Versorgungsberechtigte (nach Bundesrecht)



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Transkript:

Versorgungsberechtigte (nach Bundesrecht) Seite 1. Allgemeines 2 2. Personalnummer 2 3. Versteuerung der Versorgungsbezüge 2 4. Kindergeld 3 5. Beihilfe 3 6. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 4 7. Übergang von Schadenersatzansprüchen 5 8. Anzeigepflichten (Bitte ggf. immer Nachweise beifügen) 5 8.1 Anzeigetatbestände (Bitte ggf. immer Nachweise beifügen) 5 8.2 Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 7 9. Wegfall der Versorgungsbezüge 7 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

Der KVBW ist neben der Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge grundsätzlich auch für die Zahlung des Kindergeldes und der Beihilfe an Versorgungsberechtigte zuständig. Zur Festsetzung und Auszahlung dieser Leistungen sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: 1. Allgemeines Die Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus am letzten Werktag des Vormonats ausgezahlt. Sie erhalten über deren Zusammensetzung eine Bezügemitteilung. Die Bezügemitteilung gilt auch für die folgenden Monate, wenn sich die Höhe und Zusammensetzung der laufenden Bezüge und Abzüge nicht ändern. Bitte prüfen Sie die Bezügemitteilung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Unstimmigkeiten oder Zweifel an der Richtigkeit von Merkmalen oder Beträgen teilen Sie uns bitte umgehend mit. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, z.b. einen Wohnungswechsel oder die Änderung der Bankverbindung usw. bitten wir uns möglichst frühzeitig mitzuteilen. Es genügt ein formloses, eigenhändig unterschriebenes Schreiben. Sofern Sie über einen Internetzugang verfügen, können Sie bei Bedarf auf unserer Homepage www.kvbw.de Beamtenversorgung Vordrucke/Rubrik Versorgung auch den Vordruck Änderungsmitteilung verwenden. 2. Personalnummer Mit der erstmaligen Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge wird Ihnen eine neue Personalnummer zugeteilt (z.b. Nr.: B 8.../31B). Die Ziffern und ggf. der Buchstabe nach dem Schrägstrich bezeichnen das zuständige Arbeitsgebiet bzw. den zuständigen Sachbearbeiter. Bitte geben Sie diese Nummer im Schriftverkehr vollständig an. In Beihilfeangelegenheiten geben Sie bitte Ihre Personalnummer für die Beihilfe an (letzter Beihilfebescheid). 3. Versteuerung der Versorgungsbezüge Die Versorgungsbezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt der KVBW die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal). Diese Informationen, die als "Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale" bezeichnet werden (ELStAM), sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Um diese Daten bei der Finanzverwaltung maschinell abrufen zu können, werden das Geburtsdatum, die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sowie die Mitteilung, ob es sich beim Versorgungsbezug um das Hauptarbeitsverhältnis (Versteuerung der Versorgungsbezüge nach Steu- Seite 2 von 7

erklasse 1 5) oder Nebenarbeitsverhältnis (Versteuerung der Versorgungsbezüge nach Steuerklasse 6 handelt, benötigt. Über die Daten, die der KVBW der Finanzverwaltung für das abgelaufene Steuerjahr elektronisch übermittelt, erhalten Sie bis Anfang Februar des Folgejahres eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Lohnsteuerbescheinigung enthält auch die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.). Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, übertragen Sie diese IdNr. und die bescheinigten Versorgungsleistungen in die dafür vorgesehenen Felder der Anlage. Die Bescheinigung selbst brauchen Sie der Steuererklärung nicht beizufügen. Eine Rückmeldung an den KVBW, dass eine Steuererklärung nicht abgegeben und deshalb die Bescheinigung nicht benötigt wird, ist nicht erforderlich, da der KVBW nach den steuerrechtlichen Vorgaben verpflichtet ist, eine entsprechende Mitteilung auszuhändigen bzw. bereitzustellen. 4. Kindergeld Der KVBW ist als Familienkasse für die Festsetzung, Zahlung und Entscheidung über den Wegfall des Kindergeldes als Steuervergütung zuständig. Der Anspruch auf Kindergeld verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten (z.b. über Einkünfte und Bezüge) bisher nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über einen Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfüllen. Weitere Informationen zum Kindergeldrecht entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Kindergeld erhalten Sie bei der Familienkasse des KVBW unter Tel.: (0721) 5985-316 oder (0711) 2583-316 und im Internet unter www.bzst.bund.de. 5. Beihilfe Die Versorgungsberechtigten haben - mit Ausnahmen - Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Beihilfe kann mit dem ggf. beigefügten Vordruck (Anlage) beim KVBW beantragt werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege über die geltend gemachten Aufwendungen beizufügen. Seite 3 von 7

