Wahl der Rechtsform. Rouven Siegemund Köln 20. Dezember 2012



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Transkript:

Wahl der Rechtsform Rouven Siegemund Köln 20. Dezember 2012

Überblick 1. Allgemeines 2. Struktur der Rechtsformen 3. Gründung und Kapital 4. Unternehmensleitung 5. Gesellschafter 6. Vor- und Nachteile im Überblick

Allgemeines osborneclarke.de

Begriff/Regelungsbereich Rechtsform meint Gesellschaftsform Gesellschaftsformen sind in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt (z.b. im BGB, HGB, GmbHG, AktG, PartnerG) Gesetze geben u. a. rechtliche Rahmen vor betreffend das Verhältnis der Gesellschafter untereinander das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft das Verhältnis der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter im Verhältnis zu "Außenstehenden" das Verhältnis der Gesellschaft zu "Außenstehenden" Wichtig: Vertragsgestaltung ermöglicht teilweise vom Gesetz abweichende Regelungen!

Anlässe zur (Über-) Prüfung der Rechtsform Gründung Wachstum (positiv/negativ) Aufnahme/Ausscheiden von Gesellschaftern Veräußerung des Unternehmens Verbindung des Unternehmens Faustregel: Alle 5 Jahre erneute Überprüfung!

Die gängigsten Rechtsformen im Überblick Gesellschaften Personen(handels)gesellschaft Eher kleine Mitgliederzahl Vom Mitgliederbestand abhängig Einstimmigkeitsprinzip Grundsatz der Selbstorganschaft Entstehung mit Vertragsschluss Beispiele: GbR, OHG und KG Körperschaften Unbegrenzte Mitgliederzahl Unabhängig von Mitgliederbestand Mehrheitsprinzip Handeln durch sog. "Organe" Grundsatz der Drittorganschaft Existenz erst nach Registrierung Beispiele: UG, GmbH, AG Hinweis: Company limited by Shares (sog. "Limited") ist strukturell Körperschaft, unterliegt aber englischem Recht (sog. "Companies Act 1986, Companies Directors Disqualification Act 1986")

Wichtige Aspekte der Rechtsformwahl Haftung Gründungsmodalitäten (Form; Gründerzahl) Kapitalaufbringung Leitungsmacht/Geschäftsführung Gewinn- und Verlustbeteiligung Nachfolgeregelungen Rechtsformaufwand (Kosten, administrativer Aufwand) Umwandlungsmöglichkeiten in andere Rechtsform

Wichtige Aspekte der Rechtsformwahl Insolvenz Publizitätserfordernisse (Bundesanzeiger) Image Steuer- und Kostenbelastung

Vorab: Einzelkaufmann/Einzelunternehmen Einzelunternehmen bezeichnet ein Unternehmen, das von einer einzelnen, natürlichen Person geführt wird wird ein Gewerbe ausgeübt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, dann Einzelkaufmann Pflicht für Kaufleute zur Anmeldung ihrer Firma 17, 29 HGB kein Mindestkapital zivilrechtlich keine Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen => Haftung bis an Pfändungsfreigrenze

Vorab: Einzelkaufmann/Einzelunternehmen Fallbeispiel: A möchte ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Bereich "e-health" gründen, dass er unter der Firma "Cybermed" führen möchte. Dafür sieht er zunächst einen Betrag von EUR 10.000,00 vor. Als er einige Zeit später von einem Lieferanten (L) in Anspruch genommen wird, verfügt A nicht über genug liquide Mittel, um die bestellte Ware zu zahlen. L erstreitet einen Titel u. vollstreckt in die hübsche Altbau-Eigentumswohnung des A in Köln-Sülz.

Vorab: Einzelkaufmann/Einzelunternehmen Merke: Reicht das anfänglich bereitgestellte oder gegebenenfalls später aufgestockte Vermögen nicht aus, um Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens zu erfüllen, können Gläubiger des Einzelunternehmers bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen auch auf das Privatvermögen des Unternehmers zugreifen.

