Vorlesung Insolvenz und Sanierung - Grundlagen



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Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft RA Dr. Georg Streit Vorlesung Insolvenz und Sanierung - Grundlagen Frühjahrssemester 2009 Beginn: 20. Februar 2009 Zeit: Freitags von 10:00 bis 13:15 Uhr (Doppelvorlesung mit Pause) Hörsaal: EW 242 Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel.: 089/540 31 227, mail: g.streit@heuking.de

Gliederung I. Einleitung und Grundlagen Literatur zur Vorlesung Ziele des Insolvenzrechts III. Insolvenzeröffnungsverfahren Eröffnungsantrag Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts II. Wirtschaftlicher Hintergrund Überblick über die Verfahrensarten der InsO Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren Die Verfahrensbeteiligten Insolvenzschuldner Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger (Abgrenzung: Massegläubiger) Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzgründe Deckung der Verfahrenskosten ( Massearmut ) Entscheidung des Insolvenzgerichts IV. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung Rechtsposition des Schuldners nach Verfahrenseröffnung Beschlagnahme des Schuldnervermögens Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung/Verkehrsschutz Vollstreckungsverbot und Rückschlagsperre Unterbrechung schwebender Rechtsstreite

V. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters/Insolvenzarbeitsrecht Dogmatik des Wahlrechts Ablehnung und Erfüllungsverlangen Einschränkungen des Wahlrechts (Vormerkung, Eigentumsvorbehalt, Leasing, Miete, Pacht) Insolvenzarbeitsrecht VII. Von der Ist-Masse zur Soll-Masse (II.) Insolvenzanfechtung, allgemeine Voraussetzungen Anfechtungsgründe Rechtsfolgen der Anfechtung VIII. Forderungsfeststellung und Masseverwertung Forderungsanmeldung/-prüfung Widerspruch gegen Forderungsfeststellung VI. Von der Ist-Masse zur Soll-Masse (I.) Aussonderung Absonderung Aufrechnung Forderungseinzug Befriedigung der Massegläubiger Sonderproblem: Masseunzulänglichkeit IX. Masseverwertung insbesondere: Übertragende Sanierung Masseverteilung und Verfahrensbeendigung Abschlagsverteilung Schlussverteilung Nachtragsverteilung Verfahrensaufhebung Verfahrenseinstellung

X. Insolvenzplan und Eigenverwaltung Überblick/Zweck Insolvenzplanverfahren Inhalt eines Insolvenzplans Wirksamkeitserfordernisse eines Insolvenzplans XII. Internationales Insolvenzrecht Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts EG InsO EU Insolvenz VO Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans Eigenverwaltung als besondere Verfahrensart XI. Restschuldbefreiung und besondere Vefahrensarten Restschuldbefreiung: Ziele des Gesetzgebers Schritte bis zur Restschuldbefreiung Verfahrenskostenstundung bei Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren (Ziele des Gesetzgebers, außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche, vereinfachtes Insolvenzverfahren) Nachlassinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren über Gesamtgut Hinweise: Die Vorlesung vermittelt die notwendigen Grundkenntnisse, die jeder Jurist im Insolvenzrecht besitzen sollte. Sie ist mit den Blockveranstaltungen der Insolvenzpraktiker zum selben Thema abgestimmt und deckt die Grundlagen im Wahlbereich Insolvenz und Sanierung. Teilnehmer sollten zur Vorlesung den Text der Insolvenzordnung mitbringen. Literaturempfehlung: Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2008, C.H. Beck

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 Literatur zur Vorlesung Lehrbücher: Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2008 (Verlag: C.H. Beck, Grundrisse des Rechts, EUR 19,90, gut zu lesen, Beispielfälle, gelungener Umfang) Zimmermann, Grundrisse des Insolvenzrechts 7. Aufl. 2008 (Verlag C. F. Müller) Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2005 (Verlag: Mohr Siebeck)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 Literatur zur Vorlesung Kommentare: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007 (ZAP, handlich, gelungen und praxistauglich) Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007 (Beck, Palandt-Format, ca. EUR 100) Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003 (Vahlen, ca. EUR 150, Klassiker ) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2009 Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung), 5. Aufl. 2009 Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (Loseblattsammlung) Hess/Weiss/Wienberg, InsO, 3. Aufl. 2006 (1. Bd. InsO, 2. Bd. InsVV) Kübler/Prütting, Insolvenzordnung (Loseblattsammlung, 3-bändig) Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2007, Bd. 2 und 3, 2. Auflage 2008 Jaeger/Henkel/Gerhardt, InsO, (Großkommentar, Bd. 1, 1. Aufl. 2004, Bd. 2, 1. Aufl. 2007, Bd. 4, 1. Aufl. 2008 ) Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, (Loseblatt) Smid, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 Literatur zur Vorlesung Zeitschriften: ZIP (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht; gute Abdeckung des Insolvenzrechts) ZInsO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht; Spezialzeitschrift) NZI (Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht; Spezialzeitschrift) KTS (Zeitschrift für Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen; Spezialzeitschrift) Entscheidungssammlung: EWiR (Entscheidungen zum Wirtschaftrecht; Zeitschrift mit sehr prägnanten Zusammenfassungen aller wichtigen Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, nie mehr als 2 Seiten, dabei ein Schwerpunkt auf InsO; empfehlenswert)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 Literatur zur Vorlesung Für Detailfragen: Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. 2000 (Sammlung von Aufsätzen, vielfach von Paktikern) Handbuch: Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl 2007 Für Betriebswirte: Haarmeyer/Stoll, Guter Rat bei Insolvenz, Beck-Rechtsberater, 3. Aufl. 2008 (nicht vom Titel abschrecken lassen, gute Einführung mit Hintergrundberichten und Interviews, Mustern, Beispielen, Ablaufschemata) Wichtig: Nicht in Details verlieren. Die Folien zur Vorlesung, die den relevanten Stoff enthalten, werden nach der Vorlesung jeweils per mail zur Verfügung gestellt. Sinnvoll ist es, die bewusst knappen Literatur- und Rechtsprechungszitate nachzulesen

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenzrecht I. Einführung und Überblick über die Verfahren der InsO Frühjahrssemester 2009 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Dr. Georg Streit, München

