Professor Dr. Peter Krebs



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Transkript:

Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als Zurückbehaltungsrecht i.s.d. 986 BGB; Herausgabeanspruch gem. 861,869 BGB; Besitzverletzung als Verletzung eines sonstigen Rechts gem. 823 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 i.v.m. 246 StGB (Unterschlagung) und 259 StGB (Hehlerei); 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung d. 932 Abs. 2 BGB); Schadensersatz gem. 989, 990 BGB; Schadensersatz gem. 992 BGB i.v.m. 823 Abs. 1 BGB bzw. 992 i.v.m. 831 BGB bzw. 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 848 BGB; Nutzungsersatz gem. 987, 990 BGB; Anspruch auf Herausgabe eines Nutzungsvorteils gem. 687 Abs. 2 S. 1 BGB i.v.m. 681 S. 2, 667 BGB; Anspruch auf Verwendungsersatz gem. 994 Abs. 2, 683, 670 BGB; notwendige Verwendungen; nützliche Verwendungen, 996 BGB; Herausgabe der Bereicherung gem. 687 Abs. 2, 684 S. 1 BGB; aufgedrängte Bereicherung. A. Ansprüche der B gegen C auf Herausgabe der Computeranlage I. Anspruch der B gegen C auf Herausgabe der bei C befindlichen Teile der Computeranlage gem. 985, 986 BGB 1. Dann müsste die B Eigentümerin der herauszugebenden Teile (Sachen i.s.d. 90 BGB) sein. a) Ursprünglich war A Eigentümer (Vermutung des 1006 Abs. 2 BGB; vgl. auch die Formulierung sein ). A hat sein Eigentum gem. 929, 930 BGB im Wege der Sicherungsübereignung auf B übertragen. Die Kreditkündigung führt hier nicht nur aufgrund der fehlenden Akzessorietät nicht zum Wegfall des Eigentums der B. Die Forderung würde durch die Kündigung vielmehr fällig gestellt. B könnte ihr Eigentum gem. 929 S. 1, 932 BGB an C verloren haben. Dann müsste A bei der Übereignung gem. 929 S. 1 BGB als Nichtberechtigter übereignet haben. Im Zeitpunkt der Veräußerung und Übergabe war die B bereits Sicherungseigentümerin der Computeranlage. Eine Veräußerungsermächtigung durch B lag nicht vor. A handelte somit als Nichtberechtiger. Seite 1 von 13

C müsste in dem Zeitpunkt, in welchem er das Eigentum erwerben würde, im guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des A gewesen sein. Gem. 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. C kannte die Umstände, d.h. er wusste, dass die Computeranlage an B sicherungsübereignet war und A als Nichtberechtigter verfügt hat. Ein gutgläubiger Erwerb des C gem. 929 S. 1, 932 BGB scheidet somit aus. B ist Eigentümerin der Computeranlage. 2. C müsste Besitzer der Computeranlage sein. C ist unmittelbarer Besitzer gem. 854 Abs. 1 BGB. 3. Weiterhin dürfte C kein Recht zum Besitz haben. Nach Eintritt des Sicherungsfalles (Fälligstellung des Darlehens durch Kündigung) hatte A kein Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB, so dass auch für C kein abgeleitetes Recht zum Besitz vorliegen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. 1000 BGB ist zwar nach h.m. kein Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB, würde aber einem Herausgabeanspruch dennoch entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen. Es kommt allerdings nur für den reparierten Drucker und den aufgerüsteten Computer in Betracht. Voraussetzung wäre ein Verwendungsersatzanspruch gem. 994 BGB oder 996 BGB. Dies ist jedoch bei einem Vorliegen der Voraussetzungen des 1000 S. 2 BGB, wegen des dann generellen Ausschlusses des 1000 BGB nicht zu näher zu prüfen. C, der die Umstände und damit das fehlende Eigentum von A kennt, verletzt vorsätzlich das Eigentum der B und handelt damit vorsätzlich deliktisch. Somit besteht kein Zurückbehaltungsrecht gem. 1000 BGB. B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der bei ihm noch befindlichen Teile der Anlage gem. 985 BGB. II. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe gem. 861, 869 BGB haben. 1. Dann müsste der B der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sein. Besitzentziehung ist die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes (vgl. RGZ 67, 389). Kein Besitzschutz gem. 869 BGB besteht jedoch, wenn keine verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer besteht, weil dieser die Besitzbeeinträchtigung gestattet hat (vgl. RGZ 111, 405 (410). Dem unmittelbaren Besitzer A ist der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen worden, sondern dieser hat ihn freiwillig aufgegeben. Seite 2 von 13