Struktur der Rechtsformen

Struktur der Rechtsformen GbR mind. zwei Gesellschafter beschränkte Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit nicht für Kaufleute (für diese OHG, KG), nur Kleingewerbetreibende auch für freiberufliche Tätigkeit möglich (Anwälte, Ärzte)

Struktur der Rechtsformen OHG Im Grundsatz wie GbR Aber: Kaufmännischer Betrieb Eintrag im Handelsregister Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter KG Im Grundsatz wie GbR/OHG Kommanditist: beschränkte Haftung Komplementär: unbeschränkte Haftung

Struktur der Rechtsformen GmbH Ein-Personen-GmbH möglich Eigene Rechtspersönlichkeit Haftung der Gesellschafter beschränkt auf Stammkapital (Stammeinlagen) Organe Geschäftsführer Gesellschafterversammlung ggf. Beirat/Aufsichtsrat

Struktur der Rechtsformen GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und damit Personengesellschaft Besonderheit: Komplementärin ist eine GmbH Kommanditisten: i. d. R. natürliche Personen

Gründung und Kapital

Gründung und Kapital GbR Gründung der GbR durch Vertrag Formlos Achtung: Bewusster Gründungswille ist nicht erforderlich (siehe folgendes Beispiel)! Mindestens 2 Gesellschafter Kein Mindestkapital, Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen Einlagen können als Bar- oder Sachwerte und Dienstleistungen erbracht werden

Gründung und Kapital Fallbeispiel: Die Informatikstundenten A und B planen eine Unternehmensgründung im Bereich 'e-health' und nehmen hierzu den Betriebswirt C an Bord. Bereits im Vorfeld hatten A und B persönlich Ausgaben von je EUR 2.000,00. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird nicht aufgesetzt, es wird aber vereinbart, dass die 3 Gründer später eine GmbH gründen. Klar ist auch, dass C alleine für den kaufmännischen Bereich zuständig ist.

Gründung und Kapital Folgeprobleme: A, B und C haften Gläubigern der GbR mit ihrem gesamten Vermögen. Bei späterer Gründung der GmbH ist Sacheinbringung erforderlich. Vermeidung dieser Probleme: Gründung einer GmbH bereits im Vorfeld. Keine Geschäftstätigkeit als GbR.

Gründung und Kapital OHG Gründung formlos Mindestens 2 Gesellschafter Eintragung im Handelsregister Namenszusatz "OHG" Kein Mindestkapital, Gesellschafter haften unbeschränkt Einlagen wie bei GbR möglich (Bar- und/oder Sacheinlage)

Gründung und Kapital KG Wie OHG Namenszusatz "KG" Komplementär trifft keine Mindesteinlagepflicht (unbeschränkte Haftung) Kommanditist hat Einlage zu leisten Höhe beliebig Sach- und Geldwerte

Gründung und Kapital GmbH Notarieller Gesellschaftsvertrag oder notarielles Musterprotokoll max. 3 Gesellschafter nur 1 Geschäftsführer (von 181 BGB befreit) Gründungskostentragung max. EUR 300,00 Wesentliche Regelungen fehlen im Musterprotokoll: Vererbung von Geschäftsanteilen Einziehung von Geschäftsanteilen Veräußerung nicht beschränkt (Vorkaufsrecht)

Gründung und Kapital GmbH Stammkapital mind. EUR 25.000,00; Mindesteinzahlung ¼ auf jeden Geschäftsanteil, mind. EUR 12.500,00 Bar- oder Sacheinlage möglich (Sacheinlage in Satzung zu bestimmen) Erwerb einer sog. Vorratsgesellschaft Beteiligungsvertrag mit Investoren Eintragung ins HR

Gründung und Kapital Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG = GmbH, nur andere Firma Rechtsformzusatz: UG (haftungsbeschränkt) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stammkapital frei wählbar (mind. EUR 1,00) Gesetzliche Gewinnrücklage (25 % des Gewinns); dies gilt zeitlich und höhenmäßig unbeschränkt Auflösung der Gewinnrücklage nur bei Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln. Bei Erreichung von EUR 25.000,00 Umfirmierung möglich Gründungskosten nur max. EUR 300,00

Gründung und Kapital Fallbeispiel: A und B haben eine GmbH im Bereich "e-health" gegründet, und sich dabei jeweils zu einer Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00 verpflichtet. Nach der Gründung verabreden sie, dass B seine umfangreiche Computeranlage an die GmbH verkauft und hierfür einen Kaufpreis von EUR 12.500,00 von der Gesellschaft erhält.

Gründung und Kapital Problem: Hierbei handelt es sich um eine sog "verdeckte Sacheinlage", mit der Folge, dass im Falle der Insolvenz der GmbH B auf die Differenz zwischen dem Wert der Computeranlage und der vollen Stammeinlage in Anspruch genommen werden kann (früher: Erfüllung; seit 1.11.2008: Anrechnung) Vermeidung dieses Problems: Die Sacheinlagen werden bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, und dort nach Art und Höhe des Wertes festgeschrieben

Gründung und Kapital GmbH & Co. KG Zusammengesetzte Rechtsform, d.h. Gründung von 2 Gesellschaften Für die Gründung auf GmbH-Recht und Recht der Personengesellschaft abstellen Namenszusatz "GmbH & Co. KG"

Unternehmensleitung

Unternehmensleitung GbR Unterscheidung zwischen sog. Innen- und Außenverhältnis Grds. Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter (Abweichungen möglich z.b. Einzelgeschäftsführung) Vertretungsmacht (Außenverhältnis) deckt sich mit Geschäftsführungsbefugnis Einziges "Organ": Gesellschafterversammlung

Unternehmensleitung OHG Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnlichen Geschäftsverkehr (Abweichungen zulässig), Widerrufsrecht Vertretung: jeder Gesellschafter alleine (Abweichungen müssen ins HR eingetragen werden) Prokuraerteilung möglich

Unternehmensleitung KG Geschäftsführung: Komplementär (Abweichungen zulässig, Erweiterung auf Kommanditisten) Kontrollrechte des Kommanditisten Vertretung durch Komplementär (keine Abweichung zulässig) Kommanditisten von Vertretung ausgeschlossen (Ausnahme Prokura)

Unternehmensleitung GmbH GmbH handelt durch sog. "Organe" Geschäftsführung (Fremdorganschaft) Keine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des GF gegenüber Dritten (Innenverhältnis möglich durch Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte) Möglich: Gesellschafter = Geschäftsführer Gesellschafterversammlung Befugnis: z. B. Grundlagenkompetenz, Satzungsänderung, Feststellung Jahresabschluss Aufsichtsrat/Beirat möglich (Mitbestimmungsgesetze => notwendig)

Unternehmensleitung GmbH & Co. KG Geschäftsführung/Vertretung wie bei reiner KG Bei Komplementär-GmbH wie bei GmbH Mehrheitsverhältnis in der Komplementär-GmbH entscheidend für Geschäftsführung der KG Geschäftsführer der GmbH vertritt letztlich auch die KG

Gesellschafter

Gesellschafter GbR Unbeschränkte Haftung Gewinn/Verlust nach Köpfen Unbeschränkte Entnahmerechte Bei Ausscheiden/Tod eines Gesellschafters: grds. Auflösung, es sei denn Fortsetzungsklausel Einfache/qualifizierte Nachfolgeklausel Eintrittsklausel

Gesellschafter Fallbeispiel: Die Informatikstundenten A, B und C haben eine GbR im Bereich 'e-health' gegründet. Auf einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben sie verzichtet, um Kosten zu sparen. Nach einiger Zeit möchte C aus der GbR ausscheiden und kündigt die GbR.