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./2 Ziele des Insolvenzrechts (I) optimale Haftungsverwirklichung ( Heranziehung aller Werte im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung: Pfändung bestimmter einzelner Vermögensgegenstände) optimale Gläubigerbefriedigung in Knappheitssituation (vgl. 1 Satz 1 InsO, Verwertung aller Werte E-ZV) gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger: Außerkraftsetzung des Prioritätsprinzips der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. 704 ff., 804 Abs. 3, 808 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO E-ZV bildlich: Jeder marschiert für sich, wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) Verhinderung des Gläubigerwettlaufs ( concursus creditorum) (bildlich: Einer marschiert für alle, nämlich der Insolvenzverwalter )

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./3 Ziele des Insolvenzrechts (II) Gleiche Bedingungen für alle Gläubiger: par conditio creditorum Bsp.: Die Schuldner-GmbH hat ein Vermögen von 50 TEURO und die 5 Gläubiger A E, deren Forderungen jeweils 40 TEURO betragen. Die Forderungen werden nahezu gleichzeitig fällig. Gläubiger A hat die besten Informationen über die Schuldner- GmbH und könnte sich durch schnelles Handeln mit Erkenntnisund Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO volle Befriedigung sichern. Für den zweitschnellsten Gläubiger B stünden danach noch 10 TEURO als Haftungsmasse zur Verfügung. Die übrigen 3 Gläubiger würden ohne die Vorgaben des Insolvenzrechts leer ausgehen. Wie wirkt das Insolvenzrecht in diesem Beispielfall?

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./4 Ziele des Insolvenzrechts (III) quotale (bestmögliche) Befriedigung der Gläubiger Bsp. (vgl. oben): Schuldnervermögen 50 TEURO (Aktivmasse), Gläubigerforderungen 5 x 40 TEURO = 200 TEURO (Passivmasse), Quote 50/200 TEURO = ¼ = 25%. Gläubiger A mit Forderung 40 TEURO erhält 25% hiervon, also 10 TEURO (vereinfacht, in der Praxis würden Verfahrenskosten, 54 InsO und weitere Masseverbindlichkeiten, vgl. 55 InsO, die vorab aus der Aktivmasse zu befriedigen sind, vgl. 53 InsO, die Quote noch schmälern) Grundsätzlich gilt für alle: --------------------- Passivmasse Weitere Ziele: Aktivmasse (abzgl. Verbindlichkeiten gem. 54 f. InsO) = Quote Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner ( 1 Satz 2 InsO 286 ff. InsO) Ermöglichung einer Erhaltung wirtschaftlicher Werte (im Interesse der Insolvenzgläubiger!) durch Ermöglichung des Unternehmenserhalts im Insolvenzplanverfahren (vgl. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO 217 ff. InsO)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./5 Statistische Angaben zur Zahl der Insolvenzen Insolvenzen in Deutschland 2008: rund 30.000 Unternehmensinsolvenzen, erster Anstieg (2,2%) seit 5 Jahren rund 127.000 Verbraucherinsolvenzen (Rückgang gegenüber 2007 um 6,4%) Gesamtinsolvenzzahl Westeuropa (2007): 240.000 Inzwischen wird aufgrund der Entwicklung der makroökonomischen Situation eine dramatische Insolvenzwelle erwartet (Euler Hermes, Insolvenzprognose 2009, 1.12.2008) Schätzung: Bis zu 35.000 Firmenpleiten in 2009. Auch bei den Verbraucherinsolvenzen wird mit einem deutlichen Anstieg gerechnet

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./6 Der gesetzliche Rahmen (I) Insolvenzordnung (InsO), verkündet am 5. Oktober 1994 (BGBl. I, 2866), in Kraft seit 1.1.1999, zahlreiche Änderungen, z.b. mit Gesetz vom 26.10.2001 (BGBl. I, 2710), in Kraft seit 1.12.2001 (Änderungen Verbraucherinsolvenz, Insolvenzausfallgeld) und mit Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I, 2026) in Kraft seit 01.11.2008 (MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Als Nachfolgerin mehrerer Vorgängergesetze und nach langer Vorbereitungsphase

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./7 Der gesetzliche Rahmen (II) Konkursordnung (KO Perle der altehrwürdigen Reichsjustizgesetze vom 10.02.1877, RGBl. I, 351): Abgelöst durch die Insolvenzordnung, weiterhin gültig für vor Inkrafttreten der InsO beantragte Konkursverfahren in den Altbundesländern (vgl. Art. 103 EGInsO Antrag vor 1.1.1999 = KO) Konkurs des Konkurses, aufgrund der publizitätslosen Sicherheit (Sicherungsübereignung, Sicherungszession) und Auszehrung der Konkursmassen vor Konkurseröffnung war die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse der Regelfall geworden (75%, dazu 20% Einstellungen mangels Masse) Vergleichsordnung (VglO vom 26.02.1935, RGBl. I, 321): Vorläufer des Insolvenzplanverfahrens, kam in den letzten Jahrzehnten vor Inkrafttreten der InsO kaum noch zur Anwendung (Mindestquote von 35% gem. 7 Abs. 1 VglO) Gesamtvollstreckungsordnung (GesO): Nach dem Einigungsvertrag in den fünf neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten der InsO und für vorher beantragte Verfahren (Art. 103 EG InsO) fortgeltendes Insolvenzrecht der DDR (Neufassung vom 23.05.1991 BGBl. I, 1185)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./8 Die Ziele der Insolvenzrechtsreform 2001 (I) Vereinheitlichung des Insolvenzrechts (KO, VglO, GesO InsO) Mehr eröffnete Verfahren/weniger Abweisungen mangels Masse: Neuer Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Haftungsanspruch zur Absicherung des Verfahrenskostenvorschusses ( 26 Abs. 3 InsO, Vorauss: Inso- Antrag pflichtwidrig zu spät gestellt 15a InsO) Massestärkung durch Einbeziehung von Neuvermögen ( 35 InsO) Kostenbeiträge der Sicherungsnehmer ( 170, 171 InsO) Verschärfung des Anfechtungsrechts (z. B. Fristanknüpfung an Insolvenzantrag und nicht an Verfahrenseröffnung, 129 ff. InsO Beseitigung der Konkursvorrechte (z. B. Lohnrückstände, vgl. 38, 39 InsO; aber Insolvenzgeld)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./9 Die Ziele der Insolvenzrechtsreform 2001 (II) Erleichterung der Unternehmenssanierung (Insolvenzplan, 217 ff. InsO) und übertragende Sanierung (vgl. dazu Regelungen in 160 ff. InsO) Größere Flexibilität (Eigenverwaltung, 270 ff. InsO, Insolvenzplanverfahren, vgl. oben) Stärkung der Gläubigerautonomie (Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO) Lösung der Schuldturmproblematik durch Restschuldbefreiung ( 286 ff. InsO)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./10 Die Ziele des Refomgesetzgebers (MoMiG 2008) in Bezug auf die InsO Rechtsformübergreifende, insolvenzrechtliche Anknüpfung der Insolvenzantragspflicht ( 15a InsO) Insolvenzantragspflicht auch bei Führungslosigkeit ( 15a Abs. 3 InsO) Abschaffung des Eigenkapitalrechts Liberalisierung des Rechts der Eigenkapitalaufbringung und Erhaltung

