WAS IST NEU 2014 PFLEGE, PENSIONEN, ARBEITSMARKT, ARBEITSRECHT, KONSUMENTENSCHUTZ

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Transkript:

WAS IST NEU 2014 PFLEGE, PENSIONEN, ARBEITSMARKT, ARBEITSRECHT, KONSUMENTENSCHUTZ

Was ist neu 2014? WAS IST NEU 2014? PFLEGE 3 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 3 Bessere Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen 3 Pflegekarenzgeld 3 Sozialversicherungsschutz 3 Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz 3 BEHINDERUNG 4 Strategische Neuausrichtung des Moduls Berufsvorbereitung der Integrativen Betriebe ab 2014 4 SOZIALENTSCHÄDIGUNG 5 PENSIONEN 6 Auslaufen der Langzeitversicherungspension 6 Verschärfte Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension 6 Einschränkung des Tätigkeitsschutzes bei geminderter Arbeitsfähigkeit 6 Außertourliche Pensionsanpassung 6 Ersetzung der Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift 6 Invaliditätspension nur bei dauernder Invalidität 6 Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation 7 Schaffung einer ganzheitlichen Begutachtung 7 Einbeziehung der BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach dem BUAG in die Kranken- und Pensionsversicherung 7 Einbeziehung der Bezieher von aliquotem Pflegekarenzgeld nach dem BPGG in die Pensionsversicherung 7 Abkehr von der Meldung in Papierform 7 Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe 7 Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die AMS Trainer 8 ARBEITSMARKT 9 Ablauf der Übergangsregelungen für rumänische und bulgarische Arbeitskräfte 9 Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie (Single Permit RL) 9 Fachkräfteverordnung für 2014 9 Neue Wertgrenzen im Ausländerbeschäftigungsgesetz 9 ARBEITSRECHT 10 Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten bei der Dienstfreistellung im Katastrophenfall 10 KONSUMENTENSCHUTZ 11 Novelle der Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungsverordnung BGBl II Nr 313/2012 11 2

Pflege PFLEGE PFLEGEKARENZ UND PFLEGETEILZEIT Pflegende und betreuende Angehörige werden ab 1. Jänner 2014 durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt. Bessere Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen Pflegekarenz bzw. -teilzeit kann ab Pflegegeldstufe 3 der/des Angehörigen oder ab Pflegegeldstufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz in Anspruch genommen werden. Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn erforderlich. Dauer der Pflegekarenz bzw. -teilzeit grundsätzlich ein bis maximal drei Monate. Im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig. Nimmt man Pflegeteilzeit in Anspruch, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden reduziert werden. Pflegekarenzgeld Während der Pflegekarenz wird als Einkommensersatz ein Pflegekarenzgeld ausbezahlt, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Es entspricht in der Höhe grundsätzlich dem Arbeitslosengeld. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig des reduzierten Einkommens errechnet. Familienzuschläge werden wie beim Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt. Diese neu geschaffene Geldleistung kann in Zukunft auch bei einer Familienhospizkarenz bezogen werden. Überdies können auch jene Personen, die sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen im Zuge einer Pflegekarenz zu widmen sowie öffentlich Bedienstete, ein Pflegekarenzgeld beziehen. Sozialversicherungsschutz Während der Maßnahme wird ein entsprechender Pensionsversicherungsbeitrag einbezahlt. Selbstverständlich bleibt man währenddessen auch krankenversichert. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen. Auch der Erwerb des Abfertigungsanspruchs bleibt aufrecht. Die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, damit es zu keinen Nachteilen beim Arbeitslosengeld kommt. Die Vollziehung erfolgt durch das Bundessozialamt. REDUKTION DER ANZAHL DER ENTSCHEIDUNGSTRÄGER NACH DEM BUNDESPFLEGEGELDGESETZ Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wird die Anzahl der Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden. 3

