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Transkript:

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Vorlage-Nr.: VO/9/476 Aktenzeichen: 794.62 vorgelegt von FB Mitzeichnung FB Datum: öffentlich Planung und 15.02.2018 Bauordnung Sachbearbeiter/in Janota, Jana Zahl der Beschlussauszüge: 2x, beglaubigt Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Sitzungstermin: 01.03.2018 08.03.2018 Betreff: 70. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft" hier: Aktueller Sachstand, Verfahrenseinstellung sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen Anlage/n: 1. Antrag der Fa. Abo Wind für den Windpark Freienohl West 2. Antrag der Fa. Abo Wind für den Windpark Remblinghausen Süd 3. Antrag der UKA Bielefeld für den Windpark Höringhausen/ Frielinghausen Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede nimmt die Urteile des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 05.12.2017 mit den Aktenzeichen 4 K 4632/16 und 4 K 4523/16 zur Kenntnis und stellt fest, dass die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (Konzentrationszone Einhaus ) zur Steuerung der Windenergie im Stadtgebiet Meschede auch weiterhin die Basis bildet. 2. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt, das Verfahren zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes ( Windkraft ) einzustellen. 3. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt, dass im Einzelfall über die Konzentrationszone Einhaus hinaus bei Vorliegen konkreter Anträge weitere Windparks durch Darstellung von Sondergebieten für die Windenergie ohne Ausschlusswirkung gem. 249 BauGB im Beratungsergebnis im Gremium: Sitzung am: TOP: Einstimmig: mit Mehrheit: ja: nein: Enthaltung: lt. Beschlussvorschlag: abweich. Beschluss: Wegen Befangenheit an Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen: Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 1/7

Flächennutzungsplan samt Aufstellung von Bebauungsplänen zur Konkretisierung der Sondergebiete zugelassen werden können. 4. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede nimmt die Anträge der Fa. AboWind zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Freienohl West und Remblinghausen Süd sowie der Fa. UKA Bielefeld zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Höringhausen/ Frielinghausen zu Kenntnis. 5. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beauftragt die Verwaltung, die Windkraftpotenzialanalyse aus dem Jahr 2014 aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu überarbeiten, um auf dieser Basis über die Anträge zur Ausweisung von Sondergebieten ohne Ausschlusswirkung entscheiden zu können. 6. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beauftragt die Verwaltung, ein informelles Konzept zur Bürgerbeteiligung Windenergie als weitere Grundlage für die Entscheidung zu Einleitung von Flächennutzungsplanverfahren auszuarbeiten Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 2/7

Sachverhalt und Begründung: 1. Sachstand Windenergie in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede 1.1. Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg Urteil des VG Arnsberg 4 K 4632/16 vom 05.12.2017 (Vellinghausen): Der Tatbestand beinhaltet den Antrag der Beilgeladenen auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für das Repowering, d.h. Ersetzen bzw. Erneuern einer bestehenden Windenergieanlage (kurz WEA) in Meschede-Vellinghausen. Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer neuen Windenergieanlage gem. 35 Abs. 3 S.3 BauGB. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde (Hochsauerlandkreis, kurz: HSK) hat die Gemeinde (Kreis- und Hochschulstadt Meschede) im Laufe des Genehmigungsverfahrens um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. 