Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Ähnliche Dokumente
Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Anhang zum Schreiben vom

Inhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Mandanten-Information

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bauleistungen im Steuerrecht

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Quelle:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b Umsatzsteuergesetz)

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Errichtung einer PV-Anlage

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her

13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. BFW Arbeitskreis Bauträger am

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002

Steuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

FACTSHEET BAULEISTUNGEN

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Rechnungsanforderungen

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine .

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015

Betroffene Leistungen

Änderungen bei 13b UStG

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern

Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER

Rechnungseingang: Checkliste

aktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen

An alle Besucher unserer Homepage

Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2017

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten

III. Aktuelles Steuerrecht

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

1. Welche Verträge führen zur Steuerschuldnerschaft?

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Brennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien. Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln

Kroatiengesetz Teil 2: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu geregelt

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

Der Bauhandwerker und die Umsatzsteuer in Deutschland

Ergänzende Hinweise zur Rechtsänderung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ab dem 15.

Berufungsentscheidung

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz

Inhaltsübersicht Informationsbrief spezial 3/2014, Stand

Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Nationale und internationale Beratungsschwerpunkte in der Umsatzsteuer

Mandanten-Information

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Rückkehr zum Kriterium der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen und Einführung eines Bescheinigungsverfahrens

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

Transkript:

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen 1. Allgemeines Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen bei der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen Regelungen sehen aber auch für bestimmte inländische Sonderfälle dieses Prinzip vor, so zum Beispiel bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen. Hintergrund war, dass für diese Bereiche besondere Missbrauchsanfälligkeit zur Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt wurde. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, verlagert sich daher in bestimmten Konstellationen die Steuerschuld grundsätzlich auf den in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger. Folge hiervon ist, dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ausstellt und der Leistungsempfänger den Leistungsbezug in eigener Steuerschuld versteuert. Hierzu hat er den entsprechenden Steuerbetrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen diesen gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Beispiel: Bauunternehmer A aus Köln errichtet für Generalunternehmer B aus Frankfurt den Rohbau einer Werkshalle in Köln. Das Entgelt für die Leistung des A beträgt 100.000 Euro. Nach der Regelung rechnet A an B netto 100.000 Euro ab. B schuldet für den Leistungsbezug 19 Prozent Umsatzsteuer, das heißt 19.000 Euro. Diese meldet er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung in eigener Steuerschuld an. Den entsprechenden Betrag kann er als Vorsteuer geltend machen. 2. Anwendungsbereich Die Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ist grundsätzlich nicht neu. Sie wurde für Bauleistungen bereits zum 1. April 2004 und für Gebäudereinigungsleistungen zum 1. Januar 2011 eingeführt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mussten Teile der gesetzlichen Regelung jedoch neu gefasst werden. Die hier dargestellten Regelungen gelten für nach Inkrafttreten dieser Neuregelung ausgeführte Umsätze ab dem 1. Oktober 2014. Werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Bauleistungen beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt. Dies gilt unabhängig, ob der Unternehmer diese Leistungen selbst für eine Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung verwendet. a. Bauleistungen Als Bauleistung gelten im Bereich des 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wobei der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (Brücken, Straßen) umfasst. Planungs- und Überwachungsleistungen wurden ausgenommen. Leistungen von Architekten, Laboren, Ingenieuren, Statikern, Rechnungsprüfern, Ausschreibungen und ähnliche fallen damit nicht unter den Begriff der Bauleistung. 1

Die Einordnung als Bauleistung setzt voraus, dass die Leistung sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirkt, das heißt Substanz erweitert, verbessert, erhält oder beseitigt. Hierzu zählen Erhaltungsaufwendungen (zum Beispiel Reparaturleistungen), künstlerische Leistungen und Reinigungsleistungen mit Substanzveränderung (zum Beispiel Sandstrahlen), der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen sowie Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie zum Beispiel Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Außerdem zählen hierzu Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks, die Installation einer Lichtwerbeanlage oder die Dachbegrünung eines Bauwerks; dagegen zählen dazu beispielsweise keine Reinigungsleistungen oder Wartungsarbeiten ohne Substanzveränderung, ebenso nicht das Aufstellen von Messeständen und der Gerüstbau sowie keine reinen Lieferungen. Eine hilfreiche Auflistung in tabellarischer Form, was als Bauleistung einzustufen ist, gibt die Verfügung der OFD Niedersachsen vom 05.10.2016. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist der Begriff der Bauleistung mit Wirkung ab 6. November 2015 nochmals präzisiert worden. Gesetzlich geregelt sind nunmehr auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn sie der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Grundstücke gelten dabei auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Damit werden auch Betriebsvorrichtungen erfasst, die nach bisheriger BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14) nur dann als Bauleistung zu werten waren, wenn sie eine Funktion für das Gebäude an sich oder einen eigenen Zweck hatten. b. Gebäudereinigungsleistungen Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere 1. die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen); 2. die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). 3. die Fensterreinigung; 4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren; 5. die Bauendreinigung; 6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt; 7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten. Nicht hierunter fallen insbesondere 1. die Schornsteinreinigung 2. die Schädlingsbekämpfung 3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt 4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt. 2

