B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 5/6 Tirschenreuth, den 05.02.2018 74. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Änderungsantrag der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Schellenberger Tim, Industriepark Ponholz 1, 93142 Maxhütte-Haidhof zum Baugenehmigungsbescheid Umbau und Erweiterung des bestehenden Netto-Marktes vom 24.08.2017, Az.: S-2016-807-3-Sg. 17-Ho auf dem Grundstück Fl.-Nr. 852/1 der Gemarkung Mitterteich wegen der Änderung der Öffnungszeiten; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 10 Vollzug der Wassergesetze; Aufhebung des Wasserschutzgebietes zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Ortsteils Altmugl des Marktes Neualbenreuth Verordnung des Landratsamtes Tirschenreuth über die Aufhebung des Wasserschutzgebietes im Markt Neualbenreuth für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Altmugl, Markt Neualbenreuth, vom 25.01.2018 12 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WG); Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2 der Gemarkung Reuth b. Erb. zum Zwecke der Betriebswasserversorgung der Schlossbrauerei Reuth. b. Erb. 12 Nachruf für Herrn Heinz Hager 13 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Tirschenreuth (Abfallwirtschafts-Gebührensatzung) vom 31.01.2018 14 S-2017-982-3-Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Änderungsantrag der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Schellenberger Tim, Industriepark Ponholz 1, 93142 Maxhütte-Haidhof zum Baugenehmigungsbescheid Umbau und Erweiterung des bestehenden Netto-Marktes vom 24.08.2017, Az.: S-2016-807-3-Sg. 17-Ho auf dem Grundstück Fl.-Nr. 852/1 der Gemarkung Mitterteich wegen der Änderung der Öffnungszeiten; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 18.01.2018 unter dem Aktenzeichen S-2017-982-3-Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen:
Seite 11 I. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Tirschenreuth vom 24.08.2017, Az.: S-2016-807-3-Sg. 17-Ho wird unter Ziffer 3.4. geändert und erhält folgende Neufassung: Der Verkaufsbetrieb ist auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt: II. III. IV. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408 eingesehen werden. Tirschenreuth, 18.01.2018 Landratsamt Tirschenreuth Meyer Regierungsdirektor
Seite 12 863/2-23-E Vollzug der Wassergesetze; Aufhebung des Wasserschutzgebietes zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Ortsteils Altmugl des Marktes Neualbenreuth Verordnung des Landratsamtes Tirschenreuth über die Aufhebung des Wasserschutzgebietes im Markt Neualbenreuth für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Altmugl, Markt Neualbenreuth, vom 25.01.2018 Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt aufgrund des 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl I S. 2771), in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 und Art. 73 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458), folgende Verordnung: 1 Die Verordnung des Landratsamtes Tirschenreuth vom 06.11.1996 (Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth vom 23.11.1996 Nr. 47), geändert mit Verordnung des Landratsamtes Tirschenreuth vom 21.07.2003 (Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth vom 29.07.2003 Nr. 30), über die Sicherung des im Markt Neualbenreuth gelegenen Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Altmugl, Markt Neualbenreuth, wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft. Tirschenreuth, den 25.01.2018 L a n d r a t s a m t Lippert Landrat 863/2-23-E Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WG); Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2 der Gemarkung Reuth b. Erb. zum Zwecke der Betriebswasserversorgung der Schlossbrauerei Reuth. b. Erb. Bekanntmachung Die Schlossbrauerei Reuth b. Erb. hat beim Landratsamt Tirschenreuth die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach 10 WHG i. V. m. 15 WHG für die Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2 der Gemarkung Reuth b. Erb. beantragt und die zur Durchführung des förmlichen wasserrechtlichen Verfahrens erforderlichen Planunterlagen eingereicht.
Seite 13 Das aus Tiefbrunnen abgeleitete Grundwasser wird für die Betriebswasserversorgung der Schlossbrauerei Reuth b. Erb. verwendet. Folgende max. Ableitungsmengen wurden beantragt: Größte momentane Ableitungsmenge: 10,0 l/s Größte tägliche Ableitungsmenge: 170,00 m³/d Größte jährliche Ableitungsmenge: 37.000,00 m³/a Das Landratsamt Tirschenreuth beabsichtigt, der Schlossbrauerei Reuth b. Erb. eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach 15 WHG zu erteilen. Für die beantragte Grundwassernutzung war durch das Landratsamt Tirschenreuth gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 (Nr. 13.3.3) zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht gegeben ist. Nach 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Tirschenreuth, den 30.01.2018 L a n d r a t s a m t Engl Regierungsrat
Seite 14 Reststoffdeponie Steinmühle Az.: 3421 45-Ni. 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Tirschenreuth (Abfallwirtschafts-Gebührensatzung) Vom 31.01.2018 Der Landkreis Tirschenreuth erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.v. mit Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung: 1 Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Tirschenreuth vom 19.12.2016 (Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth vom 27.12.2016, Nr. 51/52) wird wie folgt geändert: 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 1 Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen in der Abfallentsorgungsanlage Reststoffdeponie Steinmühle durch Selbstanlieferer beträgt 1. für asbesthaltige Abfälle 60,00 /t 2. für Baustoffe auf Gipsbasis 60,00 /t 3. für Dämmmaterial mit einer Dichte von < 0,3 t/m³ 60,00 /m³ 4. für Dämmmaterial mit einer Dichte von > 0,3 t/m³ 70,00 /t 5. für Beton, Belastung LAGA Z1.1 einhaltend (Abfallschlüssel 170101) 10,00 /t 6. für Fliesen, Ziegel und Keramik, Belastung LAGA Z1.1 einhaltend (Abfallschlüssel 170103) 7. für andere inerte Abfälle mit einer Dichte von > 0,3 t/m³ die auf der Reststoffdeponie Steinmühle abgelagert werden können 8. für andere inerte Abfälle mit einer Dichte von < 0,3 t/m³ die auf der Reststoffdeponie Steinmühle abgelagert werden können 10,00 /t 40,00 /t 40,00 /m³ 9. für nicht verdichtbare Abfälle (Rohre u.ä.) 140,00 /t 10. mindestens pro Anlieferung 10,00 /t 2 Für den Fall, dass die Wiegeeinrichtung ausfällt, wird das tatsächliche Gewicht vom Betriebspersonal geschätzt. Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2018 in Kraft. Tirschenreuth, den 31.01.2018 Landkreis Tirschenreuth 2 Wolfgang Lippert Landrat
Seite 15 Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str. 7 95643 Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde