Nummer 23. Bekanntmachung der mit Wirkung vom 1. September 2015 geltenden Beförderungsentgelte. Beförderungsentgelte 153

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A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 05.08.2015 Nummer 23 INHALT Bekanntmachung der mit Wirkung vom 1. September 2015 geltenden Beförderungsentgelte SEITE 152 Beförderungsentgelte 153 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan Busparkplätze an der Regensburger Straße, Gemarkung Heining, 1. Änderung - Bebauungsplan Ehem. Brauereigelände Innstadt, Gemarkungen Beiderwies und Passau Vollzug der Baugesetze - Antrag von Herrn Stefan Luckinger, Breslauer Straße 2, 94036 Passau auf Baugenehmigung zum Umbau eines Mehrfamilienhauses, Neuburger Straße 44, Flur-Nr. 134 der Gemarkung St. Nikola. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 Bay- BO an die Nachbarn. Verordnung der Stadt Passau über das Überschwemmungsgebiet an Donau, Inn und Ilz im Stadtgebiet der Stadt Passau von Flusskilometer 2230,700 bis 2221,700 der Donau, Flusskilometer 4,230 bis 0,000 des Inns, sowie Flusskilometer 4,600 bis 0,000 der Ilz vom 27.07.2015 159 161 162 164 Sparkasse Passau - Satzung der Sparkasse Passau vom 30. Juli 2015 169 Herausgeber und presserechtlich verantwortlich: Stadt Passau - Hauptamt, Rathausplatz 2, 94032 Passau 151 Jahresabonnement (einschl. Zustellung) 23,00 Euro; Einzelpreis 0,80 Euro / Anzeigenfrei / bei Ausfall kein Ersatzanspruch

Beförderungsentgelte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh Bekanntmachung der mit Wirkung vom 1. September 2015 geltenden Beförderungsentgelte Gemäß 39 Abs. 7 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird bekannt gemacht: Hiermit werden die ab 1. September 2015 gemäß 39 Abs. 1 PBefG allgemein verbindlichen und durch Schreiben der Regierung von Niederbayern Nr. 21-3526 P 572 vom 23. Juli 2015 genehmigten Beförderungsentgelte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Orts- und Nachbarortsverkehr festgesetzt. Auf die nachfolgende Anlage wird verwiesen. Passau, 05.08.2015 VERKEHRSBETRIEBSGESELLSCHAFT PASSAU MBH Gottfried Weindler Geschäftsführer 152

BEFÖRDERUNGSENTGELTE DER VERKEHRSBETRIEBSGESELLSCHAFT PASSAU MBH gültig ab 1. September 2015 B A R T A R I F E 1 E i n z e l fahrtenkarten 20) 1.1 Regeltarif 1,80 9) 1.2 Kindertarif 1) 1,20 2), 20) 2 M e h r fahrtenkarten - evtl. als Streifenkarte ausgestaltet - 2.1 Regeltarif für je 8 Fahrten 9,50 2.2 Kindertarif 1) für je 8 Fahrten 6,00 2.3 Bus + Bad für je 2 Fahrten 2a) 1,00 Z E I T K A R T E N 3 S t r e c k e n karten im Ausbildungsverkehr (Namenskarten) 3) - 45 a PBefG, 1 PBefAusglV - 3.1 Monatskarten (Kalendermonat) 29,00 12)13) 3.2 Jahreskarten (September bis Juli) 4) 3.2.1 Im gebrochenen Verkehr (Umsteiger) 5) 198,00 10)13) 3.2.2 Berufsschüler für jeweils einen bestimmten Wochentag (Schultag) 3.2.2.1 Allgemein 3.2.2.1.1 bei einem Schultag je Woche 58,00 3.2.2.1.2 bei zwei Schultagen je Woche 116,00 3.2.2.2 Im gebrochenen Verkehr (Umsteiger) 5) 3.2.2.2.1 bei einem Schultag je Woche 41,00 11) 3.2.2.2.2 bei zwei Schultagen je Woche 82,00 11) 3.3 Wochenkarten (Montag bis Samstag) 9,00 17)18) 3.4 Semesterticket 21) 153

