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Transkript:

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese Sitzungsunterlage wird der Öffentlichkeit für die FA-Sitzung zur Verfügung gestellt, so dass dem Verlauf der Sitzung gefolgt werden kann. Die Unterlage gibt keine offiziellen Standpunkte der FA wieder. Die Standpunkte der FA werden in den Deutschen Rechnungslegungs Standards sowie in seinen Stellungnahmen (Comment Letters) ausgeführt. Diese Unterlage wurde von einem Mitarbeiter des für die FA-Sitzung erstellt. HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Sitzung: 38. HGB-FA / 17.07.2018 / 14:45 15:45 Uhr TOP: 5 Review DRS 18 Latente Steuern Thema: Inhalte des DRS 18 und Vergleich mit IAS 12 Unterlage: 38_05a_HGB-FA_DRS 18_Präs O. Bultmann - 1 -

Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Inhalte des DRS 18 2.1 Ziel, Gegenstand, Geltungsbereich 2.2 Ansatz 2.3 Bewertung 2.4 Ergebniswirksame/-neutrale Erfassung 2.5 Ausweis 2.6 Angaben im Konzernanhang 3. Wesentliche Unterschiede DRS 18 - IAS 12 4. Latente Steuern in anderen DRS O. Bultmann - 2 -

1. Vorbemerkung In der 37. Sitzung des HGB-FA wurde ein Review des DRS 18 Latente Steuern in Erwägung gezogen. Diese Unterlage fasst die Inhalte des DRS 18 zusammen und gibt darüber hinaus einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen DRS 18 und IAS 12 Ertragsteuern. Sollte sich der HGB-FA entscheiden, das Projekt zur Änderung/Überarbeitung von DRS 18 in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, wird der -Mitarbeiterstab für die nächste HGB-FA- Sitzung Themenbereiche mit möglichem Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf vorbereiten. O. Bultmann - 3 -

