG besitzen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt, wenn - für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Ausbildungsort zum Unterrichtsort oder für die Rückfahrt nach Fahrplan täglich mehr als zwei Stunden benötigt werden und - der Unterricht in Blockform erfolgt. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn der Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht in Blockform erteilt wird. Berufsschülern mit Wohnort außerhalb Thüringens, die ein Ausbildungsverhältnis in Thüringen eingegangen sind, wird ein Zuschuss dann gewährt, wenn sie mit der Antragstellung versichern, in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnort haben oder ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, nicht bereits einen Zuschuss zu erhalten. Das gilt auch für Berufsschüler mit Wohnort in Thüringen, die ein Ausbildungsverhältnis außerhalb Thüringens eingegangen sind. Sofern Berufsschüler einen derartigen Zuschuss erhalten, so wird er auf den Zuschuss nach dieser Richtlinie angerechnet. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Projektförderung 5.2 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung 1) Statusbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. 2) Andere überregionale Fachklassen im Sinne dieser Vorschrift sind Fachklassen, die über das Einzugsgebiet eines Schulträgers hinausgehen.

Seite 4 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014 5.3 Form der Zuwendung Zuschuss (nicht rückzahlbar) 5.4 Bemessungsgrundlage Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung Zuwendungsfähig sind 50 v. H. der je notwendigem Aufenthaltstag entstehenden Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, höchstens jedoch 10,00 je Aufenthaltstag. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Dies kann insbesondere durch Vorlage von Bescheiden über die Gewährung von unter Punkt 3 Buchst. a) aufgeführten Leistungen an die Eltern oder einen allein erziehenden Elternteil geschehen sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärung(en) der Eltern oder eines allein erziehenden Elternteils, aus denen sich die geringe Einkommenshöhe ergibt. Ausgaben für Fahrten zwischen Ausbildungs- bzw. Wohnort und Unterrichtsort Zusätzlich zu den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung können die Ausgaben für die Hin- und Rückfahrt zum Blockunterricht erstattet werden. Die Fahrt zum Blockunterricht kann auch vom Wohnort angetreten werden, wenn er dem Unterrichtsort näher gelegen ist. Die Höhe der Ausgaben für die Hin- und Rückfahrt bemisst sich nach der Höhe der Ausgaben für eine Reise in der 2. Klasse mit der Deutschen Bahn AG oder für eine Reise mit einem öffentlich verkehrenden Busunternehmen. Dies gilt auch bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. 6 Verfahren 6.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Schulamt. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Der Zuschuss wird nachträglich an den Antragsteller ausgezahlt. Anträge können nach Ablauf eines Schulhalbjahres gestellt werden. Die Zahlung eines Zuschusses für das abgelaufene Schuljahr ist aus haushaltsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn der Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nicht bis spätestens zum 15. September des Jahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt gestellt wurde, in welchem das Schuljahr endete. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet. 6.5 Controlling Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO unterzogen. 6.6 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. 6.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses kann von dem Berufsschüler, dessen Erziehungsberechtigten oder dem Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Für die Anträge stehen Vordrucke zur Verfügung (Anlage), die bei den Thüringer Berufsschulen oder den Staatlichen Schulämtern angefordert werden können. Zur Vereinfachung des Verfahrens können Ausbildungsbetriebe für eine Gruppe von Schülern auch Sammelanträge stellen. In diesen Fällen sind die Angaben über die Berufsschüler und die jeweils anfallenden Kosten auf einem gesonderten Blatt aufzuführen. Dem Antrag sind die für die Berechnung des Zuschusses notwendigen Originalbelege über die dem Berufsschüler entstandenen Ausgaben beizufügen. Die Dauer der Fahrzeiten ist anhand der Angaben im Kursbuch der Deutschen Bahn AG und der entsprechenden Angaben der jeweiligen Busunternehmen zu ermitteln. Dies gilt auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Für diesen Fall ist eine Fahrpreisbestätigung der Deutschen Bahn AG bzw. eines öffentlich verkehrenden Busunternehmens für die Strecke vom Ausbildungs- bzw. Wohnort zum Unterrichtsort vorzulegen. Der Antrag des Berufsschülers ist nach Bestätigung der Angaben durch die Berufsschule bei einer Beschulung - in Thüringen an das für die Berufsschule zuständige Staatliche Schulamt und - außerhalb Thüringens an das für seinen Wohnort in Thüringen und, wenn ein solcher nicht gegeben ist, an das für seinen Ausbildungsort in Thüringen zuständige Schulamt zu richten. Erfurt, den 9. Dezember 2013 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Christoph Matschie Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erfurt, 10.12.2013 Az.: 2 4/5229 ThürStAnz Nr. 1/2014 S. 3 6 Es folgt 1 Anlage