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./11 Überblick über die Verfahrensarten der InsO Arten des Insolvenzverfahrens: 1. Reguläres Verfahren Regelverfahren: Masseverwertung nach gesetzlichen Regelvorschriften, 35 ff. InsO Insolvenzplanverfahren: 217 ff. InsO, Masseverwertung/Verteilung entsprechend einer vom Gericht bestätigen Einigung zwischen den Gläubigern untereinander und mit Einschränkungen, vgl. 247 InsO dem Schuldner 2. Sonderverfahren Verbraucher/Kleinverfahren, 304 ff. InsO: Schuldner natürliche Person, keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bzw. überschaubare Vermögensverhältnisse trotz früherer Selbständigkeit außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch, gerichtlich moderierter Schuldenbereinigungsversuch, bei Scheitern: Vereinfachtes Insolvenzverfahren 3. Insolvenzverfahren über Sondervermögen: Nachlassinsolvenz, 315 ff. InsO, Insolvenzverfahren über Gesamtgut, 332 ff. InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./12 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (I) Insolvenzantrag, 13 InsO durch Schuldner oder Gläubiger (keine Einleitung von Amts wegen) Zulässigkeitsprüfung durch Insolvenzgericht bei Gläubigeranträgen, 14 InsO (Insolvenzfähigkeit des Schuldners, Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds) Zustellung eines zulässigen Gläubigerantrags an den Schuldner, Anhörung des Schuldners, 14 Abs. 2 InsO Begründetheitsprüfung: Tatsächliches Vorliegen eines Insolvenzgrundes ( 16 ff. InsO), verfahrenskostendeckende Masse ( 26)?

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./13 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (II) Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts während der Schwebezeit (z. B. vorläufiger Insolvenzverwalter, allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner, vgl. 21 ff. InsO) Insolvenzeröffnungsbeschluss, 27 InsO, bei Begründetheit des Insolvenzantrags, Veröffentlichung ( 30 InsO), Bestellung des Insolvenzverwalters ( 27, 56 InsO), Fristbestimmung für Forderungsanmeldung ( 28 InsO)-> max. 3 Mo., Berichtstermin ( 29 Abs. 1 Nr. 1, 157 InsO)-> max. 3 Mo., Prüfungstermin ( 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO)-> max. 3+2 Mo.

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./14 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (III) Beschlagnahme des Schuldnervermögens mit Insolvenzeröffnung, Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bzgl. Der Insolvenzmasse auf Insolvenzverwalter, 80 InsO ( Amtstheorie ) Insolvenzverfahren werden nicht über Unternehmen, sondern über das Vermögen eines Rechtsträgers eröffnet. Insolvenzschuldner ist die juristische Peron/Personengesellschaft. Diese bleibt auch nach der Eröffnung bestehen. Die Gesellschaftsanteile bestehen zunächst fort. Die Gesellschaftsanteile fallen nicht in die Insolvenzmasse. Die Geschäftsorgane bestehen neben dem Insolvenzverwalter weiter.

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./15 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (IV) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Insolvenzverwalter und Gesellschaftsorganen durch Einteilung in drei Zonen: 1. Verdrängungsbereich: Insolvenzrecht, Alleinzuständigkeit des Verwalters bei Vermögensbezug (Verwertung des Gesellschaftsvermögens, auch im Fall des 179a AkzG und in Holzmüller-Fällen, daher kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich) 2. Schuldnerbereich: Gesellschaftsrecht, Alleinzuständigkeit der Gesellschaftsorgane bei gänzlich fehlender Masserelevanz 3. Überschneidungsbereich: Feststellung der Zuständigkeit im Einzelfall, Abgrenzugskriterium ist die Masserelevanz.

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./16 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (V) Besitzergreifung durch den Insolvenzverwalter ( 148 InsO), Inventarisierung der Masse ( 151 InsO) Von der Ist-Masse zur Soll-Masse : Aussonderung massefremder Gegenstände ( 47 InsO), Herausgabe unpfändbarer Gegenstände an den Schuldner ( 36 InsO 811 ff., 850 ff. ZPO) Möglichkeit der Freigabe von Massegegenständen, deren Verwertung nicht sinnvoll oder nicht möglich erscheint. Freigabemöglichkeit auch bei Gewerbebetrieben von Selbständigen ( 35 Abs. 3 InsO) Forderungseinziehung durch den Insolvenzverwalter, ggf. Rückholung von Vermögenswerten durch Insolvenzanfechtung ( 129 ff. InsO) Von der Soll-Masse zur Teilungs-Masse durch Verwertung ( 159 InsO) der vorhandenen Vermögenswerte ( Soll-Masse = Aktiv-Masse )

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./17 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (VI) Feststellung der Insolvenzforderungen ( 178 InsO) in ihrer Gesamtheit: Passivmasse Erstellung des Verteilungsverzeichnisses, 188 InsO, ggf. Abschlagsverteilungen, 187 Abs. 2 InsO, Schlussverteilung, 196 InsO Schlusstermin, 197 InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 200 InsO Anschließend: Freies Nachforderungsrecht der Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer nicht befriedigten Forderungen, 201 InsO, ggf. jedoch Restschuldbefreiung, 286 ff. InsO, Ankündigung durch das Insolvenzgericht im Schlusstermin, 289, 291 InsO, ggf. Erteilung der Restschuldbefreiung nach 6-jähriger Wohlverhaltensperiode, 300 InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 I./18 Fälle (Vorbereitung Vorlesung II): In der XY OHG gibt es zwei Gesellschafter (X und Y). X möchte einen Insolvenzantrag stellen, Y widerspricht. Kann X den Antrag stellen, wenn ja, mit welcher Begründung? Wie wäre es, wenn es sich um die XY GmbH & Co. KG handeln würde und X und Y mit ihren unterschiedlichen Auffassungen alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär GmbH wären: Gibt es in diesem Fall eine Antragspflicht, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II. Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenzrecht II. Die Verfahrensbeteiligten Frühjahrssemester 2009 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Dr. Georg Streit, München

