Büro Stv. FV Christel Humme, MdB Büro Stv. FV Christel Humme, MdB felds 'Textzitat' ändern möchten.] 25.03.2009 Verbesserungen beim Meister-BAföG: 4 Beispiele aus der Praxis* Vorbemerkung: Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) hat die Große Koalition auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion das sog. Meister-BAföG novelliert und leistungsfähiger gemacht. Nachstehende Praxisbeispiele illustrieren die Leistungsverbesserungen, die sich aus dieser Reform ab Juli 2009 ergeben. Da sich die Leistungsermittlung nach AFBG auch aus der Höhe der Bedarfssätze und Einkommensgrenzen gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergibt, berücksichtigen die nachstehenden Vergleichsrechnungen die Verbesserungen beim Meister-BAföG, die aus der 22. BAföG-Novelle 2008 und der 2. Meister-BAföG-Novelle 2009 resultieren (Vergleich der Rechtslage vor dem 01.08.08 mit der Rechtslage für ab dem 01.07.09 beginnende Maßnahmen). Die wichtigsten Verbesserungen der Meister-BAföG-Novelle 2009 im Überblick felds 'Textzitat' ändern möchten.] Flexibilisierung der Förderung: Künftig besteht Anspruch auf die Förderung einer Aufstiegsfortbildung, die nicht mehr zwingend die erste Fortbildung sein muss. Menschen, die bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, werden hierfür künftig nicht mehr bestraft. Erweiterung der förderfähigen Aufstiegsfortbildungen: Künftig werden Aufstiegsfortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie zum Erzieher oder zur Erzieherin in den Förderbereich aufgenommen. Damit tragen wir dem steigenden Fachkräftebedarf gerade in diesen sozialen Bereichen Rechnung. Von den Ländern erwarten wir, dass sie diese Maßnahme durch entsprechende landesrechtliche Regelungen flankieren. Verbesserung der Frauen- und Familienförderung: Die Förderung von Alleinerziehenden, Frauen und Familien wird durch mehrere Komponenten ausgebaut. So wird der Kinderzuschlag beim von bisher 179 Euro auf 210 Euro angehoben und künftig zu 50 Prozent als Zuschuss ausbezahlt. Außerdem wird der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende pauschalisiert und künftig in Höhe von 113 Euro monatlich pro Kind ohne Kostennachweis bis zum 10. Geburtstag gezahlt. Bei der Betreuung behinderter Kinder entfällt künftig diese Altersbegrenzung. Belohnung erfolgreicher Fortbildungsabschlüsse: Bei Bestehen der Prüfung wird künftig ein neuer Erlass in Höhe von 25 Prozent auf das Restdarlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt. Damit schaffen wir einen zusätzlichen Anreiz, die Fortbildung zu Ende zu führen. Der Erlass ergänzt den bestehenden Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent zum Maßnahmebeitrag. Bessere Anreize für Existenzgründer zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen: Bisher wurde ein Existenzgründererlass von 66 Prozent auf das Maßnahmedarlehen gewährt, wenn bei Unternehmensgründung, - übernahme oder -erweiterung mindestens zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigte dauerhaft eingestellt wurden. Künftig wird dieser Erlass auch dann gewährt, wenn neben einem Beschäftigten oder einer Beschäftigten ein Auszubildender oder eine Auszubildende eingestellt wird. Außerdem wird künftig ein reduzierter Erlass in Höhe von 33 Prozent gewährt, wenn lediglich ein Beschäftigter oder ein Auszubildender eingestellt wird. Ein Auszubildender muss mindestens zwölf Monate beschäftigt sein, bevor der Erlass gewährt wird. Diese Anforderung haben wir auf Anregung der Gewerkschaften definiert und damit die Regelung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf im Sinne der Auszubildenden verbessert. Verbesserung der Migrantenförderung: Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, können künftig auch ohne ige Mindesterwerbszeiten gefördert werden. Schließung der Förderlücke in der Prüfungsphase: Da die Fortbildungsprüfung in der Regel erst einige Zeit nach der Fortbildungsmaßnahme abgelegt wird, die Unterhaltsförderung bislang aber nur bis zum Abschluss der Fortbildungsmaßnahme gewährt wurde, entstand für die Teilnehmer für die Zeit bis zur Prüfung oft eine schwierige finanzielle Situation. Dies wird nun verbessert, indem künftig ein Darlehen für den Lebensunterhalt und die Kosten der Kinderbetreuung für bis zu drei Monate nach Maßnahmeende gewährt und damit die Förderlücke in der Prüfungsphase geschlossen wird. Außerdem können künftig Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung (z.b. Klausurenkurse) in einem gewissen Umfang mitgefördert werden. * Die Angaben in den Modellrechnungen sind ohne Gewähr. Rechnungsbeträge sind ggf. gerundet. Quellen: BMBF / Eigene Berechnungen. 1
