Begründung zum Entwurf

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Transkript:

BAULEITPLANUNG DER STADT FRITZLAR Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes Fritzlar Nr. 49 zur Anpassung der Anforderungen an den passiven Schallschutz für schutzbedürftige vereinfachte Änderung gemäß 13 BauGB im Hinblick auf die aktualisierte Verkehrsprognose 2030 für die BAB 49 (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement; April 2018) sowie zur Berücksichtigung der neuen DIN 4109 vom Januar 2018 Schallschutz im Hochbau Begründung zum Entwurf 31 August 2018

INHALT SEITE 1. Räumlicher Geltungsbereich 2 2. Veranlassung zur 1. Bebauungsplanänderung 2-3 3. Untersuchung der Verkehrslärmimmissionen und erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Gutachten vom 05.06.2018) 3 7 3.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen / Anpassung der Wallhöhe am Südende 4 3.2 Passive Schallschutzmaßnahmen 5 6 3.3 Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen 7 8 4 Festsetzungen des Bebauungsplanes Fritzlar Nr. 49 Roter Rain 4 8 5. DIN-Vorschriften 8 Anlage G U T A C H T E N Nr. T 732 Im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 49 Roter Rain 4 der Stadt Fritzlar Untersuchung der Verkehrslärmimmissionen und erforderlichen Schallschutzmaßnahmen Seite 1 von 8

1. Lage des räumlichen Geltungsbereiches Der Geltungsbereich dieser Änderungsplanung erstreckt sich auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Fritzlar Nr. 49 für das Gebiet Roter Rain 4 mit der Festsetzung Nr. 6 Flächen für den Immissionsschutz ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) mit dazugehörigem Übersichtsplan Lärmpegelbereiche (nach DIN 4109 Textliche Festsetzungen Punkt 6). 2. Veranlassung zur 1. Bebauungsplanänderung Die Stadt Fritzlar erschließt derzeit im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen Roter Rain 3, weitere Grundstücke für die private Wohnbebauung. Der in diesem Zusammenhang von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fritzlar am 08.03.2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Fritzlar Nr. 49 für das Gebiet Roter Rain 4, ist mit der amtlichen Bekanntmachung vom 26.04.2018 am 27.04.2018 in Kraft getreten. Den Planungen des Bebauungsplanes lag u. a. das Gutachten über die Geräuschbelastung durch den öffentlichen Straßenverkehr in dem Plangebiet Bei der Möllricher Warte in 34560 Fritzlar vom 24.07.1996 der TÜV Umwelttechnik GmbH zugrunde. In diesem Gutachten wurde bereits von einer Verdoppelung bis Verdreifachung des Verkehrs auf der A 49 im Falle des mittelfristig anstehenden Lückenschlusses, d. h. Anbindung der Autobahn an die A 5 in Richtung Frankfurt/Main ausgegangen. Da diese Verkehrszahlen mit den Daten der Verkehrsmengenkarte für Hessen (letzte Ausgabe 2015) im Einklang standen und zudem die Eckdaten der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau weiterhin Anwendung fanden, konnte zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Fritzlar Nr. 49 auf die Beauftragung eines neuen Gutachtens verzichtet werden. Im Zuge der weiteren Ausführungsplanungen zum Lärmschutzwall entlang der Autobahn wurde dann aber seitens Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement angeregt, die Wirksamkeit der geplanten Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich der neuesten Verkehrsprognosen zu überprüfen. Ende April 2018 wurde seitens Hessen Mobil (Wiesbaden) in diesem Zusammenhang eine aktuelle Verkehrsprognose 2030 vorgelegt, die unter Berücksichtigung des bis dahin zu erwartenden Endausbaus der Autobahn einen drastischen Anstieg der Verkehrsmengen und insbesondere der Lkw-Anteile gegenüber den Zahlen aus der Verkehrszählung 2015 aufzeigen. Seite 2 von 8

Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH wurde daher im Rahmen der Bauleitplanung in Abstimmung mit der Hessischen Landgesellschaft mbh (HLG) mit der schalltechnischen Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen auf Grundlage der vorgelegten Prognosezahlen 2030 beauftragt, wobei in das Prognosemodell auch der projektierte Lärmschutzwall entlang der BAB 49 in das Modell eingestellt werden sollte. Auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnungen sollte geprüft werden, ob die Dimensionierung des projektierten Lärmschutzwalles im Hinblick auf die höheren Verkehrszahlen ausreicht und ob ggf. zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes empfohlen werden. Im Januar 2018 wurde zudem eine neue Version der Norm DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen in Verbindung mit DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen veröffentlicht. Die DIN 4109-1:2018-01 ist bereits zivilrechtlich als verbindlich anzusehen und soll bauaufsichtlich noch eingeführt werden. Die DIN 4109-2:2018-01 soll voraussichtlich bauaufsichtlich nicht explizit eingeführt werden, allerdings wird auch deren Anwendung empfohlen, da diese den aktuellen Erkenntnisstand bezüglich der nicht zu unterschreitenden schalltechnischen Qualitätsgrenzen für den schutzbedürftigeren Nachtzeitraum abbildet. Deren Anwendung wurde seitens der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH daher auch für das vorliegende Planungsverfahren empfohlen. Um Planungssicherheit für die künftigen privaten Kauf- bzw. Bauinteressenten zu schaffen, wurde seitens der Verwaltung entschieden, die Untersuchung der Lärmimmissionen und erforderlicher Schallschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung der neuen DIN 4109-1 und DIN 4109-2 von 2018 durchzuführen. 3 Untersuchung der Verkehrslärmimmissionen und erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Gutachten vom 05.06.2018) Insgesamt kann gemäß Aussage des Gutachters davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet des Bebauungsplanes Roter Rain 4 hinsichtlich der Lärmimmissionen Wohnverhältnisse realisiert werden können, die den Erwartungen an ein Wohngebiet entsprechen. Seite 3 von 8

3.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen / Anpassung der Wallhöhe am Südende Aus den Berechnungen des aktuellen Gutachtens vom 05.06.2018 kann insgesamt schlussgefolgert werden, dass neben dem in die Berechnungen eingestellten Lärmschutzwall entlang der BAB 49 keine zusätzlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche, bei welchen lediglich die Lärmbelastung am Tage von Relevanz ist, erforderlich sind. Am südlichen Ende des Lärmschutzwalles erfolgt im Zuge dieser Änderungsplanung auf einer Länge von ca. 45 Metern eine stufenweise Reduzierung der Wallhöhe von 4 Metern auf 2 Meter. Diese geringfügige Anpassung am Wallende ist erforderlich, um die Sicherheitsabstände unterhalb der dort vorhandenen Hochspannungs-Freileitung nicht zu unterschreiten und hat hinsichtlich der Lage am südlichen Plangebietsrand nach Aussage des bestellten Gutachters keine negativen Auswirkungen auf den aktiven Lärmschutz im Baugebiet. Seite 4 von 8

3.2 Passive Schallschutzmaßnahmen Im Hinblick auf die Anforderungen an den Schallschutz gegenüber Außenlärm besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Fassungen der DIN 4109 darin, dass die DIN 4109 (1989) die Lärmpegelbereiche als Bemessungsgrundlage für die Schalldämmungen der Außenbauteile ausschließlich auf den Tagzeitraum abstellte (was insbesondere in Fällen, in denen die nächtlichen Lärmimmissionen um deutlich weniger als 10 db(a) unter dem Tagwerten liegen, in Fachkreisen auch bisher schon für fragwürdig und nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechend angesehen wurde), während die DIN 4109 (2018) diesbezüglich zwischen Tag und Nacht differenziert. In der DIN 4109 (1989) wurden Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in 5 db Stufen in Abhängigkeit der maßgeblichen Außenlärmpegel und der damit verknüpften Lärmpegelbereiche definiert. Nach DIN 4109 (2018) sind die erforderlichen Schalldämmungen der Außenbauteile nicht mehr in 5 db Stufen, sondern für die jeweiligen Außenlärmbelastungen dezibilgenau wie folgt zu berechnen: Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach Gleichung (6) Dabei ist R w,ges = La - KRaumart KRaumart = 25 db KRaumart = 30 db KRaumart = 35 db für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichts räume und Ähnliches; für Büroräume und Ähnliches; La der Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 Mindestens einzuhalten sind: R w,ges = 35 db für für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Seite 5 von 8