4 N e t z k a r t e n 4.1 M o n a t s karten (Kalendermonat) 4.1.1 Gültig an allen Tagen ( PASSAU-SUPERKARTE ) 15) 4.1.1.1 Inhaberkarte im Zwölfmonatsabonnement 6) - 1. bis 10. Monat je 40,50 11. bis 12. Monat je 10,00 = 425,00 14) (Ersparnis gegenüber 4.1.1.2: 61,00 ) - 4.1.1.2 Inhaberkarte außerhalb des Zwölfmonatsabonnements 35,42 40,50 14) 4.1.1.3 Großkunden-Abonnement (Job-Ticket) 6a) 31,00 4.1.2 Gültig Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztags ( SENIOREN-Karte ) 22) 4.1.2.1 Inhaberkarte im Zwölfmonatsabonnement 6) - 1. bis 10. Monat je 33,00 11. bis 12. Monat je 10,00 = 350,00 (Ersparnis gegenüber 4.1.2.2: 46,00 ) - 4.1.2.2 Inhaberkarte außerhalb des Zwölfmonatsabonnements 4.2 J a h r e s zuschlag (August bis Juli) im Ausbildungsverkehr 7) - 45 a PBefG, 1 PBefAusglV - 4.3 Monatszuschlag im Ausbildungsverkehr 8) - 45 a PBefG, 1 PBefAusglV - 4.4 Wochenzuschlag im Ausbildungsverkehr 8a) - 45 a PBefG, 1 PBefAusglV - 4.5 T a g e s karten 29,17 33,00 32,00 5,00 2,50 4.5.1 Tageskarte 16) 4,50 4.5.2 Familien-Tageskarte 16a) 6,00 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt - zusätzlich zum Tarifentgelt - 5.1.1 gemäß 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) 60,00 154

5.1.2 gemäß 9 Absatz 3 Satz 1 der vorbezeichneten Verordnung 5.2 Zuschlag bei Einzug des erhöhten Beförderungsentgeltes auf dem Verwaltungswege 7,00 5,00 6 ÖPNV - Kooperation Passau Im Rahmen dieser Kooperation erkennen die Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet Passau die Fahrausweise nach Maßgabe des abgeschlossenen Kooperationsvertrages gegenseitig an. 1) Vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 2) Fahrschein (Fahrtberechtigung) übertragbar nur durch nachweisliches Rechtsgeschäft 2a) Gilt nur in Kombination mit Eintrittspreis Erlebnisbad "peb". Im Preis für die Kombikarte BUS + BAD (Tageskarte) sind die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt mit den Stadtbussen im städtischen Linienverkehr enthalten. 3) Fahrkarte (Fahrtberechtigung) nicht übertragbar. Diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen anerkannten Nachweis (z. B. für Schüler: Schülerausweis, für Studenten: Studentenausweis) für Fahrten zwischen Wohnung und ständiger Ausbildungs- bzw. Unterrichtsstätte. 4) Für volle Monate - ausgenommen August -, in denen die Karte wegen Schulein-/-austritt udgl. nicht verfügbar und deshalb nicht benutzbar ist, wird 1/11 des Betrages nicht erhoben bzw. erstattet. Bei Preisänderungen während der Gültigkeitsdauer erfolgt zeitanteilige Gutschrift bzw. Belastung. 5) Als Übergangstarif, und zwar über die Haltestellen Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) bzw. Hauptbahnhof mit öffentlichen Linien, die nicht Orts- oder Nachbarortsverkehr sind, zwischen einer Haltestelle außerhalb des Orts-/Nachbarortsbereichs und Schule/Ausbildungsstätte in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs des betreffenden anderen Verkehrsunternehmens. 6) Das Abonnement erstreckt sich auf jeweils 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate. Es ist jederzeit - frühestens aber mit Wirkung für den jeweiligen Folgemonat - widerruflich. Zahlung hat monatlich im Voraus im Abbuchungsverfahren zu erfolgen. 6a) Der Vertrag über Job-Ticket wird für 12 Monate abgeschlossen. Während der Vertragslaufzeit ist die bestellte Stückzahl bindend, d. h. es ist keine Kündigung des Job-Tickets bzw. Rückgabe einzelner Karten möglich. Das Job-Ticket kann als Großkunden- Abonnement bei einer Abnahme von mindestens 50 Stück erworben werden. 7) Gilt im August ohne und in den darauf folgenden Monaten September bis Juli nur in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte nach Tarifposition 3. 155

8) Gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte nach Tarifposition 3.1. 8a) Gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte nach Tarifposition 3.3. 9) Fahrgäste aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage einer mit Datum versehenen Kontrollkarte der Landkreise als Übergangstarif diesen nur am Ausgabetag gültigen Einzelfahrausweis für den im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 0,50 pro Kontrollkarte leisten. Dieser Eigenanteil wird bei Ausgabe der Kontrollkarte erhoben. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Fahrgäste, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Der Einzelfahrausweis der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen gültigen Fahrausweis des überörtlichen Verkehrs. 10) Schüler mit Vollzeitunterricht (Klasse 11 bis einschließlich 13) aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Schülerausweises und eines gültigen Schülerzeitfahrausweises des überörtlichen Verkehrs als Übergangstarif diese Schülerjahresfahrkarte, für die im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 5,00 pro Monat leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Schüler, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Die Schülerjahresfahrkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen gültigen Schülerzeitfahrausweis des überörtlichen Verkehrs. 11) Berufsschüler aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Schülerausweises als Übergangstarif eine entsprechende Schülerjahresfahrkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh, für die im Rahmen der ÖPNV-Koope-ration Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss für die Fahrkarte "Berufsschule an einem bestimmten Schultag je Woche" einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 pro Schuljahr, für die Fahrkarte "Berufsschule an zwei bestimmten Schultagen je Woche" einen Eigenanteil in Höhe von 20,00 pro Schuljahr leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Schüler, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Die Schülerjahresfahrkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen gültigen Fahrausweis des überörtlichen Verkehrs. 12) Blockschüler aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Schülerausweises und eines gültigen Schülerzeitfahrausweises des überörtlichen Verkehrs als Übergangstarif diese Schülermonatskarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh, für die im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 5,00 pro Monat leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Schüler, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Die Monatskarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit der zugehörigen gültigen Schülerzeitkarte des überörtlichen Verkehrs. 13) Auszubildende sowie Studenten der Universität Passau aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Personalausweises, entsprechender ergänzender 156

Nachweise und eines einschlägigen gültigen Zeitfahrausweises des überörtlichen Verkehrs als Übergangstarif eine entsprechende Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs, für die im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 5,00 pro Monat leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Auszubildende und Studenten der Universität Passau, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Die Zeitkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit der zugehörigen gültigen Zeitkarte des überörtlichen Verkehrs. 14) Fahrgäste aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau mit Zeit- oder Netzkarten des überörtlichen Verkehrs und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Personalausweises mit der Zeit- bzw. Netzkarte (bei Bahnbusmonatskarte ist die Stammkarte mitvorzulegen) als Übergangstarif eine entsprechende personengebundene Monatsfahrkarte bzw. Jahresfahrkarte zum Preis von 425,00, für die im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 5,00 pro Monat leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Fahrgäste, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Reiseziel in Passau erreichen können. Die Zeitkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit der zugehörigen gültigen Zeitkarte des überörtlichen Verkehrs. 15) An Sonn- und Feiertagen kann 1 Erwachsener und bis zu 3 Kinder (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) kostenlos mitgenommen werden. An Werktagen gilt sie ab 9:00 Uhr für 1 Erwachsenen und bis zu 3 Kinder (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr). 16) Namenskarte, gültig am eingestempelten Kalendertag - nicht übertragbar -. Eine Tageskarte, die am Samstag gekauft wird, gilt auch am darauf folgenden Sonntag und Montag, wenn dieser ein Feiertag ist (Ostern, Pfingsten). Bei Doppelfeiertagen gilt die Karte, die am ersten Feiertag gekauft wird, auch für den folgenden Tag. Eine Karte, die am Hl. Abend oder Silvester gekauft wird, gilt auch an den/am darauf folgenden Feiertag(en). 16a) Namenskarte, gültig am eingestempelten Kalendertag - es kann 1 Erwachsener und bis zu 3 Kinder (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) kostenlos mitgenommen werden -. Eine Familien-Tageskarte, die am Samstag gekauft wird, gilt auch am darauffolgenden Sonntag und Montag, wenn dieser ein Feiertag ist (Ostern, Pfingsten). Bei Doppelfeiertagen gilt die Karte, die am ersten Feiertag gekauft wird, auch für den folgenden Tag. Eine Karte, die am Hl. Abend oder Silvester gekauft wird, gilt auch an den/am darauf folgenden Feiertag(en). 17) Schüler mit Vollzeitunterricht (Klasse 11 bis einschließlich 13), Berufsschüler sowie Blockschüler aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Schülerausweises und eines gültigen Schülerzeitfahrausweises des überörtlichen Verkehrs als Übergangstarif diese Schülerwochenfahrkarte, für die im Rahmen der ÖPNV-Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 2,00 pro Schülerwochenfahrkarte leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Schüler, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Die Schülerwochenfahrkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen gültigen Schülerzeitfahrausweis des überörtlichen Verkehrs. 157