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./2 Übersicht: Schafft Verfahrensrahmen für die Vermögensverwertung, Aufsicht über Insolvenzverwalter Insolvenzgericht 2 ff. InsO Zentralfigur, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, Forderungsfeststellung, Erlösverteilung Insolvenzverwalter 56 ff. InsO 38 ff. InsO Gläubiger Grds. kontradiktorisches Verfahren ( 4 InsO ZPO), aber Einschränkungen (insbes. 5 InsO Ermittlung v.a.w.) 11, 12 InsO Schuldner Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss 74 ff. InsO 67 ff. InsO (nach Eidenmüller)

RA Dr. Georg Streit HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./3 Insolvenzschuldner Insolvenzfähigkeit (Fähigkeit, am Insolvenzverfahren als Schuldner beteiligt zu sein), 11 InsO: - natürliche Personen - juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaft, rechtsfähiger Verein, KGaA) Insolvenzeröffnung ist rgm. Auflösungsgrund, beseitigt aber -noch- nicht die Rechtsfähigkeit, Vertretung im Insolvenzverfahren durch ihre Organe - nicht rechtsfähige Vereine ( 11 Abs. 1 S. 2 InsO) - Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG auch GmbH & Co. KG, PartG, GbR, Partenreederei ( 489 HGB), EWIV) str., ob Schuldner im Insolvenzverfahren diese Gesellschaften sind oder deren Gesellschafter (mit Beschränkung des Insolvenzverfahrens (nicht unbedingt der Haftung!) auf das Gesellschaftsvermögen, sog. Sonderinsolvenzverfahren ; für ersteres spricht die weitgehende Annäherung der Personengesellschaften an juristische Personen ( 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB bzw. die Rechtsfähigkeit der GbR nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1056) - Vorgesellschaften und Gesellschaften in Liquidation sind ebenfalls insolvenzfähig - Auch Auslandsgesellschaften, insbesondere die UK Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland, vgl. zur Insolvenzverschleppungshaftung eines Directors gem. 64 Abs. 1 GmbHG (heute: 15a Abs. 1 InsO) i.v.m. 823 Abs. 2 BGB LG Kiel, BB 2006, 1468 ff., siehe auch Schumann, ZIP 2007, 1189 ff.; dies gilt erst recht, seit die Insolvenzantragspflicht rechtsformübergreifend in 15a InsO geregelt ist (vor dem MoMiG: 64 Abs. 2 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG)

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./4 Insolvenzschuldner / Sonderinsolvenzverfahren Nicht insolvenzfähig sind die GbR in Form der reinen Innengesellschaft und die stille Gesellschaft (Grund: rein schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander ohne für den Haftungszugriff der Gläubiger abgrenzbaren Haftungsverband) Sonderinsolvenzverfahren über einen Nachlass ( 315 ff. InsO) und das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft (vgl. 332 ff. InsO, 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO) Ausnahmen vom Prinzip der Universalinsolvenz: Schuldner und Verfahrensbeteiligte sind Erbe bzw. Ehegatten, das Verfahren beschränkt sich aber auf das ererbte Vermögen bzw. das Gesamtgut Einschränkungen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 12 InsO: - insolvenzunfähig sind der Bund und die Länder - andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insolvenzunfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt (dies gilt insgesamt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Grund: Daseinsvorsorge) ------------------------------------------------------------------------------------- Den Insolvenzschuldner (bzw. dessen Organe) treffen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ( 97 InsO)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./5 Insolvenzgericht Sachliche Zuständigkeit: Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat für diesen LG-Bezirk, 2 Abs. 1 InsO (ausschließliche Zuständigkeit, keine Prorogation vgl. 4 InsO i.v.m. 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), wobei 2 Abs. 2 InsO abweichende Landesregelungen ermöglicht. Örtliche Zuständigkeit: Gemäß 3 Abs. 1 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (vgl. 12-17 ZPO), bzw. bei Abweichung vom allgemeinen Gerichtsstand vorrangig gegebenenfalls den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Verwaltungssitz, nicht Produktion) Problematik der des forum shopping / der professionellen GmbH Bestattung ; instruktiv der Sachverhalt von OLG Schleswig, DB 2004, 753. Forum Shopping auch im internationalen Bereich, vgl. Vorlesung XII ( Fall Schefenacker )

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./6 Funktionelle Zuständigkeit: Insolvenzgericht Richter am Amtsgericht als Insolvenzrichter bis einschließlich zum Insolvenzeröffnungsbeschluss (Verwalterauswahl!) daneben Kompetenz des Richters gemäß 18 Abs. 2 RPflG im Übrigen ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig ( 3 Nr. 2 lit. e RPflG). Daher entscheidet der Rechtspfleger grundsätzlich über Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens und führt die Rechtsaufsicht über den Insolvenzverwalter. Er entscheidet über den Insolvenzplan und die Anordnung der Eigenverwaltung sowie über die Festsetzung der Verwaltervergütung

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./7 Verfahrensgrundsätze des Insolvenzgerichts Im Insolvenzverfahren sind gemäß 4 InsO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden, falls nichts abweichendes geregelt ist (Insolvenzrecht als Gesamtvollstreckung) Im Gegensatz zur ZPO (Verhandlungsmaxime) gilt im Insolvenzverfahren allerdings gem. 5 InsO der Grundsatz der Amtsermittlung (erst ab Begründetheitsprüfung nach zulässigem Eröffnungsantrag: BGH NJW 2003, 1187) Hinweis: Der Amtsermittlungsgrundsatz schließt keinesfalls aus, dass Beteiligte, insbes. Gläubiger und Schuldner, von sich aus Hinweise zum Sachverhalt gegenüber dem Insolvenzgericht erteilen. Praxis: Sachaufklärung des Insolvenzgerichts hauptsächlich über den (vorläufigen) Insolvenzverwalter Das Insolvenzverfahren ist gläubigeröffentlich, mündliche Verhandlungen sind gem. 5 Abs. 2 InsO freigestellt, Akteneinsicht steht den Verfahrensbeteiligten zu (vgl. 154, 175 Abs. 1 S. 2, 188 S. 2 InsO); zu Spezialfällen und im Übrigen 4 InsO i.v.m. 299 ZPO. Zu Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen vgl. 8, 9 InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./8 Rechtsschutz Rechtsschutz: Sofortige Beschwerde in den durch die InsO selbst zugelassenen Fällen, 6 Abs. 1 InsO (gleich ob Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers angefochten werden, vgl. 11 Abs. 1 RPflG). Frist: 2 Wochen ( 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO, Notfrist!), Abhilfemöglichkeit ( 4 InsO, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) Soweit keine sofortige Beschwerde durch die InsO vorgesehen ist, können Entscheidungen des Rechtspflegers mit der Rechtspfleger-Erinnerung ( 11 Abs. 2 RPflG) angefochten werden Soweit das Landgericht als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder Insolvenzrichters entschieden hat, ist bei grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde statthaft ( 7 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die innerhalb eines Monats zum Bundesgerichtshof einzulegen ist ( 4 InsO, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO, 133 GVG)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./9 Staatshaftung Bei Amtspflichtverletzungen des Insolvenzgerichts (sowohl des Richters wie auch des Rechtspflegers) haftet das jeweilige Bundesland als Anstellungskörperschaft ggf. gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB. Das Spruchrichterprivileg gem. 839 Abs. 2 BGB gilt für Fehler des Insolvenzgerichts regelmäßig nicht (keine Urteile im Sinne des 839 Abs. 2 BGB). Denkbare Amtspflichtverletzungen sind Fehler bei der Reaktion auf den Insolvenzantrag (Verzögerung bzw. voreilige Eröffnung; Außerachtlassung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren etc.)

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./10 Insolvenzverwalter (I) Zu unterscheiden ist der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren von einem eventuell durch das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter (ähnlich früher unter der KO: Sequester) gelten allerdings die meisten Regelungen zum Insolvenzverwalter entsprechend Der Insolvenzverwalter ist die Zentralfigur des Insolvenzverfahrens. Schwächere Positionen haben der Sachwalter bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. 270 Abs. 1, 274 InsO) und der Treuhänder beim Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. 304, 311, 313 InsO) Die grundsätzlich starke Stellung resultiert aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht: 80 Abs. 1 InsO Bestellung durch das Insolvenzgericht (Insolvenzrichter) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss gemäß 27 InsO (bzw. als vorläufiger Insolvenzverwalter gem. 21 ff. InsO) Annahme (auch konkludent durch Aufnahme der Tätigkeit) erforderlich. Bestellungsurkunde (vgl. 56 Abs. 2 InsO) nur deklaratorisch

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./11 Insolvenzverwalter (II) Persönliches Amt (keine Bestellung einer Sozietät). Auswahlkriterien: Eignung im Einzelfall, Geschäftskundigkeit, Unabhängigkeit gegenüber Gläubigern und Schuldnern, natürliche Person. Juristische Qualifikation (Examina) nicht erforderlich, wohl jedoch Kenntnisse des Insolvenzrechts und (bei Unternehmensinsolvenz) Kenntnisse im Arbeits-, Steuer- und Gesellschaftsrecht, daneben Rechnungslegungskenntnisse. Zumeist RA, häufiger werden auch WP und StB bestellt Auswahlprozess problematisch ( bekannt und bewährt, Listenproblematik ), Art. 12 GG, vgl. BVerfG, ZInsO 2006, 869; OLG Düsseldorf ZInsO 2008, 1083. Tendenz in der Praxis: Wachsende Bedeutung der Gläubigerinteressen) Möglichkeit konstruktiver Abwahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung gemäß 57 InsO mit Summen- und Kopfmehrheit in der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin, 156 InsO) Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß 58 InsO (Rechtspfleger) mit Auskunftsrecht und Berichtspflicht (Durchsetzung: Zwangsgeld) Ggf. Überwachung durch den Gläubigerausschuss ( 67 ff. InsO, vgl. unten)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./12 Insolvenzverwalter (III) Ende des Amtes durch: Entlassung aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (Insolvenzrichter, AG Göttingen ZIP 2003, 590) gemäß 59 Abs. 1 InsO, konstruktive Abwahl ( 57 InsO), Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. 200 InsO) bzw. Einstellung des Verfahrens, 207 ff. InsO Vergütungsanspruch gem. 63 ff. InsO. Festsetzung durch das Insolvenzgericht (rgm. Rechtspfleger). Maßgeblich: Wert der Aktivmasse bei Verfahrensbeendigung, Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, Vergütungsverordnung gem. 65 InsO (InsVV). Masseschuld gem. 53, 54 Nr. 2 InsO. Fälligkeit mit Verfahrensbeendigung, bei längeren Verfahren jedoch regelmäßig Vorschüsse (Stellungnahme durch Gläubigerausschuss) Großes Praxisproblem: Keine Kostendeckung durch Mindestvergütung a) des Insolvenzverwalter von EUR 1.000,00 gem. 2 Abs. 2 InsVV in massearmen Verfahren und b) des Treuhänders von EUR 600,00 gem. 13 Abs. 1 S. 3 InsVV in Verbraucherinsolvenzen gem. 304 ff. InsO ( Flut wegen neuem 4a InsO).