Beispiel 1: Stephanie Z., alleinerziehende Mutter; Vollzeitmaßnahme felds 'Textzitat' ändern möchten.] Stephanie Z. besucht eine Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform zur Softwareentwicklerin. Die Maßnahme endet im Juni 2010, die Prüfung findet Ende August 2010 statt. Stephanie Z. ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 7 und 9 Jahren. Für die Betreuung der Kinder während der Fortbildung in einer Kindertagesstätte entstehen ihr Kosten in Höhe von insgesamt 210 pro Monat. Außer dem Kindergeld in Höhe von 328 erzielt sie während der Fortbildung kein weiteres Einkommen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 4.000. Grundbedarf: 614 zuzüglich für die Kinder je 179 : 358 minus anzurechendes Einkommen: 1 0 Grundbedarf: 675 zuzüglich für die Kinder je 210 : 420 minus anzurechendes Einkommen: 1 0 : 972, davon: Zuschuss: 202 / Mon. Darlehen: 770 / Mon. : 1.095, davon: Zuschuss: 439 / Mon. Darlehen: 656 / Mon. Durch einen erhöhten Grundbedarf und einen höheren Kinderzuschlag steigt der auf 1.095 pro Monat. Damit steht während der Fortbildung 13% mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Durch die Einführung des 50%-Zuschusses beim Kinderzuschlag steigt außerdem der Zuschussanteil bei der Unterhaltsförderung deutlich auf 439 monatlich an. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um 117%. Gleichzeitig sinkt der Darlehensanteil um 15%. Ergebnis: Mehr Geld und trotzdem weniger Schulden schon während der Aufstiegsfortbildung! 972 1.095 770 656 202 Mehr Geld (+13%) 439 Weniger Darlehen (-15%) Mehr Zuschuss (+117%) Neu: Förderung der Prüfungsvorbereitungsphase: Die Zahlung des es endet mit Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag stattfindet, hier Juni 2010. Da die Prüfung von Stephanie Z. aber erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme im August 2010 stattfindet, besteht für Stephanie Z. künftig die Möglichkeit, für 2 Monate (Juli und August 2010) den in Höhe von 1.095 zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 226 in Form eines Darlehen für diese Zeit weiterhin zu erhalten. Kinderbetreuungskosten Die ihr für die erforderliche Betreuung ihrer beiden Kinder monatlich entstehenden Kosten in Höhe von 210 / Mon. wurden bislang gegen Kostenbeleg erstattet. Künftig werden ihr für die Betreuung ihrer beiden Kinder pauschal 226 / Mon. erstattet. 1 Kindergeld wird nicht angerechnet. 2
Maßnahmebeitrag Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 4.000 erhält Stephanie Z. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent. In diesem Fall 1.220. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 2.780 kann Stephanie Z. bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Stephanie Z. bei erfolgreichem Fortbildungsabschluss einen zusätzlichen Teilerlass auf das Restdarlehen in Höhe von 25 %. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um nochmals 695. Maßnahmebeitrag: 4.000, davon: Zuschuss: 1.220 Darlehen: 2.780 Maßnahmebeitrag: 4.000, davon: Zuschuss: 1.915 Darlehen: 2.085 Mehr Zuschuss (+56%) Beispiel 2: Jörn L., ledig; Vollzeitmaßnahme Jörn L., Krankenpfleger, ledig, keine Kinder, besucht eine zweijährige Fortbildungsmaßnahme zum Fachkrankenpfleger in Vollzeitform. Neben der Fortbildung macht Jörn L. Nachtwache in einem Krankenhaus und verdient 200. Die Lehrgangsund Prüfungsgebühren betragen 1.600. Grundbedarf: 614 minus anzurechendes Einkommen: 2 0 Grundbedarf: 675 minus anzurechendes Einkommen: 2 0 : 614, davon: Zuschuss: 202 / Mon. Darlehen: 412 / Mon. : 675, davon: Zuschuss: 229 / Mon. Darlehen: 446 / Mon. Durch einen erhöhten Grundbedarf steigt der auf 675 pro Monat. Damit steht während der Fortbildung 10% mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Der Zuschussanteil bei der Unterhaltsförderung steigt entsprechend auf 229 monatlich an. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um 13%. Gleichzeitig kann Jörn L. 8% mehr Unterhaltsdarlehen in Anspruch nehmen. 2 Da der Verdienst die Freibeträge nach BAföG nicht übersteigt, wird kein Einkommen angerechnet. 3