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 5

Seite 6 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 7 Finanzministerium 2 Änderung der Richtlinien über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art Die Richtlinien über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art vom 14.03.1996 (ThürStAnz Nr. 14/1996 S. 720) werden wie folgt geändert: 1. Die Abkürzung LHO wird einheitlich in ThürLHO geändert. 2. In Nr. 1 Absatz 2 wird 1.3 in 1.4 geändert. 3. In Nr. 2.2 wird das Wort nachweislich gestrichen. 4. Am Ende der Nr. 2 wird folgender Satz eingefügt: Über Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung bei Zuwendungsempfängern, die eine institutionelle Zuwendung erhalten, kann die Bewilligungsbehörde im eigenen Ermessen unter den Voraussetzungen der Nr. 5.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO entscheiden. 1 Zum Begriff der Zuwendungen 1.1 Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die das Land zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbringt, ohne dass der Empfänger der Vergabeentscheidung einen dem Grunde und der Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch hat. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen; bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO) genannten künftigen ungewissen Ereignissen gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage. Eine Zuwendung liegt auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung einräumt, die Höhe der Förderung aber in das Ermessen der Verwaltung stellt oder abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel macht. 1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere Erfurt, 10.12.2013 Im Auftrag Ralf Theune Abteilungsleiter Finanzministerium Erfurt, 10.12.2013 Az.: H 1007-2013-32.1 ThürStAnz Nr. 1/2014 S. 7 1.2.1 Sachleistungen (VV Nr. 1 zu 63 ThürLHO), 1.2.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, 1.2.3 Ersatz von Aufwendungen ( 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLHO), 1.2.4 Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (siehe Anlage), 1.2.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen. 2 Zuwendungsarten Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden: 3 Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO Inhalt 2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung), 2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). Nr. 1 Nr. 2 Zum Begriff der Zuwendungen Zuwendungsarten 3 Grundsätze für die Veranschlagung Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung Nr. 4 Controlling von Förderprogrammen Nr. 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anlage zu VV Nr. 1.2.4 zu 23 ThürLHO 3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ( 39 ThürLHO) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch bedingt