2.1 Inhalte des DRS 18: Ziel, Gegenstand, Geltungsbereich Konkretisierung der Vorschriften zur latenten Steuerabgrenzung gemäß 306 i.v.m. 274 sowie zu den Anhangangaben gemäß 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach 290 HGB, auch i.v.m. 264a Abs. 1 HGB, sowie nach 11 PublG aufstellen Entsprechende Anwendung auf die Konzernzwischenberichterstattung Empfehlung zur entsprechenden Anwendung für Jahresabschlüsse Х Keine Regelungen zur Passivierung latenter Steuern als Verbindlichkeitsrückstellung nach 249 Abs. 1 HGB für Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs von 274 HGB (PHG und kleine Kapitalgesellschaften) -> gegensätzliche Auffassungen: BStBK: Die Voraussetzungen des 249 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich nicht gegeben. IDW: Die Voraussetzungen des 249 Abs. 1 HGB sind gegeben. Х Keine Regelungen zur Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 HGB O. Bultmann - 4 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (1/9) Grundkonzeption Passive latente Steuern Aktive latente Steuern Latente Steuern werden auf temporäre Differenzen gebildet, die sich voraussichtlich abbauen und daraus folgend eine Erhöhung oder Verminderung des künftig zu versteuernden Einkommens erwarten lassen. Ansatzpflicht für passive latente Steuern Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern auf abzugsfähige temporäre Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen, auf Verlustvorträge, Zinsvorträge und Steuergutschriften aus der Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Ansatzpflicht für aktive latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen gem. 300-305, 310, 312 HGB O. Bultmann - 5 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (2/9) Aktive latente Steuern: Ansatzwahlrecht Gegenstand des Ansatzwahlrechts: eine sich vsl. insgesamt ergebende Steuerentlastung Unzulässigkeit der Aktivierung von aktiven latenten Steuern aus nur ausgewählten Einzelsachverhalten Unzulässigkeit der Aktivierung eines Teilbetrags der insgesamt erwarteten vsl. Steuerentlastung Stetigkeitsgebot gem. 246 Abs. 3 HGB für die Ausübung des Ansatzwahlrechts Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips: Steuerliche Planungsrechnung auf Ebene des einzelnen einzubeziehenden Konzernunternehmens: aus der Unternehmensplanung abgeleitet und unter Einbezug beabsichtigter und realisierbarer Steuerstrategien aufgestellt Keine Anwendung von pauschalierten Abschlägen O. Bultmann - 6 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (3/9) Aktive latente Steuern: Ansatzwahlrecht (Forts.) Eine voraussichtliche Realisierung aktiver latenter Steuern ist gegeben, wenn entweder ausreichende zu versteuernde temporäre Differenzen derselben Steuerart ggü. demselben Steuergläubiger bestehen oder voraussichtlich künftige steuerpflichtige Gewinne ggü. demselben Steuergläubiger in ausreichender Höhe zu erwarten sind (inkl. Steuergestaltungsmöglichkeiten). Die erwartete Realisierung der temporären Differenzen ist unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips zu beurteilen. O. Bultmann - 7 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (4/9) Aktive latenten Steuern auf Verlustvorträge Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Berechnung aktiver latenter Steuern, soweit die Realisierung der Steuerentlastung aus dem Verlustvortrag innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet werden kann ( 274 Abs. 1 Satz 4 HGB) Bei einem Zeitraum der Unternehmensplanung von weniger als fünf Jahre -> Erweiterung der Planung auf den Fünfjahreszeitraum mittels Schätzung Bei einem Überhang an zu versteuernden temporären Differenzen: Aufrechnungsfähige und unbeschränkt vortragsfähige Verlustvorträge sind unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt zu berücksichtigen. Aufrechnungsfähige und beschränkt vortragsfähige Verlustvorträge können über fünf Jahre hinaus berücksichtigt werden (eine zeitliche Zuordnung bis zum Zeitpunkt der Beschränkung erforderlich). Die Regelungen für Verlustvorträge gelten analog für Steuergutschriften und Zinsvorträge. O. Bultmann - 8 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (5/9) Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge (Forts.) Beispiel 1 (Begründung): Unbeschränkt vortragsfähige und aufrechenbare Verlustvorträge Berechnungsschema Erläuterung GE + Passive latente Steuern Auf temporäre Differenzen 180 - Aktive latente Steuern Auf temporäre Differenzen -60 = Passivüberhang latente Steuern Auf temporäre Differenzen 120 - Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge = Passivüberhang Auf alle Verlustvorträge -100 Die gesamten latenten Steuern auf Verlustvorträge unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt werden angesetzt 20 Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge von 100 GE werden angesetzt. O. Bultmann - 9 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (6/9) Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge (Forts.) Beispiel 2 (Begründung): Unbeschränkt vortragsfähige und aufrechenbare Verlustvorträge Berechnungsschema Erläuterung GE + Passive latente Steuern Auf temporäre Differenzen 120 - Aktive latente Steuern Auf temporäre Differenzen -60 = Passivüberhang latente Steuern Auf temporäre Differenzen 60 - = Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge Aktivüberhang nach Verrechnungen Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge < 5 J Auf alle Verlustvorträge Annahme: davon 90 < 5 Jahre, 10 > 5 Jahre Dieser Teil ist mittels der steuerlichen Planungsrechnung weiter zu prüfen Dieser Teil ist anzusetzen, da innerhalb der nächsten 5 Jahre realisierbar = Verbleibender Aktivüberhang Dieser Teil wird nicht angesetzt 10 Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge von 90 GE werden angesetzt. -100-40 30 O. Bultmann - 10 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (7/9) Ansatzverbote Buchwertdifferenzen, die auf einen steuerlich abzugsfähigen GoF bzw. einen steuerlich zu berücksichtigenden passiven Unterschiedsbetrag zurückzuführen sind Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben (Outside Basis Differences)! Differenzen aufgrund der phasenverschobenen Übernahme von Ergebnissen aus Beteiligungen in der Handels- und Steuerbilanz gehören ebenfalls zu Outside Basis Differences. O. Bultmann - 11 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (8/9) Latente Steuern bei ertragsteuerlicher Organschaft Grundsatz Latente Steuern auf temporäre Differenzen der Organgesellschaft sind für die Zeit der Wirksamkeit der Organschaft im Jahresabschluss des Organträgers als Steuersubjekt zu berücksichtigen (formale Betrachtungsweise). Ansatz in den Jahresabschlüssen der Organgesellschaften ist unzulässig. Wahlrecht Bei bestehenden Steuerumlageverträgen (Umlage in voller Höhe auf die Organgesellschaft) können latente Steuern auf temporäre Differenzen der Organgesellschaft auch bei der Organgesellschaft bilanziert werden. In diesem Fall hat der Ausweis unter gesonderter Bezeichnung zu erfolgen. O. Bultmann - 12 -

