Gesamtrevision Regionaler Richtplan Erläuternder Bericht

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Transkript:

Regionaler Richtplan Zürcher Unterland Erläuternder Bericht Gesamtrevision Regionaler Richtplan 2011 16 Erläuternder Bericht Entwurf zu Handen der öffentlichen Auflage, der 2. kantonalen Vorprüfung und der Anhörung nach- und nebengeordneter Planungsträger Verabschiedet vom Vorstand der PZU am 7. Dezember 2015

Vorstand Hanspeter Lienhart (Präsident) Melissa Hösli (Vizepräsidentin) Rebekka Bernhardsgruetter Peter Frei Hans-Ulrich Huber Raymond König Alfred Wittwer René Strahm (Sekretär) Arbeitsgruppe regionaler Richtplan (2011-2014) Peter Altorfer Hanspeter Lienhart Kurt Forster Heinz Nabholz Arthur Rüegg Projektteam Ernst Basler + Partner Andrea Meier Lukas Beck Jonas Hunziker Ernst Basler + Partner AG Mühlebachstrasse 11 8032 Zürich Telefon +41 44 395 16 16 info@ebp.ch www.ebp.ch Druck: 15. Dezember 2015; PZU RRP Erl_bericht_öff. Auflage_15-12-07.docx

Inhaltsverzeichnis 0 Ausgangslage... 0 0.1 Revision regionaler Richtplan: Worum geht es?... 0 0.2 Umfang, Darstellung und Verbindlichkeit... 2 0.3 Erarbeitungsprozess... 3 0.4 Stellenwert und Aufbau Erläuterungsbericht... 3 1 Kapitel Regio-ROK... 5 2 Kapitel Siedlung... 12 2.1 Gesamtstrategie... 12 2.2 Zentrumsgebiete... 13 2.3 Schutzwürdiges Ortsbild und Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur... 15 2.4 Gebiete mit Nutzungsvorgaben... 16 2.5 Anzustrebende bauliche Dichte... 18 2.6 Entwicklung von Bahnhofsgebieten... 19 2.7 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende... 19 3 Kapitel Landschaft... 21 3.1 Gesamtstrategie... 21 3.2 Erholung... 21 3.3 Aussichtspunkt... 22 3.4 Naturschutz... 22 3.5 Landschaftsschutzgebiet... 22 3.6 Landschaftsförderungsgebiet... 23 3.7 Landschaftsverbindung... 23 3.8 Freihaltegebiet... 24 3.9 Aufwertung von Gewässern... 25 3.10 Gefahren... 25 3.11 Wintersport (Langlaufloipe, Skilift)... 28 4 Kapitel Verkehr... 29 4.1 Gesamtstrategie... 29 4.2 Strassenverkehr... 29 4.3 Öffentlicher Personenverkehr... 30 4.4 Fuss- und Veloverkehr... 33 4.5 Parkierung... 35 4.6 Güterverkehr... 36 4.7 Schifffahrt... 36 5 Versorgung, Entsorgung... 37 5.1 Einleitung... 37 5.2 Wasserversorgung... 37 5.3 Materialgewinnung... 37 5.4 Energie... 37

5.5 Kommunikation... 38 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung... 38 5.7 Abfall... 38 6 Öffentliche Bauten und Anlagen... 39

0 Ausgangslage 0.1 Revision regionaler Richtplan: Worum geht es? Das Instrument regionaler Richtplan Ziel und Zweck Der regionale Richtplan (RRP) ist das strategische Führungsinstrument der Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU). Mit dem regionalen Richtplan wird die langfristige räumliche Entwicklung auf 20 bis 25 Jahre hinaus koordiniert und gesteuert. Er soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Lebensbedürfnisse der Bewohner sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen und sichern ( 18, PBG). Der RRP verfeinert die Vorgaben des kantonalen Richtplans und stimmt diese auf die Bedürfnisse, Zielsetzungen und Strategien der PZU ab. Gleichzeitig stellt er die Abstimmung mit den über- und nebengeordneten Planungen sicher. In der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung werden die Aussagen des regionalen Richtplans weiter verfeinert. Abbildung 1: Zusammenspiel der Planungsebenen in der Richtplanung Der regionale Richtplan stützt sich auf Grundlagen aus allen Fachbereichen, stimmt diese aufeinander ab und setzt Prioritäten. Er lenkt und koordiniert damit die wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die erwünschte räumliche Entwicklung. Zuständigkeit für Erarbeitung des regionalen Richtplans Für die Erarbeitung der regionalen Richtpläne, welche letztlich vom Regierungsrat festgesetzt werden, sind die regionalen Planungsverbände verantwortlich. Für die Region Zürcher Unterland ist die Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) zuständig. Die PZU ist ein Zweckverband, der die Verbandsgemeinden gemäss 12 PBG zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zusammenschliesst. Die PZU nimmt ihre Pflichten gemäss 13 PBG und den Verbandsstatuten wahr. Dazu gehören u.a. die Erarbeitung von Grundlagen und Zielen der räumlichen Entwicklung des Ver- Stand 7. Dezember 2015 Seite 0

bandsgebietes sowie die Förderung einer geordneten räumlichen Entwicklung. Struktur und Aufbau Mindestinhalte und Vorgaben Kanton Verbindlichkeit Handlungsspielraum Der regionale Richtplan besteht aus Text und drei Richtplankarten. Er ist in die Kapitel Regionales Raumordnungskonzept, Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung/Entsorgung sowie öffentliche Bauten und Anlagen gegliedert. Als in sich abgestimmtes Ganzes macht der RRP Aussagen zu Zielen, Karteneinträgen und regionalen sowie kommunalen Massnahmen. Zusätzlich wurde der vorliegende erläuternde Bericht verfasst, der vertiefende Informationen enthält, jedoch nicht behördenverbindlich ist. Die Mindestinhalte des regionalen Richtplans sind in 30 PBG umschrieben und werden im kantonalen Richtplan konkretisiert. Der regionale Richtplan nimmt die im kantonalen Richtplan explizit an die Region delegierten Aufgaben auf. Ob ein Vorhaben im regionalen Richtplan festgelegt wird, hängt von den Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt sowie vom überkommunalen Abstimmungsbedarf ab. Die kantonalen Vorgaben an die regionalen Richtpläne haben sich gegenüber der letzten Generation in Inhalt und Umfang deutlich erhöht. Der kantonale Richtplan sieht vor, dass der regionale Richtplan in verschiedenen Bereichen Vorgaben an die Gemeinden macht (bspw. Strukturierung des Siedlungsgebiets mittels Nutzungsvorgaben oder Dichtevorgaben). Neben den materiell zu behandelnden Themen ist der Aufbau der regionalen Richtpläne vom Kanton ebenfalls verbindlich vorgegeben (Ziele Karteneinträge Massnahmen). Behördenverbindliche Angaben zu Grundsätzen und Zielen sind im regionalen Richtplan notwendig, um einerseits die Argumentationskette für die daraus gefolgerten Massnahmen nachvollziehen und andererseits um raumrelevante Vorhaben aus regionaler Sicht gestützt auf diese Angaben überprüfen zu können. So kann sich die Region bei Stellungnahmen zu über- (Bund, Kanton), neben- (Regionen, Anrainergemeinden) sowie untergeordneten (Gemeinden) Planungen auf die Grundsätze und Ziele im RRP beziehen. Der regionale Richtplan enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen, ist aber weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Er wird durch den Regierungsrat festgesetzt und ist referendumsfähig. Die für Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung des regionalen Richtplans erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten auf kommunaler Stufe, insbesondere mit der kommunalen Nutzungsplanung. Der regionale Richtplan lässt folglich den nachgeordneten Planungsträgern den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum. Dem regionalen Richtplan widersprechende Massnahmen auf kommunaler Stufe sind im Grundsatz ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 PBG). Für die nachfolgenden Planungen besteht je nach Sachbereich ein mehr oder weniger grosser Anordnungs- und Interpretationsspielraum für die konkrete Umsetzung ( 9 Abs. 1 PBG). Abweichungen vom regionalen Richtplan sind ohne Stand 7. Dezember 2015 Seite 1

formelle Richtplanrevision nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Natur sind ( 16 Abs. 2 PBG). Finanzierung Die Regelung der Finanzierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen und Verfahren vorbehalten. Gesamtüberarbeitung Veränderte Verhältnisse und Rahmenbedingungen Inhaltliche und strukturelle Neuerungen im regionalen Richtplan Der heute gültige RRP Unterland stammt aus dem Jahr 1997. Seither haben sich die Verhältnisse, Rahmenbedingungen und Anforderungen wesentlich verändert. Insbesondere wurden das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), der kantonale Richtplan (KRP) und das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zwischenzeitlich revidiert. Deshalb ist eine Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans notwendig. Neben einer Anpassung an die erwähnten gesetzlichen Grundlagen ist die Konsistenz mit den Richtplänen der benachbarten Regionen sicherzustellen. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans erlaubt es, räumliche Chancen und Potenziale frühzeitig zu erkennen und gezielt zu nutzen. Inhaltlich orientiert sich der RRP an den übergeordneten Anforderungen und Aussagen von Bund und Kanton. Gemäss revidiertem KRP soll der Kanton Zürich zukunftsfähig umgestaltet werden: Durch die Steuerung der Entwicklungsdynamik des Kantons, durch das Ermöglichen von Vielfalt und die Förderung von kompakten Siedlungsformen. Ein zentrales Ziel des KRP lautet, dass 80 Prozent des Wachstums in den urbanen Räumen stattfinden soll. Zudem seien Natur- und Kulturlandschaften zu schützen. 0.2 Umfang, Darstellung und Verbindlichkeit Zusätzlich zu den in der Einleitung des regionalen Richtplans und den in Kapitel 0.1 ausgeführten Punkten werden nachfolgend weitere für das Verständnis des regionalen Richtplans wichtige Hinweise ausgeführt. Regelungsdichte und -umfang Richtplanaufbau und -layout Festsetzung durch den Regierungsrat Bei der Erarbeitung des Entwurfs des regionalen Richtplans wurde Wert darauf gelegt, nur Vorgaben zu Themen mit regionalem Abstimmungsbedarf zu machen. Der Richtplanaufbau wird vom Kanton verbindlich vorgegeben. Ebenso gibt der Kanton Planmassstab wie auch Darstellungsart der Karten (Massstab, Legende, Signaturen etc.) verbindlich vor. Nach Abschluss der Gesamtrevision (Festsetzung durch Regierungsrat) werden die Pläne durch den Kanton im kantonalen GIS aufbereitet. Der regionale Richtplan wird vom Regierungsrat festgesetzt. Abweichungen von den Vorgaben des kantonalen Richtplans sind nicht zulässig. Stand 7. Dezember 2015 Seite 2