Die Beihilfe wird prozentual aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet (nach Anrechnung evtl. vorrangiger Leistungen). Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen, die entstanden sind für den Versorgungsberechtigten 70 v.h. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 v.h. jedes berücksichtigungsfähige Kind 80 v.h. beihilfeberechtigte Waisen 80 v.h. Frühere Ehegatten aus einer zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten geschiedenen Ehe sind nicht beihilfeberechtigt. Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf eventuellen Anpassungsbedarf. Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörige, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat. Ebenfalls kein Anspruch auf die Erhöhung des Bemessungssatzes besteht für freiwillig versicherte DO-Angestellte, die eine Teilkostenerstattung erhalten, auch in Form des Wahltarifs Prämienzahlung bei Leistungsbeschränkungen. In diesen Fällen wird die Beihilfe zum jeweiligen Regelbemessungssatz gewährt. Die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 v. H. ist nur noch als Übergangsregelung bis 20. September 2017 möglich, wenn die Beihilfeberechtigung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit am 20. September 2012 bestand und wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl am 20. September 2012 als auch zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Behandlungs- bzw. Kaufdatum) bestand. 6. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Der KVBW muss bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Versorgungsberechtigten bei einem entsprechenden Auftrag der Krankenkasse Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen einbehalten und an die Krankenkasse abführen. Berechnungsgrundlage ist der Versorgungsanspruch, der sich nach Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, jedoch vor Abzug von Steuern, Abtretungen oder Pfändungen ergibt. Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Mitgliedern bestehen gegenüber der Krankenkasse Meldepflichten. Seite 4 von 7

Bei Fragen zur Beitragspflicht oder Beitragshöhe wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 7. Übergang von Schadenersatzansprüchen Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Versorgungsberechtigten oder einem seiner Angehörigen gegen einen Dritten zusteht, geht kraft Gesetzes ( 76 BBG) auf den KVBW über, soweit dieser infolge einer den Schadenersatzanspruch begründenden Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist. Dies gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heil-, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken sowie für Erstattungsansprüche. Dienstordnungs- und andere Angestellte oder deren Angehörige haben die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche entsprechend abzutreten. Der Versorgungsberechtigte oder seine Angehörigen oder die jeweiligen gesetzlichen Vertreter haben dem KVBW deshalb solche Schadenersatzansprüche unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für noch nicht anerkannte oder gerichtlich festgestellte Ansprüche gegen Dritte. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. 8. Anzeigepflichten (Bitte ggf. immer Nachweise beifügen) Die Versorgungsbezüge können nur dann zutreffend festgestellt und fristgerecht ausgezahlt werden, wenn dafür alle maßgebenden Grundlagen rechtzeitig mitgeteilt werden. Grundsätzlich ist der Versorgungsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter verpflichtet, dem KVBW alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Höhe, den Beginn und das Ende, das Ruhen oder die Wiedergewährung der Versorgung von Bedeutung sind. Bitte teilen Sie alle Änderungen unverzüglich mit. Bestehen Zweifel, ob eine Leistung anzuzeigen ist, wenden Sie sich bitte vorsorglich an den KVBW. 8.1 Anzeigetatbestände (Bitte ggf. immer Nachweise beifügen) Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung und des Familienstandes (z. B.: Eheschließung, Ehescheidung, Tod des Ehegatten) Anordnung und der Wechsel einer Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft Eintritt in die gesetzliche Krankenkasse, Krankenkassenwechsel Rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen Seite 5 von 7

