Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) im Betagten- und Pflegeheim Tgèsa s.vigeli in Sedrun.



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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

1 MANAGEMENT Seite 1 / 8 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Diese gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) im Betagten- und Pflegeheim Tgèsa s.vigeli in Sedrun. 1.2. Grundlage Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das neue Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA LK 2010). Gestützt auf das revidierte Krankenpflegegesetz (KPG) und der Verordnung zum KPG, welche per 01.01.2011 in Kraft sind, werden die Maximaltarife, die sich aus der Pensions-, der Pflegeund Betreuungstaxe sowie aus dem Beitrag für die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IE) zusammensetzen, in 16 Stufen festgelegt. Der Kanton hat diese Maximaltarife pro BESA-Stufe definiert und wird dies weiterhin jährlich tun. 2. Taxgestaltung Die Tarife setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe Instandsetzungs- und Erneuerungsbeitrag (IE) Pflegetaxe Betreuungstaxe Tages- und Nachttaxen Akut- und Übergangspflegetaxen Infrastrukturzuschlag 2.1. Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen Unterkunft im Einbettzimmer Vollpension (inkl. Zwischenmahlzeiten, ohne Getränke, ausser Kaffee/Tee/Mineral nature oder süss morgens, mittags, abends und der Tages-Wunschtee ins Zimmer) Bett- und Frotteewäsche Besorgen der privaten Wäsche inkl. Flickarbeiten (exkl. Näharbeiten, chem. Reinigung) Reinigung des Zimmers; Heizung, Strom, Warmwasser Beitrag zur Reservebildung gemäss Vorlage der Regierung (mit Tarifen max. zulässige Reserven festgelegt)

1 MANAGEMENT Seite 2 / 8 2.2. Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IE) Die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten beinhalten den für die Werterhaltung und die Erneuerung der Immobilien/Mobilien und Anlagen erforderlichen jährlichen Beitrag. Die maximalen Pauschalbeiträge werden vom Kanton definiert. Gemäss der neuen Pflegefinanzierung beträgt der IE-Beitrag neu ab 01.01.2011 Fr. 25.- pro Pensions- resp. pro Pflegetag und wird vollumfänglich den Bewohnern belastet. Der IE-Beitrag von Fr. 25.- entspricht der Summe von Fr. 320'000.- pro Zimmer (reine Substanzerhaltung über 35 Jahre). Sie bilden die Grundlagen für Renovationsarbeiten oder den Neubau/Erweiterung des Hauses. 2.3. Die Pflegetaxe umfasst folgende Leistungen Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog (LK 2010) erfasst und alle 6 Monate überprüft und angepasst. Bei Veränderungen des Gesundheitszustandes in der Zwischenzeit werden die BESA- Einstufung sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen von maximal 7 Tagen erfolgen keine Neueinstufungen. Der Pflegebedarf wird in 16 Stufen eingeteilt. Zwischen den Stufen 1 12 sind sie im 20 Minuten- Takt unterteilt. Ab Stufe 13 16 im 60 Minuten-Takt. Der BESA-LK 2010 umfasst 5 Leistungsbereiche mit 10 Massnahmenpaketen (MP), die in Minuten Zeiteinheiten erfasst werden: LK 1 Psychogeriatrie (Gedächtnis und Orientierung/Sozialverhalten/Affektregulierung 3 MP) LK 2 Mobilität (Mobilität, Motorik und Sensorik 1 MP) LK 3 Körperpflege (Kontinenz/Inkontinenz/Kompensation der Selbstpflegefähigkeit 2 MP) LK 4 Essen/Trinken (Essen und Trinken 1 MP) LK 5 Medizinische Pflege (Medikation, Schmerzmanagement/Atmung/Sauerstoffversorgung/ Wund-/Hautversorgung 3 MP). Zusätzlich wird jeder Pflegeleistung, das Thema Prophylaxe oder Therapie sowie eine Häufigkeit/Norm (z.b. 1-3/Tag) zugeordnet. Gleichzeitig wird der Anwesenheitsfaktor des Pflegepersonals bestimmt sowie der Mitwirkungsfaktor der Bewohner berücksichtigt. 2.4. Die Betreuungstaxe umfasst folgende Leistungen Die Betreuungskosten werden neu parallel zur Pflegebedürftigkeit bestimmt und ebenfalls in 16 Stufen berechnet. Mit steigender Pflegebedürftigkeit nimmt die quantitative Betreuung zu (z.b. palliative Betreuung und daraus ergebend auch vermehrte Angehörigenarbeit). Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet: Zimmerservice aus persönlichen/nicht gesundheitlichen Gründen Begleitung zum Essen Manicure, Pédicure, Coiffeure-Behandlungen und weitere kosmetische Behandlungen, sofern von einem Mitarbeitenden der Pflege und Betreuung ausgeführt Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc. Blumenpflege, gemeinsame Kastenkontrolle und Reinigung Hilfestellungen im Alltag