0.3 Erarbeitungsprozess Richtplanentwurf in mehreren Phasen Grobentwurf und Gemeindebefragung Entwurf und Anhörung / 1. Vorprüfung Überarbeitung und öffentliche Auflage / 2. Vorprüfung Der Richtplan wurde in enger Zusammenarbeit zwischen dem mandatierten Planungsbüro Ernst Basler + Partner und der aus Vorstandsmitgliedern bestehenden Arbeitsgruppe Richtplanung erarbeitet. Nach den Erneuerungswahlen des Vorstandes im Sommer 2014 wurde die Arbeitsgruppe nicht mehr eingesetzt, sondern die Diskussion mit dem gesamten Vorstand weitergeführt. Ein erster Richtplanentwurf wurde in einer sehr frühen Erarbeitungsphase und in einer unvollständigen Version den Gemeinden im Rahmen einer Umfrage unterbreitet (November 2013 - Januar 2014). Diese diente dazu, konkrete Inhalte sowie Bedürfnisse der Gemeinden zu spezifischen Themen abzuholen. Nach einer grundlegenden Vervollständigung des Entwurfs wurde dieser den Gemeinden ein zweites Mal unterbreitet. Parallel dazu wurde die erste Vorprüfung beim Kanton durchgeführt (November 2014 bis Februar 2015). Aufgrund der Auswertung wurde der Entwurf nochmals in verschiedenen Themen vertieft und weiterentwickelt. Nach Einarbeitung der Rückmeldungen erfolgen nun die offizielle Anhörung der Gemeinden gemäss 7 PBG, die öffentliche Auflage gemäss 7 Abs. 2 PBG und gleichzeitig die zweite Vorprüfung beim Kanton. Nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung soll der regionale Richtplan Ende 2016 durch den Regierungsrat festgesetzt werden. 0.4 Stellenwert und Aufbau Erläuterungsbericht Zweck des Erläuterungsberichts Struktur und Aufbau Art der Erläuterungen Der vorliegende Erläuterungsbericht beinhaltet ergänzende Informationen zu den Aussagen im behördenverbindlichen regionalen Richtplan. Der Erläuterungstext dient dazu, das Verständnis für die im regionalen Richtplan bewusst möglichst knapp gehaltenen Textteile und Aussagen wo sinnvoll und zweckmässig durch zusätzliche Informationen zu erhöhen. Aus diesem Grund fallen die zusätzlichen Informationen zu den einzelnen Kapiteln in Umfang und Tiefe entsprechend unterschiedlich aus. Der Erläuterungsbericht lehnt sich an die Struktur des regionalen Richtplans an. Insbesondere ist die Gliederung (Kapitelnummern) identisch mit der des regionalen Richtplans. Die Erläuterungen können grundsätzliche Änderungen am regionalen Richtplan im Vergleich zum Richtplan aus dem Jahr 1997 betreffen. Es werden vor allem jene Themen aufgeführt, die neu im regionalen Richtplan behandelt werden, bewusst nicht aufgenommen bzw. gestrichen wurden oder aber aus übergeordneten Gründen (Vorgabe Kanton, gesetzliche Grundlage) behandelt werden müssen. Weiter werden Grundlagen und Kriterien für die Ausscheidung konkreter Gebiete erläutert. Ausserdem Stand 7. Dezember 2015 Seite 3

werden in einigen Kapiteln rechtliche Auswirkungen von Richtplaneinträgen erläutert. Stellenwert: Rein informativen Charakter Sämtliche Aussagen im vorliegenden Erläuterungsbericht haben rein informativen Charakter und sind weder behörden- noch grundeigentümerverbindlich. Ebenso erheben sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 7. Dezember 2015 Seite 4

Regio-ROK 2011 durch Delegiertenversammlung verabschiedet Regio-ROK als Grundlage für den regionalen Richtplan Überführung der Inhalte des Regio-ROK in den RRP 1 Kapitel Regio-ROK Das regionale Raumordnungskonzept (Regio-ROK) der PZU wurde in den Jahren 2010 und 2011 unter Mitwirkung der Mitgliedgemeinden erarbeitet. Es entwirft ein Bild der angestrebten künftigen Raumordnung der Region Zürcher Unterland und dient als strategischer Rahmen für die raumwirksamen Tätigkeiten der PZU und ihrer Mitgliedergemeinden. Das Regio- ROK wurde am 29.8.2011 an einer Delegiertenversammlung der PZU verabschiedet. Das Regio-ROK ist Bestandteil des regionalen Richtplans und dient gleichzeitig als Grundlage für die Aussagen und Festlegungen in diesem. Während im Regio-ROK die Aussagen räumlich grob gefasst sind, legt der regionale Richtplan konkrete Standorte und Nutzungszwecke räumlich fest. Für die Darstellung im regionalen Richtplan wurden die Inhalte des verabschiedeten Regio-ROK aufgeteilt. Das Kapitel Regio-ROK enthält die Leitsätze, die wichtigsten Inhalte zu den Themen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver-und Entsorgung sowie die Karte. In den nachfolgenden Kapiteln ist die Gesamtstrategie zum jeweiligen Thema aus dem Regio-ROK übernommen. Wo zu einzelnen Unterkapiteln bereits Aussagen im Regio- ROK gemacht wird, sind diese im regionalen Richtplan dargestellt und wo nötig konkretisiert. Bezug des Regio-ROK zum kantonalen ROK Bezug zu kantonalem Raumordnungskonzept Im kantonalen Raumordnungskonzept sind die aktuelle Situation und die Herausforderungen in fünf Handlungsräumen beschrieben: (1) Stadtlandschaft, (2) Urbane Wohnlandschaft, (3) Landschaft unter Druck, (4) Kulturlandschaft und (5) Naturlandschaft. Der Kanton definiert für alle fünf Handlungsräume, welche Entwicklungspfade er in den verschiedenen Räumen verfolgen will. Künftig will er 80 Prozent des kantonalen Bevölkerungswachstums in den Stadtlandschaften und urbanen Wohnlandschaften auffangen. Die Region Unterland ist zu überwiegendem Anteil der Landschaft unter Druck und der Kulturlandschaft zugeordnet (vgl. Abbildung 2). Stand 7. Dezember 2015 Seite 5

Abbildung 2: Auszug aus dem Raumordnungskonzept des Kantons Zürich (Quelle: Kantonaler Richtplan) Das Regio-ROK differenziert und präzisiert die Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts. Die beiden Raumordnungskonzepte unterscheiden sich in ihrer Charakteristik. Das kantonale Raumordnungskonzept beschreibt die aktuelle Situation und die Herausforderungen in verschiedenen Handlungsräumen und zeigt auf, welche Entwicklungspfade der Kanton in den verschiedenen Räumen verfolgen will. Demgegenüber stellt das regionale Raumordnungskonzept ein Zielbild dar, welches die Absichten der Region zur differenzierten Entwicklung ihrer Räume beschreibt. Dabei wird eine Zukunftsvision gezeichnet, die in gewissen Räumen noch bedeutende Massnahmen zur Umsetzung erfordert. Abstimmung der Raumordnungskonzepte zwischen Kanton und Region Im Anschluss an die Erarbeitung des Regio-ROK haben zwischen einzelnen Gemeinden, der Region und dem Kanton Gespräche zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Raumordnungskonzept und dem regionalen Raumordnungskonzept stattgefunden. Klärungsbedarf bestand insbesondere bei den beiden regionalen Zentren Dielsdorf und Embrach und dem Raum Niederglatt-Niederhasli-Oberglatt, die im regionalen Raumordnungskonzept als dynamische städtische Räume gelten, im kantonalen Raumordnungskonzept aber als Landschaft unter Druck bezeichnet sind. Dies hat einerseits zu einer Anpassung des Richtplans geführt (neuer Abschnitt 1.2.8 Bezug zu kantonalem Raumordnungskonzept sowie Abschnitt unter 2.1.3 b), der die Schritte zur Zielerreichung in den Gemeinden und mögliche Instrumente ausführt. Andererseits wurden in den beiden regionalen Zentren Dielsdorf und Embrach Impulse ausgelöst, die dazu beitrugen, dass die Gemeinden sich auf strategischer Ebene ausführlich mit der angestrebten Stand 7. Dezember 2015 Seite 6

Siedlungsentwicklung auseinandersetzten und zwischenzeitlich ein Gemeinde-ROK bzw. eine räumliche Siedlungsentwicklungsstrategie erarbeitet haben. Nutzungsdichten Dichtebegriffe Im regionalen Richtplan werden folgende Definitionen für Dichte verwendet: Nutzungsdichte: Anzahl an Einwohnern und Beschäftigten in einem definierten Bezugsraum. Bauliche Dichte: gebaute Baumasse/Volumen oder Geschossfläche je Bauzonenfläche (Baumassenziffer oder Ausnützungsziffer) (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 2.5) Nachträgliche Festlegung von Nutzungsdichten Der Kanton hat im Rahmen der 1. Vorprüfung den Antrag gestellt, dass die Region Nutzungsdichten festzulegen hat, analog zu jenen Planungsregionen, welche dem Dachverband Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU) angehören. Diese Regionen haben eine solche Festlegung in einem gemeinsamen Prozess bereits zu Beginn der Richtplanerarbeitung freiwillig definiert. Die Dichtestufen gemäss der RZU-Studie sowie des Leitfadens Dichte umsetzen des Kantons geben folgende minimale und maximale Anzahl Einwohner (E) und Beschäftigte (B) pro Hektare Bauzone vor: - Sehr geringe Dichte < 50 E+B/ha - Geringe Dichte 50-100 E+B/ha - Mittlere Dichte 100-150 E+B/ha - Hohe Dichte 150-300 E+B/ha - Sehr hohe Dichte > 300 E+B/ha 4 Dichtestufen für Unterland Nutzungsdichten im Regio-ROK als Orientierungswertengestrebte Nutzungsdichten: Festlegung im Regio-ROK Die PZU ist in weiten Teilen eine ländliche Region. Auch die im Regio-ROK als dynamisch-städtisch bezeichneten Siedlungsgebiete sind im Vergleich mit den Städten Winterthur und Zürich aber auch dem Glattal deutlich weniger dicht. So sind sehr hohe Nutzungsdichten gemäss Leitfaden Dichte umsetzen aktuell kaum anzutreffen und auch künftig nur im Einzelfall erwünscht. Für die Behandlung im Richtplan Unterland werden deshalb die beiden höchsten Stufen zusammengefasst. Die Nutzungsdichten werden im Raumordnungskonzept festgelegt. Sie zeigen auf, wohin das erwartete Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum in der Region gelenkt werden soll. Die räumlich konkreten Festlegungen sind als Orientierungswerte zu verstehen, nach welchen die Gemeinden ihre Planungen ausrichten sollen und welche der Kanton bei der Prüfung von Eingaben der kommunalen Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen beizieht. Stand 7. Dezember 2015 Seite 7