2.2 Inhalte des DRS 18: Ansatz (9/9) Ermittlung und Aufrechnung Vergleich der Wertansätze der einzelnen VG, Schulden und RAP mit den steuerlichen Wertansätzen (Temporary Concept) Berücksichtigung der außerbilanziellen Hinzurechnungen oder Abzüge Besonderheiten bei der Kapitalkonsolidierung von PHG: Ergänzungsbilanzen sind bei der Ermittlung der temporären Differenzen zu berücksichtigen, da diese Teil der Steuerbilanz einer PHG sind. Sonderbilanzen sind bei der Ermittlung der temporären Differenzen der PHG im KA nur dann zu berücksichtigen, wenn der jeweilige Gesellschafter und die PHG Teil des Konsolidierungskreises sind. Wahlrecht zur Aufrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern, wenn das Unternehmen ein einklagbares Recht zur Aufrechnung hat und latente Steueransprüche und latente Steuerschulden sich auf Ertragsteuern beziehen, die ggü. demselben Steuerschuldner/-gläubiger für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden. O. Bultmann - 13 -

2.3 Inhalte des DRS 18: Bewertung Anzuwendender Steuersatz und Diskontierung Es ist der zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen voraussichtlich geltende unternehmensindividuelle Steuersatz zugrunde zu legen. Anwendung von vereinheitlichten Steuersätzen sind nur bei unwesentlichen Abweichungen im Vergleich zur Verwendung individueller Steuersätze zulässig. In den Zwischenberichten erfolgt die Ermittlung mittels der besten Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Steuersatzes. Bei Differenzen aus der Zwischenergebniseliminierung ist der Steuersatz des empfangenen Unternehmens maßgeblich. Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen, sobald die maßgebliche gesetzgebende Körperschaft die Änderung verabschiedet hat (in Deutschland die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzgebungsvorhaben vor oder am Bilanzstichtag). Latente Steuern dürfen nicht abgezinst werden. O. Bultmann - 14 -

2.4 Inhalte des DRS 18: Ergebniswirksame/-neutrale Erfassung Der Ansatz und die Auflösung latenter Steuern sind grundsätzlich ergebniswirksam zu erfassen. Bei aufgrund der ergebnisneutralen Erfassung von z.b. Sacheinlagen, Verschmelzungen oder Unternehmenserwerben entstandenen Differenzen ist es sachgerecht, latente Steuern ebenfalls ergebnisneutral im Eigenkapital bzw. GoF zu erfassen. Anpassungen des Buchwerts latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen sind ergebniswirksam zu erfassen. Rückwirkende Anpassung des Buchwerts latenter Steuern aufgrund von Erwartungsänderungen im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb sind ergebnisneutral gegen den GoF zu erfassen, soweit die Anpassung innerhalb der zwölf Monate nach dem Erwerbszeitpunkt erfolgt. O. Bultmann - 15 -

2.5 Inhalte des DRS 18: Ausweis (1/2) Bilanz: gesonderter Ausweis gemäß 266 Abs. 3 E. bzw. Abs. 2 D. i.v.m. 298 Abs. 1 HGB GuV: gesonderter Ausweis in dem Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Gesonderter Ausweis: Unterposten, Vorspalte oder Davon-Vermerk Wahlrecht zur Verrechnung (Nettoausweis vs. Bruttoausweis): Latente Steuern aus Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen der einbezogenen Unternehmen gemäß 274 i.v.m. 298 Abs. 1 HGB, Differenzen aufgrund der Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse, Konsolidierungsmaßnahmen können zusammengefasst werden. O. Bultmann - 16 -

2.5 Inhalte des DRS 18: Ausweis (2/2) Beispiel (Begründung): Ausgangsdaten GE Aktive latente Steuern auf temporäre Differenzen 60 Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge (davon 80 < 5 Jahre) 100 Passive latente Steuern 100 Alternative 1 Nettoausweis + keine Aktivierung aktiver latenter Steuern Aktive latente Steuern 0 Passive latente Steuern 0 Alternative 2 Nettoausweis aller ansatzfähigen latenten Steuern Aktive latente Steuern 40 Passive latente 0 Steuern Alternative 3 Bruttoausweis aller ansatzfähigen latenten Steuern Aktive latente Steuern 140 Passive latente 100 Steuern O. Bultmann - 17 -