Seite 8 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014 oder unbedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren bestimmte Zuwendungen zu gewähren. 3.3 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen mehr als insgesamt 500.000 EUR betragen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen. Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben einzeln veranschlagt, ist 24 Abs. 4 ThürLHO zu beachten. 3.4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushaltsoder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushaltsoder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zugrunde zu legen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind. 3.4.1 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Landeshaushaltsplan entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein. 3.4.2 Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist. 3.5 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die 6, 7 und 17 Abs. 4 ThürLHO sowie 14 StWG zu beachten. 3.6 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Bund als auch von Ländern veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen. 4 Controlling von Förderprogrammen 4.1 Definition Förderprogramm Ein Förderprogramm setzt die Förderung einer programmatisch festgelegten Zielsetzung (Programmziel) mit konkreten Zweckbestimmungen (Zuwendungszwecke) durch Zuwendungen an mehr als nur einzelne Zuwendungsempfänger mit einer in der Regel geplanten Realisierung über mehrere Jahre voraus. 4.2 Zweck des Controllings Das Controlling soll die wirtschaftliche Erreichung von Programmzielen unterstützen. Ein funktionsfähiges Controlling verfolgt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes des 7 ThürLHO als spezielle Zielsetzung die Steigerung der Wirtschaftlichkeit des gestalterischen Handelns der Verwaltungen. Controlling von Förderprogrammen ist ein Instrument, um die Effizienz und Effektivität von Förderprogrammen im Hinblick auf die Erreichung von Programmzielen zu beurteilen und zu steuern. Das Controlling steht für eine auf aktive Zukunftsgestaltung und eine Ergebniserreichung bezogene Denkweise. Es unterscheidet sich damit von vergangenheitsorientierter, einzelfallbezogener und schuldermittelnder Kontrolle. Controlling ist eine Führungsaufgabe. Sie wertet die Daten des Rechnungswesens und einer eventuell vorhandenen Kostenrechnung aus, stellt Soll-Ist-Abweichungen fest, bestimmt geeignete Maßnahmen und setzt diese um, damit das Programmziel erreicht werden kann. 4.3 Zuständigkeit Die Durchführung des Controllings obliegt dem für das jeweilige Förderprogramm zuständigen Fachressort. Die Organisation des Controllingverfahrens muss die ressortspezifischen Gegebenheiten berücksichtigen und ist insofern eigenverantwortlich in jedem Ressort zu regeln. 4.4 Verfahren 4.4.1 Programmzieldefinition und Zielindikatoren Voraussetzung für die Durchführung eines Controllings ist die Formulierung eines oder mehrerer Programmziele gegebenenfalls untergliedert in Teilziele. Gleichzeitig ist eine effiziente Zielerreichung mit Hilfe der Förderprogramme sicherzustellen, das heißt, das definierte Ziel soll mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht werden. Mit den Programmzielen sind jeweils Indikatoren festzulegen, die für eine Messung oder eine einschätzende Beurteilung der Zielerreichung geeignet sind. Diese Indikatoren sollen mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sein. 4.4.2 Durchführung des Controllings Die Durchführung des Controllings stellt sich als Regelkreis mit mehreren Teilschritten dar: - Zielfestlegung (siehe 4.4.1), - Soll-Ist-Vergleich/Abweichungsanalyse und - Steuerung/Gegensteuerung. In der ersten Phase des Controllings sind aufgrund verfügbarer Informationen ein oder mehrere anspruchsvolle Programmziele zu formulieren und Zielindikatoren zu definieren. Neben quantitativen können auch qualitative Vorgaben beziehungsweise Mischformen in Betracht kommen. Im weiteren Verlauf ist die Entwicklung der Zielindikatoren zu prüfen. Soweit erforderlich sind Zuwendungsempfänger zu verpflichten für das Controlling erhebliche Daten nach näherer Bestimmung der Zuwendungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Planwerte der Indikatoren sind im jährlichen Turnus des Förderprogrammverlaufs den tatsächlich erreichten Werten gegenüberzustellen (Soll-Ist-Vergleich). Liegt eine Abweichung vor, sind die Ursachen zu ermitteln (Abweichungsanalyse) und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu erarbeiten (Gegensteuerung). Sowohl die Abweichungsanalyse als auch

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 9 die erforderliche Gegensteuerungsmaßnahme ermöglichen eine Korrektur zur Zielerreichung und liefern Erkenntnisse bei der Beurteilung zur Fortführung des Förderprogramms. Bei Fortführung des Programms müssen die gewonnenen Ist- Daten und Erkenntnisse aus der laufenden Periode in die nächste Planung einfließen. 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Verwaltungsvorschriften vom 27. Dezember 1995 in der Fassung vom 26. November 2012 treten gleichzeitig außer Kraft. 4.5 Berichtswesen Die Erstellung regelmäßiger Berichte zur internen Steuerung obliegt den Ressorts. Sie treffen Bestimmungen zu Häufigkeit und Verfahrensweise der Berichterstellung. Regelmäßig aber mindestens einmal jährlich sollen Auswertungen stattfinden. Davon kann abgewichen werden, soweit durch anderweitige Berichtspflichten die mit diesen Verwaltungsvorschriften beabsichtigten Ziele gleichwertig erreicht werden. Die Ergebnisse des Controllings sind jeweils im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Änderung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer einer Förderrichtlinie nach VV Nr. 15.2 zu 44 ThürLHO bzw. 40 ThürLHO den begründenden Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus sind die Ergebnisse des Controllings von Förderprogrammen im Rahmen der Haushaltsaufstellung als haushaltsbegründende Unterlagen einzureichen. Die vorzulegenden Controllingergebnisse sollen in nachstehender Form gestaltet sein: Controlling-Bericht zu Förderprogrammen des Freistaats Thüringen Berichtsjahr: Bezeichnung des Förderprogramms: Kapitel/Titel/Titelgruppe: Zweckbestimmung (Haushaltsplan): Beginn des Förderprogramms: Ist vergangenes Jahr: Soll Berichtsjahr: Gegebenenfalls Ist Berichtsjahr: Soll nachfolgendes Jahr: Anlage VV Nr. 1.2.4 zu 23 ThürLHO Abgrenzung der Zuwendungen von Entgelten auf Grund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen 1 Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird. 1.1 Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Leasing-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht. 1.2 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen. 1.3 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden. 1.4 Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden. 2 Aus Nr. 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des 23 ThürLHO insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind, 2.1 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und 2.2 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistungen ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 sind, und 2.3 bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.4 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf das Land im Sinne der VV Nr. 5.5.4 zu 44 ThürLHO. Programmzielbeschreibung: Festgelegte Indikatoren für eine Zielerreichung: Ergebnis Soll-Ist-Vergleich der Indikatorwerte des Berichtsjahres: (Hilfsweise: Ergebnis Soll-voraussichtliches Ist-Vergleich der Indikatorwerte des Berichtsjahres:) Erläuterung einer Soll-Ist-Abweichung: Ergriffene bzw. geplante Maßnahmen zur Umsteuerung: Erfurt, 10.12.2013 Im Auftrag Ralf Theune Abteilungsleiter Finanzministerium Erfurt, 10.12.2013 Az.: H 1007-2013-32.1 ThürStAnz Nr. 1/2014 S. 7 9