Behinderung Ebenso wird die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden, sodass ab 1. Jänner 2014 nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein werden. BEHINDERUNG Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Parkausweisen nach 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 geht von den Bezirkshauptmannschaften/Magistraten auf das Bundessozialamt über. Behindertenpässe und Parkausweise können künftig beim Bundessozialamt beantragt werden. Damit werden bisher bestehende Doppelgleisigkeiten bei Behindertenpässe/Parkausweise beseitigt und Parkausweise bundesweit einheitlich ausgestellt. In diesem Zusammenhang ist eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderlich. Diese tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In Umsetzung des Unionsrechts wird der Kreis der begünstigten Behinderten nach 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes um Personen aus Drittstaaten erweitert, die eine kombinierte Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung besitzen. Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2014 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße monatlich pro offene Pflichtstelle 244 Euro (bei 25-99 ArbeitnehmerInnen), 342 Euro (bei 100-399 ArbeitnehmerInnen) bzw. 364 Euro (ab 400 ArbeitnehmerInnen). Strategische Neuausrichtung des Moduls Berufsvorbereitung der Integrativen Betriebe ab 2014 Menschen mit Behinderung soll nicht nur eine niederschwellige Qualifizierung, sondern auch ein Zugang zu einer hochwertigen beruflichen Ausbildung mit einem formalen Abschluss angeboten werden. Auf der Grundlage dieser Prämisse erfolgt ab 2014 eine strategische Neuausrichtung des Moduls Berufsvorbereitung der Integrativen Betriebe mit einer Fokussierung auf eine Lehrausbildung in unterschiedlichen Ausprägungen (standardmäßig oder integrativ, d.h. verlängert oder in kurzer Form als Teilqualifizierung). Bis 2016 soll die Zielgröße von rund 160 Lehrausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung erreicht werden. Mit 1. Jänner 2014 startet die Pilotphase von AusbildungsFit in 7 Bundesländern mit 24 Projekten für rund 774 TeilnehmerInnen um rd. 12 Mio. Euro. AusbildungsFit soll ein österreichweit flächendeckendes und standardisiertes, im Zugang niederschwelliges Angebot für benachteiligte, noch nicht ausbildungsreife Jugendliche darstellen, das darauf abzielt, durch individuelle Förderung, die Jugendlichen ohne Umwege in eine (Berufs-)Ausbildung oder den Arbeitsmarkt zu begleiten. Die Umsetzung erfolgt durch das BSB. BABE 2014-2017 Österreich - Behinderung - Ausbildung - Beschäftigung: Aktualisierung der arbeitsmarktpolitischen Förderstrategie für Menschen mit Behinderung für die Jahre 2014-2017. Unter Berücksichtigung nationaler sowie internationaler Zielvorgaben (NAP Behinderung, UN-Behindertenrechtskonvention, Europäische Kohäsionspolitik) wurde der BABE in einem partizipativen Prozess gemeinsam von BMASK und BSB in Abstimmung mit ExpertInnen und Stakeholdern erstellt. 4

Sozialentschädigung Dieser BABE bildet einen Rahmen für die arbeitsmarktpolitische Behindertenpolitik bis 2017 auf Basis von verbindlichen Strategien. Bis März 2014 werden die länderspezifischen Programme, ebenfalls in Partizipation mit relevanten Stakeholdern, von den BSB-Landesstellen erstellt. Die Angelegenheiten des Behindertenrechtes und des Sozialen Entschädigungsrechtes gehen mit 1. Jänner 2014 auf das neue Bundesverwaltungsgericht über. SOZIALENTSCHÄDIGUNG Die Renten und einkommensabhängigen Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechtes werden zum 1. Jänner 2014 mit dem Anpassungsfaktor nach dem ASVG erhöht werden. 5