36 Abs. 1 BauGB ersucht. Die Gemeinde hat das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da sich das geplante Repowering-Vorhaben außerhalb der in der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (kurz FNP) dargestellten Konzentrationszone für Windenergie Einhaus befindet. Das verweigerte Einvernehmen wurde durch den Kreis als rechtswidrig eingestuft und gem. 36 Abs. 2 BauGB ersetzt. Gegen dieses ersetzte Einvernehmen hat die Gemeinde eine Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil am 05.12.2017 entschieden, dass die Anfechtungsklage der Gemeinde gegen das ersetzte Einvernehmen Erfolg hat. Das Ersetzen des Einvernehmens durch den Kreis war rechtwidrig, da das gemeindliche Einvernehmen durch die Gemeinde zu Recht versagt worden sei. Begründet wird das Urteil dadurch, dass die Gemeinde an ihre eigene Bauleitplanung, hier die Konzentrationszone gem. 35 Abs. 3 S.3 BauGB, gebunden ist. Die Gemeinde ist nicht befugt, ihre eigene Bauleitplanung unangewendet zu lassen. Diese kann nur durch ein förmliches Bauleitplanverfahren geändert oder aufgehoben werden. Die Genehmigungsbehörde besitzt ebenfalls nicht die Kompetenz, die bestehende Konzentrationszonenplanung unangewendet zu lassen. Streitigkeiten über eine Bauleitplanung können nur durch die Kommunalaufsicht, eine Normenkontrolle gem. 47 VwGO oder eine inzidente gerichtliche Prüfung geklärt werden. Der FNP leidet zudem nicht an beachtlichen Fehlern, die die Unwirksamkeit der Konzentrationszone zur Folge hätten. Sollten Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis der 42. Änderung des FNP vorliegen, kann das außer Acht gelassen werden, da diese gem. 215 Abs. 1 und 2 BauGB 2004 (welches hier anzuwenden ist) innerhalb von 7 Jahren nach Bekanntmachung der Bauleitplanung hätten gerügt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch erkennt das Verwaltungsgericht keine Ewigkeitsmängel, die aufgrund der Schwere der Mängel nicht hätten gerügt werden müssen und zu einer Unwirksamkeit der Bauleitplanung führen würden. Abschließend geht das Verwaltungsgericht auf die Frage der Vollzugsfähigkeit der 42. Änderung des FNP, die zu einer Unwirksamkeit des Plans hätte führen können, ein. Eine Vollzugsunfähigkeit sieht das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht, da in der bestehenden Konzentrationszone Einhaus vier WEA errichtet und betrieben werden. Das Gericht führt zuletzt aus, dass die Gemeinde 35 Abs. 3 S. 3 BauGB korrekt angewendet hat, so dass das geplante Repowering aufgrund der Lage außerhalb der Konzentrationszone abzulehnen gewesen sei. Es sind gem. des Urteils auch keine Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen worden, die eine ausnahmsweise Zulassung des Repowerings außerhalb der Konzentrationszone hätten begründen können. Urteil des VG Arnsberg 4 K 4523/16 vom 05.12.2017 (Calle-Hömberg): Die Klägerin beantragte bei der Immissionsschutzbehörde (Hochsauerlandkreis) einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage (kurz WEA) in Calle auf dem Hömberg. Ziel des Vorbescheids war ausschließlich die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage. Die Beigeladene (Kreis- und Hochschulstadt Meschede) verweigerte im Genehmigungsverfahren das gemeindliche Einvernehmen, da die geplante WEA außerhalb der bestehenden Konzentrationszone der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) liegt; der Kreis hat dies anerkannt und das Einvernehmen nicht ersetzt. Der Kreis hat den Antrag aber letztendlich wegen unvollständiger Unterlagen abgelehnt. Hiergegen wurde vom Vorhabenträger Verpflichtungsklage erhoben, mit dem Ziel, ihm einen positiven Vorbescheid zu erteilen. Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 3/7