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./13 Insolvenzverwalterhaftung Schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gem. 60 Abs. 1 InsO führt zur Haftung gegenüber den Verfahrensbeteiligten (bei sog. Gesamtschäden beachte 92 S. 2 InsO, siehe auch 21 Abs. 2 Nr. 1, 261 Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 313 Abs. 1 S. 3 InsO). Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. 278 BGB, Einschränkung jedoch für Personal des Schuldners gem. 60 Abs. 2 InsO Beispiele: Anerkennung unberechtigter Forderungen; Versäumnis, erreichbare Vermögenswerte zur Masse zu ziehen; Zulassen der Verjährung von aussichtsreichen Forderungen des Schuldners; Nichtbeachtung von Aus- und Absonderungsrechten usw. Haftung gegenüber Massegläubigern, Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters, wenn Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können (Exkulpationsmöglichkeit gem. 61 S. 2 InsO), vgl. zu dieser Situation der Masseunzulänglichkeit auch 208 InsO Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter gem. 62 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, spätestens innerhalb von drei Jahren ab Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens Daneben allgemeine deliktische Haftung, da den Verwalter (eigene) Verkehrssicherungspflichten treffen (str.), für Delikte des Verwalters haftet die Masse entsprechend 31 BGB (Masseschuld gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhend)

Vorlesung Insolvenz und Sanuierung FS 2009 II./14 Qualifikation der Stellung des Insolvenzverwalters (I) Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Stellung des Insolvenzverwalters werden (wurden) folgende Theorien vertreten: Vertretungstheorien a) Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzgläubiger (abzulehnen, der Insolvenzverwalter vertritt in gewissem Umfang auch die Interessen des Schuldners, Auffassung wird heute auch nicht mehr vertreten) b) Insolvenzverwalter als Vertreter des Schuldners, wird zwar noch vertreten, ist aber eher abzulehnen, da die Vertretung der Gläubigerinteressen und die weitestgehende Beschränkung der Wirkungen des Verwalterhandelns auf die Insolvenzmasse von dieser Theorie nicht hinreichend erklärt wird

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./15 Qualifikation der Stellung des Insolvenzverwalters (II) Organtheorie (Insolvenzverwalter als Organ der Insolvenzmasse): Diese Theorie erklärt die auf die Masse beschränkten Wirkungen des Insolvenzverwalterhandelns. Sie ist indes problematisch in Bezug auf Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen Amtstheorie (hl, BGH): Der Insolvenzverwalter handelt im eigenen Namen als Partei kraft Amtes. Das Insolvenzverwalterhandeln erfolgt unabhängig vom Willen des Schuldners aufgrund eigener Rechte. Im Prozess klagt Dr. XY als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH. Letztlich überzeugt die Amtstheorie wegen der geringsten dogmatischen Widersprüchlichkeiten

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./16 Insolvenzgläubiger (I) Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben ( persönlichen Anspruch, vgl. Legaldefinition des 38 InsO) Nicht Insolvenzgläubiger sind folglich: Dinglich Berechtigte (Eigentümer Aussonderung, Grundschuldgläubiger Absonderung; evtl. aber Insolvenzgläubiger für den Ausfall ) Neugläubiger (Entstehung des Anspruchs gegen den Schuldner nach Verfahrenseröffnung) Massegläubiger gem. 53 InsO (Ansprüche gegen die Masse selbst aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. aufgrund von Handlungen eines sog. starken oder mit Sezialermächtigungen versehenen vorläufigen Insolvenzverwalters, 55 Abs. 2 InsO und evtl. bei Dauerschuldverhältnissen)

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./ 17 17 Insolvenzgläubiger (II) Aussonderungsberechtigte gem. 47 InsO sind nicht Insolvenzgläubiger; dagegen sind Absonderungsberechtigte mit einem abgesicherten Anspruch gegen den Schuldner, vgl. 49 InsO, Insolvenzgläubiger, die jedoch vorrangig (abgesondert) aus dem Erlös bestimmter Gegenstände befriedigt werden Da die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig durch Zahlung von Geld nach der Verwertung der Insolvenzmasse (quotal) befriedigt werden sollen, müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen in Geld beziffert anmelden. Nicht auf Geld gerichtete Forderungen sind folglich in einen Geldbetrag umzurechnen ( 45 InsO) Nur durch den Schuldner erfüllbare Ansprüche (Unterlassung oder unvertretbare Handlungen, z. B. Erteilung eines Zeugnisses) können nicht umgerechnet werden und sind folglich keine Insolvenzforderungen. Sie sind außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner geltend zu machen

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./18 Insolvenzgläubiger (III) Abgrenzung Insolvenz- und Neu-Gläubiger: Für die Stellung als Insolvenzgläubiger ist erforderlich und auch ausreichend, dass der Rechtsgrund der Forderung bei Verfahrenseröffnung gelegt war Fehlt noch der Eintritt von Bedingungen bzw. ist der Tatbestand zur Entstehung der Insolvenzforderung noch nicht verwirklicht, deren Entstehung jedoch angelegt, so handelt es sich gleichwohl um Insolvenzforderungen Beispiel: Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages gem. 103 Abs. 2 S. 1 InsO ab. Erst mit der Ablehnung, also nach Verfahrenseröffnung, entsteht der entsprechende Schadensersatzanspruch, der Rechtsgrund für die Erstehung ist jedoch bereits mit Insolvenzeröffnung angelegt, der Schadensersatzanspruch ist als Insolvenzforderung anzumelden

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./19 Insolvenzgläubiger (IV) Einige Spezialregelungen zur Reichweite des Insolvenzgläubigerbegriffs finden sich in 41 ff. InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig, aber Abzinsung (Zahlungsforderung i.h.v. EUR 100,00 nach Vertrag fällig am 31.12.2009, wg. Insolvenzeröffnung am 1.1.2009 aber vorher fällig bei Zinssatz 10% p.a. Abzinsung um rd. 10%, Anmeldung zur Tabelle rd. EUR 90) Auflösend bedingte Forderungen werden bis zum Bedingungseintritt wie unbedingte Forderungen berücksichtigt, 42 InsO Zu aufschiebend bedingten Forderungen vgl. 191 InsO: Anmeldung, Berücksichtigung bei Schlussverteilung nur, soweit Bedingungseintritt nicht fernliegt In der Praxis wichtig ist 43 InsO: Bei Haftung mehrerer für dieselbe Leistung auf das Ganze (Gesamtschuld) kann in jedem Insolvenzverfahren vom Gläubiger der volle Betrag bis zu seiner vollen Befriedigung angemeldet werden. Wichtig z. B. bei Konzerninsolvenz oder bei gleichzeitiger Insolvenz von Hauptschuldner und Bürgen