B hat keinen Anspruch auf Herausgabe gem. 861, 869 BGB. Die Ansprüche aus 1007 BGB wurden zur Vereinfachung weggelassen. Ein Anspruch aus 1007 Abs. 1 BGB scheitert an 1007 Abs. 3, S. 1 BGB (wegen der freiwilligen Aufgabe des Besitzes durch A). 1007 Abs. 2 BGB scheitert am fehlenden Abhandenkommen. III. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe als Schadensersatz gem. 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 249 Abs. 1 BGB haben. 1. C hat die B durch die unberechtigte Weitergabe der Computeranlage in ihrem Eigentum gestört. Fraglich ist, ob hier auch eine Besitzverletzung vorliegt. Grundsätzlich ist der Besitz zwar als sonstiges Recht geschützt. Hier geht es aber um die Verletzung des mittelbaren Besitzes bei B. Für die Frage, ob hier eine Rechtsgutverletzung i.s.d. 823 Abs. 1 BGB vorliegt, ist auf die Wertung der 861, 869 BGB zurückzugreifen. Wenn der mittelbare Besitzer keine Rechte aus 861,869 herleiten kann, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache nicht durch verbotene Eigenmacht, sondern freiwillig weggeben hat, so kann auch kein Anspruch gegen den jetzigen unmittelbaren Besitzer (hier C) aus 823 Abs. 1 BGB ergeben, da dieser seinen Besitz von dem vorherigen unmittelbaren Besitzer herleitet. Dieser hat jedoch keine verbotene Eigenmacht begangen. Es liegt eine Eigentumsverletzung aber keine Besitzverletzung vor (a.a. im Hinblick darauf vertretbar, dass der Dritte nicht vom mehrstufigen Besitz profitieren soll). 2. Diese Rechtsgutsverletzung müsste durch ein Handeln, welches dem Antragsgegner zuzurechnen ist, eingetreten sein. Die Verletzung des Eigentums ist hier dadurch eingetreten, dass B dem C die Computeranlage übergeben hat und C diese angenommen hat, obwohl ihm die Sicherungsübereignung an B bekannt war. 3. C handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ein Schaden liegt im Verlust des mittelbaren Besitzes und der damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. 5. Gem. 823 Abs. 1 BGB kann B Schadensersatz verlangen. Die Naturalrestitution 249 Abs. 1 BGB ginge an sich auf Herausgabe an A. Nach Kündigung des Darlehens und dem dadurch entstehenden Befriedigungsrecht der B ist jedoch an B herauszugeben. B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Computeranlage gem. 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 249 Abs. 1 BGB. Seite 3 von 13

IV. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe als Schadensersatz gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 246 StGB (Unterschlagung) i.v.m. 249 Abs. 1 BGB haben. 1. 246 StGB schützt den Eigentümer und ist daher ein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB. 2. C müsste dieses Schutzgesetz verletzt haben. Dann müsste C sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache ohne Bruch fremden Gewahrsams (Abgrenzung zu 242 StGB (Diebstahl)) rechtswidrig zugeeignet haben oder als Beteiligter mitgewirkt haben. Bei der im Eigentum der B stehenden Computeranlage handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache. Zueignung bedeutet, dass der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuführt. Hier hat A durch die Übergabe und Übereignung an C diesem die Computeranlage zugeführt. A ist also Täter der Unterschlagung. C selbst hat die Anlage nur angenommen. C kann daher nicht Täter sein. Da eine Beteiligung in der Form der Anstiftung dem Sachverhalt nicht entnehmbar ist, käme nur eine Beteiligung in Form einer Beihilfe ( 27 StGB) in Betracht. Dies ist nur bis zur Beendigung der Haupttat möglich. Die Tat des A wird erst durch die Übergabe an C vollendet. Hierbei unterstützt C den A. Damit erfolgt die Unterstützung (Beihilfe) zur Vollendung, weshalb der Tatbestand des 246 StGB erfüllt ist. 3. C handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Weiterhin ist der B durch die Beteiligung des C an der Unterschlagung auch ein Schaden entstanden (s.o.). B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 246 StGB i.v.m. 249 Abs. 1 BGB. Die Erörterung der Strafrechtsnormen erfolgt nur am Rande und der Vollständigkeit halber. Insbesondere wird das schwierige Abgrenzungsproblem zwischen 246 StGB und 259 StGB hier nur angedeutet. V. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe als Schadensersatz gem. 823 Abs. 2 i.v.m. 259 StGB (Hehlerei) i.v.m. 249 Abs. 1 BGB haben 1. Bei 259 StGB, der auch zum Schutze des Geschädigten geschaffen wurde, handelt es sich um ein anerkanntes Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 94, 191). 2. Dann müsste C dieses Schutzgesetz verletzt haben. Seite 4 von 13