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 05.12.2017 entschieden, dass die Verpflichtungsklage keinen Erfolg habe und jedenfalls unbegründet sei. Im Urteil wird zunächst aufgeführt, dass in diesem Gerichtverfahren nicht geklärt werden muss, welche Unterlagen für eine abschließende Prüfung der Behörde beizubringen gewesen wären oder im Gerichtsverfahren hätten nachgereicht werden können. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei seiner Urteilsfindung auf die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB der geplanten WEA. Begründet wird das Urteil dadurch, dass die geplante WEA außerhalb der bestehenden und in der 42. Änderung des FNP dargestellten Konzentrationszone Einhaus liegt und demnach öffentliche Belange gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht sieht keine Mängel in der 42. Änderung des FNP vorliegen, die zu einer Unwirksamkeit dieser Bauleitplanung führen würden. Ob die Ausweisung von nur einer Zone oder die in der Verhandlung vorgetragene zu geringe Windgeschwindigkeit in Einhaus Fehler im Bauleitplanverfahren darstellen, kann unbeachtet bleiben, da diese gem. 215 Abs. 1 und 2 BauGB 2004 (welches hier anzuwenden ist) innerhalb von 7 Jahren nach Bekanntmachung der Bauleitplanung hätten gerügt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Hinweis: Beide Urteile sind seit Januar 2018 rechtskräftig, da Anträge auf Zulassung der Berufung gem. 124a Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht Arnsberg nicht eingereicht wurden. 1.2. Auswirkungen der Urteile Die Auswirkungen der getroffenen Urteile des VG Arnsberg sind nach Rücksprache mit der städtischen Rechtsberatung eindeutig. Der HSK muss nun alle BImSchG-Anträge für Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone Einhaus ablehnen, da die 42. Änderung des FNP durch das VG Arnsberg bestätigt wurde. Die Anträge auf Zurückstellung der Vorhaben durch die Stadt sind dann hinfällig. Im Januar 2018 sind Schreiben des HSK bei der Verwaltung mit Anhörungen zur Ablehnung der laufenden BImSchG-Genehmigungsverfahren bzw. der beantragten Zurückstellungen gem. 15 Abs. 3 BauGB eingegangen. Diese betreffen die Genehmigungsanträge: Freienohl West, Grevenstein Süd, Remblinghausen Süd. Daraufhin zog der Antragsteller für Grevenstein Süd seinen Antrag zurück. Die verbliebene Antragstellerin, die AboWind AG, könnte ihrerseits Klage gegen eine Ablehnung stellen. Ob AboWind diesen Schritt gehen wird, ist derzeit nicht klar. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass im Falle einer Klage das VG Arnsberg gleich urteilen würde. Daraufhin bliebe der Gang zum OVG, dessen Entscheidung nicht einschätzbar sei. Dies würde einen langen Zeitraum, bis zu ca. 4 Jahre, in Anspruch nehmen können. Für die Kreis- und Hochschulstadt bedeuten die gefassten Urteile des VG Arnsberg, dass die 42. Änderung des FNP gerichtlich bestätigt wurde und bis auf weiteres anzuwenden ist. Lediglich eine Klage eines Anlagenbetreibers gegen einen ablehnenden Bescheid, welche die zweite Instanz erreicht und bei dieser zu ungunsten der Stadt entschieden würde, könnte die 42. FNP Änderung noch zu Fall bringen. Dieses Restrisiko ist aus Sicht der Verwaltung aber hinnehmbar, da aufgrund der langen Verfahrenszeiten bei der Genehmigungsbehörde, beim VG und OVG ca. 4 Jahren Zeit vergehen würden, bis ein solches Ergebnis erreicht würde. Demgegenüber sehen die Vorgaben der EEG Ausschreibung wesentlich kürzere Fristen vor. 2. Weiteres Vorgehen 2.1. Sondergebiete Windenergie Aufgrund der Bestätigung der 42. Änderung des FNP mit der Konzentrationszone Einhaus durch das VG Arnsberg liegen nun die Voraussetzungen des Beschlusses des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 28.09.2017 (siehe Vorlage VO 9/301) vor. Die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone Einhaus gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch die 42. Änderung des FNP bleibt bestehen. Die geplante 70. Änderung des FNP, die nach