1 MANAGEMENT Seite 3 / 8 Telefonunterstützung Beratungsdienstleistungen wie z.b. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen beantragen, Korrespondenz mit Ämtern Beratungsgespräche, individuelle persönliche Gespräche Bewohner- und Angehörigen-Information Führen eines Taschengeld- und Schmuckdepots Veranstaltungen Einzel- und Gruppenaktivierung, Briefe vorlesen/schreiben Einkäufe tätigen Transporte im Dorf und ausserhalb des Dorfes werden für die Bewohner organisiert, aber separat verrechnet. Vorgängig wird versucht, dafür Angehörige, Freunde oder Bekannte zu gewinnen 2.5. Die Tag- und Nachttaxen für Tages- und Nachtstruktur (Tages- oder Nachtstätte je maximal 12 Stunden) umfassen folgende Leistungen Die Leistungen für die Pflege werden gleich berechnet, wie für die Bewohner, die 24 Stunden pro Tag im Heim wohnen. Siehe Seite 1+2. Die Pensionstaxe und der IE-Beitrag (für Instandsetzungs- und Erneuerungskosten) betragen 50% der Vollkosten. Die Betreuungstaxe ist auch nach unten verändert. Siehe tabellarische Darstellung für Tages- und Nachtstruktur. 2.6. Die Akut- und Übergangspflegetaxen umfassen folgende Leistungen Die Leistungen für die Pflege werden gleich berechnet, wie für die Bewohner, die 24 Stunden pro Tag im Heim wohnen. Siehe Seite 1+2. Unterschied zu wer bezahlt diese Kosten: Der Bewohner keine. Die Krankenkassen übernehmen davon 45 % und die öffentliche Hand die Restkosten 55%, davon Anteil 25% der Kanton und die Gemeinde 75%. Die Pensionstaxe, der IE-Beitrag und die Betreuungstaxe sind gleich wie bei den Bewohnern, die 24 Stunden pro Tag im Heim wohnen. Die fürs Tgèsa s. Vigeli festgelegten und gültigen Taxen (werden jährlich vom Kanton neu festgelegt) sind in separaten Listen tabellarisch dargestellt und ersichtlich, inklusive Zimmerpreise. Siehe dazu die Dokumente DOK 1.3.05 a Taxen Basis 1er-Zimmer (24 Stunden) DOK 1.3.05 b Taxen Basis 1er-Zimmer für Akut- und Übergangspflege DOK 1.3.05 c Taxen Basis 1er-Zimmer für Tages- und Nachtstruktur DOK 1.3.08 Zimmerpreisliste 2.7. Infrastrukturzuschlag Für Miete eines Zimmers über 30 m 2 (inklusive Vorplatz und Nasszelle) und zusätzlicher Zimmer: Fr. 1.00 pro zusätzlicher m 2 und Aufenthaltstag.

1 MANAGEMENT Seite 4 / 8 3. Taxreduktionen (Abschläge auf den anerkannten Kosten des Kantons) 3.1. Ermässigung der Pensionstaxe und der IE-Kosten Eine Ermässigung auf die Pensionstaxe wird wie folgt gewährt: Abwesenheit des Bewohners (z.b. wegen Spitalaufenthalt oder Ferien) Ab dem ersten Tag nach Abwesenheit minus Fr. 15.00/Tag (Verpflegungsgutschrift). Der Eintrittstag ins Spital und der Rückkehrtag ins Heim werden voll verrechnet. Die IE-Kosten werden weiter verrechnet. Ferienaufenthalter im Heim Die Pensionstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt. Eine Pauschale bei Ferienaufenthalt von weniger als 4 Wochen von Fr. 250.00 kann verrechnet werden (Kanton). Todesfall Die Pensionstaxe zuzüglich IE-Kosten, abzüglich Fr. 15.00/Tag (Verpflegungsgutschrift) entfallen 5 Tage nach dem Todesfall unter Berücksichtigung, dass das Zimmer bis dahin geräumt ist, respektive sobald das Zimmer geräumt ist. Zimmer-Reservationstaxe pro Tag Pensionstaxe abzüglich Verpflegungsgutschrift Fr. 15.00 zuzüglich Fr. 25.00 IE-Beitrag. Bei einem Einbettzimmer mit Komfortleistung erfolgt der vereinbarte Zuschlag sowie bei einem doppelt belegten Zimmer die vereinbarte Reduktion. Bei medizinisch indizierter Sondenernährung Nur bei ausschliesslicher Sondenernährung und sofern keine weiteren Getränke/Mahlzeiten (Suppen, Tees, usw.) vom Haus bezogen werden, erfolgt Fr. 15.00 Verpflegungsgutschrift. Weitere Abzüge von Pensionstaxe Zimmer ohne Nasszelle Fr. 10.00 pro Aufenthaltstag. 3.2. Ermässigung der Pflege- und der Betreuungstaxe Eine Ermässigung auf die Pflege- und die Betreuungstaxe wird wie folgt gewährt: Spitalaufenthalt Ab dem Folgetag nach Spitaleintritt um den Krankenkassen-Beitrag der Pflegestufe sowie die Pflegekosten der Bewohner als auch derjenige des Kantons und der Gemeinde. Dasselbe gilt für die Betreuungstaxe. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Ferienabwesenheit Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Ferienaufenthalter im Heim Die Pflege- und Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt. Todesfall Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem folgenden Tage.