Bezug zu baulichen Dichten Die Nutzungsdichten bilden den Orientierungsrahmen für die nachgelagerte Planung, insbesondere die Nutzungsplanung in den Gemeinden. Tabelle 1 zeigt, welche Planungsebene resp. welches Instrument welche Aussagen zu Dichten enthält. Tabelle 1: Übersicht über Dichtevorgaben Ebene / Instrument Kanton: Kantonaler Richtplan Region: Regionaler Richtplan Gemeinde - Ev. kommunaler Richtplan - Nutzungsplanung Inhalt Kapitel ROK-ZH: Verteilung des Wachstums: 80 % in den urbanen Handlungsräumen Richtplankarte: Abschliessende Bezeichnung des Siedlungsgebiets Kapitel 1 - Regio-ROK: flächendeckende Vorgabe von Nutzungsdichten als behördenverbindlicher Orientierungsrahmen (neu) Kapitel 2.5 und Richtplankarte: Anzustrebende baulichen Dichten in gewissen Gebieten (bereits bisher) Weitere Konkretisierung der Nutzungsdichten möglich Eigentümerverbindliche Vorgaben zur baulichen Dichte Herleitung der Nutzungsdichten Basis für die Herleitung des Zielbilds 2030 bildeten die heutigen Nutzungsdichten in den Gemeinden, wie sie aus der Quartieranalyse des Amts für Raumentwicklung hervorgehen. Diese wurden für die Verwendung aggregiert und generalisiert (vgl. Abbildung 3). Stand 7. Dezember 2015 Seite 8

Abbildung 3: Bestehende Nutzungsdichten im Jahr 2014 Regio-ROK gibt Richtung vor Tabelle 2: Grundsätzliche Veränderungsstrategien in den verschiedenen Raumtypen Die grundsätzliche Zielsetzung betreffend Veränderung der Nutzungsdichten lässt sich bereits aus den Zielen des Regio-ROK ablesen: Raumtyp Ziele gemäss Regio-ROK Zielbild Nutzungsdichten Erneuert Ländlich: bauliche Erneuerung und Anpassung der bestehenden Bauten Nutzung der inneren Potenziale ermöglicht eine bauliche Entwicklung, Rücksicht auf die gewachsenen Strukturen Erhalt der heutigen Nutzungsdichten. Moderatverdichtet: Dynamisch städtisch: an geeigneten Lagen ein Einwohnerund Arbeitsplatzwachstum, Erhöhung der Ausnützung an geeigneten Lagen deutliche Einwohner- und Arbeitsplatzzunahme, höhere bauliche Dichten erstrebenswert deutliche Erhöhung der Ausnützung an geeigneten Lagen Höhere Nutzungsdichten, v.a. in Bahnhofsnähe resp. an gut mit dem Bus erschlossenen Lagen. Teilweise deutlich höhere Nutzungsdichten mit Fokus auf gut erschlossene Gebiete und wenig sensible Lagen. Stand 7. Dezember 2015 Seite 9

Für die Erarbeitung des Zielbilds 2030 wurde einerseits auf das Zielbild des Regio-ROK sowie auf bereits diskutierte, bestehende Festlegungen im Richtplanentwurf (z.b. angestrebte bauliche Dichten, schutzwürdige Ortsbilder, Zentrumsgebiet, ÖV-Qualität) Bezug genommen. Andererseits wurden, soweit bekannt, die Planungsabsichten der Gemeinden berücksichtigt. Abbildung 4: Zielbild Nutzungsdichten 2030 Wirkung bei der Genehmigung von Nutzungsplanung Der Kanton äussert sich bezüglich Wirkung, welche die Nutzungsdichten entfalten werden, wie folgt: Die Genehmigung kommunaler Richt- und Nutzungsplanungen setzen voraus, dass die Vorgaben der übergeordneten Planungen, also auch des regionalen Richtplans eingehalten werden. Es ist also davon auszugehen, dass der Kanton jeweils anhand des regionalen Richtplanes prüft, ob kommunale Planungen die Nutzungsdichten in Richtung des Zielbildes aus dem regionalen Richtplan verändern oder diesem zuwider laufen. Stand 7. Dezember 2015 Seite 10

Umsetzung Dichtevorgaben primär Aufgabe der Gemeinde Übersetzung von Nutzungsdichten in bauliche Dichten Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Planungen die im regionalen Richtplan in den verschiedenen Kapiteln vorgegebenen Dichtevorgaben einzelner Gebiete zu berücksichtigen und unter Abwägung sämtlicher raumbedeutsamen Interessen qualitätsvoll umzusetzen. Dazu stehen ihnen verschiedenen Hilfestellungen zur Verfügung. Es wird u.a. auf die beim Kanton vorhandenen Merkblätter und Planungshilfen, insbesondere auch den Leitfaden Dichtevorgaben umsetzen verwiesen. Der Richtplan macht in Kapitel 2.5 auch Vorgaben zu baulichen Dichten, welche in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.5). Eine direkte Umrechnung zwischen Nutzungsdichte und baulicher Dichte ist nicht möglich, unter anderem da Gebäude, welche die gleiche bauliche Dichte zulassen, sich je nach Art der Bauweise, Gebäudetypologie oder Wohnungszuschnitten für unterschiedliche Nutzungsdichten eignen und weil der Flächenbedarf insbesondere bei Arbeitsnutzungen je nach Nutzung stark variiert (z.b. Büronutzung vs. Logistikbetrieb mit Lagerflächen). Als Hilfestellung für die Übersetzung der Nutzungsdichten in bauliche Dichten kann untenstehendes Schema dienen, welches die Bandbreite von Ausnützungsziffern oder Baumassenziffern in den jeweiligen Nutzungsdichtestufen aufzeigt. Abbildung 5: Verhältnis von Nutzungsdichte zu baulicher Dichte Stand 7. Dezember 2015 Seite 11

2 Kapitel Siedlung Neues Kapitel Gesamtstrategie Siedlung Ausscheidung Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan Stossrichtungen regionaler Richtplan Gemeinsame Entwicklungsstrategien 2.1 Gesamtstrategie Das neu hinzugefügte Unterkapitel Gesamtstrategie Siedlung beruht auf dem am 29. August 2011 von der Delegiertenversammlung der PZU verabschiedeten regionalen Raumordnungskonzept (Regio-ROK). Das Siedlungsgebiet ist in der kantonalen Richtplankarte abschliessend festgelegt und für die regionale und kommunale Stufe bindend. Massgebliche Zielsetzungen sind ein haushälterischer Umgang mit dem Boden, die Stärkung der Siedlungsentwicklung nach innen (u.a. durch Stärkung der Bahnhofs- und Zentrumsgebiete) und die Erhöhung der Siedlungsqualität. Der regionale Richtplan differenziert die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Siedlungsgebiets durch gebietsweise Nutzungs- und Dichtevorgaben (vgl. 30 PBG). Im Kapitel Gesamtstrategie wird die planerische Absicht zur Siedlungsentwicklung in den einzelnen Räumen deutlich. Die verschiedenen Strategien Umstrukturieren, Weiterentwickeln und Bewahren zeigen, wie sich die Siedlung aus regionaler Sicht weiterentwickeln soll. Die Festlegung der Gebiete erfolgt anhand vorhandener Grundlagen zur bestehenden Siedlungsstruktur und Zonenordnung sowie Planungsabsichten der Gemeinden. Die Veränderungsstrategien stehen im Einklang mit den Aussagen zur angestrebten Nutzung und den anzustrebenden baulichen Dichten, welche in den nachfolgenden Kapiteln ausgeführt werden. Neben den drei Veränderungsstrategien legt der Richtplan auch fest, dass insbesondere in Gebieten, welche sich in Zukunft stark verändern dürften, eine gemeindeübergreifende Abstimmung der Siedlungsentwicklung und eine gemeinsame Strategie notwendig ist. Der Raum Niederglatt-Niederhasli-Oberglatt ist geprägt von einer hohen Entwicklungsdynamik. Die drei Gemeinden verwachsen zusehends zu einem städtischen Raum. Gemeinsame Herausforderungen sind die Siedlungsentwicklung trotz Fluglärmbelastung oder der Umgang mit dem Durchgangsverkehr. Um abgestimmte Lösungen für die Herausforderungen zu finden und die für diesen dynamischen städtischen Raum angestrebten Qualitäten zu erreichen, wird eine gemeinsame Entwicklungsstrategie von den drei Gemeinden unter Mitwirkung von Kanton und Region erarbeitet. Im Rahmen der Planung sollen Grundlagen für eine Anpassung des regionalen Richtplanes geschaffen werden. Insbesondere sind die zulässigen baulichen Dichten sowie die gebietsweise erwünschten Nutzungen noch festzulegen. Dies soll jedoch erst erfolgen, wenn sich die Gemeinden Klarheit über die Zielsetzungen verschafft haben. Stand 7. Dezember 2015 Seite 12