R w,ges = 30 db für für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches Nach der Tabelle 7 der DIN 4109-1:2018-01 sind den Lärmpegelbereichen die folgenden maßgeblichen Außenlärmpegel zugeordnet: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La db I bis 55 II 56 bis 60 III 61 bis 65 IV 66 bis 70 V 71 bis 75 VI 76 bis 80 VII > 80 * * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 db sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen Schutzbedürftige Räume sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Nach Kap. 3.16 der DIN 4109-1:2018-01 sind dies Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen; Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten; Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien; Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen Büroräume Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume Seite 6 von 8

3.3 Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen Entsprechend der Empfehlungen des Gutachtens vom 05.06.2018 werden nachstehende textliche Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Änderungsbebauungsplan aufgenommen: Passiver Schallschutz für schutzbedürftige Räume nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Ohne gesonderten Nachweis muss die Schalldämmung der Gebäudeaußenteile schutzbedürftiger Räume in Abhängigkeit von der Raumart die Anforderungen nach Kapitel 7.1 unter Berücksichtigung der Folgenden Lärmpegelbereiche entsprechend der Tabelle 7 der DIN 4109-1:2018-01 erfüllen: Für schutzbedürftige Räume, deren Nutzung zum regelmäßigen Nachtschlaf nicht ausgeschlossen werden kann: An den der A 49 zugewandten Fassaden des östlichen Baufeldes WA 3 und dem südöstlichen Baufeldes WA 1 (siehe Kennzeichnung im zeichnerischen Teil der Änderungsplanung):. Lärmpegelbereich IV Im weiteren Geltungsbereich: Lärmpegelbereich III Für die sonstigen schutzbedürftigen Räume: Im gesamten Geltungsbereich: Lärmpegelbereich III Das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß erf. R w,res bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist im Einzelfall in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenwandfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für die Berechnung ist die DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen in Verbindung mit der DIN 4109-2:2018-=1 Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen. Seite 7 von 8

Von den Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Objekt aus fassadengenauen Detailberechnungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz ergeben. Für Schlafräume sind im gesamten Geltungsbereich schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die eine Lüften dieser Räume ermöglichen, auch ohne das Fenster zu öffnen (wie z. B. ein in den Fensterrahmen oder die Außenwand integrierter Schalldämmlüfter). Bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes der Außenbauteile ist die Schalldämmung der Belüftungseinrichtungen im Betriebszustand zu berücksichtigen. 4 Festsetzungen des Bebauungsplanes Fritzlar Nr. 49 Roter Rain 4 Die Inhalte und Festsetzungen des seit 27.04.2018 rechtskräftigen Bebauungsplanes Fritzlar Nr. 49 für das Gebiet Roter Rain 4 bleiben verbindlich. Mit Rechtskraft der 1. Änderungsplanung treten jedoch die durch diese Neuplanung betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49 Roter Rain 4 außer Kraft. 5. DIN-Vorschriften Die DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen und die DIN 4109-2:2018-01 Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen können beim Magistrat der Stadt Fritzlar, Fachbereich Bauwesen, eingesehen werden. Fritzlar, 31.08.2018 B 61 / Me Hartmut Spogat Bürgermeister Seite 8 von 8