Ergebnis: Mehr Geld während der Aufstiegsfortbildung! Mehr Geld (+10%) Mehr Darlehen (+8%) Mehr Zuschuss (+13%) Maßnahmebeitrag Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.600 erhält Jörn L. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent. In diesem Fall 488. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 1.112 kann Jörn L. bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Jörn L. bei erfolgreichem Fortbildungsabschluss einen zusätzlichen Teilerlass auf das Restdarlehen in Höhe von 25 %. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um nochmals 278. Maßnahmebeitrag: 1.600, davon: Zuschuss: 488 Darlehen: 1.112 Maßnahmebeitrag: 1.600, davon: Zuschuss: 766 Darlehen: 834 Mehr Zuschuss (+57%) 4
Beispiel 3: Sabine F., verheiratet, ein Kind; Vollzeitmaßnahme Steinmetzgesellin Sabine F. besucht eine Fortbildungsmaßnahme zur Steinmetzmeisterin in Vollzeitform. Die Prüfung findet 4 Monate nach Abschluss der Maßnahme statt. Sabine F. ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von 5 Jahren. Der Ehemann, der nichtselbstständig beschäftigt ist, hatte im Berechnungszeitraum (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme) ein Monatseinkommen von 2.600. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 6.000, das Prüfungsstück kostet 2.400. Kosten für die Kinderbetreuung entstehen Sabine F. nicht. Grundbedarf: 614 zuzüglich für den Ehepartner: 215 zuzüglich für das Kind: 179 minus anzurechendes Einkommen: 168 Grundbedarf: 675 zuzüglich für den Ehepartner: 215 zuzüglich für das Kind: 210 minus anzurechendes Einkommen: 117 : 840, davon: Zuschuss: 128 / Mon. Darlehen: 712 / Mon. : 983, davon: Zuschuss: 282 / Mon. Darlehen: 701 / Mon. Durch einen erhöhten Grundbedarf, einen höheren Kinderzuschlag und höhere Einkommensfreibeträge steigt der auf 983 pro Monat. Damit steht während der Fortbildung 17% mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Durch die Einführung des 50%-Zuschusses beim Kinderzuschlag steigt außerdem der Zuschussanteil bei der Unterhaltsförderung auf 282 monatlich. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um 120%. Gleichzeitig sinkt der Darlehensanteil um 1,5%. Ergebnis: Mehr Geld und trotzdem weniger Schulden schon während der Aufstiegsfortbildung! Mehr Geld (+17%) Weniger Darlehen (-1,5%) Mehr Zuschuss (+120%) Neu: Förderung der Prüfungsvorbereitungszeit: Die Zahlung des es endet mit Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag stattfindet. Da die Prüfung von Sabine F. aber erst 4 Monate nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme stattfindet, besteht für Sabine F. künftig die Möglichkeit, für 3 Monate den in Höhe von 983 in Form eines Darlehen für diese Zeit weiterhin zu erhalten. 5
Maßnahmebeitrag Auf die die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 6.000 erhält Sabine F. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, d. h. 1.830. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 4.170 kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Sabine F. bei erfolgreichem Fortbildungsabschluss einen zusätzlichen Teilerlass auf das Restdarlehen in Höhe von 25 %. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um nochmals 1.043. Maßnahmebeitrag: 6.000, davon: Zuschuss: 1.830 Darlehen: 4.170 Maßnahmebeitrag: 6.000, davon: Zuschuss: 2.873 Darlehen: 3.127 Mehr Zuschuss (+57%) Meisterstück Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für ihr Meisterstück in Höhe von 2.400 kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.200 beantragen. Beispiel 4: Ingo T., ledig, Teilzeitmaßnahme und Existenzgründung Ingo T. ist Goldschmied und möchte berufsbegleitend einen Fortbildungslehrgang zum Goldschmiedemeister in Teilzeitform besuchen. Der Lehrgang dauert ein Jahr. Die Lehrgangsgebühren betragen 5.000. Das Meisterstück, das Ingo T. anfertigt, kostet 3.000. T. ist ledig und hat keine Kinder. Ingo T. absolviert den Lehrgang in Teilzeitform und erhält somit wie bisher keinen. 6
Maßnahmebeitrag Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 5.000 erhält Ingo T. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, d. h. 1.525. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 3.475 kann er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Ingo T. bei erfolgreichem Fortbildungsabschluss einen zusätzlichen Teilerlass auf das Restdarlehen in Höhe von 25 %. Dies entspricht einer Erhöhung des Zuschussanteils um nochmals 869. Maßnahmebeitrag: 5.000, davon: Zuschuss: 1.525 Darlehen: 3.475 Maßnahmebeitrag: 5.000, davon: Zuschuss: 2.394 Darlehen: 2.606 Mehr Zuschuss (+57%) Meisterstück Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für sein Meisterstück in Höhe von 3.000 kann er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.500 beantragen. 7