pensionen PENSIONEN Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010: AUSLAUFEN DER LANGZEITVERSICHERUNGSPENSION Für männliche Versicherte wurde das Anfallsalter ab dem Jahrgang 1954 auf die Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben, für weibliche Versicherte der Jahrgänge 1959 bis 1961 auf die Vollendung des 57., 58. und 59. Lebensjahres. Es werden nur mehr Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus nur mehr Ersatzzeiten der Kindererziehung, wegen Anspruches auf Wochengeld sowie des Präsenz- oder Zivildienstes angerechnet. 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35: VERSCHÄRFTE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE KORRIDORPENSION (und die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) Die lange Versicherungsdauer wird stufenweise erhöht, sodass für die Inanspruchnahme der Leistung im Endausbau 40 Versicherungsjahre erforderlich sein werden. Liegt der Stichtag im Jahr 2014, so sind 38,5 Versicherungsjahre nachzuweisen. EINSCHRÄNKUNG DES TÄTIGKEITSSCHUTZES BEI GEMINDERTER ARBEITSFÄHIGKEIT Das für den Tätigkeitsschutz im Leistungsrecht der Pensionsversicherung maßgebliche Lebensalter wird stufenweise auf das vollendete 60. Lebensjahr erhöht. Im Jahr 2014 ist die Vollendung des 58. Lebensjahres notwendig. AUSSERTOURLICHE PENSIONSANPASSUNG Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 werden die Pensionen (im Unterschied zu den Ausgleichszulagenrichtsätzen) nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern (nur) um 1,6 % erhöht. ERSETZUNG DER PARALLELRECHNUNG DURCH EINE KONTOERSTGUTSCHRIFT Allen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ende des Jahres 2013 mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, werden ihre Anwartschaften als Startwert ( Sockelpension ) im Pensionskonto gutgeschrieben. SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013: INVALIDITÄTSPENSION NUR BEI DAUERNDER INVALIDITÄT Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt nur mehr dann eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension), wenn dauerhafte Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Anstelle einer befristeten Leistung wird künftig ein Rehabilitationsgeld oder ein Umschulungsgeld ausgezahlt; damit wird der Unterhalt jener gesundheitlich beeinträchtigten Personen gesichert, die an zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation teilnehmen und damit ihre Chance auf Beschäftigung steigern können. 6

pensionen RECHTSANSPRUCH AUF MEDIZINISCHE REHABILITATION Personen, bei denen vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf die notwendigen und zweckmäßigen Rehabilitationsmaßnahmen. SCHAFFUNG EINER GANZHEITLICHEN BEGUTACHTUNG Die Grundsätze für die berufskundliche Begutachtung und für das Zusammenwirken der Versicherungsträger (mit dem Arbeitsmarktservice) bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen werden in Richtlinien des HVSVT festgelegt. Bei der PVA sowie für den Bereich der SVA und der SVB wird jeweils eine einheitliche Begutachtungsstelle als Kompetenzzentrum Begutachtung eingerichtet, deren Tätigkeit sowohl die Erstellung von medizinischen als auch von berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten umfasst. Darüber hinaus haben die Pensionsversicherungsträger gemeinsam mit der BVA eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung zu betreiben. Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2013: EINBEZIEHUNG DER BEZIEHERINNEN EINES ÜBERBRÜCKUNGSGELDES NACH DEM BUAG IN DIE KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNG Die Beiträge werden vom Überbrückungsgeld bemessen; die sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten trägt die BUAK. ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138: EINBEZIEHUNG DER BEZIEHER VON ALIQUOTEM PFLEGEKARENZGELD NACH DEM BPGG IN DIE PENSIONSVERSICHERUNG Die Beiträge werden vom aliquoten Pflegekarenzgeld einschließlich Kinderzuschläge bemessen und zur Gänze aus Bundesmitteln getragen; die sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten trägt das BSB. ABKEHR VON DER MELDUNG IN PAPIERFORM Für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) sind Meldungen in Papierform ab 1. Jänner 2014 (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) nicht mehr zulässig. Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013: MINDESTBEITRAGSGRUNDLAGE IN DER PENSIONSVERSICHERUNG FÜR FACHKRÄFTE DER ENT- WICKLUNGSHILFE Die Einführung einer fiktiven Beitragsgrundlage (Wert 2014: 1 649,84 ) wird die künftige Pensionsleistung erhöhen. Sie gilt für alle EntwicklungshelferInnen, deren Einsatzvertrag ab 1. Jänner 2014 geschlossen wird. 7