die Geburt / Adoption eines Kindes Aufnahme von Kindern in die häusliche Gemeinschaft (Stief- oder Pflegekinder, eigene Kinder) und deren Ausscheiden Beginn/Beendigung einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder einer gleichgestellten Institution von Ihnen, des Ehegatten oder des Kindes (das Waisengeld erhält) Versorgungsberechtigte und deren Hinterbliebene, die die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht vollendet haben: Beginn/Beendigung einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes Bezug weiterer Versorgungen aus dem In- und Ausland (z.b. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld) aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Versorgungsberechtigten, dessen Ehegatten, der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Bezug von Leistungen nach den Abgeordnetengesetzen / Ministergesetzen (Europa, Bund und Länder) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere wenn Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt werden und im Zusammenhang mit Kinder- und Pflegezuschlägen Bezug von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, von Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes oder einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Bezug jeder sonstigen Versorgungsleistung (z.b. wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der früheren DDR geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger gewährt werden, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat), auch dann, wenn eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung anstelle der Rente gezahlt, eine Rente nicht beantragt oder auf eine Rente verzichtet wird die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ( 85a BeamtVG) ein neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch infolge Auflösung einer zweiten oder weiteren Ehe sowie jede Änderung in der Höhe dieses Anspruchs von Geschiedenen mit Familienzuschlag Stufe 1: Die Höhe und jede Änderung sowie der Wegfall der Unterhaltsgewährung, die sich z.b. aus einem Unterhaltsurteil, einem privatrechtlichen oder notariellen Vergleich, einem privatrechtlichen Vertrag bzw. einer Vereinbarung ergibt. Wenn nach der Scheidung kein Unterhalt gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 Seite 6 von 7

wenn der Ehegatte zu seinen Bezügen ebenfalls den Familienzuschlag der Stufe 1 oder höher, Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen erhält. Nach dem Familienzuschlagsrecht dürfen familienbezogene Bestandteile, die mehreren Personen aus Beschäftigungen und/oder Versorgungsansprüchen im öffentlichen Dienst zustehen, insgesamt nur einmal in voller Höhe gezahlt werden. Der Begriff des öffentlichen Dienstes i. S. dieser Vorschrift ist sehr weit gefasst. der Tod eines Versorgungsberechtigten oder der Tod eines Kindes, für das Kindergeld, erhöhter Familienzuschlag oder Waisengeld gezahlt wird; anzeigepflichtig sind die Hinterbliebenen. die Heirat einer Witwe/eines Witwers für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen: Höhe und Änderung der Einkünfte 8.2 Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Kommt ein Versorgungsberechtigter seinen Anzeigepflichten schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Zuvielzahlungen, die auf der Nichtabgabe, der verspäteten oder nicht vollständigen Abgabe einer Anzeige beruhen, unterliegen der Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; sie sind zurückzuzahlen. Den Wegfall der Bereicherung kann der Versorgungsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter insbesondere dann nicht geltend machen, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes für die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge von Anfang an bekannt war bzw. ihm später bekannt wurde, oder dieser Mangel so offensichtlich war, dass er ihn erkennen musste. 9. Wegfall der Versorgungsbezüge Die Versorgungsbezüge fallen mit dem Tod des Versorgungsberechtigten weg; die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge verbleiben den Erben. Zur Prüfung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld bitten wir uns die Sterbeurkunde umgehend zu übersenden - vgl. Merkblatt "Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall. Seite 7 von 7