a) C müsste eine Sache angekauft oder sich verschafft haben. Sich-Verschaffen ist die Herstellung einer vom Vortäter abgeleiteten tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die Sache im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vordermann. C hat durch das Zusammenwirken mit B die tatsächliche Herrschaftsmacht über die Computeranlage hergestellt und sich damit diese verschafft. b) Diese Sache müsste ein anderer (Vortäter) gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtwidrige Tat erlangt haben. Dafür ist erforderlich, dass die rechtswidrige Vortat für die Erlangung, d.h. die körperliche Verfügungsgewalt kausal ist. Das Erlangen muss dem Hehlen vorausgehen. Dafür genügt, falls der Vortäter schon im Besitz der Sache ist, deren Unterschlagung (vgl. RGZ 58, 230). A hat die Sache zunächst nicht durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt, sondern er war Eigentümer und Besitzer der Computeranlage. Nach der erfolgten Sicherungsübereignung war er weiterhin unmittelbarer Besitzer der Anlage. Indem A die Computeranlage dann jedoch an C weitergegeben hat, hat er eine Unterschlagung gem. 246 StGB begangen (s.o.). Die Unterschlagung erfolgt jedoch erst in dem Moment, in dem A die Anlage an C weitergibt und C diese annimmt. Die Unterschlagung ist daher im für die Frage der Hehlerei maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollendet, so dass der Tatbestand der Hehlerei nicht in Betracht kommt. B hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Anlage gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 259 StGB. VI. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Computerteile gem. 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB haben. 1. Dann müsste C etwas erlangt haben. C hat hier den unmittelbaren Besitz gem. 854 Abs. 1 BGB an der Computeranlage und damit eine vorteilhafte Rechtsstellung erlangt. 2. Dies müsste durch Leistung der B erfolgt sein. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. C hat hier durch Leistung der B nichts erworben. B hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Computeranlage gem. 812 Abs.1, S. 1 1. Alt BGB. Diese Prüfung der Leistungskondiktion könnte im konkreten Fall auch übersprungen werden Seite 5 von 13

VII. B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe gem. 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB haben. 1. C hat den Besitz an der Computeranlage also ein etwas erworben. 2. Dies müsste in sonstiger Weise und nicht durch Leistung erfolgt sein. Im Verhältnis zwischen B und C liegt keine Leistung vor. C hat die Computeranlage jedoch durch die Übergabe des A erlangt. Bei der Übergabe der Anlage von A an C handelt es sich um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des C durch A und damit um eine Leistung. Nach der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion (vgl. dazu schon Fall 13) könnte damit die Eingriffskondiktion ausgeschlossen sein. Diese Lehre ist jedoch, wenn überhaupt, nur berechtigt, wenn der Empfänger schutzwürdig hinsichtlich der Wirksamkeit der Leistungsbeziehung ist. Maßstab hierfür sind die 932 ff. BGB. Ist der Empfänger beim Erwerb vom Nichtberechtigten wie hier bösgläubig, so ist er hinsichtlich seiner Leistungsbeziehung zum Nichtberechtigten ggü. dem Berechtigten nicht schützenswert, der Bereicherungsanspruch des B wird also nicht gesperrt (a.a. mit näherer Begründung vertretbar). B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe gem. 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB. B. Schadensersatz der B gegen C wegen des beschädigten und der beiden gestohlenen Computer I. B könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB haben. 1. Dann müsste eine Vindikationslage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vorgelegen haben. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestand zwischen B und C (s.o.). 2. C müsste bösgläubig oder verklagt sein ( 989, 990 BGB). Wann ein Besitzer i.s.d. 990 Abs. 1, S. 1 BGB bösgläubig ist, beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie bei 932 Abs. 2 BGB. Bösgläubig ist ein Besitzer, wenn er weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz an der Sache hat. C war im Zeitpunkt des Besitzerwerbs bekannt, dass A die Computer an B sicherungsübereignet hatte. Er wusste daher, dass er kein Recht zum Besitz hat. Sollte er nicht gewusst haben, dass er aufgrund der Sicherungsübereignung des A kein Recht zum Besitz erwerben konnte, so war dieses Nichtwissen zumindest grob fahrlässig i.s.d. 990 Abs. 1, S. 1 BGB. 3. Es müsste eine Eigentumsverletzung durch C, den Besitzer in Form der Verschlechterung, des Untergangs oder Unmöglichkeit der Herausgabe erfolgt sein. Seite 6 von 13

