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Transkript:

VERIS - Entscheidungen > Vergabekammern > Bund > VK Bund > 2017 > 17.10.2017 - VK 2 112 / 17 VK Bund, Beschluss vom 17.10.2017, VK 2 112 / 17 (Bieter unterliegt) Normen: 6a EU VOB/A; 16a EU VOB/A Stichworte: Unzulässige Nachforderung, Austausch von Referenzen Leitsatz (redaktionell): 1. Ein durchschnittlicher Bieter kann nicht erkennen, ob 6a EU VOB/A eine abschließende Aufzählung der vom Auftraggeber in zulässiger Weise zu fordernden Angaben enthält oder nicht. 2. Eine Nachforderung nach 16a EU VOB/A ist nicht zulässig, wenn es um Referenzen geht, die vorliegen, aber in qualitativer Hinsicht die Anforderungen des Auftraggebers nicht erfüllen. Entscheidungstext: In dem Nachprüfungsverfahren pp. wegen der Vergabe XXX hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Herlemann, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Dr. Zapfe und den ehrenamtlichen Beisitzer Luik auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2017 am 17. Oktober 2017 beschlossen: I. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) machte am XXX gemeinschaftsweit bekannt. Gegenstand des Verfahren ist der denkmalgerechte Wiedereinbau von im Vorfeld demontierten denkmalgeschützten Bauteilen aus Naturwerkstein im Außenbereich XXX. Dabei handelt es sich um Bodenbeläge aus großformatigen Platten, Stufen, Brüstungskonstruktionen, Fassadenbekleidungen und Sonderbauteile. Darüber hinaus sind die wieder einzubauenden Bestandselemente aus Naturwerkstein im 1

Rahmen der Arbeiten restauratorisch zu bearbeiten und zu reinigen, und es sind Austausch- und Ergänzungselemente aus Naturstein zu liefern und einzubauen. Die Antragstellerin (im Folgenden: ASt) beanstandet insbesondere den Ausschluss ihres Angebots. 1. Die Ausschreibung verlangte im Abschnitt III. (Rechtliche, wirtschaftliche und technische Angaben), Unter- Abschnitt III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) unter 2. (Angaben zu in den letzten 5 Kalenderjahren ausgeführten Leistungen, die nach Art und Umfang mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind) Referenzen zu verschiedenen Arten von Leistungen. Dazu gehörten zwei Referenzen über die Ausführung von mit der zu vergebenden Leistung vergleichbaren Bodenbelägen aus Naturwerkstein im Außenbereich mit einer Fläche > 300 m2 jeweils mit folgenden Angaben: - Bezeichnung und Adresse der Referenzmaßnahme - Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal) - Art der ausgeführten Leistung - Umfang der ausgeführten Leistung mit Angabe der maßgeblichen Mengen - Auftragssumme - Ausführungszeitraum - Anzahl der durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer - Aufraggeber - Angabe eines Ansprechpartners auf Auftraggeberseite mit Telefonnummer Die ASt reichte am 22. Juni 2017 ein Angebot ein. Dieses lag ausweislich des Submissionsprotokolls preislich an erster Stelle, wobei der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium war. Das Angebot der ASt benannte zwei Referenzen zu in den letzten fünf Kalenderjahren ausgeführten Leistungen, die nach Art und Umfang mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind. Eine davon steht außer Streit. Die zweite bezieht sich auf ein Parkhaus. Dem Angebot beigefügt waren acht Fotos, die den Eingangsbereich und das Treppenhaus des Parkhauses zeigten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 teilte die Ag der ASt mit, dass diese Referenz Bodenbeläge im Innenbereich betreffe, und forderte sie auf, bis zum 25. Juli 2017 eine Referenz für Bodenbeläge im Außenbereich nachzureichen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 benannte die ASt weitere acht Referenzen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 legte die ASt zusammen mit den Unterlagen, die erst auf Verlangen der Ag einzureichen waren, noch einmal drei Referenzen vor. Davon hatte sie zwei bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2017 und die dritte mit ihrem Angebot vom 22. Juni 2017 aufgeführt. Dabei handelt es sich um diejenige, die unstreitig alle an die betreffenden Referenzen gestellten Anforderungen erfüllt. Mit Informationsschreiben vom 7. September 2017 teilte die Ag der ASt mit, dass deren Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde und die Beigeladene (im Folgenden: Bg) für den Zuschlag vorgesehen sei. Als 2