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./20 Nachrangige Insolvenzgläubiger Die Insolvenzordnung hat die Konkursvorrechte abgeschafft (vgl. aber Bauer, ZInsO 2008, 119). Grundsätzlich sind alle Insolvenzforderungen gleichrangig quotal zu befriedigen Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen bestimmte Insolvenzforderungen nachrangig sind, vgl. 39 InsO: Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Insolvenzforderung Kosten für die Teilnahme der Insolvenzgläubiger am Verfahren (nach Verfahrenseröffnung) Geldstrafen, Geldbußen etc. Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners In der Praxis wichtig: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschaftsdarlehen und gleichgestellten Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (im Rang nach den nachrangigen Insolvenzgläubigern, 39 Abs. 2 InsO In der Praxis erhalten die nachrangigen Gläubiger in der Regel keinerlei Zahlungen da vorher erst die nichtnachrangigen Insolvenzforderungen vollständig (Quote 100%) befriedigt werden müssten. Daher sind nachrangige Insolvenzforderungen auch erst nach gesonderter Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anzumelden ( 174 Abs. 3 InsO) Eigenkapital nach Fremdkapital: Liquidationsüberschüsse werden gem. 199 InsO erst an den Schuldner bzw. dessen Gesellschafter ausgeschüttet (Einlagenrückgewähransprüche), wenn alle (auch nachrangige) Insolvenzforderungen voll befriedigt sind

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 009 II./21 Organe der Insolvenzgläubiger Die Insolvenzordnung hat die Gläubigerautonomie gestärkt. Insoweit ist insbes. das Insolvenzplanverfahren zu nennen, mit dem die Gläubiger eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmung für die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse und die Haftung des Schuldners treffen können, vgl. 217 ff. InsO Neben dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter sieht die Insolvenzordnung zwei weitere Organe im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor, die den Insolvenzgläubigern eine gewisse Einflussnahme (im Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft) ermöglichen sollen: Gläubigerversammlung, 74 ff. InsO Gläubigerausschuss, 67 ff. InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./22 Gläubigerversammlung, 74 ff. InsO Kompetenzen Konstruktive Verwalterabwahl ( 57 InsO) Auskunfts- und Berichtsrecht ( 79 InsO) Einsetzung/Beibehaltung Gläubigerausschuss ( 68 InsO) Zustimmungsbefugnisse in Sondersituationen, z.b. übertragende Sanierung ( 160 ff. InsO) Beschlüsse erfordern absolute Summenmehrheit der Abstimmenden, 76 Abs. 2 InsO (vgl. aber 57 S. 2 InsO), zur Feststellung des Stimmrechts vgl. 77 InsO Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht (Rechtspfleger), Anträge auf Einberufung durch Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss oder Insolvenzgläubigerquorum (vgl. 74 ff. InsO), zu unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Aufhebung von Beschlüssen vgl. 78 InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./23 Gläubigerausschuss, 67 ff. InsO Beaufsichtigendes und unterstützendes Gremium der Insolvenzgläubiger, Bündelung von Fachkompetenz, repräsentative Zusammensetzung. Gläubigerausschussmitgliedschaft setzt nicht Gläubigerstellung voraus, vgl. 67 Abs. 3 InsO. Auch juristische Personen können Mitglieder sein (Vertreterkontinuität wichtig) Einsetzung durch das Gericht vor der ersten Gläubigerversammlung möglich, 67 Abs. 1 InsO Gläubigerversammlung beschließt anschließend gem. 68 InsO über die Einsetzung und die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Kopfstimmenmehrheit der Abstimmenden Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten eine Vergütung und haften bei Pflichtverletzungen (vgl. 71 ff. InsO) Str. ist, ob bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden kann. In Großverfahren ist dies die Praxis vgl. LG Duisburg, NZI 2004, 95), dagegen spricht der Wortlaut des 67 InsO (vgl. Uhlenbruck, 67 Rz. 5 ff.)

RA Dr. Georg Streit,HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./24 Wichtige Kompetenzen des Gläubigerausschusses Informations- und Prüfungsrechte, 69 InsO, bei Nichtwahrnehmung droht Haftung (Kassenprüfung!) Zustimmung bei Unternehmensstilllegung vor dem Berichtstermin, 158 Abs. 1 InsO Zustimmungsrecht bei Geschäften von besonderer Bedeutung, 160 InsO; bei Masseverteilungen und bei Festlegung der Quote für Abschlagsverteilungen, 187 Abs. 3 S. 2 InsO und 195 Abs. 1 S. 1 InsO Mitwirkung bei der Aufstellung eines Insolvenzplans, 218 Abs. 3, 232 Abs. 1 Nr. 1, 233 S. 2 InsO

Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./25 Lösung Fälle 1 (I) A: OHG Insolvenzfähigkeit 11 Abs. 2 Nr. 1 OHG kann Schuldner im Insolvenzverfahren sein Antragsberechtigung 13 Abs. 1 S. 2 InsO Schuldnerin (OHG) kann Antrag selbst stellen 17 Interne Antragsberechtigung 15 Abs. 1 S. 1 letzte Alt. InsO X = persönlich haftender Gesellschafter Sondersituation: Antrag nicht von allen phg Glaubhaftmachung durch X, Anhörung des Y, vgl. 15 Abs. 2 InsO

RA Dr. Georg Streit,HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 II./26 Lösung Fälle 1 (II) B: GmbH & Co. KG Unterscheide KG (mit GmbH als Komplementärin) und GmbH (1) KG: - Antragspflicht auch bei KG, 15a Abs. 1 S. 2 InsO (Strafdrohung: 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO) - Antragspflicht greift bei Zahlungsunfähigkeit, 17 InsO und auch bei Überschuldung, 19 InsO (vgl. dort Abs. 3!) - wegen der Uneinigkeit von X und Y gilt wieder 15 Abs. 2 InsO, vgl. 15 Abs. 3 InsO (2) GmbH: - Antragspflicht gem. 15a Abs. 1 InsO (Strafdrohung: 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO), Insolvenzgründe: 17, 19 InsO; wegen 128, 161 HGB liegen Insolvenzgründe regelmäßig auch bei der Komplementärin vor, wenn sie bei der KG eingreifen

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenzrecht III. Das Insolvenzeröffnungsverfahren Frühjahrssemester 2009 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Dr. Georg Streit, München

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./2 Insolvenzantrag (I) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzantrag, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse voraus. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Verfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Im Einzelnen: Insolvenzantrag, 13 Abs. 1 S. 2 InsO: Antragsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner Stellt ein Gläubiger den Antrag (Fremdantrag), muss er gemäß 14 InsO sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (fehlt bei vollständiger Absicherung der Forderung z. B. durch eine Grundschuld), seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Glaubhaftmachung erfolgt durch präsente Beweismittel (Urkunden, eidesstattliche Versicherungen, vgl. 4 InsO in Verbindung mit 294 ZPO) Beim Insolvenzantrag durch den Schuldner selbst (Eigenantrag) ist ein Schuldnerschutz durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung von Forderung, Insolvenzgrund und rechtlichem Interesse grundsätzlich nicht notwendig. Anders ist dies bei juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen ist, falls nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans den Antrag stellen, vgl. 15 Abs. 2 S. 1 InsO. Die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans sind zu hören ( 15 Abs. 2 S. 3 InsO)