Hier erfolgt eine Verletzung des Eigentums der B einmal durch eine Beschädigung eines Computers, d.h. einer Verschlechterung der Sache. Zwei weitere Computer werden gestohlen. Somit liegt ein sonstiger Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe vor. 4. Diese Eigentumsverletzungen müssten durch Verschulden des C gem. 276 BGB eingetreten sein. Die Unmöglichkeit der Herausgabe ist nicht durch ein Verschulden des C oder eines Mitarbeiters eingetreten. Die beiden Computer wurden von einem Unbekannten gestohlen. Dies hat C also nicht gem. 990, 989 zu vertreten. Die Beschädigung des Computers wurde nicht durch C selbst, sondern durch seinen Mitarbeiter D verursacht. Fraglich ist, ob dem C das Verschulden seines Mitarbeiters D gem. 278 BGB zugerechnet werden kann. Dann müsste 278 BGB zunächst anwendbar sein. 278 BGB findet auch auf sachenrechtliche Sonderverbindungen und somit auch auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, 278 BGB, Rn. 3). C ist daher das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Beschädigung des einen Computers zuzurechnen. 5. Durch die Beschädigung des Computers ist ein Schaden in Höhe von 500 eingetreten (249 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB). B hat gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 gem. 990 Abs. 1 S 1, 989, 278, 249 BGB wegen der Beschädigung des einen Computers. II. B könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 992, 823 Abs. 1 BGB haben 823 Abs. 1 BGB darf im EBV nicht isoliert geprüft werden. 992 BGB ist mit heran zu ziehen. 1. Dann müsste zunächst zwischen B und C ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage) vorliegen. Dies ist der Fall (s.o.). 2. Weiterhin müsste eine Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erfolgt sein. C hat sich den Besitz hier durch Beteiligung an einer Unterschlagung gem. 246 StGB verschafft (s.o.). 3. Weiterhin müssten die Voraussetzungen des 823 Abs. 1 BGB vorliegen. a) Durch die Beschädigung und den Diebstahl ist das Eigentum der B verletzt worden. Seite 7 von 13