Begründung waren im Abschnitt Angebotsprüfung im vorformulierten Satz Ihr Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen, weil XXX die Fortsetzungen angekreuzt geforderte Erklärungen oder Nachweise weder im Angebot enthalten waren noch entsprechend [der] Aufforderung [der Ag] rechtzeitig vorgelegt wurden und es nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt. Als Erläuterung war eingefügt: Die eingereichten Referenzen der Besonderen Nachweise zur Eignung hinsichtlich der Bodenbeläge im Außenbereich sind entweder nicht aus den letzten 5 Kalenderjahren oder entsprechen hinsichtlich Menge und Ausführung nicht den Anforderungen. Mit Schreiben vom 11. September 2017 rügte die ASt den Ausschluss ihres Angebots und bemängelte, dass das Informationsschreiben keine Hinweise enthielte, welche konkreten Erklärungen oder Nachweise fehlen und welche Bedingungen mit ihrem Angebot nicht erfüllt werden. Mit Schreiben vom 14. September 2017 wies die Ag die Rüge der ASt zurück mit der Begründung, dass die Referenz Parkhaus den Innenbereich betreffe und keine der nachgereichten Referenzen alle Anforderungen erfülle. 2. Am 15. September 2017 hat die ASt Nachprüfungsantrag gestellt. a) Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Angebot vollständig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 trägt sie unter Berufung auf 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV und 6a EU Abs. 3 lit. a) VOB/A weiter vor, dass die zu den Referenzen abgefragten Angaben nicht hätten erfragt werden dürfen. Dieses Vorbringen sei auch nicht nach 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB verspätet, da der zu weitgehende Umfang der abgefragten Angaben für einen durchschnittlichen Bieter nicht erkennbar gewesen sei. Unabhängig davon würden aber auch drei der nachgereichten Referenzen die nach Auffassung der ASt zu weitgehenden Anforderungen der Ag erfüllen. Diese Referenzen seien auch noch zu berücksichtigen, da die Ag diese habe nachfordern dürfen. Die ASt beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zuschlag in dem offenen Verfahren XXX nur unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erteilen. 2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gem. 182 GWB einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten der Antragstellerin auferlegt. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. b) Die Ag beantragt, die Anträge aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.09.2017 zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Ag meint, der Antrag sei unzulässig, da die Rüge zu pauschal und daher nicht ordnungsgemäß i.s.d. 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da der Ausschluss der ASt rechtmäßig nach 16 EU VOB/A sei. Die mit dem Angebot vorgelegte Referenz Parkhaus betreffe den Innen- und nicht den Außenbereich. Die 3

weiteren Referenzen hätten nach 16a EU VOB/A nicht nachgefordert werden dürfen, die Ag habe die Nachforderung fälschlich vorgenommen. Auch von diesen nachgereichten Referenzen genüge aber keine den Anforderungen. 