3. Welche Bedingungen muss der Leistungsempfänger für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen? Ein Unternehmer erbringt dann nachhaltig Bauleistungen beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen, wenn er mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt dies bescheinigt. Hierfür ist ein Vordruckmuster (USt 1 TG) vorgesehen. Die Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültig sein. Bei Erteilung dieser Bescheinigung wird aus Vereinfachungsgründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt. Hat der Leistungsempfänger bisher noch keine Bauleistungen ausgeführt beziehungsweise nimmt er die Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer die Bescheinigung aus, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 Prozent seines Weltumsatzes betragen werden. Sowohl die Bescheinigung für Bauleistungen als auch die für Gebäudereinigungsleistungen sind auf längstens drei Jahre befristet, um dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger Rechtssicherheit zu gewährleisten. Aus Rechtsschutzgründen können sie zudem nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner, wenn ihm das Finanzamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, er diese aber gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Unternehmer, die eine Bauleistung für Dritte besorgen, erbringen selbst eine Bauleistung, es sei denn, es handelt sich um eine reine Bauträgerträgerleistung, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Diese Unternehmer werden zum nachhaltig Bauleistenden im Sinne der Regelung, wenn ihre Umsätze zu mehr als 10 Prozent aus besorgten Bauleistungen bestehen oder sie eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vereinnahmungen der Anzahlungen und der Frage nach der Steuerschuld hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.5.2018 klargestellt: Wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Anzahlungen (d.h. das Entgelt oder ein Teil des Entgelts wird vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist) nicht vorlagen, dann schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31. De- 3

zember 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden. Für folgende Leistungsempfänger gelten besondere Regeln: Wohnungseigentümergemeinschaften werden nicht zum Steuerschuldner, wenn sie Bauleistungen als nach 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter geben. Auch tritt die Steuerschuldumkehr in den Fällen nicht ein, in denen der leistende Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des 19 Absatz 1 UStG anwendet. Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Kleinunternehmer bezieht, bei dem keine Umsatzsteuer erhoben wird (vergleiche 19 Absatz 1 UStG), schuldet demnach keine Umsatzsteuer nach 13b UStG. Hingegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen bezieht, Umsatzsteuer nach 13b UStG schulden. Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennt zu betrachten, weil sie umsatzsteuerlich jeweils eigenständige Rechtssubjekte darstellen. Personen- und Kapitalgesellschaften haben deshalb 13b UStG nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer Bauleistungen für den privaten Bereich eines Gesellschafters erbringt Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen und keine Werklieferungen im Sinne des 3 Absatz 4 UStG erbringen, die unter das GrEStG fallen. Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus; dies gilt auch, wenn die Verträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und -gestaltung nehmen kann. Bauträger sind daher für von Dritten bezogene Bauleistungen, die sie für eine derartige Veräußerung verwenden, nicht Steuerschuldner. Erbringen juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.b. eine Gebietskörperschaft) im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art nachhaltig Bauleistungen i.s. von 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG, so ist die juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die dieser Betrieb gewerblicher Art bezieht. 4. Welche Bedingungen muss der leistende Unternehmer für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen? Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein, d.h. er muss in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben (vgl. 13b Absatz 7 UStG). Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u. U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein. Diese ist jedoch in 13b Absatz 2 Nr. 1 UStG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft. Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Umsatzsteuer gemäß 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in der Rechnung auf die Kleinunternehmerschaft hinzuweisen. 4

5. Bagatellgrenze: Nicht unter den Begriff der Bauleistung fallen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums an sich als Bauleistung einzuordnende Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt. Die Bagatellregelung soll der Erleichterung der Abgrenzungsfragen bei Wartung und Reparaturen dienen. Sie ist grundsätzlich nicht anwendbar bei Anbauten, Neubauten, Erweiterungen, Abriss, das heißt Leistungen, die der Herstellung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Anwendung der Bagatellregelung ist nach Punkt 13b.2 Absatz 7 Nr. 15 UStAE zwingend. Damit soll es nicht möglich sein, aus Vereinfachungsgründen bei der Abrechnung an Bauleistende auch unterhalb der Bagatellgrenze bei Reparatur- und Wartungsleistungen die Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Anspruch zu nehmen. Da der Gesetzeswortlaut die beschriebene Bagatellregelung nicht vorsieht, ist die Auffassung der Finanzverwaltung, die von der zwingenden Anwendung der Bagatellregelung ausgeht, jedoch zweifelhaft. 6. Zweifelsfälle Soweit im Einzelfall Zweifel bei der Abgrenzung der Leistung und der Einordnung als Steuerschuldner entstehen, wird die einvernehmliche Anwendung der Steuerschuldumkehr nicht beanstandet, sofern die Leistung zutreffend versteuert wird. Stand: Juni 2018 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen. Ihre Ansprechpartner für weitere Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. 49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax 49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de 5

Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!