Zentrumsgebiete Verkleinerung des Zentrumsgebietes in Bülach Erweiterung Zentrumsgebiet Dielsdorf 2.2 Zentrumsgebiete Die Region verfügt neben dem Zentrum Bülach, welches im kantonalen Richtplan als Zentrum von kantonaler Bedeutung ausgewiesen ist, über die beiden Regionalzentren Dielsdorf und Embrach. Zentrumsgebiete werden im Richtplan bezeichnet zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Zentren mit regionaler kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung. Sie sollen nach den Festlegungen der anzustrebenden baulichen Dichte und nach den örtlichen Verhältnissen baulich intensiv genutzt werden können. Der Perimeter des kantonalen Zentrumsgebiets Bülach wurde im kantonalen Richtplan im Rahmen dessen Revision deutlich verkleinert. Während er bislang einen Grossteil des Siedlungsgebiets umfasste, enthält das neue Zentrumsgebiet nur noch das eigentliche Stadtzentrum inklusive Altstadt und Bülach Nord. Der regionale Richtplan übernimmt diesen Perimeter und die im kantonalen Richtplan beschriebene Entwicklungsrichtung. Der regionale Richtplan enthielt bislang nur ein Zentrumsgebiet von regionaler Bedeutung Dielsdorf. Dieses wird ausgeweitet. Im Richtplan von 1997 umfasste es nur den historischen Dorfkern. Der neue Richtplan legt auch das Gebiet der Bahnhofstrasse Richtung Bahnhof, als Zentrumsgebiet fest. In diesem sehr gut durch die S-Bahn erschlossenen Gebiet bestehen noch erhebliche Entwicklungspotenziale. Hohe Dichten sind in diesem bahnhofsnahen Zentrumsgebiet wünschenswert. Die Abgrenzung sowie die Entwicklungsrichtung wurden in Absprache mit Dielsdorf festgelegt. Im östlich der Bahngleise gelegenen Areal Neuwiesen, das heute noch weitgehend unbebaut ist, wird von der Gemeinde eine Mischnutzung mit hohem Wohnanteil vorgesehen. Das Areal weist aber auch künftig keine Zentrumsfunktionen im engeren Sinne auf. Abbildung 6: Zentrumsgebiet Dielsdorf Neues Zentrumgsgebiet Embrach Stand 7. Dezember 2015 Seite 13

Embrach hat die Funktion eines regionalen Zentrums für das Embrachertal. Die Gemeinde hat eine räumliche Entwicklungsstrategie (RES Embrach) erarbeitet und im Oktober 2013 verabschiedet. Die Frage des Zentrums wurde im Rahmen des Prozesses eingehend zwischen Region, Gemeinde und Kanton diskutiert. Während die Gemeinde auf kommunaler Stufe in ihrer Planung zwischen einem kommunalen Zentrum (Lage im alten Ortskern entlang der Hauptstrasse, Angebot mit Gütern des täglichen Bedarfes, lokales Gewerbe, Bedeutung primär für die Gemeinde) und einem regionalen Zentrum (Lage beim Bahnhof, Angebot mit Gütern für den nicht täglichen Bedarf, Bedeutung primär für umliegende Gemeinden) unterscheidet, ist für die Region einzig das regionale Zentrum massgebend. Es umfasst das Gebiet südlich des Bahnhofs und westlich der Stationsstrasse (ohne Gebiet nördlich und südlich des Rosenwegs). Momentan sind in diesem Bereich noch wenige Zentrumsfunktionen angesiedelt. Die Entwicklung eines Zentrums an dieser Lage ist deshalb eine grosse Herausforderung für die Gemeinde. Es sind somit auch weitere Planungsschritte erforderlich, um in einem gemeinsamen Prozess mit den Grundeigentümern zur Umsetzung zu gelangen. Abbildung 7: Zentrumsgebiet Embrach Hohe Dichten und Mischnutzung angestrebt Grundsätzlich wurden für alle Zentrumsgebiete hohe Dichten festgelegt, eine Differenzierung ist aber aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen (geschützte Ortsbilder, Kernzonen) nötig. Stand 7. Dezember 2015 Seite 14

Schutzwürdiges Ortsbild Festlegungen im regionalen Richtplan Keine neuen Einträge Konkretisierung auf kommunaler Ebene Gebiet zur Erhaltung der Siedlungsstruktur: Neue mögliche Kategorie 2.3 Schutzwürdiges Ortsbild und Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur Ortsbilder und Kulturobjekte sind schützenswert, wenn sie wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche sind, oder wenn sie das Landschaftsbild wesentlich mitprägen ( 203 PBG). Sie umfassen Ortsteile, deren bauliche Eigenart und Erscheinung durch Um- und Neubauten weder direkt (am Objekt) noch indirekt (im Ortsbildhintergrund) beeinträchtigt werden dürfen. Der Erhaltung (Schutz) und der rücksichtsvollen Weiterentwicklung (Pflege) dieser Elemente kommt deshalb bei der Festsetzung von Richt- und Nutzungsplänen sowie bei der Behandlung von Baugesuchen hohe Bedeutung zu. Der Kanton Zürich führt das kantonale Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Es bildet die Grundlage für Schutz und Pflege jener Ortsbilder, denen über den Gemeindebann hinausreichende Bedeutung zukommt. Das Inventar bezeichnet, umschreibt und wertet die wichtigsten Elemente, welche in ihrer Gesamtheit die Struktur und Erscheinung und mithin das Bild eines Ortes unverwechselbar prägen. Dieses kantonale Inventar wird im Richtplan abgebildet. Während schützenswerte Ortsbilder von kantonaler Bedeutung im kantonalen Richtplan verzeichnet sind, sind solche von lediglich regionaler Bedeutung im regionalen Richtplan bezeichnet. Auf Bundesebene führt das Bundesamt für Kultur das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Dieses Inventar dient als Entscheidungsgrundlage für den Bund bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Ein Teil der Einträge im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung ist auch Bestandteil des Bundesinventars. Perimeter und Schutzziele weichen aber teilweise voneinander ab. Zudem gibt es Ortsbilder welche zwar Bestandteil des Bundesinventars ISOS sind, aber nicht im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung verzeichnet sind. Der regionale Richtplan bezeichnet sechs Ortsbilder von regionaler Bedeutung. Gegenüber dem geltenden Richtplan von 1997 sind keine neuen Ortsbilder dazu gekommen. Die Gemeinden legen in ihren Inventaren über kommunale schützenswerte Bauten und Anlagen konkrete Objekte fest. Zudem können sie im Rahmen der Nutzungsplanung Kernzonen und Quartiererhaltungszonen bezeichnen, um konkrete Strukturen oder Objekte zu erhalten. Ergänzend und differenzierend zu den schutzwürdigen Ortsbildern sind die Regionen frei, bei Bedarf Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um eine neue Kategorie im RRP. Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur sind in der Nutzungsplanung in der Stand 7. Dezember 2015 Seite 15

Regel mit einer Quartiererhaltungszone umzusetzen. Die Quartiererhaltungszone bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung bestehender Gesamtüberbauungen und Quartiere. Die Quartiererhaltungszone wird vor allem im städtischen Gebiet angewandt, im ländlichen Gebiet wird für den Schutz des Ortsbilds öfter die Kernzone eingesetzt. In der PZU wird die Quartiererhaltungszone aktuell nur in drei Gemeinden angewandt (Glattfelden, Bachenbülach und Winkel). Verzicht auf Festlegung von Gebieten Es wurde analysiert, in welchen Gemeinden Gebiete bestehen, in denen ein Erhalt der Siedlungsstruktur erwünscht ist. Verschiedene Gebiete wurden diskutiert, so z.b. die beiden Gebiete Solistrasse und Stadtächer in Bülach, das Gebiet Rheinsfelden in Glattfelden sowie das Gebiet Angelrain in Winkel. Letztere sind bereits auf kommunaler Stufe als Quartiererhaltungszone gesichert. Insgesamt bestehen in der eher ländlich geprägten Region vergleichsweise wenige Siedlungsstrukturen aus dem frühen 20. Jahrhundert, die sich für die Bezeichnung einer Quartiererhaltungszone eignen. Dort haben die Gemeinden in den meisten Fällen bereits Massnahmen zum Strukturerhalt ergriffen. Die Region verzichtet daher auf die Festlegung von Gebieten zur Erhaltung der Siedlungsstruktur. 2.4 Gebiete mit Nutzungsvorgaben Gebiete mit Nutzungsvorgaben umfassen Arbeitsplatzgebiete, Mischgebiete und Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen. Arbeitsplatzgebiete Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung Arbeitsplatzgebiete: Neu Jakobstal (Bülach, Hochfelden) und Altmannstein-Hof (Höri) Im regionalen Richtplan werden die Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung ausgeschieden. Mit dieser Bezeichnung wird das regionale Interesse bekundet, dass diese längerfristig der Arbeitsnutzung (Industrie oder Gewerbe) vorbehalten bleiben. Umstrukturierungen von Arbeitsplatzgebieten durch Umzonungen oder mittels Sondernutzungsplanungen bedingen vorgängig eine Anpassung des regionalen Richtplans. Bei solchen Vorhaben ist die entsprechende Standorteignung nachzuweisen und sicherzustellen. Die bestehenden Arbeitsplatzgebiete werden beibehalten. Das Gebiet Jakobstal (Gemeinde Bülach), welches im kantonalen Richtplan neu als Siedlungsgebiet ausgeschieden wurde, wird im regionalen Richtplan als Arbeitsplatzgebiet bezeichnet. Zudem wird in Absprache mit der Gemeinde das Gebiet Altmannstein-Hof in der Gemeinde Höri als Arbeitsplatzgebiet bezeichnet. Die räumliche Nähe zum Jakobstal lässt eine Abstimmung der Entwicklungen in den beiden Gebieten als sinnvoll erscheinen. Bezüglich Nutzung werden in Bülach Nord (nördlich Autobahn), und im Gebiet Jakobstal zukünftig industrielle und gewerbliche Nutzungen angestrebt. Im Jakobstal sind in den bereits eingezonten Gebieten Dienstleistungen zuge- Stand 7. Dezember 2015 Seite 16