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./3 Insolvenzantrag (II) Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt ( 15 Abs. 1 S. 2 InsO). Zusätzlich zum Eröffnungsgrund ist die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen ( 15a Abs. 2 S. 2 InsO). Die übrigen Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats sind zu hören ( 15 Abs. 2 S. 3 InsO) Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, für deren Schulden keine natürliche Person persönlich haftet, besteht eine Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Frist hierfür max. 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes: 15a Abs. 1 InsO; Spezialvorschrift für den Verein in 42 Abs. 2 BGB)

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./4 Insolvenzantrag (III) Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht können gem. 15a Abs. 4 InsO, im Fall von Fahrlässigkeit gem. 15a Abs. 5 InsO strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Haftung gegenüber den geschädigten Gläubigern nach sich ziehen, da die zur Antragstellung verpflichtenden Normen und die damit korrespondierenden Strafvorschriften als Schutzgesetze im Sinne des 823 Abs. 2 BGB gelten Hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht wird zwischen dem so genannten Quotenschaden (Altgläubiger) und dem so genannten Individualschaden (Neugläubiger, negatives Interesse) unterschieden Zur in der Praxis sehr scharfen Geschäftsführerhaftung vgl. z.b. Streit/Bürk, DB 2008, 742 ff.; Beck, ZInsO 2007, 1233 ff.

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./5 Haftung von Geschäftsführern und Vorständen (I) Daneben wird an die Antragspflicht eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ( Innenhaftung, nach Insolvenzverfahrenseröffnung also gegenüber der Insolvenzmasse) angeknüpft ( 64 GmbHG, 92, 93 AktG, 130a, 177a HGB, 42 Abs. 2 BGB, 99 GenG) Zahlungsverbot ab Insolvenz: Die GF sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die die Gesellschaft ab Insolvenzreife leistet ( 64 S. 1 GmbHG). Zahlungsverbot besteht auch innerhalb der 3-Wochen-Frist zur Insolvenzantragstellung (3-Wochen-Frist ist keine Gnadenfrist ). Das Zahlungsverbot ist sehr weitreichend. Erfasst werden neben alten Rechnungen beispielsweise auch Einzugsermächtigungen und Zahlungen von Kunden auf Bankkonten der Gesellschaft im Soll, ferner die Lieferungen von Waren und Gütern, Übertragung von Rechten

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./6 Haftung von Geschäftsführern und Vorständen (II) Keine Haftung für Zahlungen, die auch nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind ( 64 S. 2 GmbHG). Diese Ausnahme ist sehr eng. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist Maßstab nicht der ordentliche Kaufmann, sondern erlaubt sind nur Zahlungen, die auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter leisten würde. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter würde die meisten Forderungen von Gläubigern nicht bezahlen. Er würde nur das bezahlen, was zwingend bezahlt werden muss, um weitere Schäden vom Unternehmen abzuwenden oder ggf. auch, um das Unternehmen weiter betreiben zu können. Beispiel: Stromrechnungen, um den Verderb von Gütern zu verhindern und um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Gegenbeispiel: alte Stromrechnungen Zahlungspflicht trotz 64 S. 1 GmbHG bei Lohn- und Umsatzsteuer ( 34, 69 AO) und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ( 266a StGB), hierzu Streit/Bürk, DB 2008, 742 ff. Haftung für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen müssten ( 64 S. 3 GmbHG, 92 Abs. 2 S. 2 AktG)

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./7 Insolvenzstrafrecht (I) Ergänzende Straftatbestände neben der Insolvenzverschleppung der 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO enthält das StGB in 283 ff.: 283 StGB Bankrott (v.a. Beiseiteschaffung von Vermögen und zu späte Aufstellung der Bilanz (sehr leicht nachweisbar)), 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht (im Chaos wird die Aufstellung der Bilanz vergessen ), 283c StGB Gläubigerbegünstigung (Schuldner zahlt auf sanften Druck Anfechtung), wichtig auch 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (nur AN-Beiträge, Tilgungsbestimmung bei Teilzahlung) 823 Abs. 2 BGB Damit die Gesellschaft auf eine Krise der Gesellschaft reagieren und eine Insolvenz durch geeignete Restrukturierungsmaßnahmen verhindern zu können, besteht eine strafbewehrte Pflicht der Geschäftsführer, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen ( 84 GmbHG; für AG: 92 Abs. 1, 401 AktG). Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals: Gesellschaftsvermögen nach Abzug der Schulden/Rückstellungen deckt nur noch die Hälfte des Nennkapitals, maßgeblich: HGB-Bilanz, grds. keine Aufdeckung stiller Reserven

RA Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2009 III./8 Insolvenzstrafrecht (II) Wer wegen vorsätzlich begangener Insolvenzverschleppung ( 15a Abs. 4, 5 InsO) oder Insolvenzstraftaten ( 283 bis 283 d StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, kann für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft nicht mehr Geschäftsführer werden ( 6 Abs. 2 GmbHG, auch zu weiteren Fällen). Haftung der Gesellschafter für Schäden, die eine Person verursacht, die nicht Geschäftsführer sein kann, wenn die Gesellschafter dieser Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Führung der Geschäfte überlassen ( 6 Abs. 5 GmbHG) ( faktische Geschäftsführer) Hinweis: In der Praxis stehen nach realistischen Schätzungen bei über 80% der Unternehmens-insolvenzen Straftatbestände im Raum. Für Berater ist Vorsicht geboten (Beihilfe ist gegeben, wenn ein Rat gegeben wird, der für den Berater erkennbar bei der Begehung von Insolvenzstraftaten genutzt werden soll) MiZi (Mitteilungen in Zivilsachen): Jede Eröffnung / Abweisung mangels Masse wird der StA vom Insolvenzgericht gemeldet Kenntnis der StA; Vorermittlungen in 90 % der Fälle (StA Stuttgart)