3. Durch Beschluss vom 18. September 2017 wurde die Bg zum Verfahren hinzugezogen. Die Bg hat keine Anträge gestellt und keine Stellungnahmen abgegeben. Sie hat nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Vergabekammer hat der ASt Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit diese keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2017 wurde der Sachverhalt zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Vergabekammer umfassend erörtert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, auf die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten der Ag, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Es sind sowohl die allgemeinen (hierzu unter a)) als auch die individuellen (hierzu unter b)) Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. a) Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Es handelt sich um einen dem Bund zurechenbaren öffentlichen Auftrag, für den die Vergabekammer des Bundes zur Entscheidung berufen ist, 159 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der Wert des nach 3 Abs. 7 S. 1 und 3 VgV i.v.m. 2 S. 1 VwV maßgeblichen Gesamtauftrags liegt oberhalb der für Bauleistungen einschlägigen Schwellenwerte für die europaweite Vergabe von 5,225 Mio., 106 Abs. 1 S. 1 GWB. b) Auch die individuellen, auf die ASt bezogenen, Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. aa) Die ASt ist antragsbefugt nach 160 Abs. 2 GWB. Denn sie hat ihr Interesse an dem zu vergebenden Auftrag sowie den ihr drohenden Schaden infolge des Ausschlusses ihres Angebots nachvollziehbar dargelegt. bb) Die ASt hat den bemängelten Vergabeverstoß auch rechtzeitig gerügt. (1) Soweit sich die ASt dagegen wendet, dass die Ag in der Bekanntmachung zu den Referenzen zu weitgehende Angaben erfragt habe, so verlangt 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB zwar grundsätzlich, dass eine Rüge binnen der Bekanntmachungsfrist auszusprechen ist, was hier nicht geschehen ist. Allerdings wird die Rügeobliegenheit nur dann ausgelöst, wenn der geltend gemachte Fehler aus Sicht eines verständigen Bieters, der den objektiven Empfängerhorizont prägt, erkennbar ist, und zwar nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar ist eine Erkennbarkeit von Verstößen, die sich aus einem einfachen Abgleich der Bekanntmachung mit normierten vergaberechtlichen Vorschriften ergeben, grundsätzlich anzunehmen. Die im vorliegenden Fall für den Umfang der Angaben, die abgefragt werden dürfen, maßgebliche vergaberechtliche Vorschrift ist 6 a EU VOB/A. Diese bestimmt, dass ein Auftraggeber zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, verlangen kann. Allerdings 4

spezifiziert 6 a EU VOB/A nicht, welche Angaben konkret verlangt werden können. Ob darum keine Angaben verlangt werden können, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, oder ob und gegebenenfalls welche weiteren Angaben verlangt werden können, konnte die ASt als durchschnittliche Bieterin daraus nicht ersehen. Dabei kommt es auch auf die Erkenntnismöglichkeiten der Bieterin und nicht ihres Bevollmächtigten an. In der von der Nr. 2 des 160 Abs. 3 S. 1 GWB vorgesehenen Frist, d.h. vor Abgabe des Angebots, war die ASt noch nicht durch einen rechtlichen Beistand vertreten. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass jedenfalls vor Stellung des Nachprüfungsantrags eine Rüge erfolgt, denn der geltend gemachte Grundlagenfehler in der Bekanntmachung wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten offenbar positiv erkannt, ansonsten hätte er nicht zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden können. Es hätte somit eigentlich eine Rügeobliegenheit nach 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB bestanden. Offenbar hat aber auch der Verfahrensbevollmächtigte der ASt diesen vermeintlichen Fehler aus der Bekanntmachung erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens positiv erkannt, denn er hat diesen Punkt erst mit dem zweiten Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 eingebracht, nicht schon mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. September 2017. Wird ein Fehler erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens positiv erkannt, so besteht keine Rügeobliegenheit mehr, denn die Rüge kann ihren Sinn und Zweck Vermeidung eines streitigen, gerichtsähnlichen Nachprüfungsverfahrens nicht mehr erfüllen. (2) Hingegen hat die ASt ihrer Rügeobliegenheit nach Nr. 1 des 160 Abs. 3 S. 1 GWB entsprochen, soweit sich die ASt auf ihre Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren bezieht; hiervon hat sie mit dem Informationsschreiben vom 7. September 2017 erfahren, so dass die Rüge vom 11. September 2017 binnen der Zehn-Tages-Frist des 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erfolgte. cc) Der Nachprüfungsantrag vom 15. September 2017 wahrt auch die Frist nach 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB von 15 Tagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen. Die Ag hat die Rüge der ASt am 14. September 2017, d.h. erst am Vortag, zurückgewiesen. 2. Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet. Die ASt hat ihre Eignung nicht in der von der Ag nach 122 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 GWB geforderten Form nachgewiesen. Nach 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, die nicht nach den 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Nach 122 Abs. 2 S. 1 GWB ist ein Unternehmen geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Dabei dürfen nach 122 Abs. 2 S. 2 GWB die Eignungskriterien ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Nr. 1), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Nr. 2) und die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Nr. 3) betreffen. Vorliegend sah die Ausschreibung im Abschnitt III. (Rechtliche, wirtschaftliche und technische Angaben), Unter- Abschnitt III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) unter 2. (Angaben zu in den letzten 5 Kalenderjahren ausgeführten Leistungen, die nach Art und Umfang mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind) vor, dass zwei Referenzen vorzulegen sind über die Ausführung von mit der zu vergebenden Leistung vergleichbaren Bodenbelägen aus Naturwerkstein im Außenbereich mit einer Fläche > 300 m2. Die ASt hat in ihrem Angebot vom 23. Juni 2017 insoweit zwar quantitativ zwei Referenzen vorgelegt, von denen aber qualitativ lediglich eine Bodenbeläge im Außenbereich, die zweite die Referenz Parkhaus aber Bodenbeläge im Innenbereich betraf (hierzu unter a)). Dabei kann dahinstehen, ob die Ag zu den geforderten Referenzen auch sämtliche der erfragten Angaben verlangen durfte (hierzu unter b)). Des Weiteren kann 5

dahinstehen, ob eine der mit Schreiben vom 24. Juli 2017 nachgereichten Referenzen die von der Ag gestellten Anforderungen erfüllt (hierzu unter c)). a) Die Referenz Parkhaus befindet sich nicht wie für Bodenbeläge aus Naturwerkstein gefordert im Außen-, sondern im Innenbereich. Ausweislich der mit dem Angebot vom 22. Juni 2017 vorgelegten Fotos betreffen die ausgeführten Arbeiten nicht die Parkfläche, sondern den Eingangsbereich und das Treppenhaus. Je nach Bauart des Parkhauses ließe sich für die Parkfläche möglicherweise noch erwägen, ob jedenfalls das oberste, nach oben offene Parkdeck und möglicherweise auch weitere, zur Seite offene Parkdecks als Außenbereich zu bewerten sein könnten. Derartige Überlegungen erübrigen sich aber für den vorliegend zu beurteilenden Eingangsbereich und das Treppenhaus. Ausweislich der vorgelegten Fotos sind diese weder nach oben noch zur Seite offen, sondern durch Wände und eine Dekce abgeschlossen. Dabei ist unerheblich, dass die Wände schmale horizontale Öffnungen enthalten; diese sind so schmal, dass dadurch Wind und Wetter nicht eindringen können. Allenfalls eine Angleichung zwischen der Innen- und der Außentemperatur mag dadurch erfolgen, die aber nicht den umschlossenen Raum vom Innen- zum Außenbereich macht. Entscheidend ist in jedem Fall, dass durch die Begrenzung nach oben durch eine Decke keine Feuchtigkeit in Gestalt von Regen und Schnee auf die Bodenfläche auftreffen kann, das dann abließen können müsste. Die Möglichkeit zum Abfluss von Wasser ist ein entscheidendes Kriterium, das Bodenbeläge im Innen- und im Außenbereich unterscheidet. Im Eingangsbereich und im Treppenhaus des Parkhauses musste diese Möglichkeit nicht vorgesehen werden. b) Die von der ASt aufgeworfene Frage, ob die Ag zu den geforderten Referenzen auch sämtliche der erfragten Angaben verlangen durfte, bedarf keiner Entscheidung. Dazu meint die ASt, die Ag hätte lediglich die Art und den Zeitraum der Ausführung der Leistung, nicht aber die Adresse, die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer, den Auftraggeber sowie einen Ansprechpartner beim Auftraggeber erfragen dürfen. 