Willkommen zum Vortrag über die Unternehmensnachfolge

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Transkript:

Willkommen zum Vortrag über die Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge steuerlich rechtlich betriebswirtschaftlich RICHTIG gestalten.

Der Prozess zur Unternehmensnachfolge beginnt schon recht früh und kann Jahre in Anspruch nehmen, abhängig davon ob ein Familienmitglied in Frage kommt, ein MBO(managementbuyout) geplant ist oder ein Verkauf an fremde Dritte eine Rolle spielt. Das Dümmste was passieren kann, ist Tod Krankheit (dauerhaft)

Vorbereitende Maßnahmen sich selbst überflüssig machen das Unternehmen hübsch machen Stimmige aktuelle Zahlen Außenauftritt Innenauftritt Wahl des richtigen Steuerberaters Wahl des richtigen Rechtsanwalts Finger weg von sog. Freunden und Schweigen, auch gegenüber Vertrauten ist Gold!

Überlegen Sie sich auch: Die steuerliche Behandlung eigener Grundstücke Die steuerliche Behandlung einer Pensionszusage Welchen Kaufpreis wollen Sie erzielen und ist dieser realistisch? eine Bewertung machen lassen z. B, Im Handwerk durch die Handwerkskammer Vom Steuerberater oder Offiziell nach IDW S1 vom Wirtschaftsprüfer

Unternehmensbewertungsanlässe Bewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Angemessener Ausgleich gem. 304 AktG Abfindungen in Aktien gem. 305, 320b AktG Verschmelzungen Umwandlung 22 UmwStG 11 und 199 BewG Bewertungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen Austritt von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen Abfindungsfälle im Familienrecht Schiedsverträge, Schiedsgutachten etc. Bewertungen aufgrund von sonstigen Anlässen Kauf und Verkauf von Unternehmen Fusionen, Börsengang Zuführung von Eigen-und Fremdkapital Management Buy-out Management Buy-in IFRS- und US-GAAP- Rechnungslegung

a) objektive Unternehmensbewertung - Ermittlung eines objektiven generell gültigen Unternehmenswertes - substanzorientiert - Wert gleich der Summation von objektiv ermittelbaren Einzelwerten - Attribute: gerecht, fair, angemessen b) subjektive Unternehmensbewertung - Ermittlung eines Entscheidungswertes für eine Partei (Beratungsgutachten) - Wert bestimmt sich als Gesamtwert aus dem jeweiligen individuellen Nutzen - Messgröße ist der Strom der zukünftigen Netto-Zuflüsse an den Investor

Kölner Funktionslehre (IDW S 1) Neutraler Gutachter Berater Schiedsgutachter Objektivierter Unternehmenswert (Argumentationsfunktion) Typisierter Zukunftserfolgswert Sachverständiger Frei von subjektiven Wertvorstellungen Subjektiver Entscheidungswert (Beratungsfunktion) Entscheidungswert beim Käufer: Preisobergrenze, Verkäufer: Preisuntergrenze Argumentationshilfe Schiedswert (Vermittlungsfunktion) Konfliktsituation Vorschlag: Einigungswert Berücksichtigung subjektiver Wertvorstellungen der Parteien Argumentationsfunktion(nicht IDW S 1, Verhandlungsunterstützung)

Parteiberater: Subjektbezogene Werte Es gibt nicht den allgemeingültigen Wert des Unternehmens Sondern verschiedene Werte für verschiedene Personen (sog. subjektbezogene bzw. subjektive Werte); Wert grundsätzlich ungleich Preis (durch Verhandlung) Preis 500 Wert des Käufers als Preisobergrenze Einigungsspielraum 300 Wert des Verkäufers als Preisuntergrenze

Ermittlung eines Verkehrswertes zu schätzen ist der Preis, der in Verhandlungen voraussichtlich erzielbar ist Verkehrswert (auch: Marktpreis, gemeiner Wert, rechtlich gefordert) = Preis, der sich für ein Unternehmen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bilden würde, d. h. unabhängig von bestimmten Käufern oder Verkäufern bestehende Kauf- bzw. Verkaufsbereitschaft keine außergewöhnlichen Umstände