18) Auszubildende sowie Studenten der Universität Passau aus dem Gebiet der Landkreise Passau und Freyung-Grafenau und darüber hinaus solche der Stadt Passau mit Einstiegsstelle Haarschedl erhalten bei Vorlage des Personalausweises, entsprechender ergänzender Nachweise und eines einschlägigen gültigen Zeitfahrausweises des überörtlichen Verkehrs als Übergangstarif diese Wochenkarte des Ausbildungsverkehrs, für die im Rahmen der ÖPNV- Kooperation Passau die Kosten teilweise übernommen werden. Der Fahrgast muss einen Eigenanteil in Höhe von 2,00 pro Ausbildungswochenkarte leisten. Der Übergangstarif gilt nicht für solche Auszubildende und Studenten der Universität Passau, die mit der benutzten Umlandlinie ohne Überwechseln auf eine Ortslinie der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh das Fahrtziel in Passau erreichen können. Diese Zeitkarte der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau mbh gilt nur in Verbindung mit der zugehörigen gültigen Zeitkarte des überörtlichen Verkehrs. 19) Vollzugsbeamte der bayerischen Polizei und der Bundespolizei werden, wenn sie die Uniform des Vollzugsdienstes tragen, unentgeltlich befördert. 20) Eine Einzelfahrt oder ein Streifen einer 8-Fahrtenkarte gilt für eine Fahrt. Diese berechtigt auch zum - allerdings lediglich zielbezogenen - Umsteigen, d. h. unter Ausnutzung der streckenmäßig kürzest möglichen Umsteigeverbindung, gültig ab Entwertung bis zu 90 Minuten. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Höchstfahrzeiten erlaubt. Umsteigen in Zielrichtung ist beliebig oft möglich, Rück- und Rundfahrten sind jedoch nicht zulässig. 21) Studierende der Universität Passau, die gemäß der Satzung des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz über einen zusätzlichen Beitrag für die Beförderung der Studenten der Universität Passau im öffentlichen Nahverkehr in der jeweils geltenden Fassung zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrags für die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verpflichtet sind, können die Verkehrsmittel gemäß den veröffentlichten Bedingungen im gesamten Liniennetz der Verkehrsbetriebsgesellschaft Passau an allen Tagen während der Gültigkeit des jeweiligen Semestertickets nutzen. Studentenausweise ohne Lichtbild sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Fahrausweis gültig und müssen bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar. 22) Gültig für Fahrgäste ab 65 Jahre; gültig Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztags. Die Senioren-Karte ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Fahrausweis gültig. Die Karte und der Lichtbildausweis müssen bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Die Karte ist übertragbar auf Fahrgäste ab 65 Jahre. Passau, 05.08.2015 VERKEHRSBETRIEBSGESELLSCHAFT PASSAU MBH 158

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan Busparkplätze an der Regensburger Straße, Gemarkung Heining, 1. Änderung; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. 10 Abs. 3 BauGB Der Stadtrat hat den o.a. Bebauungsplan am 27.07.2015 als Satzung beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan werden im Rahmen einer Nachverdichtung der Bereich des RBO-Geländes und benachbarter Flächen südlich der Regensburger Straße (d.h. die Grundstücke Fl.Nrn. 155, 155/4, 159/9 und 159/30 Gmkg. Heining) städtebaulich neu geordnet und insbesondere die Anzahl der max. zulässigen Vollgeschosse zum Teil erhöht. Mit dem Tage der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan mit Begründung wird vom heutigen Tage an im Neuen Rathaus, Rathausplatz 3, 2. Etage, Zimmer 206, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Hierzu werden die 214 und 215 BauGB im Wortlaut bekannt gegeben: 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1. entgegen 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 3 Abs. 2 4 Abs. 2, 4 a Abs. 3 und 5 Satz2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit 13a Abs. 2 Nr.1), 22 Abs. 9 Satz 2, 34 Abs. 6 Satz 1 sowie 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belang jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben oder der Hinweis nach 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 2 und 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des 4 a Abs. 3 Satz 4 oder des 13 (auch in Verbindung mit 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach 2 a, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, 9 Abs. 8 und 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; 159