6 a EU VOB/A bestimme, dass lediglich Angaben über die Ausführung von Leistungen [ ], die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, verlangt werden könnten. Dies sei ein abschließender Katalog. Die Frage, ob 6 a EU VOB/A tatsächlich einen abschließenden Katalog an zulässigerweise zu erfragenden Angaben enthält, oder ob und gegebenenfalls welche weiteren sachdienlichen und verhältnismäßigen Angaben über die Ausführung von Leistungen erfragt werden können, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn die Ag von der ASt zu weitgehende Angaben erfragt haben sollte, so scheitert die ASt jedenfalls nicht an diesen, sondern an einer Angabe, die unstreitig erfragt werden durfte. Ob die als Referenz angegebene Leistung Bodenbeläge im Innen- oder im Außenbereich betrifft, bezieht sich auf die Leistung als solche oder jedenfalls auf deren Ausführung, die auch bei einem engen Verständnis des 6 a EU VOB/A vom Wortlaut erfasst ist. c) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob eine der mit Schreiben vom 24. Juli 2017 nachgereichten Referenzen die Anforderungen an eine Referenz über die Ausführung von mit der zu vergebenden Leistung vergleichbaren Bodenbelägen aus Naturwerkstein im Außenbereich erfüllt. Diese Referenzen sind nicht maßgeblich, da sie nicht nach 16 a EU VOB/A hätte nachgefordert werden dürfen. Nach 16 a EU VOB/A können geforderte Erklärungen oder Nachweise, die fehlen, nachgefordert werden. Anders als von der Ag im Informationsschreiben nach 134 GWB angegeben, fehlten im vorliegenden Fall aber keine geforderten Nachweise über Leistungen, die nach Art und Umfang mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind. Nachweise fehlen nur dann, wenn sie überhaupt nicht vorgelegt wurden, also physisch nicht vorhanden sind, oder den gestellten Anforderungen in formeller Hinsicht nicht entsprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011, Az. VII-Verg 56/10). Im vorliegenden Fall hat die Ast wie gefordert zwei Referenzen 6

angegeben, mit denen sie mit der zu vergebenen Leistung vergleichbare Bodenbeläge aus Naturwerkstein im Außenbereich nachzuweisen sucht. Die ASt scheiterte nicht in quantitativer Hinsicht an der Anzahl, sondern in qualitativer Hinsicht am Inhalt der vorgelegten Referenzen, da eine davon wie ausgeführt sich nicht im Außen-, sondern im Innenbereich befand. Ein Nachfordern weiterer Referenzen in dem Fall, dass die vorgelegten Referenzen inhaltlich nicht ausreichen, ist aber nicht zulässig. In einem solchen Fall käme im Ergebnis ein Nachfordern von Nachweisen einem Nachbessern des Angebots gleich. Dadurch würde die Ag die ASt im Verhältnis zu den anderen Bietern besser stellen bzw. umgekehrt die anderen Bieter im Verhältnis zur ASt schlechter stellen und damit das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot nach 97 Abs. 2 GWB verletzen [vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 23. August 2016, Az. 1/SVK/015-16]. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Aufwendungen der Bg. der Ast. als unterlegener Partei aufzuerlegen. Die Bg. hat sich weder schriftlich noch mündlich am Vergabeverfahren beteiligt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, IVV-Verg 41/13 und vom 10. Mai 2012, VII- Verg 5/12). IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Herlemann Dr. Zapfe 7

Redaktionelle Anmerkung 1 Auf das vorliegende Vergabenachprüfungsverfahren findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 1 186 Abs. 2 VergRModG nicht altes Vergaberecht, sondern die am 18. April 2016 in Kraft getretene Neuregelung Anwendung. Redaktionelle Anmerkung 1 8