2015 Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt Handlungsansätze und Herausforderungen Dr. Sylvie Durrer Direktorin Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Perspektive Menschenrechte Ein Leben ohne Gewalt ist ein Menschenrecht, kein Privileg. Quelle: www.citizentimes.eu 2 Häusliche Gewalt Definition Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff häusliche Gewalt alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Quelle: www.manndat.de Europarat (2011). Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Art. 3b (Istanbul Konvention). 3 19. November 2015, Bern 1
Häusliche Gewalt Beziehungskonstellationen Gewalt in Paarbeziehungen und Trennungssituationen Kinder und Jugendliche als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen Gewalt in jugendlichen Paarbeziehungen Gewalt von Eltern oder deren Partner/-innen gegen Kinder und Jugendliche Gewalt von Kinder und Jugendlichen gegen Eltern oder deren Partner/-innen Gewalt zwischen Geschwistern Gewalt zwischen Erwachsenen mit familiärer Beziehung Gewalt gegen ältere Menschen im Familienverband 4 Ausmass Entwicklung der polizeilich registrierten häuslichen Gewalt 2009-2014 5 Häusliche Gewalt 6 19. November 2015, Bern 2
Mitbetroffene Kinder «Kindliche Mitbetroffenheit liegt vor, wenn Minderjährige häusliche Gewalt zwischen den erwachsenen Bezugspersonen in der Familie (Mutter, Vater, Partner/-innen) sehen, hören oder deren Folgen anderweitig wahrnehmen.» (POM, 2013:4) - Bei Polizeiinterventionen in 50-60 % Kinder mitbetroffen = ca. 27 000 mitbetroffene Kinder / Jahr in CH - Viele Wiederholungsfälle = Aufwachsen in Gewaltklima Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind entsprechend mit zahlreichen Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt mit Kindern im Haushalt konfrontiert, insbesondere nach polizeilichen Interventionen 7 Mitbetroffene gem. KRK Kinderrechtskonvention Art. 19: Schutz des Kindes vor jeglicher Form von Gewalt Allgemeine Bemerkungen Nr. 13 / 2011 (CRC/C/GC/13): Gewalttätigen Handlungen in der Partnerschaft ausgesetzt zu sein ist eine Form von seelischer oder emotionaler Verwahrlosung (20.b) und von psychischer Gewaltanwendung (21.e) 8 Staatliches Handeln bei HG Bei Gewalt in Paarbeziehungen müssen alle Involvierten in den Fokus genommen werden: Schutz und Unterstützung des gewaltbetroffenen Elternteils Schutz und Unterstützung des mitbetroffenen Kindes Inverantwortungsnahme und Unterstützung des gewaltausübenden Elternteils Institutionen und Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes nehmen Schlüsselrolle ein 9 19. November 2015, Bern 3
Kooperation und Koordination Chacun/e à un rôle à jouer Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren auf Ebene Bund, Kantone, Gemeinden und Zivilgesellschaft Zusammenarbeit und Koordination als Voraussetzung einer wirksamen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt 10 Legislaturplanung 2011-2015 Leitlinie 7 Die Schweiz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit sowie beim Rentenalter Massnahme 92: Weiterführung der Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der häuslichen Gewalt. 11 Kooperation und Koordination Gesundheitswesen Polizei und Justiz Sozialdienste Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Bildungsinstitutionen Opferhilfestellen und Schutzeinrichtungen 12 19. November 2015, Bern 4
Danke für Ihre Aufmerksamkeit 13 19. November 2015, Bern 5