b) Diese müsste durch ein handeln, welches dem Antragsgegner zuzurechnen ist, verursacht worden sein. Hätte C die Anlage nicht an sich genommen, wären nicht zwei Computer bei ihm gestohlen worden und wäre weiterhin nicht ein Computer durch einen Mitarbeiter des C beschädigt worden. c) C handelte auch rechtswidrig. d) C trifft jedoch kein Verschulden hinsichtlich der Beschädigung und des Diebstahls an den Computern. Damit liegen die Voraussetzungen des 823 Abs. 1 BGB nicht vor. Das fehlende Verschulden hätte auch vergessen werden dürfen. B hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 992, 823 Abs. 1 BGB. Ansprüche aus 823 Abs. 2 BGB scheitern an der fehlenden Verletzung eines Schutzgesetzes und am fehlenden Verschulden III. B könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 992 BGB i.v.m. 831 BGB ( 823 Abs. 1 BGB) haben. 1. Eine Vindikationslage liegt vor und C hat den Besitz durch eine strafbare Handlung erlangt. 2. Weiterhin müssten die Voraussetzungen des 831 BGB erfüllt sein. a) Durch den Verlust und die Beschädigung der Computer ist eine Eigentumsverletzung i.s.d. 823 Abs. 1 BGB bei B eingetreten. b) Die Eigentumsverletzung durch die Beschädigung der Computer ist durch eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen hier des Angestellten D des C, der eine Eigentumsverletzung i.s.d. 823 Abs. 1 BGB begeht - eingetreten. c) Dieser handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. d) Durch die Beschädigung ist ein kausaler Schaden in Höhe von 500 entstanden. e) Das Verschulden des Geschäftsherrn C- wird vermutet, es sei denn dieser kann sich exkulpieren. Hier hat C den D ordentlich ausgewählt und überwacht, so dass er sich gem. 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Die Voraussetzungen des 831 BGB liegen somit nicht vor. B hat gegen C keinen Anspruch gem. 992 BGB i.v.m. 831 BGB. IV. B könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 992 BGB i.v.m. 848 BGB haben. 1. Die Voraussetzungen des 992 BGB liegen vor (s.o.). 2. Eine Haftung könnte in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des 848 BGB erfüllt wären. Seite 8 von 13

a) Dann müsste C gegenüber der B zur Rückgabe einer Sache verpflichtet sein. C ist der B gegenüber zur Herausgabe der Computeranlage verpflichtet (s.o.). b) C hat der B die Computeranlage auch durch eine unerlaubte Handlung entzogen (s.o.) c) Weiterhin liegt in dem Diebstahl und der Beschädigung ein zufälliger Untergang bzw. eine zufällige Verschlechterung der Sache. (Zufall bedeutet in diesem Zusammenhang, dass weder der Rückgabeverpflichtete noch der Berechtigte den Untergang zu vertreten haben. Die vorsätzliche Handlung eines Dritten ändert nichts an der Zufälligkeit im Verhältnis B zu C). d) Schließlich wäre dieser zufällige Untergang bzw. die zufällige Verschlechterung nicht eingetreten, wenn der B nicht der mittelbare Besitz an der Sache entzogen worden wäre und diese weiterhin im unmittelbaren Besitz von A verblieben wäre. 3. Gem. 848 BGB haftet C somit auch für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Computeranlage. B hat gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.500 gem. 992, 848 BGB. 812 Abs.1 S.1, 2. Alt, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989, 990, 276, 278 BGB führen zum gleichen Ergebnis wie 990, 989 BGB direkt, hätten aber geprüft werden dürfen. C. Ansprüche der B gegen C auf Nutzungsersatz I. B könnte gegen C einen Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen in Höhe von 16.000 gem. 987, 990 BGB haben. 1. Eine Vindikationslage zwischen B und C liegt vor (s.o.). 2. C war beim Besitzerwerb auch bösgläubig, 990 Abs. 1 S. 1 BGB. 3. Der Nutzungswert des Computers während der Zeit, in der C die Anlage genutzt hat, beträgt 16.000. C hat damit Nutzungen im Wert von 16.000 gezogen. 4. Rechtsfolge ist die Herausgabe der Nutzungen gem. 987 Abs 1 BGB. 5. Problem Sicherungseigentum Zuweisung des Nutzungssatzes. Problematisch ist, dass B nur Sicherungseigentümer ist und dem Sicherungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht auf Nutzung zusteht. Jedenfalls so lange die Verwertung noch nicht ansteht, steht daher dem Sicherungsgeber (hier A) das Nutzungsrecht zu. Allerdings ist hier das Darlehen gekündigt und damit fällig gestellt. Damit hätte B den Gegenstand herausverlangen und verwerten können. Diese Verwertung wird jetzt durch die zwischenzeitliche Nutzung erschwert. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch den Nutzungsersatz dem Sicherungseigentümer zuzuweisen, der diese Forderung auf seine Gesamtforderung anrechnen muss (a.a. sehr gut vertretbar, wenn man darauf abstellt, dass Seite 9 von 13