1. Stichtagsprinzip Bei längeren Zeiträumen zwischen Stichtag und Zeitpunkt der Bewertung gilt das Prinzip der Wertaufhellung (Wurzeltheorie) 2. Grundsatz der Bewertung künftiger finanzieller Überschüsse a. Nettoeinnahmen des Unternehmenseigners (Investors) Beachtung des Zufluss-Prinzips bei der Unternehmensbewertung Eine Unternehmensbewertung setzt die Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüssen voraus b. Substanzbezogenheit des Erfolges Bewertung unter der Annahme, dass die erfolgbringende Substanz erhalten bleibt

Multiplikator-Verfahren Umsatz./. Materialaufwand./. Personalaufwand./. Sonstiger betrieblicher Aufwand + Operativer Zinsertrag = EBITDA./. Abschreibungen = EBIT./. Zinsaufwand./. Ertragsteuern = Jahresüberschuss

Ansatz bzw. Bestimmung des branchenspezifischen Multiples Branche EBIT-Multiplikator von bis Beratende Dienstleitungen 6,4 8,5 Software 7,6 9,7 Telekommunikation 7,5 9,5 Medien 6,5 8,6 Handel 6,5 9,0 Transport, Logistik 6,0 8,0 Elektrotechnik 6,5 8,6 Fahrzeugbau- und Zubehör 6,0 8,0 Maschinen- und Anlagenbau 7,0 8,8 Chemie und Kosmetik 7,5 9,5 Pharma 8,0 10,0 Textil und Bekleidung 6,2 8,0 Nahrungs- und Genussmittel 7,7 9,7 Gas, Strom, Wasser 6,0 7,5 Umwelttechnologie 6,5 8,5 Bau und Handwerk 5,0 7,1

Unternehmensbewertungsverfahren Mittelwert- und Übergewinnverfahren Substanzwertverfahren Einzelbewertungsverfahren Mischverfahren Ertragswertverfahren (analog FtE-Verfahren) DCF-Methoden Gesamtbewertungsverfahren Vereinfachtes Ertragswerteverfahren Multiplikatorverfahren Bruttoverfahren (Entity-Verfahren) Nettoverfahren (Equity-Verfahren) WACC-Ansatz APV-Ansatz FtE-Ansatz Liquidationswertverfahren Teilreproduktionswert Vollreproduktionswert FCF-Verfahren TCF-Verfahren

Vorbereitungen steuerlicher Art: Share deal Asset deal und deren steuerliche Optimierung durchrechnen. Evtl. schon Jahre vorher: Gründung einer Holding oder Umwandlung einer GmbH in eine Einzelfirma

Share deal Verkauf von GmbH Anteilen 60% des Erlöses zu versteuern soweit in Holding gehalten, 0% auf erster Stufe (bis auf Ausnahme 1%-2%) Anschaffungskosten immer über Jahre nachvollziehbar gestalten evtl. Rücklagenbildung prüfen 6b EStG

Asset deal Aus GmbH heraus normale Steuerart der GmbH ca. 30% bei weiteren Ausschüttung 25% auf Ausschüttung Insgesamt bis zu 50% gesamte Belastung

Einzelfirma Freibetrag 45.000.- Euro wenn 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig - ermäßigt sich um den Betrag, der 136.000.- Euro übersteigt darüber Versteuerung des Gewinns mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatz Voraussetzungen wie oben

oder steuerfrei übergeben? Neue Regelungen seit 2016 Pauschale Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors (Bewertung) Nachhaltiger Ertrag x Faktor 13,75 Ermittlung des begünstigten Vermögens Exklusive Verwaltungsvermögen vermietete Immobilie Anteile Kapitalgesellschaft 25% Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle Oldtimer, Jachten, Briefmarkensammlungen Finanzmittel soweit > 15% Firmenwert

Begünstigung für Betriebsvermögen Voraussetzungen: Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. Euro Regelverschonung 85% Optionsverschonung 100% Lohnsumme Ausgangslohnsumme Innerhalb Lohnsummenfrist muss Mindestlohnsumme erhalten bleiben Regel Option bis 5 Leute 0 0 6-10 250% 500% 11-15 300% 565% ab 16 400% 700%