Gesellschafter Problem: Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sodass es zur Auseinandersetzung der Gesellschafter kommt, bei der zunächst die laufenden Geschäfte abzuwickeln, die Schulden zu tilgen und dann die Einlagen an die Gesellschafter zurückzuzahlen sind. Schließlich wird das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt. Vermeidung dieses Problems: Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, mit der Folge, dass die Gesellschaft weiter besteht, und der ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsanspruch erhält!

Gesellschafter Fallbeispiel: Abwandlung des vorherigen Falles, mit dem Unterschied, dass an der Gesellschaft nur A und B beteiligt waren. B möchte ausscheiden. A hingegen würde das Unternehmen sehr gerne weiterführen.

Gesellschafter Problem: Eine Fortsetzung der Gesellschaft fordert grundsätzlich zwei Gesellschafter, da es die Einmannpersonengesellschaft nicht gibt. Somit bleibt eigentlich nur die Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung. Vermeidung dieses Problems: Die Gesellschafter können die Übernahme Vermeidung dieses Problems: Die Gesellschafter können die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch nur einen Gesellschafter vereinbaren, mit der Folge, dass dieser ohne besonderen Übertragungsakt Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann natürlich auch einen Abfindungsanspruch, wie in dem Fall, dass die Gesellschaft aufgelöst worden wäre.

Gesellschafter OHG Unbeschränkte Haftung Gewinn/Verlust nach Köpfen (Bilanzierung) Grds. beschränkte Entnahmerechte Ausscheiden/Eintritt: weiterlaufende Haftung ( 160 HGB) Tod: wie bei GbR, außer Möglichkeit des Erben, Kommanditist zu werden

Gesellschafter KG Unterschiedliche Haftung von Komplementär und Kommanditist Gewinn/Verlust nach Vereinbarung Grds. beschränkte Entnahmerechte des Komplementärs Ausscheiden Komplementär: Auflösung der KG Ausscheiden Kommanditist: OHG Weiterlaufende Haftung, 160 HGB

Gesellschafter GmbH Haftung (beschränkt auf übernommene Stammeinlage) Gesellschafterdarlehen (Eigenkapitalersatz) Gewinn/Verlust nach Kapitalanteil Anteilsübertragung notariell Nachfolgeklauseln möglich

Gesellschafter Fallbeispiel: Die Informatikstudenten A, B und C haben auf Grundlage eines standardisierten Gesellschaftsvertrages aus dem Internet eine GmbH im Bereich 'e-health' gegründet. Nach einiger Zeit kommt es zu Unstimmigkeiten, sodass C aus der GmbH ausscheiden und seinen Geschäftsanteil an den zwielichtigen D verkaufen möchte. A und B sind "not amused".

Gesellschafter Probleme: Nach 15 Abs. 1 GmbHG sind die Anteile an einer Gesellschaft grundsätzlich frei verkäuflich; A und B haben somit keine Möglichkeit, auf die Auswahl des neuen Gesellschafters Einfluss zu nehmen. Vermeidung dieser Probleme: Bereits bei Gründung der GmbH Regelung im Vermeidung dieser Probleme: Bereits bei Gründung der GmbH Regelung im Gesellschaftsvertrag, entweder durch einen Zustimmungsvorbehalt nach 15 Abs. 5 GmbHG und/oder ein Vorkaufsrecht zugunsten der Mitgesellschafter!

Gesellschafter GmbH & Co. KG Haftung: Komplementär haftet als GmbH "nur" mit deren Vermögen Eigenkapitalersatz wie bei GmbH Gewinn/Verlust wie bei KG Werden GmbH-Anteile und KG-Anteile gemeinsam übertragen, muss dies notariell beurkundet werden

"Limited" als Alternative? Limited meint 'Private Company Limited by Shares' mit Zweigniederlassung in Deutschland Geringere Gründungskosten? Ersparnis der "Kosten" für das Stammkapital? Schnellere Gründung? Folgekosten? Steuervorteile? Hinweis: Limited ist für Gründer, die in Deutschland operatives Geschäft betreiben, in aller Regel nicht zu empfehlen!

Vor- und Nachteile im Überblick

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