selbst in der Verwertung eine Nutzung nicht enthalten ist. Wer dieser gut vertretbaren Meinung folgt, müsste konsequent auch alle anderen Ansprüche auf Herausgabe des Nutzungsvorteils ablehnen, da er dann die Zugehörigkeit des Nutzungsrechts zu B ablehnen müsste. Dies hätte sogar noch Auswirkungen auf die Gegenansprüche im Hinblick auf die Verwendungen, da jedenfalls die Voraussetzung der 687 Abs. 2 BGB in diesem Fall nicht erfüllt wären.) B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Höhe von 16.000 gem. 987, 990 BGB. II. Ansprüche der B gegen C auf Herausgabe des Nutzungsvorteils gem. 687 Abs. 2 S. 1. BGB i.v.m. 681 S. 2, 667 BGB 1. In der Nutzung des Computers durch C liegt ein objektiv fremdes Geschäft. Die Nutzung hätte dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer A oblegen. Hier wurde (vgl. C I 5) die Nutzung nach Kündigung des Darlehens dem Sicherungseigentümer B zugewiesen. 2. C wusste auch, dass es sich bei der Nutzung der Anlage durch ihn um ein objektiv fremdes Geschäfts gehandelt hat. 3. C hat die Nutzung dennoch so behandelt, als sei es sei eigenes Geschäft. 4. Gem. 681 S. 2 BGB i.v.m. 667 BGB hat der Geschäftsführer dem Geschäftsherr das Erlangte herauszugeben. C hat hier einen Nutzungsvorteil von 16.000 erlangt. C hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsvorteils in Höhe von 16.000 gem. 687 Abs. 2 S. 1 BGB i.v.m. 681 S. 2, 667 BGB. III. Ansprüche der B gegen C auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) 1. Dann müsste C etwas erlangt haben. C hat hier den Nutzungsvorteil in Höhe von 16.000 erlangt. 2. Diesen müsste er durch Leistung der B erlangt haben. Leistung ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. B hat hier an C nicht geleistet. B hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gem. 812 Abs. S. 1 BGB Diese Prüfung dürfte auch weggelassen werden. Seite 10 von 13

IV. B könnte gegen C einen Anspruch auf Nutzungsersatz gem. 812 Abs. 1 S. 1., 2. Alt. BGB haben (Eingriffskondiktion) 1. C hat den Nutzungsvorteil in Höhe von 16.000 erlangt. 2. C müssten diesen in sonstiger Weise und nicht durch Leistung erlangt. C hat den Nutzungsvorteil durch den unmittelbaren Besitz an der Computeranlage und damit in sonstiger Weise erlangt. 3. C müsste den Nutzungsvorteil auf Kosten der B erlangt haben. Wie bereits bei C I 5 problematisiert, ist es keineswegs zwangsläufig, dass der Sicherungseigentümer auch Anspruch auf die Nutzungen hat. Nach Kündigung des Darlehens kann der Sicherungseigentümer den Gegenstand immerhin wie ein Volleigentümer verwerten. Insoweit ist es angemessen, ihm auch einen Ersatzanspruch für das Nutzungsrecht zuzuweisen (a.a. gut vertretbar). 4. C hat den Nutzungsvorteil auch ohne rechtlichen Grund erlangt. 5. C ist wie oben gezeigt, trotz Leistungsbeziehung zu A nicht schutzwürdig, womit kein Vorrang der Leistungskondiktion besteht, der die Ansprüche sperren könnte. B hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. 812 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB. D. Ansprüche des C gegen B auf Verwendungsersatz I. C könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen gem. 994 Abs. 2, 683, 670 BGB haben 1. C ist Besitzer der Computeranlage. 2. Er müsste notwendige Verwendungen auf diese gemacht haben. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung/Verbesserung dienen (vgl. BGHZ 131, 220). Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich ist (BGH NJW 1996, 921), die also der Eigentümer sonst hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dient (BGH NJW 1996, 921). C lässt einen Drucker während der Nutzung reparieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Reparatur wegen eines Defekts erforderlich war. Bei den Reparaturkosten in Höhe von 250 handelt es sich um notwendige Verwendungen, da diese unmittelbar der Sache zugute kommen. Weiterhin wird bei einem Computer die Leistungsfähigkeit erhöht, so dass der Wert des Computers um 180 steigt. Diese Maßnahme war zur Erhaltung des Seite 11 von 13