Seite 10 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014 4 Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO Inhalt 44 Abs. 1 Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung Nr. 1 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Finanzierungsarten, zuwendungsfähige Ausgaben Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr. 9 Überwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Prüfung der Verwendung Nr. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger Nr. 13 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Nr. 13 a Zuwendungen auf Kostenbasis Nr. 14 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 15 Besondere Regelungen 44 Abs. 2 Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen Nr. 16 Zum Begriff Nr. 17 Voraussetzungen Nr. 18 Verfahren 44 Abs. 3 Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen Nr. 19 Personenkreis Nr. 20 Verfahren Nr. 21 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Anlage 4 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Anlage 5 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO (ZBau) Anlage Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Anlage 6 Grundsätze für Förderrichtlinien 44 Abs. 1 Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 1 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Erstzuwendungen soll eine vertiefte Prüfung erfolgen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. 1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Inaussichtstellen von Zuwendungen und die gleichzeitige Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn ohne sachlichen Grund ist unzulässig. 1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Bund/von Ländern als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über 1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2). Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilsfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. 1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), 1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6. Hierbei ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist. 1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Werden für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt, sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 11 dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 EUR, ist der Landesrechnungshof vor dem Abschluss der Vereinbarung zu hören, in jedem Fall ist er von einer getroffenen Vereinbarung zu unterrichten. 2 Finanzierungsarten, zuwendungsfähige Ausgaben 2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. 2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 2.2.1 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder 2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder 2.2.3 mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung). Dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. 2.3 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.4 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht, 2.4.1 bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z. B. als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder 2.4.2 bei denen wie bei bestimmten Baumaßnahmen für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus. 2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 2.6 Die Umsatzsteuer, die nach 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.7 Bei institutioneller Förderung sind Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. 3 Antragsverfahren 3.1 Die Bewilligung einer Zuwendung bedarf eines schriftlichen Antrags. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 3.2 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: 3.2.1 Bei Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu 23 ThürLHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, 3.2.2 bei institutioneller Förderung (VV Nr. 2.2 zu 23 ThürLHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (VV Nr. 3.4.2 zu 23 ThürLHO), 3.2.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG berechtigt ist; in diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen. 3.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf 3.3.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht), 3.3.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6), 3.3.3 die Wahl der Finanzierungsart, 3.3.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung, 3.3.5 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre. 3.4 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes: 3.4.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des 264 StGB zu bezeichnen ( 2 Abs. 1 SubvG), die nach 3.4.1.1 dem Zuwendungszweck, 3.4.1.2 Rechtsvorschriften, 3.4.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), 3.4.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder

Seite 12 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014 das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist besonders auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach 264 StGB hinzuweisen. 3.4.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.1 gehören insbesondere solche, 3.4.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind, 3.4.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind, 3.4.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere 48, 49, 49 a ThürVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist, 3.4.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen ( 3 Abs. 2 SubvG). 3.4.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung ( 4 SubvG). 3.4.4 Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach 264 StGB bekannt sind. 3.4.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel darüber, dass die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des 264 StGB zu bezeichnen ( 2 Abs. 2 SubvG). 4 Bewilligung 4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: 4.1.1 Die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 4.1.2 Art (VV Nr. 2 zu 23 ThürLHO) und Höhe der Zuwendung, 4.1.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Ergänzend gilt: - Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms ermöglicht. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren. - Werden Gegenstände erworben oder hergestellt, so ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er anderenfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird. - Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde ferner auferlegen, dass der Zuwendungsempfänger während der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten übereignet. 4.1.4 die Finanzierungsform (VV Nr. 1.1 Satz 2 zu 23 ThürLHO), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben oder zuwendungsfähigen Kosten, 4.1.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist, 4.1.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, 4.1.7 soweit zutreffend, den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach 3 SubvG, 4.1.8 soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (VV Nr. 3.4.2 zu 23 ThürLHO), 4.1.9 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5). Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, 4.1.10 eine Rechtsbehelfsbelehrung. 4.2 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen ( 54 ThürVwVfG). Die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sollten in den Zuwendungsvertrag aufgenommen werden. 4.3 Eine Mehrausfertigung des erlassenen Zuwendungsbescheides bzw. des Zuwendungsvertrages ist dem Landesrechnungshof auf besondere Anforderung zu übersenden. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des 36 ThürVwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären. 5.2 Die Bewilligungsbehörde darf in den Fällen der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.6 auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides 5.2.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,