lassen. Für die Flächen, die erst noch eingezont werden, sind Dienstleistungen jedoch explizit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass Industrie- und Gewerbenutzungen zunehmend von dem häufig wertschöpfungsintensiveren Dienstleistungssektor verdrängt werden. In den übrigen Arbeitsplatzgebieten sind in untergeordnetem Mass auch Dienstleistungsnutzungen möglich. Möglichkeiten auf kommunaler Ebene Die Gemeinden können Arbeitsplatzgebiete von kommunaler Bedeutung im kommunalen Richtplan oder in der Nutzungsplanung bezeichnen. Damit sichern sie die Gewerbe- und Industrieflächen für den lokalen Bedarf. Mischgebiete Verzicht auf die Ausscheidung von Mischgebieten Der regionale Richtplan kann auch sogenannte Mischgebiete also Arbeitsplatzgebiete mit Wohnanteil bezeichnen. Damit können Flächen gesichert werden, wo auch ausserhalb von Zentrumslagen eine Mischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen erwünscht ist. Im regionalen Richtplan der PZU von 1997 hat die Region drei Mischgebiete bezeichnet. Es handelte sich dabei um ehemalige Industriegebiete, die zunehmend Richtung Mischnutzung gelenkt werden sollten: Der südliche Teil der Industriezone in Bachenbülach, das Erachfeld in Bülach sowie das Gebiet nördlich der Bahnlinie in Rafz. Der Begriff Mischgebiet ist gemäss PBG ein Arbeitsplatzgebiet mit Wohnanteil. Mit der Festlegung von Mischgebieten würde in erster Linie dasselbe Ziel verfolgt wie in den Arbeitsplatzgebieten von regionaler Bedeutung, nämlich die Sicherung von grösseren Flächen für Gewerbenutzung. Eine gemischte Nutzung verhindert in der Regel eine industrielle Nutzung. Aus regionaler Sicht ist eine gemischte Nutzung insbesondere in den regionalen Zentrumsgebieten sinnvoll. Im Übrigen ist die Nutzungsmischung ausserhalb von Arbeitsgebieten auf kommunaler Ebene zu definieren. Die Region möchte dabei den Gemeinden den Handlungsspielraum zur Festlegung von Mindestanteilen für Wohnen und Gewerbe belassen, da diese eine differenzierte Betrachtung auf kommunaler Ebene erfordert. Die Mischgebiete, die bislang im regionalen Richtplan verzeichnet waren, wurden neu teilweise (Bülach Süd) respektive vollumfänglich (Bachenbülach) als Arbeitsplatzgebiete bezeichnet. Das kleine Mischgebiet in Rafz nördlich des Bahnhofs wurde aus den Arbeitsplatzgebieten entlassen, da es heute eine Mischnutzung mit Dienstleistungen aufweist und ein Arbeitsplatzgebiet zur Sicherung von Flächen für Industrie- und Dienstleistungsunternehmen wenig sinnvoll ist. Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen: Neue Kategorie Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Sie werden nur dort ausgeschieden, wo eine langfristige Sicherung und/oder arealbezogene Weiterentwicklung dieses Gebiets für eine regional bedeutende öffentliche Nutzung innerhalb der Bauzone angestrebt wird (Raumsicherung). Sie sind somit, im Gegensatz zu Stand 7. Dezember 2015 Seite 17

den Punktfestsetzungen der öffentlichen Bauten und Anlagen in Kapitel 6, in jedem Fall Teil des Siedlungsgebiets. Andere Nutzungen in Gebieten für öffentliche Bauten und Anlagen bedingen vorgängig eine Anpassung des Regionalen Richtplans. Möglichkeiten auf kommunaler Ebene Die Gemeinden sind frei, weitere Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen von kommunaler Bedeutung im kommunalen Richtplan oder in der Nutzungsplanung zu bezeichnen. Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen Neue Kategorie; Eintrag Bülach Süd/ Bachenbülach Gebiete für stark verkehrserzeugende Nutzungen sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Die Anforderungen an Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen bezüglich Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sind hoch. Einzig das Einkaufsgebiet Bülach Süd/ Bachenbülach (Gestaltungsplan Grenzstrasse) erfüllt diese Kriterien künftig und wird daher in den regionalen Richtplan aufgenommen. Anzustrebende bauliche Dichten: Vereinfachung der Bestimmungen Gebiete mit hoher baulicher Dichte 2.5 Anzustrebende bauliche Dichte Während im Kapitel Regio-ROK festgelegt wird, wo welche Nutzungsdichten angestrebt werden (vgl. dazu Ausführungen und Karten in Kapitel 1), macht Kapitel 2.5 Vorgaben zu den baulichen Dichten. Das Kapitel zu den baulichen Dichten wurde von seiner Struktur her grundsätzlich überarbeitet und vereinfacht. Die bisherige Unterscheidung (im Richtplantext) zwischen Gebieten von mittlerer und mittelhoher Dichte entfällt. Es werden lediglich drei Dichtestufen unterschieden (im Gegensatz zu den Nutzungsdichten, wo vier Dichtestufen unterschieden werden). Neu werden bei den Gebieten mit hoher baulicher Dichte minimale Dichten eingeführt. Diese sind für Arbeitsplatzgebiete und übrige Gebiete unterschiedlich und haben zum Ziel, die im regionalen Richtplan festgelegten Dichten auch umzusetzen. Gemeinden müssen in diesen Gebieten also eine gewisse bauliche Dichte vorsehen. Ein Grundeigentümer ist jedoch in der Regel frei, eine geringere bauliche Dichte zu realisieren, ausser die Gemeinde erlässt in der Nutzungsplanung Bestimmungen über eine Mindestausnützung ( 49 Abs. 2 lit. a PBG). Die maximalen Dichten und Höhen in den Arbeitsplatzgebieten mit hoher Dichte werden leicht angehoben (von BMZ 8 auf 10 resp. bei der Höhe von 20m auf 22m. Der Grund für die Höhenbeschränkung von 22m liegt darin, dass die Region die Erstellung von Hochregallagern verhindern möchte. Die bestehenden Ausnahmeregelungen zu Maximaldichten und -höhen erübrigen sich aufgrund dieser Anpassung und werden bis auf eine (Bülach, nördlich Autobahn) aufgehoben. Stand 7. Dezember 2015 Seite 18

Neue Gebiete mit hoher Dichte: Jakobstal/Hof, Altmannstein-Hof, Dielsdorf, Embrach, Bülach, Bachenbülach, Niederglatt Gebiete mit niedriger baulicher Dichte Neu als Gebiete mit hoher Dichte bezeichnet werden die neuen Arbeitsplatzgebiete Jakobstal/Hof und Höri (siehe Kapitel 2.4). In den Gemeinden, welche sich gemäss Regio-ROK dynamisch städtisch entwickeln sollen (Bülach, Embrach, Dielsdorf, Bachenbülach) wurden die Gebiete mit hoher Dichte überprüft und angepasst. Zudem wurde im Gebiet Rietlen-Gwyd in Niederglatt eine hohe bauliche Dichte bezeichnet. Niedrige bauliche Dichten werden in empfindlicheren Gebieten und Lagen bezeichnet, in welchen zugunsten eines harmonischen Landschaftsbildes gegenüber dem heutigen Bestand bewusst keine Nutzungsintensivierung oder bauliche Verdichtung zu suchen ist. Der Eintrag im regionalen Richtplan ist die Grundlage, damit in der Nutzungsplanung die minimalen Dichten gemäss 49a PBG unterschritten werden dürfen. Eine systematische Überprüfung der anzustrebenden baulichen Dichten in den Gemeinden Niederglatt, Niederhasli und Oberglatt hat noch nicht stattgefunden und soll nach Abschluss der gemeinsamen Entwicklungsstrategie erfolgen. Entwicklung von Bahnhofsgebieten: Neuer Inhalt 2.6 Entwicklung von Bahnhofsgebieten Der neue Richtplan sieht ein Kapitel «Entwicklung von Bahnhofsgebieten» vor. Für alle Bahnhofsgebiete der Region wurden allgemeine Entwicklungsprinzipien formuliert. Für die Bahnhofsgebiete von Bülach, Dielsdorf und Embrach werden aufgrund ihrer Zentrumsfunktion zudem Hinweise zur angestrebten räumlichen Entwicklung gegeben. 2.7 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende Den Fahrenden ist für die Ausübung ihrer traditionellen Lebensweise ausreichend Platz an geeigneten Lagen und in genügender Qualität zur Verfügung zu stellen (Niederlassungsfreiheit und Minderheitenschutz gemäss BV; Art. 3 RPG). Der Kanton gewährleistet Bau und Finanzierung der zusätzlich erforderlichen Infrastruktur, Ausstattung und Ausrüstung. Er übernimmt zudem diejenigen Betriebskosten der Gemeinde, welche die Einnahmen der Platzvermietung übersteigen. Auftrag aus dem kantonalen Richtplan Neu sind im regionalen Richtplan Durchgangs- und Standplätze für Fahrende auszuweisen. Die Region Unterland hat dabei gemäss kantonalem Richtplan den bestehenden Durchgangsplatz sowie einen zusätzlichen zu bezeichnen. Das Konzept Fahrende, welches sich beim Kanton in Erarbeitung befindet, ist noch nicht abgeschlossen. Der zurzeit bestehende Durchgangsplatz in der Region Unterland liegt in der Gemeinde Rorbas, beim Parkplatz Pünt und ist nur temporär nutzbar. Stand 7. Dezember 2015 Seite 19

Die Gemeinde Rorbas hat sich explizit gegen den Richtplaneintrag ausgesprochen. Bestehender Durchgangsplatz in Rorbas ungeeignet Zwei neue Durchgangsplätze sind zu bezeichnen An einem Gespräch mit Vertretern und Vertreterinnen des Kantons, der Gemeinde und der Region im August 2015 wurde die Situation in Rorbas sowie das weitere Vorgehen bezüglich Festlegung von Durchgangsplätzen besprochen. Es wurde festgestellt, dass der Durchgangsplatz in Rorbas nicht geeignet ist und daher trotz des entsprechenden Auftrags aus dem kantonalen Richtplan, nicht im regionalen Richtplan bezeichnet werden soll. Er ist klein und bietet lediglich für drei Gespanne genügend Fläche. Der Kanton geht zurzeit davon aus, dass die Durchgangsplätze für 10-15 Gespanne Platz bieten sollten. Die Gemeinde möchte den Platz nicht mehr weiter betreiben, da sie die Fläche als Parkfläche für verschiedene Anlässe benötigt. Die Region hat damit den Auftrag, zwei neue Durchgangsplätze in der Region Unterland zu eruieren und im regionalen Richtplan zu bezeichnen. Dazu sollen Kanton und Region gemeinsam ein Vorgehenskonzept ausarbeiten. Stand 7. Dezember 2015 Seite 20