pensionen Verordnung BEITRAGSFREIE PAUSCHALIERTE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR DIE AMS TRAINER Ab 1. Jänner 2014 sind Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich Lehrende an Einrichtungen, denen vom AMS die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- und Fortbildung) übertragen wird, bis zur Höhe von 537,78 im Kalendermonat beitragsfrei. Ebenfalls 2014 wirksam: Abschlag bei der Korridorpension: 5,1% (vorher 4,2% + 2,1%) Abschlag bei IP mir Schwerarbeit: 4,2% maximal 11% (vorher 13,8 bzw. 15%) und im Jahr 2013/2014: 2 Mio. Euro für Psychotherapie im Rahmen von fit2work 8

arbeitsmarkt ARBEITSMARKT ABLAUF DER ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR RUMÄNISCHE UND BULGARISCHE ARBEITSKRÄFTE Die siebenjährige Übergangsfrist für den Arbeitsmarktzugang rumänischer und bulgarischer Arbeitskräfte läuft mit Ende 2013 aus. Rumänen/innen und BulgarInnen haben ab 1. Jänner 2014 freien Arbeitsmarktzugang. UMSETZUNG DER EU-RAHMENRICHTLINIE (SINGLE PERMIT RL) Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für alle niedergelassenen Ausländer, die bereits zum Arbeitsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Damit verbunden ist die Abschaffung der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheins. Opfer familiärer Gewalt erhalten die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ohne Wartefristen. FACHKRÄFTEVERORDNUNG FÜR 2014 Drittstaatsangehörige Personen mit folgenden Mangelberufen können eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten, wenn sie die die erforderlichen Mindestpunkte erreichen und ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in einem solchen Mangelberuf haben: Fräser/innen Dachdecker/innen Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing) für Maschinenbau Dreher/innen Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing) für Starkstromtechnik Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing) für Datenverarbeitung Betonbauer/innen Bauspengeler/innen Sonstige Spengler/innen Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik Landmaschinenbauer/innen Diplomierte Krankenpfleger/-schwestern NEUE WERTGRENZEN IM AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ Gesetzliche Mindestentlohnung für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte: Schlüsselkräfte: unter 30 Jahre 2.265 über 30 Jahre 2.718 StudienabsolventInnen: 2.038,50 Gesetzliche Mindestentlohnung für Top-ManagerInnen: 5.436 9

Arbeitsrecht ARBEITSRECHT GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERINNEN UND ANGESTELLTEN BEI DER DIENSTFREISTELLUNG IM KA- TASTROPHENFALL Die gesetzlich geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstfreistellung sind für Angestellte und ArbeiterInnen inhaltlich gleich. Ein Unterschied zwischen Angestellten und ArbeiterInnen ergibt sich daraus, dass die Regelung für Angestellte, nicht aber für ArbeiterInnen zwingend war, das heißt der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung konnte für ArbeiterInnen kollektivvertraglich oder einzelvertraglich verändert oder gar zur Gänze beseitigt werden. Mit der Novelle zum ABGB erhalten nun auch ArbeiterInnen ein zwingenden, nicht abdingbaren Anspruch auf einen Dienstfreistellung mit Fortzahlung des Entgelts, wenn sie in durch eine Katastrophe persönlich betroffen sind. 10

Konsumentenschutz KONSUMENTENSCHUTZ NOVELLE DER DATENFORMAT- UND VERBRAUCHSINFORMATIONSDARSTELLUNGSVERORDNUNG BGBL II NR 313/2012 Die Novelle dieser Verordnung legt nähere Bestimmungen fest, wie KonsumentInnen über ihren Stromverbrauch und ihre Stromkosten zu informieren sind. Erforderlich wurde die Änderung auf Grund der Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, welche im Juli 2013 beschlossen wurde. In Zukunft ist somit eine umfangreiche und transparente Kosten- und Verbrauchsinformation sichergestellt. Haushalten soll dadurch leichter möglich sein, ihre Stromkosten beziehungsweise ihren Energieverbrauch besser zu steuern. 11

Konsumentenschutz BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00-0 www.bmask.gv.at post@bmask.gv.at 12