Nr. 1/2014 Thüringer Staatsanzeiger Seite 13 5.2.2 Ausnahmen von Nr. 1.4 Satz 1 ANBest-I zulassen, wenn - die Versicherung auf Kosten Dritter erfolgen kann oder - die Begründung einer Versicherung wirtschaftlich und zweckmäßig ist oder - in besonders begründeten Fällen der Abschluss von Versicherungsverträgen angezeigt ist (z. B. in Fällen, in denen eine außerordentlich große Gefahr der Schadensentstehung gegeben ist oder bei besonders hohem, zeitlich begrenztem Risiko oder der vom Land verfolgte Zweck der Förderung ansonsten nicht erreicht werden kann), 5.2.3 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann, 5.2.4 bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 ANBest-P absehen, wenn die Maßnahme überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, 5.2.5 bei Projektförderung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach 53 HGrG oder 67 ThürLHO hat, einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.5 ANBest-P zulassen. Voraussetzung ist, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch in anderen Fällen zugelassen werden, wenn die Bewilligungsbehörde auf Grund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, 5.2.6 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen verwendet, 5.2.7 bei Projektförderung einen vollständigen Verwendungsnachweis verlangen, wenn erkennbar ist, dass der Regelverwendungsnachweis (Beleglisten) nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht wird, 5.2.8 das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVgG) sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum ThürVgG (Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabe-Mittelstandsrichtlinie) für anwendbar erklären. 5.3 Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.4) sind die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen. 5.4 Bei Projektförderung an Gebietskörperschaften, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Förderzeitraum über mehr als drei Jahre, entscheidet das zuständige Ministerium, ob auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet wird. 5.5 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falls im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln: 5.5.1 Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht. 5.5.2 Bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs, 5.5.3 bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken, 5.5.4 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten, 5.5.5 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung, 5.5.6 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen, 5.5.7 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 5 v. H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen, 5.5.8 bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach 53 HGrG oder 67 ThürLHO hat, die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen durch einen sachverständigen Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung, 5.5.9 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes. 5.6 In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Finanzministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen 6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes allein oder zusammen mit denen des Bundes und/ oder anderer Länder 1 Million EUR, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften 1,5 Millionen EUR, nicht übersteigen.

Seite 14 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2014 6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu 44 ThürLHO (ZBau), für die das für die Bauaufgaben fachlich verantwortliche Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zuständig ist. Ist nach ZBau zu verfahren, so sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau Anlage zur ZBau ) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBau sinngemäß angewendet werden. 6.3 Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen. 7 Auszahlung der Zuwendung 7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 7.2 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendungen und Verzinsung 8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere 48, 49, 49 a ThürVwVfG, 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen ( 39 ThürVwVfG). 8.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind ( 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ThürVwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. 8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach 48 ThürVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach 49 Abs. 3 ThürVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 8.2.4 Ein Fall des 49 Abs. 3 ThürVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn - der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann, - die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden, - seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist. 8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid nach 49 Abs. 3 ThürVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger - die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder - im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVw VfG und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. 8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach 28 ThürVwVfG wird hingewiesen. 8.4 Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen ( 48 Abs. 4 Satz 1 und 49 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG). Die Frist beginnt, wenn einer zuständigen Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. 8.5 Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach 49 a Abs. 3 ThürVwVfG, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen (z. B. 50 Abs. 2 a SGB X) vorrangig Anwendung finden. 8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v. H. ( 49 a Abs. 4 ThürVwVfG) für das Jahr zu verlangen.