3 Kapitel Landschaft 3.1 Gesamtstrategie Die Gesamtstrategie beruht auf dem am 29.8.2011 verabschiedeten Regio- ROK. Die Landschaft erbringt vielfältige gesellschaftliche und wirtschaftliche Leistungen. Die Landschaft des Unterlandes ist mit ihren Siedlungsund Verkehrsflächen, den landwirtschaftlich genutzten Böden und den zahlreichen und grossflächigen Kiesabbaugebieten ein intensiv genutzter Natur- und Kulturraum. Die Kernaufgabe des regionalen Richtplans besteht darin, die unterschiedlichen und teilweise divergierenden Interessen an der Landschaft vor dem Hintergrund der im regionalen Richtplan definierten Ziele zu koordinieren. Neben der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung, dem Schutz der Natur und der Ermöglichung von Erholungsnutzung besteht ein solches auch in der Beschränkung der Eingriffe in die Landschaft, namentlich in den Kiesabbaugebieten, auf ein Minimum. 3.2 Erholung Der regionale Richtplan bezeichnet Standorte von grösseren Freizeit- und Erholungsanlagen als Erholungsgebiete. Dieses Thema wurde bereits im bisherigen regionalen Richtplan behandelt. Bedeutung von Erholungsgebieten Hundeschulen Die Festlegung von regional bedeutsamen Erholungsgebieten dient der Freihaltung und Sicherung der Gebiete für die Naherholung sowie zur planungsrechtlichen Festlegung von anlagebezogenen Erholungseinrichtungen (Gestaltungsplan gemäss 84 PBG). In den im Richtplan bezeichneten Erholungsgebieten ist der Erholungsnutzung gegenüber anderen Nutzungen im Rahmen der Interessensabwägung besondere Bedeutung beizumessen. Aufgrund der mit dem neuen Tierschutzgesetz geltenden Ausbildungspflicht für Hundehalter ist die Nachfrage nach Hundeschulen stark gestiegen. Oftmals werden für die Ausbildung Ausbildungsplätze genutzt, welche mit einer gewissen Infrastruktur ausgestattet sind. Je nach Ausstattung (z.b. Sanitäranlagen, Parkplätze, Einzäunung, etc.) besteht für solche Ausbildungsplätze eine Bewilligungspflicht. In vielen Fällen ist eine Erstellung solcher Anlagen im Siedlungsgebiet nicht möglich und es wird auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen ausgewichen. Eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen kann nur erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Eine grundsätzliche Standortgebundenheit von solchen Anlagen wurde in der Vergangenheit in zwei Bundesgerichtsentscheiden negativ beurteilt. Der Kanton sieht deshalb neu vor, dass als Rechtsgrundlage für Hundeschulen Stand 7. Dezember 2015 Seite 21

ausserhalb der Bauzonen ein Eintrag im regionalen Richtplan notwendig ist. Die Region legt verschiedene Standorte für Hundeschulen fest, wobei lediglich ein Standort pro Gemeinde bezeichnet wird. Aussichtspunkte: wenige neue Aussichtspunkte bezeichnet 3.3 Aussichtspunkt In der kantonalen Richtplankarte sind Aussichtspunkte von kantonaler Bedeutung und im regionalen Richtplan Aussichtspunkte und -lagen von regionaler Bedeutung bezeichnet. Regional bedeutende Standorte mit einer attraktiven Aussicht auf die Landschaft wurden bereits bisher im regionalen Richtplan bezeichnet. Im Rahmen der Überarbeitung wurden in gewissen Gemeinden zusätzliche Standorte bezeichnet. Durch geeignete Waldpflege und Rücksichtnahme im Rahmen der Ortsplanung ist die Freihaltung der Aussicht zu gewährleisten. Naturschutzgebiete: Anpassung an kantonale Grundlagen Schützenswerte Natur- und Landschaftsobjekte: Neue Kategorie; Keine Einträge Gruben- und Ruderalbiotope: Keine neuen Einträge 3.4 Naturschutz Grundsätzlich sind alle überkommunalen Naturschutzobjekte gemäss 203 PBG im Richtplan dargestellt. Im kantonalen Richtplan sind die Naturschutzobjekte von kantonaler Bedeutung ausgewiesen, im regionalen diejenigen von regionaler Bedeutung. Die Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich hat die räumliche Abgrenzung überprüft und eine aktuelle Grundlage zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem bisherigen Richtplan ergeben sich einige Anpassungen. Im regionalen Richtplan sind drei unterschiedliche Festlegungen möglich: Naturschutzgebiete, Gruben- und Ruderalbiotope und Schützenswerte Natur- und Landschaftsobjekte. Letztere sind als neuer Eintrag möglich und werden punktförmig dargestellt. Im Unterland gibt es gemäss der kantonalen Grundlage keine solchen Objekte. Gruben- und Ruderalbiotope bezeichnen vom Menschen geschaffene, naturferne Biotope, wie sie in Kiesgruben vorkommen. Die genaue Lage der Biotope wird nicht im regionalen Richtplan, sondern im Rahmen der Planung des Abbaus festgelegt (Gestaltungspläne). Bei der Endgestaltung dieser Gruben sind für die Erhaltung der Arten genügend grosse Flächen dauernd als naturnaher Lebensraum auszugestalten. Es gibt keine neuen Karteneinträge. Landschaftsschutzgebiet: Neue Kategorie; Keine Karteneinträge 3.5 Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiete sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Damit werden ausgewählte Flächen bezeichnet, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Qualitäten erhalten werden sollen. Sie sind mit Stand 7. Dezember 2015 Seite 22

einer Schutzverordnung geschützt. Die im Gebiet der PZU mit einer Schutzverordnung geschützten Gebiete sind bereits im kantonalen Richtplan als Landschaftsschutzgebiete bezeichnet. Es gibt deshalb keine regionalen Karteneinträge. Landschaftsförderungsgebiet: Neue Kategorie; Keine Karteneinträge 3.6 Landschaftsförderungsgebiet Landschaftsförderungsgebiete wurden bereits bisher im kantonalen Richtplan ausgewiesen. Neu können auch im regionalen Richtplan solche bezeichnet werden. Landschaftsförderungsgebiete umfassen ausgeprägt multifunktionale Landschaften, die sich durch ihre Eigenart, Natürlichkeit und ihren Erholungswert auszeichnen. Im Gegensatz zu Landschaftsschutzgebieten sind sie nicht mit einer Schutzverordnung geschützt. Da bereits ein grosser Teil des Zürcher Unterlands im kantonalen Richtplan als Landschaftsförderungsgebiet bezeichnet wird, wird auf regionale Karteneinträge verzichtet. Landschaftsverbindungen: Neue Kategorie Grundlagen und Kriterien für Ausscheidung der Vernetzungskorridore Konzeption unterscheidet sich teilweise von anderen Regionen 3.7 Landschaftsverbindung Gemäss kantonaler Vorgabe sind im regionalen Richtplan Landschaftsverbindungen von regionaler Bedeutung und ökologische Vernetzungskorridore zu bezeichnen. Vernetzungskorridore bilden die Ausbreitungsachsen für Tiere ab und dienen der ökologischen Vernetzung zwischen Landschaftsräumen. Sie wurden auf Basis von bestehenden Grundlagen wie den nationalen und kantonalen Wildtierkorridoren sowie wertvollen Lebensräumen und Schutzgebiete von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung ausgewiesen. Die Korridore enthalten naturnahe Bereiche als Trittstein-Biotope und weisen möglichst wenige oder zumindest überwindbare Hindernisse auf. Sie bilden keine randscharfe Abgrenzung sondern zeigen auf konzeptioneller Stufe die Bereiche auf, die für die Vernetzung von Lebensräumen für Wildtiere aller Art nicht nur im Landwirtschaftsgebiet wichtig sind und wenn möglich freigehalten werden sollen. Sie sind jedoch nicht in jedem Fall lagegenau umsetzbar. Im Gegensatz zu anderen (Nachbar-)regionen wie etwa die Region Furttal hat sich die PZU entschieden, die Vernetzungskorridore als zusammenhängendes Netz zu verstehen, weshalb sie auch durch die Waldgebiete führen, selbst wenn sich die Tiere dort weniger entlang der genauen Korridore, sondern frei im Waldgebiet ausbreiten. Ausserdem führt die PZU die Vernetzungskorridore nicht durch die Siedlungsgebiete. Obwohl die Erhaltung, Schaffung und Vernetzung von Lebensräumen für kleinere Wildtiere (z.b. Schmetterlinge, Vögel, Wildbienen, Eidechsen usw.) auch innerhalb des Stand 7. Dezember 2015 Seite 23

Siedlungsgebiets ein wichtiges Anliegen darstellt, liegen die Ausbreitungsachsen grösserer Wildtiere eher ausserhalb der Siedlungsgebiete. Landschaftsverbindungen Diskussion einer Landschaftsverbindung im Eigental Landschaftsverbindungen sind geplante oder realisierte bauliche Massnahmen, welche die trennende Wirkung von Verkehrswegen und anderen Barrieren vermindern. Saisonale Amphibienunterführungen wie etwa in Hochfelden, Chalchofen, werden im regionalen Richtplan nicht aufgeführt. Die Eigentalstrasse zwischen Oberembrach und Nürensdorf / Kloten ist nicht konform mit den Naturschutzzielen der Bundes- und Kantonsinventare, da die Mortalitätsrate der Amphibien erhöht ist, eine Barrierewirkung aufgebaut und Emissionen ausgestossen werden. Den Naturschutzinteressen entgegen stehen die Bedürfnisse nach einer Verbindung zum/vom Embrachertal. Die Strasse wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Rahmen der Revision des regionalen Richtplans wurde zwischenzeitlich diskutiert, eine Landschaftsverbindung im Eigental festzulegen. Am sogenannten Runden Tisch Eigental (2015) wurden verschiedene Möglichkeiten von Naturschutzmassnahmen diskutiert. In einer ersten Phase soll nun die Strasse zunächst mit einfachen Mitteln saniert und für eine Dauer von 10 Jahren wieder geöffnet werden. Um den Naturschutzinteressen Rechnung zu tragen, werden in dieser Zeit verschiedene betriebliche Massnahmen getroffen, wie saisonale Sperrungen zur Zeit der Amphibienlaichzüge. Anschliessend wird die Strasse für den motorisierten Individualverkehr geschlossen. Aufgrund der zeitlichen Begrenzugn der erneuten Öffnung sind nur betriebliche, jedoch keine baulichen Massnahmen zum Schutz der Amphibien vorgesehen. Die Festlegung einer Landschaftsverbindung im Eigental erübrigt sich hiermit. Freihaltegebiete: neue Kategorie; zwei Einträge 3.8 Freihaltegebiet Freihaltegebiete haben eine wichtige Bedeutung für die Siedlungsgebietsgliederung und -trennung und sind von Bauten und Anlagen dauernd freizuhalten. Für die landwirtschaftliche Nutzung ergeben sich ausser der Einschränkung bezüglich neuer Bauten keine Einschränkungen. Bestehende Anlagen geniessen Besitzstandsgarantie. Freihaltegebiete können andere Gebiete wie beispielsweise Landschaftsschutzgebiete überlagern. Sie wurden bereits bisher im kantonalen Richtplan ausgewiesen und fürs Unterland sind bereits mehrere kantonale Freihaltegebiete bezeichnet. Neu können auch im regionalen Richtplan solche bezeichnet werden. Auf regionaler Ebene werden zusätzlich zwei Freihaltegebiete von regionaler Bedeutung festgelegt, ein kleines in Oberweningen sowie das Gebiet Gnal in Rafz. Das Gebiet Feldmoos in Niederhasli ist im kantonalen Richtplan als Deponiestandort bezeichnet und kann daher nicht als Freihaltegebiet bezeichnet werden. Stand 7. Dezember 2015 Seite 24