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächenutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans ( 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; 2. 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. aufgehoben 2. Das Unterbleiben der Hinweise nach 13a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. 3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist, dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit beachtlicher Mangel. 4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 160

215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Passau, den 31. Juli 2015 STADT PASSAU Jürgen Dupper Oberbürgermeister Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan Ehem. Brauereigelände Innstadt, Gemarkungen Beiderwies und Passau Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 2 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 13 i.v.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 Abs. 1 BauGB Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Passau hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Ehem. Brauereigelände Innstadt, Gemarkungen Beiderwies und Passau, beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan wird das stillgelegte Brauereigelände südlich der Kapuzinerstraße neuen, städtebaulich geeigneten Nutzungen zugeführt mit Schwerpunkt Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Norden von der Kapuzinerstraße, im Westen von der Mariahilfstiege bzw. den Anwesen Innstadtkellerweg 7 und 9, im Süden vom Innstadtkellerweg und im Osten vom Bachlauf bzw. den Anwesen Kapuzinerstraße 8 und Mühltalstraße 4 a begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst dabei insbesondere die Grundstücke der Gemarkung Beiderwies 180/2, 181, 181/2, 181/3, 181/4, 181/5, 181/6, 182, 183, 185/3, 188, 188/2 sowie Teile der angrenzenden Straßen- und Verkehrsflächen (Fl.Nrn. 180/4, 189/1 und 191 Gmkg. Beiderwies und der Fl.Nrn. 970 und 1034/2 Gmkg. Passau). Da es sich mit dieser Wiedernutzbarmachung einer aufgelassenen Fläche um eine Maßnahme der Innenentwicklung gem. 13 a BauGB handelt, erfolgt die Aufstellung dieses Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren, gem. 13 Abs. 3 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB. 161

Der Planentwurf kann in der Zeit vom 17. August 2015 bis einschließlich 17. September 2015 während der Dienststunden vor dem Zimmer 206 des Neuen Rathauses, II. Etage, Rathausplatz 3, 94302 Passau eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Passau, den 31. Juli 2015 STADT PASSAU Jürgen Dupper Oberbürgermeister Vollzug der Baugesetze; Antrag von Herrn Stefan Luckinger, Breslauer Straße 2, 94036 Passau auf Baugenehmigung zum Umbau eines Mehrfamilienhauses, Neuburger Straße 44, Flur-Nr. 134 der Gemarkung St. Nikola. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn. Mit Bescheid vom 03.08.2015 (BA-Nr. VE-265-2015) wurde der o. g. Bauantrag in nachfolgender Form (verkürzt dargestellt) genehmigt: 1. Für das o. g. Bauvorhaben wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter Auflagen eine Baugenehmigung erteilt. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger/die Klägerin, die Beklagte (Stadt Passau) und den Gegen-stand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. HINWEISE ZUR RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten 162

Hinweis: Die formelle Einzelzustellung des Baugenehmigungsbescheides an diejenigen Eigentümer benachbarter Grundstücke, die ihre schriftliche Zustimmung nicht erteilt haben, kann durch die heutige öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, da mehr als 20 Zustellungen vorzunehmen sind. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Baugenehmigung mit Eingabeplänen und Beschreibung des Vorhabens liegt in Zi-Nr. 107, 1. Etage des Neuen Rathauses, Rathausplatz 3, während der Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Passau, den 03.08.2015 S T A D T P A S S A U Jürgen Dupper, Oberbürgermeister 163

Verordnung der Stadt Passau über das Überschwemmungsgebiet an Donau, Inn und Ilz im Stadtgebiet der Stadt Passau von Flusskilometer 2230,700 bis 2221,700 der Donau, Flusskilometer 4,230 bis 0,000 des Inns, sowie Flusskilometer 4,600 bis 0,000 der Ilz vom 27.07.2015 Die Stadt Passau erlässt auf Grund von 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBL. S.66, ber. S.130) folgende V E R O R D N U N G 1 Allgemeines, Zweck (1) 1 In der Stadt Passau wird das in 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. ²Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) 1 Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2 Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ Kennzeichnung der HW-Linie (1) 1 Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang (Anlage) veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten eingetragen. 2 Für die genaue Grenzziehung ist die Detailkarte im Maßstab 1: 2 500 maßgebend, die im Umweltamt der Stadt Passau niedergelegt ist; sie kann dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. 3 Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 4 Auch Gebäude, die nur teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind von dieser Verordnung vollumfänglich umfasst, sofern sie in der Detailkarte farblich gekennzeichnet sind. (2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht. 164