heutigen Anforderungen der Windenergie substantiell Raum bieten müsste, ist wegen der Bestandskraft der 42. Änderung des FNP und des Wegfalls des Regionalplanänderungsverfahrens Energie obsolet. Zudem wäre mit einer FNP-Änderung, die das ganze Stadtgebiet betrifft, eine hohes Maß an Komplexität verbunden und das Verfahren wäre wegen der Vielzahl an Beteiligten langwierig. Letztendlich führt ein neuer FNP nicht unbedingt zur Rechtssicherheit, da dann der Weg der Normenkontrolle durch potenzielle Windkraftbetreiber offen steht (siehe das Beispiel der Stadt Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 4/7

Brilon). Es wird daher vorgeschlagen, das Verfahren zur 70. Änderung des FNP Windkraft durch einen Beschluss des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede einzustellen. Der FNP könnte aber gem. 249 BauGB um weitere Sondergebiete für die Windenergie ergänzt werden, ohne dass die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone Einhaus berührt würde. In diesen Fällen wäre zusätzlich zur FNP-Änderung die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Ein Bebauungsplan dient dazu, die Windenergieanlagen detailliert festzusetzen und um bei der Genehmigung aus der Anwendung des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herauszukommen, der die bestehende Konzentrationszone Einhaus als entgegenstehenden öffentlichen Belang deklariert. In diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit nicht nach 35 BauGB sondern gem. 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Vorhabenträger müssen sich im Vorfeld eines Verfahrens zur Übernahme sämtlicher Planungskosten verpflichten und hierzu mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abschließen. Durch die Darstellung von Sondergebieten ist keine Gesamtuntersuchung des Stadtgebietes erforderlich, da jedes Gebiet durch städtebauliche Gründe begründet werden könnte. Städtebauliche Gründe sind bspw. die Förderung der regenerativen Energien, bestehende Vorbelastungen oder günstige Sichtachsen. Die Darstellung von Sondergebieten muss nicht gesamtstädtisch erfolgen, sondern kann antragsbezogen abgearbeitet werden. Das bedeutet, sollten interessierte Projektentwickler auf die Kreis- und Hochschulstadt Meschede zukommen, wird jeweils geprüft, ob die beantragte Fläche für die Nutzung der Windenergie aus städtebaulichen Gründen weiter verfolgt werden soll oder nicht. Als Kriterien für eine Entscheidung dient die Windkraftpotenzialanalyse. Die bereits durch den Rat der Kreisund Hochschulstadt Meschede beschlossenen harten und weichen Tabukriterien zur Abgrenzung der potenziellen Flächen für die Windenergie im Zuge der Windkraftpotenzialanalyse 2014 sollen bestehen bleiben (siehe VO 8/355). Aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist jedoch eine Überarbeitung der Analyse erforderlich. Neben der städtebaulichen Beurteilung der Anträge sollte die Entscheidung von einer umfangreichen Bürgerbeteiligung flankiert werden. 2.2. Bürgerbeteiligung Die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Planungen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede zur Windenergie ist hinsichtlich der Mitbestimmung durch die Bürgerinnen und Bürger und Akzeptanz von großer Bedeutung. Hierzu gibt es verschiedene Optionen: Gesetzlich definierte Bürgerbeteiligung Die gesetzlich definierte Bürgerbeteiligung erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung gem. 3 BauGB. Dies würde im Zuge von FNP-Änderungen für die Darstellung von Sondergebieten sowie im Zuge der Aufstellung von konkretisierenden Bebauungsplänen erfolgen. Gem. 23 Abs. 1 GO NRW sollen die Einwohner bei wichtigen Planungen möglichst frühzeitig darüber unterrichtet werden. Dies kann gem. 23 Abs. 2 GO NRW durch eine Einwohnerversammlung geschehen. Es fand bereits eine Einwohnerversammlung