Gewässer: Neue gesetzliche Grundlage Grundlage für aufzuwertende Gewässer Gewässerraumausscheidung 3.9 Aufwertung von Gewässern Unter Revitalisierung von Gewässern wird die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen verstanden. Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen eine Planung zur Revitalisierung der Fliessgewässer. Rund 400km der 1'700km beeinträchtigten Gewässerabschnitte von insgesamt 3'600km Fliessgewässer im Kanton Zürich sollen in den nächsten 80 Jahren revitalisiert werden. Aus diesen Vorgaben ergibt sich im Kanton Zürich ein Umsetzungsbedarf von jeweils 100km Fliessgewässer alle 20 Jahre (je 50km kantonale und 50km kommunale Fliessgewässer). Die Finanzierung erfolgt primär durch Bund und Kanton (auch bei kommunalen Gewässern; untergeordnete Beteiligung durch Gemeinde). Während die Revitalisierungsabschnitte an kantonalen Gewässern Gegenstand des kantonalen Richtplans sind, hat der regionale Richtplan die Revitalisierungsabschnitte an den kommunalen Gewässern zu bezeichnen. Im regionalen Richtplan werden sämtliche aufzuwertenden kommunalen Gewässerabschnitte gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung (1. Priorität) aufgenommen. Ausserdem ist ergänzend zur kantonalen Revitalisierungsplanung auf Antrag der Gemeinde auch ein Abschnitt der Surb in Niederweningen aufgenommen worden. Für diesen Abschnitt ist die Priorität und Finanzierungsfrage noch nicht geklärt. Kantonal aufzuwertende Gewässer sind im kantonalen Richtplan festgelegt. Die Gemeinden sind frei, weitere Abschnitte von kommunaler Bedeutung für die ökologische oder erholungsbezogene Aufwertung von Uferabschnitten im Rahmen der kommunalen Planungen festzulegen. Die Gewässerrevitalisierung ist von der Gewässerraumfestlegung zu unterscheiden. Die Gewässerraumfestlegung ist gemäss Gewässerschutzgesetz des Bundes entlang allen Gewässern bis Ende 2018 festzulegen. Das kantonale Verfahren ist in der Verordnung über den Hochwasserschutz geregelt. Die Gewässerraumfestlegung ist nicht Gegenstand des regionalen Richtplans. Hochwasserrückhaltebecken: Übernahme kantonaler Grundlagen 3.10 Gefahren Neu werden im Plan Siedlung und Landschaft Hochwasserrückhaltebecken bezeichnet. Die bestehenden Hochwasserrückhaltebecken in Hüntwangen und Oberglatt sowie das geplante Becken in Embrach/Lufingen werden dargestellt. Diese Becken sind im kantonalen Richtplan festgelegt, jedoch nicht in der kantonalen Richtplankarte abgebildet. Daher sind sie in der regionalen Richtplankarte darzustellen. Stand 7. Dezember 2015 Seite 25

Gebiet für gemeindeübergreifende Koordination zur Gefahrenprävention: keine Einträge Naturgefahren Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Gebiete für gemeindeübergreifende Koordination zur Gefahrenprävention im regionalen Richtplan festzulegen. Sie werden bezeichnet, wenn gemeindeübergreifende Anstrengungen für die Gefahrenprävention (Naturgefahren, Störfälle) gemacht werden müssen. Momentan ist im Unterland kein Fall bekannt, der eines solchen Eintrags bedarf (vgl. auch folgende Ausführungen zu Naturgefahren und Störfällen). Erst ein Teil der Gemeinden im Zürcher Unterland weist bereits eine Gefahrenkarte für Naturgefahren auf (vgl. Abbildung 8: Stand der Gefahrenkartierung). In den bereits kartierten Gemeinden bestehen vor allem geringe (Hinweisbereich) bis mittlere (Gebotsbereich) Gefährdungen aus Hochwasser sowie Hinweisflächen zu Oberflächenabflüssen, Grundwasseraufstoss und Vernässungen. Grosse Gefährdungen (Verbotsbereich) bestehen im Bereich Allmend, Oberglatt, wo sich das Wasser bei einem Hochwasser der Glatt aufgrund eines Rückstaus im einmündenden Bach sammelt. Stand 7. Dezember 2015 Seite 26

Abbildung 8: Stand der Gefahrenkartierung, Stand: September 2015 (maps.zh.ch) Störfallrisiken Neben den Naturgefahren sind auch Störfallrisiken relevant. Die Störfallvorsorge ist eine wichtige Aufgabe im Rahmen der kommunalen Planung und Massnahmen zur Risikominimierung sind im konkreten Einzelfall zu definieren. Im Unterland gibt es einige Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen und die entsprechende Abklärungen und Massnahmen treffen müssen (Abbildung 9). Daneben sind für die Störfallvorsorge die Bahnstrecken und Strassen, auf denen Gefahrengut transportiert wird, relevant. Zusätzlich birgt auch das Erdgasnetz gewisse Risiken respektive bedingt Massnahmen bei der Vorsorge. Stand 7. Dezember 2015 Seite 27

Abbildung 9: Auszug aus Chemierisikokataster, Stand: September 2015 (maps.zh.ch) Betriebsstandorte Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen Autobahnen HLS Anschluss Hochleistungsstrasse (HLS) Durchgangsstrassen Durchgangsstrassen Verbindungsstrassen Eisenbahnen Transportmenge Gefahrengut (Tonnen/Jahr) gesamt 0-100'000t 100'000-200'000t 200'000-500'000t 500'000-1'000'000t 1'000'000-3'000'000t Erdgasleitungen Konzessionsdruck 25 bar 64 bar Langlaufloipe, Ski oder Schlittellinie: Neue Kategorie; keine Einträge 3.11 Wintersport (Langlaufloipe, Skilift) Langlaufloipen, Ski- oder Schlittellinien können neu im regionalen Richtplan bezeichnet werden. Da diese Anlagen im Unterland keine praktische Relevanz haben, wird darauf verzichtet. Stand 7. Dezember 2015 Seite 28

4 Kapitel Verkehr 4.1 Gesamtstrategie Neues Kapitel Gesamtstrategie Verkehr Modalsplitziele Einleitend werden die Ziele, welche die Region im Verkehr verfolgt in einem Kapitel Gesamtstrategie aufgeführt. Dieses basiert wesentlich auf dem im August 2011 verabschiedeten regionalen Raumordnungskonzept, in welchem grundsätzliche Stossrichtungen und Zielsetzungen ausformuliert sind. Der kantonale Richtplan formuliert den Auftrag an die regionalen Richtpläne, Modalsplit-Ziele zur Steuerung der Verkehrsentwicklung festzulegen. Als Modalsplit wird die prozentuale Aufteilung der Verkehrsnachfrage auf die unterschiedlichen Verkehrsarten (motorisierter Individualverkehr (MIV), öffentlicher Verkehr (ÖV), Fussverkehr, Veloverkehr) bezeichnet. Er wird beeinflusst durch die Siedlungsstruktur, das vorhandene Verkehrsangebot (z.b. Taktraten im ÖV, ÖV-Tarife, Strasseninfrastruktur etc.) sowie die verfügbaren Mobilitätswerkzeuge (ÖV-Abo, Auto etc.). Neu verlangt der Kanton, basierend auf dem sich in Erarbeitung befindlichen kantonalen Gesamtverkehrskonzept und den durch das Amt für Verkehr bereitgestellten Auswertungen zum heutigen Verkehrsverhalten (Modalsplit 2011 und Prognosen zum Modalsplit 2030), dass im regionalen Richtplan Zielwerte für das Jahr 2030 festgelegt werden. Tabelle 3: Erwartete Entwicklung des Modalsplits im Zürcher Unterland und Ziele 2030 Bimodalsplit (Total der Wege im MIV und ÖV) Trimodalsplit (Total der Wege < 15km im MIV, ÖV und LV) 2011 Trend 2030 Ziel 2030 Strassenverkehr 4.2 Strassenverkehr Im regionalen Richtplan wird die Anbindung von Siedlungsgebieten und Erholungsschwerpunkten an das übergeordnete Strassennetz, welches durch die Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen im kantonalen Richtplan geregelt wird, festgelegt. Ferner sind Aussagen zur siedlungsorientierten Strassenraumgestaltung möglich. Stand 7. Dezember 2015 Seite 29