(3) 1 An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll der Wasserstand des JuniHochwassers 2013 als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr gut sichtbar gekennzeichnet werden. 2 Auskunft über die Höhe (in Meter über NN) erteilt die Stadt Passau. 3 Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) 1 Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW 2013-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet ist. 2 Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 Bayerische Bauordnung Berechtigten erstellt werden. 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt 78 Abs. 4 WHG. (2) 1 Die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. 2 In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen. 5 Weitergehende Bestimmungen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- (1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; bei begründeten Ausnahmen im Einzelfall sind mindestens die Auflagen des Absatz 2 einzuhalten. (2) 1 Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dauerhaft auf den jeweiligen Stand der Technik auch unter Berücksichtigung des Abs. 4 nachzurüsten (hochwasserangepasste Ertüchtigung); eine Anordnung nach 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. 2 Soweit dabei der Hochwasserpegel zu berücksichtigen ist, muss zumindest die 165

Höhe der Flut im Juni 2013 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 1,0 m zugrunde gelegt werden. 3 Ferner dürfen grundsätzlich nur Lagerbehälter benutzt werden, die auf der vom Landesamt für Umwelt geführten entsprechenden Liste enthalten sind (derzeit: http://www.lfu.bayern.de/wasser/doc/behaelter_ uesg.pdf). 4 Die Erfüllung der Vorgaben der Sätze 1 bis 3 ist auf Kosten des Betreibers durch einen Prüfsachverständigen für Heizölverbraucheranlagen nachzuweisen, erstmals innerhalb der 6-Monatsfrist; anschließend sind entsprechende Prüfberichte im Turnus von 5 Jahren der Stadt Passau, Dienststelle Umweltschutz, unaufgefordert vorzulegen. 5 Die 6-Monatsfrist kann auf Antrag verlängert werden. 6 Soweit die kürzeste Entfernung des Gebäudes, innerhalb dessen sich die Öltankanlage befindet, zu einem benachbarten Gebäude eines Dritten mehr als 50 m beträgt, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) 1 Die Verpflichtungen aus Absatz 2 entfallen, sobald die bestehende Öltankanlage stillgelegt und nicht durch eine neue Öltankanlage ersetzt wird. 2 Hierzu ist der Stadt Passau eine Stilllegungsbescheinigung vorzulegen. (4) Anlagen nach Abs. 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur betrieben werden, wenn 1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder 2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und 3. 1 Anlagen oder Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist; alternativ dazu können Aufstellräume von Heizölverbraucheranlagen und benachbarte Räume unterhalb der HW 2013 -Kote gegen eindringendes Wasser gesichert werden, indem diese Räume ohne Abläufe ausgeführt werden (auch nicht mit Heizölsperre oder Rückstauklappen). 2 Bei alternativer Ausführung müssen andere Raumöffnungen wie insbesondere Türen und Fenster aber auch Durchführungen von Wasser-, Öl-, Telefon- und Stromleitungen unterhalb der HW 2013 -Kote mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen gegen drückendes Wasser abgedichtet werden. 6 Weitergehende Bestimmungen -Grünlandumbruch- Auf folgenden Flächen, die sich im Abflussbereich befinden, ist zum Schutz vor Hochwassergefahren der Umbruch von Dauergrünland in Ackerland nicht zulässig: - Fl.Nr. 437/4, Gemarkung Grubweg, linkes Ilzufer, - Fl.Nrn. 96, 96/32, 96/33, Gemarkung Grubweg, linkes Donauufer, - Fl.Nr. 96/34, Gemarkung Grubweg, linkes Donauufer. 166

7 Antragstellung 1 Mit dem Genehmigungsantrag nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der BayBO die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2 Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2009, GVBl. S. 376) bleiben unberührt. 8 Ausnahmen zu 5 (1) Die Stadt Passau kann von den Verboten und Beschränkungen des 5 eine Befreiung erteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt ist oder zwingende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies zwingend erfordern. (2) 1 Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. ²Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Passau vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau in Kraft. Stadt Passau, den 05.08.2015 Oberbürgermeister Jürgen Dupper 167

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