2.6 Inhalte des DRS 18: Angaben im Konzernanhang Pflichtangaben Im Interesse einer besseren Information Differenzen oder Verlustvorträge, auf denen latente Steuern beruhen (Angabe auch für nicht angesetzte oder mit passiven latenten Steuern verrechnete aktive latente Steuern) -> qualitative Angaben ausreichend Steuersätze Latente Steuersalden am Ende des Gj. und deren Veränderungen im Gj., sofern latente Steuerschulden angesetzt werden Überleitungsrechnung (Beispielgliederung in der Begründung) Betrag und ggf. Zeitpunkt des Verfalls von abzugsfähigen temporären Differenzen, für die kein latenter Steueranspruch angesetzt ist, bislang ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen und bislang ungenutzten Steuergutschriften O. Bultmann - 18 -

3. Wesentliche Unterschiede DRS 18 - IAS 12 (1/4) DRS 18 IAS 12 Anwendungsbereich Bilanzierung von latenten Steuern Bilanzierung von Ertragsteuern (tatsächliche und latente Steuern) Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern Ansatz aktive latente Steuern Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern O. Bultmann - 19 -

3. Wesentliche Unterschiede DRS 18 - IAS 12 (2/4) DRS 18 IAS 12 Buchwertdifferenzen, die auf einen steuerlich abzugsfähigen GoF bzw. einen steuerlich zu berücksichtigenden passiven Unterschiedsbetrag zurückzuführen sind Outside Basis Differences Ansatzverbote Aktive und passive latente Steuern: Ergebnisneutrale, nicht aus einem Unternehmenszusammenschluss stammende temporäre Differenzen bei Erstansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld Outside Basis Differences, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind Nur passive latente Steuern: Erstansatz eines GoF O. Bultmann - 20 -

3. Wesentliche Unterschiede DRS 18 - IAS 12 (3/4) DRS 18 IAS 12 Steuerliche Verlustvorträge, Steuergutschriften, Zinsvorträge Abgrenzung latenter Steuern auf Verlustvorträge, sofern die Verlustverrechnung innerhalb von fünf Jahren erwartet werden kann (unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung von Verlustvorträgen über diesen Zeitraum hinaus möglich) Beurteilung der erwarteten Realisierung der Verlustverrechnung unter Beachtung des Vorsichtprinzips Abgrenzung latenter Steuern auf Verlustvorträge und Steuergutschriften, sofern künftige Gewinne wahrscheinlich sind, jedoch keine Beschränkung auf konkreten Zeitraum Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung an jedem Bilanzstichtag Analoge Anwendung der Regelungen auf Steuergutschriften und Zinsvorträge Keine expliziten Regelungen zu Zinsvorträgen O. Bultmann - 21 -

3. Wesentliche Unterschiede DRS 18 - IAS 12 (4/4) DRS 18 IAS 12 Organschaften Formelle Betrachtungsweise: Keine expliziten Regelungen -> Wahlrecht Berücksichtigung beim Organträger Ausnahme: Steuerumlageverträge Unsichere Steuerpositionen Keine expliziten Regelungen IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung ist anzuwenden Ausweis Saldierungswahlrecht Saldierungspflicht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind O. Bultmann - 22 -

4. Latente Steuern in anderen DRS DRS 23 Kapitalkonsolidierung: Berücksichtigung von latenten Steuern in der Neubewertungsbilanz im Rahmen der Erst- und Folgekonsolidierung (Tz. 71-75, 108) Keine zusätzlichen eigenständigen Regelungen, sondern Verweise auf DRS 18 DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss: Umrechnung von latenten Steuern einer ausländischen Niederlassung, sofern diese in ihrem Sitzstaat besteuert wird -> Regelung nur in DRS 25 (keine entsprechende Regelung in DRS 18): 1. Ermittlung von temporären Differenzen und damit verbundenen latenten Steuern in Fremdwährung (als ob diese Zweigniederlassung ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist) 2. Umrechnung der so ermittelten latenten Steuern mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag O. Bultmann - 23 -