zum Thema Windenergie statt, nämlich am 21.10.2014 im Zuge der Vorstellung der Potenzialanalyse: http://www.meschede.de/rathaus-service/infrastrukturstadtentwicklung/fachplaene/windenergie-in-meschede/einwohnerversammlung-am-21102014/ Das formale Instrument des Bürgerbegehrens gem. 26 GO NRW eröffnet die Möglichkeit, dass die Bürger an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid) bzw. der Rat mit einer 2/3 Mehrheit beschließen kann, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Solche Bürgerbegehren dürfen jedoch nur eine mit Ja/Nein zu beantwortende Frage beinhalten und sind gem. 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 GO NRW bei Bauleitplanverfahren unzulässig und kommen demnach hier nicht in Frage. Informelle Beteiligungsformen Es gibt eine Vielzahl von informellen Formen, die Bürgerinnen und Bürger an einer Entscheidung über die Zukunft der Windenergie im Stadtgebiet Meschede zu beteiligen. Denkbare Instrumente sind z.b. Zielgruppenbefragungen, Zukunftswerkstätten, Foren, Erhebungen, Befragungen, etc. Die Beteiligung der Öffentlichkeit besteht im Regelfall aus 3 Schritten 1 : 1 EnergieAgentur 2014: Windenergievorhaben und Akzeptanz Bürgerbeteiligung am Planungsverfahren als integratives Projektmanagement Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 5/7

1. Information (Informationsveranstaltungen, Vorträge, etc.) 2. Konsultation (Dialog, Befragungen, Bürgeranhörung, etc.) 3. Kooperation (Workshops, Bürgergutachten, etc.) Konzept für eine Bürgerbeteiligung Um eine größtmögliche Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erreichen, sollte im Zuge der Windenergieplanungen ein Konzept für eine umfangreiche Bürgerbeteiligung ausgearbeitet und angewendet werden. Dabei sollte neben der formellen Beteiligung im Rahmen von Bauleitplanverfahren eine informelle Beteiligung über die Fragen der Windenergie vorgeschaltet werden. Je eher solche parallelen Beteiligungsformen mitgedacht werden, umso aussichtsreicher ist eine möglichst konfliktarme und akzeptierte Planung 2. Die Thematik der Windenergie ist sehr komplex und vielschichtig. Als geeignete Instrumente gelten aus Sicht der Verwaltung die repräsentative Bürgerbefragung (per Telefon oder per Serienbrief; 2. Beteiligungsschritt: Konsultation) sowie die Durchführung eines Bürgerforums (3. Beteiligungsschritt: Kooperation) Diese Instrumente erlauben neben einer Information der Öffentlichkeit über die Thematik auch eine differenziert Abfrage der Meinung in der Bevölkerung. Der konkrete Inhalt eines solchen Forums bzw. Befragung könnte von der Verwaltung erarbeitet und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. Sie sollte nach konkreten Flächen und soweit möglich interkommunal erfolgen, da durch Windenergieplanungen Bürger über die Stadtgrenzen hinaus betroffen sein können. Ergebnis dieser Beteiligungsformen wäre eine Art Stimmungsbild bzw. Bürgerakzeptanz und könnte in Form einer Bürgerempfehlung in die Ratsentscheidung einfließen. Da die Thematik der Windenergie sehr komplex ist, sollte näher geprüft werden, wie diese Instrumente angewendet werden können. Die Durchführung eines Bürgerforums ist z.b. sehr aufwändig und erfordert Fachkompetenz. Auch eine Befragung muss gut vorbereitet und professionell durchgeführt werden. Bei der Thematik Windenergie ist die Fragestellung nicht so leicht zu formulieren und gerade wenn es sich um einzelne WEA-Standorte handelt, kann sich dieses Vorgehen als schwierig erweisen. Die Verwaltung schlägt vor, die Ausarbeitung eines Konzeptes für eine Bürgerbeteiligung vorzubereiten und dem Rat der Kreis- und Hochschulstadt erneut vorzulegen. 