Verbindungsstrassen Umgestaltung Strassenraum Öffentlicher Personenverkehr Busnetz Angestrebter Zustand der ÖV-Erschliessung neuer Inhalt Als neue geplante Strasse wird der Ausbau der Dielsdorferstrasse zwischen Riedt und Neerach aufgeführt, welcher im Zusammenhang mit dem im kantonalen Richtplan verzeichneten Rückbau der Glatttalstrasse im Neeracherried steht. Ausserdem wird als einzige heute bestehende Verbindungsstrasse die Strasse in Oberembrach durch das Eigental aufgeführt. Die Strasse soll nach ihrer Wiederherstellung für 10 Jahre betrieben und anschliessend für den motorisierten Verkehr geschlossen werden. Bis dahin gilt es, Massnahmen zu definieren, welche den Schleichverkehr durch Oberembrach eingrenzen können und diese danach im Zuge der Schliessung umzusetzen. Gemäss Vorgaben im kantonalen Richtplan können die Regionen Massnahmen zur Verbesserung der Strassenraumgestaltung im regionalen Richtplan bezeichnen. Im regionalen Richtplan wird unterschieden zwischen zwei Kategorien. Einerseits werden Abschnitte benannt, bei denen der Handlungsbedarf sich vor allem aufgrund einer hohen Verkehrsmenge, Sicherheitsdefiziten und einer starken Trennungswirkung im dicht besiedelten Siedlungsraum ergibt (Kategorie A: Verkehrsverträglichkeit). Bei Umgestaltungen an diesen Abschnitten kann eine finanzielle Beteiligung des Kantons für Gestaltungsmassnahmen in Aussicht gestellt werden, welche über den kantonalen Standard hinausgehen, wenn diese zur Verbesserung der Problemsituation beitragen. Andererseits werden Abschnitte benannt, bei denen eine Umgestaltung der Strasse primär aus Sicht der Ortsbildgestaltung sinnvoll wäre (Kategorie B: Ortsbildgestaltung). Bei diesen Abschnitten ermöglicht der Kanton ebenfalls Gestaltungsmassnahmen finanziert diese aber nicht mit. Bei der Einteilung der Strassenabschnitte in die genannten Kategorien wurde neben der Verträglichkeitsanalyse des Kantons auch eine zweite fachliche Einschätzung seitens der Region vorgenommen. Im regionalen Richtplan sind nur Abschnitte aufgeführt, welche Massnahmen erfordern und nicht solche wo bereits eine Umgestaltung realisiert wurde. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr Die Grundlagen für das Angebot und die Linienführung von Tram und Bus werden im Rahmen von regionalen Gesamtverkehrskonzepten durch den Kanton erarbeitet. Im regionalen Richtplan sind die notwendigen Massnahmen zur angemessenen Priorisierung des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs aufzuzeigen bzw. die für die Betriebsstabilität des ÖV kritischen Strassenabschnitte zum Zweck der Raumsicherung in den regionalen Richtplan einzutragen. Im regionalen Richtplan werden neu keine Buslinien mehr eingetragen. Der Grund liegt darin, dass Buslinien auch relativ kurzfristig verlegt werden können und nicht jede Anpassung der Linienführung eine Richtplanrevision nach sich ziehen soll. Neu ist aber im regionalen Richtplan das künftige Angebot des öffentlichen Verkehrs zu skizzieren. Grundsätzlich haben die Standards der ÖV- Stand 7. Dezember 2015 Seite 30

Erschliessung die Handlungsräume des kantonalen Raumordnungskonzepts zu berücksichtigen. Je städtischer ein Raum, desto hochwertiger ist das ÖV- Angebot. Stand 7. Dezember 2015 Seite 31

Abbildung 10: Angebotsstandards in Bezug zu den Raumtypen des kantonalen ROK (Quelle: ARE / ZVV) Die im regionalen Richtplan formulierten Vorgaben bilden das Grundangebot in den Nebenverkehrszeiten ab und sind als Zielwerte zu verstehen. Neben dem anzustrebenden Takt ist auch die Hauptanbindung der einzelnen Siedlungsgebiete mit dem Bus an die S-Bahnstationen aufgezeigt. Neben der Anbindung an die S-Bahn sind auch weitere Busverbindungen wichtig, insbesondere Verbindungen in das regionale Zentrum Bülach sowie nach Regensdorf mit seinen Zentrumsangeboten. Bei dieser Buslinie steht nicht die Umsteigemöglichkeit auf die S-Bahn im Furttal im Vordergrund. Durch die Sicherstellung der entsprechenden Busverbindung wird den Einwohnerinnen und Einwohnern des Unterlands der Zugang zu Versorgungseinrichtungen (Spital, Kanti, Berufsschule, etc.) sowie zu Einkaufsangeboten ermöglicht. Gerade für Personen mit Mobilitätseinschränkungen sind direkte Busverbindungen zentral. Neben dem angestrebten Taktangebot für die Nebenverkehrszeiten, welches Bestandteil des Richtplans ist, wurde auch ein Bild für die Hauptverkehrszeiten erarbeitet, welches jedoch nur im Erläuterungsbericht abgebildet wird (vgl. Abbildung 11). Dieses dient der PZU und insbesondere der Fachkommission öffentlicher Verkehr als Leitschnur bei ihrem Engagement für den öffentlichen Verkehr. Stand 7. Dezember 2015 Seite 32

Abbildung 11: Angestrebtes Angebot im öffentlichen Verkehr - Hauptverkehrszeit Umsetzung unter anderem über Fahrplanverfahren (Verkehrskonferenzen) Das tatsächlich gefahrene Angebot im öffentlichen Verkehr wird jeweils im Rahmen des Fahrplanverfahrens definiert. Eingaben haben von der Gemeinde über das zuständige marktverantwortliche Unternehmen (Postauto) bzw. direkt über den ZVV zu erfolgen. Angebotsplanung und Fahrplanänderungen werden anschliessend an den Sitzungen in der regionalen Verkehrskonferenz (RVK) koordiniert. Die Fachkommission öffentlicher Verkehr der PZU, welche die RVK fachlich leitet, hat das Kapitel öffentlicher Personenverkehr massgeblich begleitet und wird die entsprechenden Ziele und Grundsätze im Fahrplanverfahren einbringen. 4.4 Fuss- und Veloverkehr Thema Fuss- und Veloverkehr Velo-, Fuss- und Wanderwege werden gemeindeübergreifend im regionalen Richtplan festgelegt (vgl. 30 Abs. 4 Bst. d PBG). Die im kantonalen Stand 7. Dezember 2015 Seite 33

Richtplan ausgewiesenen interkantonal und kantonal bedeutenden Fussund Radrouten werden in den regionalen Richtplan übernommen. Wanderwege: Enge Abstimmung mit Zürcher Wanderwegen Velo: Kantonale Velonetzplanung und Schweiz- Mobilrouten als Grundlage Die im regionalen Richtplan bezeichneten Wanderwege wurden an neue Anforderungen angepasst, Anliegen von Gemeinden aufgenommen und fachlich mit dem Verein Zürcher Wanderwege besprochen. Neu sind zudem hindernisfreie Wanderwege bezeichnet. Deren Routen und Streckenführung wurden in einem Projekt des Amts für Verkehr erarbeitet. Der Kanton hat eine kantonale Velonetzplanung erarbeitet. Diese diente als zentrale Grundlage für die Überarbeitung des Richtplans. Daneben wurden für den Freizeitverkehr auch die Routen von SchweizMobil beigezogen. Dem regionalen Richtplan sowie dem folgenden Text liegt der Vorschlag des Kantons gemäss Entwurf Velonetzplan vom 22.10.2015 zu Grunde. Gemeinden und Region konnten im Rahmen einer Vernehmlassung bereits Anmerkungen zu den Vorschlägen des Kantons einbringen, welche teilweise eingeflossen sind. Die Velonetzplanung fokussiert auf dem Alltagsverkehr. Pendler auf dem Weg zur Arbeit, Ausbildungsstätte oder Einkauf stellen die Hauptzielgruppe dar. Während beim Freizeitverkehr der Weg das Ziel ist, stellt eine Alltagsverbindung primär den Weg zum Ziel dar und verbindet den Ausgangspunkt direkt und sicher mit dem Endpunkt. Im Unterland werden dabei zwei Typen von Routen unterschieden, bei denen unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung gestellt werden: Hauptverbindungen sind zügig befahrbar und direkt. Sie sind attraktiv und komfortabel gestaltet und werden vorzugsweise abseits der Hauptverkehrsachsen geführt. Es sind möglichst wenige Regimewechsel vorzusehen. Ausserorts sind grundsätzlich Radwege vorzusehen, innerorts können sowohl zweiseitige Radwege wie auch Radstreifen erstellt werden. Nebenverbindungen sind durchgehende und sichere Verbindungen für den Veloverkehr. Sie bilden grösstenteils das bestehende Basisnetz entlang der Kantonsstrassen. Sie sind aufgrund der MIV-Belastung und häufigen Knotenquerungen oft weniger attraktiv und komfortabel als Hauptverbindungen. Es sind möglichst wenige Regimewechsel vorzusehen. Ausserorts werden grundsätzlich gemeinsame Rad- und Gehwege erstellt, sofern nur ein geringes Fussgängeraufkommen vorhanden ist. Hauptverbindungen führen aus Gründen der Attraktivität wo möglich abseits der Kantonsstrassen auf Gemeindestrassen. Auf den parallel dazu verlaufenden Kantonsstrassen werden zusätzlich Nebenverbindungen geführt. Nebenverbindungen werden wegen des betrieblichen Unterhalts (Winterdienst) nur in Ausnahmefällen abseits der Kantonsstrassen geführt. Abbildung 12 zeigt das im Richtplan abgebildete Velonetz. Zusätzlich sind Verbindungen dargestellt, welche gegenüber dem bestehenden regionalen Richtplan entfallen sind. Stand 7. Dezember 2015 Seite 34

Abbildung 12: Anpassungen am Velonetz 4.5 Parkierung Art, Verteilung, Anzahl und Grösse von Parkierungsanlagen haben einen grossen Einfluss auf das Verkehrsverhalten. Parkierung: Park and Ride und Anlagen ausserhalb Bauzonen Im regionalen Richtplan werden die bestehenden und geplanten Parkierungsanlagen ausserhalb der Bauzone bezeichnet. Zudem sind die bestehenden Park and Ride-Anlagen und ein allfällig geplanter Ausbau bezeichnet. Das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr sieht vor, dass der Kanton Zürich die in den regionalen Richtplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regionaler Bedeutung erstellen kann, wenn sie den Benutzerinnen und Benutzern des öffentlichen Verkehrs vor- Stand 7. Dezember 2015 Seite 35