Berechnung Finanzmittel (Zahlungsmittel Guthaben Geld und andere Forderungen - Schulden (direkt zurechenbar) = Finanzmittel nach Schulden - 15% Abschlag des gemeinen Werts des BV = Verwaltungsvermögen aus Finanzmitteln + Übriges Verwaltungsvermögen(Immobilie Anteil KapGes 25%, Kunstgegenstände etc.) = Verwaltungsvermögen - Restliche Schulden davon anteilig auf Verwaltungsvermögen = Netto Verwaltungsvermögen - 10% Abschlag des begünstigten Vermögens = nicht begünstigtes Vermögen Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens - Nicht begünstigtes Betriebsvermögen = begünstigtes Vermögen

Behaltens Frist 5 Jahre 7 Jahre Regelverschonung Optionsverschonung Nicht erfüllt bei: Veräußerung Betriebsaufgabe Liquidation Entnahmen bzw. Ausschüttungen, wenn diese die Gewinnanteile nach Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen Nur bei Optionsverschonung Verwaltungsvermögen max. 20% zum Zeitpunkt des Übergangs, sonst ist nur Regelverschonung möglich

Freibetrag 150.000.- Begünstigung zusätzlich bei Regelverschonung Also Übertrag begünstigtes Vermögen 1.000.000.- 15% Steuerpflichtig 150.000.- Freibetrag 150.000.- Wert für Steuer 0.- Freibetrag wird gekürzt um 50% jedes Euros der 150.000,- übersteigt. Demzufolge ist dieser bei mehr als 300.000.- verbraucht.

Freibeträge I Ehegatte, Lebenspartner (bei Eingetragener Lebenspartnerschaft) Kinder und Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 500.000.- 400.000.- Kinder lebender Kinder und Stiefkinder 200.000.- Weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000.- II III Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur StKl.I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte, ehem. Lebenspartner (bei aufgelöster Eingetragener Lebenspartnerschaft) 20.000.- Lebenspartner (bei Eingetragener Lebenspartnerschaft) 500.000.- Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 20.000.- Anstelle der obigen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht (Fälle des 2 Abs. 1 Nr. 3 2.000.-

Alternativüberlegungen Gründung einer Familien-KG Vermögensgegenstände einheitlich im Eigentum der Familiengesellschaft Beteiligen Sie doch die Kinder mit x% und erhöhen sie bei Wunsch Verwaltung einheitlich regelbar; Geschäftsführung auch Gründung Einbringung Vermögen einmal formbedürftig Anteile formlos übertragbar Nachfolgeregelung über Gesellschaftsvertrag Schenker sichert sich sehr weitgehenden Einfluss innerhalb der Familiengesellschaft durch Gesellschaftsvertrag sowie die Überlassungsverträge Erträge durch Nießbrauch und weitere Regelung möglich Verwaltung über Gesellschaftsvertrag durch Übergeber regelbar Schenkungs-/ Erbschaftssteuer Schenkungs-und Erbschaftssteuerfreibeträge durch Einräumung von Gesellschaftsbeteiligungen genau regelbar Ausscheiden der Übergeber im Todesfall optimierbar, durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wie z. B. Abfindung mit geringen Werten

Alternativüberlegungen Gründung einer Familien-KG Vermögen kann besser verwaltet werden Vermögensverwaltende Gesellschaft ohne Verpflichtung zu Jahresabschlüssen und Offenlegung möglich Bei Einbringung, Notar und Grundbuch, sowie HR-Kosten, anschließend günstiger Kosten für Handelsregisteranmeldung nur einmalig bei Gründung Änderungen der Größe der Gesellschaftsanteile ohne zusätzliche Kosten, wie z. B. Übertragung auf Kinder

Alternativüberlegungen Stiftung Familienstiftung Treuhandstiftung Rechtlich selbstständige steuerbegünstigte Stiftung

Bedenken Sie Meist sind Sie dann raus werden als Geschäftsführer abgewählt haben evtl. keinen Zugriff mehr auf Akten Immer doppelte Ausfertigungen vorhalten von allen Verträgen zwischen Ihnen und der Firma Gesellschaftsprotokollen Pensionszusagen Es könnte sein, dass sie ausgesperrt werden und man nicht mehr mit Ihnen spricht. Darauf müssen Sie vorbereitet sein für den Fall von Prozessen oder Betriebsprüfungen.

Und danach? Sorgfältiger Umgang mit dem Geld! Es sollte ein Leben lang reichen

suchen Sie sich einen Berater, der es praktisch und theoretisch kann Reinhard Häckl Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsbeistand Fachberater für Unternehmensnachfolge und internationales Steuerrecht Handelsrichter