2.3. Anträge auf Bauleitplanung Analog der in Nr. 2.1 genannten Vorgehensweise liegen der Verwaltung 3 Anträge auf Bauleitplanung vor (siehe Anlagen): 1. Vorhaben der Abo Wind für den geplanten Windpark Freienohl West Für den Windpark Freienohl West läuft bereits das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die Einwändungsfrist ist abgelaufen, der Erörterungstermin hat stattgefunden. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat das gemeindliche Einvernehmen zunächst verweigert und zudem eine Zurückstellung nach 15 BauGB beantragt. Wie oben beschrieben beabsichtigt die Genehmigungsbehörde das Vorhaben abzulehnen. 2. Vorhaben der Abo Wind für den geplanten Windpark Remblinghausen Süd Für den Windpark Remblinghausen Süd gelten die gleichen Aussagen wie für Freienohl West. Für dieses Gebiet wurde jedoch der Zuschlag der Bundesnetzagentur in der dritten Ausschreibungsrunde 2017 erteilt. 3. Vorhaben der UKA Bielefeld für den Bereich Höringhausen/ Frielinghausen Der Projektentwickler UKA Bielefeld entwickelt einen Windpark nördlich der L 740 zwischen dem Steinbruch Drasenbeck und der Stadtgrenze Schmallenberg (Höhenzüge Sternberg, Hockenstein). Die Zuwegung zu dem Windpark erfolgt weitgehend von Westernbödefeld aus. Für das Vorhaben wurde noch kein Genehmigungsantrag gestellt. Der Betreiber hat ebenfalls einen Zuschlag der Bundesnetzagentur in der dritten Ausschreibungsrunde 2017 erhalten. 2.4 Nächste Schritte 2 EnergieAgentur 2014: Windenergievorhaben und Akzeptanz Bürgerbeteiligung am Planungsverfahren als integratives Projektmanagement Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 6/7

Sollte der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede sich dazu entscheiden, die 70. FNP-Änderung einzustellen und darüber hinaus Sondergebiete ohne Ausschlusswirkung im Einzelfall prinzipiell zuzulassen, so stell sich aus Sicht der Verwaltung das weitere Vorgehen wie folgt dar Information der Bezirksausschüsse über die Anträge auf Bauleitplanung (Sitzungen im April 2018) Überarbeitung der Windkraftpotenzialanalyse als Grundlage für eine Entscheidung (1. Hj. 2018) Erstellung eines Bürgerbeteiligungskonzeptes zur Vorbereitung der Entscheidung (1. Hj. 2018) Beschluss des Rates zur Durchführung einer Bürgerbeteiligung für einen/ zwei/ oder alle drei beantragten Windparks bzw. Ablehnung der Anträge (Sitzung im Mai oder Juli 2018) Durchführung der Bürgerbeteiligung anhand konkreter jedoch nicht abschließend ausgearbeiteter Planunterlagen Auswertung der Bürgerbeteiligung Entscheidung über Abschluss einer Planungskostenübernahmeerklärung und Einleitung der FNP-Änderungsverfahren oder Ablehnung eines Antrags/ der Anträge (Juli oder September 2018). Die Vorhabenträger wurden aufgefordert, als Grundlage für die Entscheidungsfindung mindestens eine Visualisierung der geplanten Anlagen vorzulegen. Diese müssen bereits für die Bezirksausschusssitzungen vorliegen. Finanzielle Auswirkungen: Die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung von Bebauungsplänen für Sondergebiete für die Windenergie lösen Personal- und Sachkosten aus. Eine Kostenübernahmeverpflichtung mit einzelnen Investoren ist zu prüfen. Die Ausarbeitung eines Konzeptes für eine Bürgerbeteiligung im Rahmen von Windenergieplanungen löst Personal- und Sachkosten aus. Auswirkungen auf den demografischen Wandel: Die Förderung erneuerbarer Energien trägt zur CO2 Minderung bei und wirkt damit dem Klimawandel entgegen. In der Stadtstrategie 2022 sind daher Mindestziele für den Ausbau der Windenergie formuliert. Aus Sicht der Kreis- und Hochschulstadt Meschede soll die gezielte Steuerung des Ausbaus der Windenergie durch eine gemeindliche Planung dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie nicht als negativer, sondern positiver Standortfaktor für ansiedlungswillige Personen und Unternehmen gewertet wird. Im Auftrage Klaus Wahle Fachbereichsleiter Vorlage VO/9/476 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 7/7