Computers nicht erforderlich, so dass es sich nicht um eine notwendige Verwendung handelt. Hier kommt also kein Anspruch in Betracht. 3. C hat die notwendige Verwendungen (Reparatur des Druckers) nach Beginn der in 990 BGB bestimmten Haftung (Bösgläubigkeit) gemacht, so dass weiterhin die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, 683 S. 1, 670 BGB vorliegen müssen. a) C hat mit der Reparatur ein Geschäft der B und damit ein fremdes Geschäft besorgt ( 677 BGB). b) Der Fremdgeschäftsführungswille bestand hier nicht. Dieser besteht in den Fällen der Bösgläubigkeit jedoch praktisch nie. Daher entspricht es ganz h.m: auf diese Tatbestandsvoraussetzung zu verzichten (nur partielle Rechtsgrundverweisung). c) Die Reparatur des Druckers entsprach auch dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn, 683 S. 1 BGB. d) C handelte ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Damit kann C gem. 683 S. 1 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen, d.h. der Reparaturkosten in Höhe von 250, verlangen. C hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für den Drucker in Höhe von 250 gem. 994 Abs. 1 BGB i.v.m. 683 S. 1, 670 BGB. II. Anspruch des C gegen B auf Ersatz der Kosten für Erhöhung der Schnelligkeit in Höhe von 330 gem. 996 BGB 1. Bei der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Computers handelt es sich nicht um eine notwendige Verwendung i.s.d. 994 BGB. Damit ist es eine nützliche Verwendung gem. 996 BGB. 2. Nützliche Verwendungen können gem. 996 BGB nur ersetzt verlangt werden, soweit diese vor dem Beginn der in 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Erhöhung der Leistungsfähigkeit erfolgte auch erst nach Eintritt der Bösgläubigkeit und damit nach dem Beginn der in 990 BGB bestimmten Haftung. C hat gegen B keinen Anspruch auf Ersatz der 330 für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit. III. C könnte gegen B einen Anspruch gem. 687 Abs. 2, 684 S. 1 BGB haben. 1. Die Voraussetzungen des 687 Abs. 2 liegen vor (s.o.) Seite 12 von 13

2. B als Geschäftsherr ist auch berechtigt, von C die Herausgabe der Nutzungen zu verlangen (Anspruch aus 687 Abs. 2 S. 1 BGB) (s.o.) 3. Gem. 687 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Geschäftsherr, d.h. B dann wenn er dies von C verlangen sollte auch verpflichtet, dem Geschäftsführer gem. 684 S. 1 BGB alles herauszugeben, was er durch die Geschäftsführung erlangt. B hat hier durch die Geschäftsführung einen reparierten Drucker erhalten, so dass er C zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet ist. Weiterhin hat B einen leistungsfähigeren Computer erhalten. Fraglich ist, ob auch dieser Wert herauszugeben ist. Gem. 684 S. 1 BGB ist das Erlangte nach den Vorschriften über die unberechtigte Bereicherung herauszugeben. Hier handelt es sich jedoch um eine sog. aufgedrängte Bereicherung. Eine solche liegt vor, wenn die ohne seine Zustimmung erfolgte Wertsteigerung für den Erwerbenden kein Interesse hat. Dies ist der Fall, die Leistungssteigerung erfolgte ohne Zustimmung der B und hat für diese kein Interesse. Diese wäre nur dann zu ersetzen, wenn der Bereicherte hier unproblematisch die Bereicherung verwerten kann. Dies ist bei den Computern, die die B ausschließlich verwerten will grds. der Fall. C hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus 687 Abs. 2 BGB, 684 S. 1 BGB und auf Ersatz des erhöhten Wertes ( 180). IV. Anspruch des C gegen B gem. 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) Ein Anspruch scheitert bereits am Fehlen einer Leistung (bewusste zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der B durch C). V. Anspruch des C gegen B gem. 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) Hat der Besitzer mit der Verwendung keine Leistung an den Eigentümer erbracht, so stehen ihm Ersatzansprüche grds. nur gem. 994 ff. BGB zu. Ansprüche aus Eingriffskondiktion sind daneben grds. ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1996, 52; BGHZ 41, 157). Der Bereicherungsanspruch ist also in diesem Fall gesperrt. Seite 13 von 13