1 MANAGEMENT Seite 5 / 8 4. Zuschläge auf den anerkannten Kosten des Kantons Zuschlag für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner max. Fr. 20.00 pro Tag. Infrastrukturzuschlag sind vom Bewohner zu bezahlen (wird nicht durch EL Ergänzungsleistung - übernommen). Derartige Leistungen erläutert unter Punkt 2.7 oben müssen auf der Bewohner-Rechnung separat aufgeführt werden und im Pensionsvertrag enthalten sein. 5. Finanzielles 5.1. Finanzierung der Bewohner- und Pflegetaxe Anrechenbare Einkünfte sind: AHV-Altersrente (1. Säule) Rente aus Pensionskasse (2. Säule) Private Vermögenswerte (3. Säule) Invalidenrente Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen, soweit wie von der SVA (Sozialversicherungsanstalt) berechnet und bewilligt Leistungen der Krankenversicherer (in 16 Stufen). Die werden jährlich durch den Bundesrat neu festgelegt Beiträge an Pflegetaxe durch die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% und den Kanton zu 25%, die öffentliche Hand übernimmt die nicht gedeckten Pflegekosten 5.2. Ergänzungsleistungen (EL) Die EL können bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse dann angefordert werden, wenn die minimalen Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sind. Auf die EL besteht rechtlicher Anspruch. Sie gehört zum sozialen Fundament unseres Staates und sind keine Sozialleistungen! Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Antrag auf EL zu stellen. Die Anmeldung kann eine anspruchsberechtigte Person, deren Stellvertreter oder ein naher Verwandte einreichen. Jede Änderung der persönlichen und jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Ergänzungsleistungsstelle (SVA) sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, dessen/deren gesetzlicher Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören unter Anderem: Erhalt von Hilflosenentschädigung (HE) Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken Adressänderungen

1 MANAGEMENT Seite 6 / 8 Taxänderungen Veränderung der Leistung einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung Vermögensabtretungen Ein- und Austritte Spital und Heim Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse 5.3. Hilflosenentschädigung (HE) Die HE kann bei mittlerer oder schwerer Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Das Heim unterstützt Sie gerne bei der Antragsstellung. 5.4. Depot Auf Wunsch wird ein Taschengeld- bzw. Schmuckdepot bei der Heimleitung geführt. Für die Aufbewahrung von grösseren Geldmengen und speziellem Schmuck in den Bewohnerzimmern lehnt das Haus jede Haftung ab. 5.5. Rechnungsstellung an Bewohner Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung der Rechnung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden. 5.6. Rechnungsstellung an letzte Wohnsitzgemeinde 75% und an Kanton 25% Die Restfinanzierung der stationären Pflegekosten haben die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% sowie der Kanton zu 25% zu übernehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach besonderer Absprache. An die Gemeinden monatlich und an den Kanton alle 3 Monate. 5.7. Rechnungsstellung an Krankenversicherer Der Krankenkassenanteil an den Pflegeleistungen gemäss KLV Art. 7 sowie die kassenpflichtigen Medikamente und das Pflegematerial werden den Versicherern direkt in Rechnung gestellt. Monatlich. 5.8. Taxschuldner Als Taxschuldner gilt der Bewohner, nicht der Rechtsvertreter.

1 MANAGEMENT Seite 7 / 8 6. Persönliche Auslagen / besondere Dienstleistungen zu Lasten der Bewohner Verrechnung monatlich mit den Bewohner-Rechnungen: Pflege-, Verbands- sowie Einwegmaterial werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Krankenkassenpflichtige Medikamente und Pflegeprodukte werden den Krankenkassen direkt in Rechnung gestellt. Toilettenartikel Telefonie / Telefon In Verantwortung der Bewohner. Telefon gehört dem Bewohner. Die Telefontaxen/Gespräche bezahlt der Bewohner selbst, wie auch zu Beginn das Telefon Aufschalten. Für den Anschluss bis ins Zimmer ist das Heim verantwortlich. Kabel TV Kabelgebühr pro Monat bezahlt der Bewohner. Bewohner mit Bezug von EL und/oder ab BESA Pflegestufe 7 werden auf Gesuch an die Billag AG von den TV- und Radio-Gebühren befreit. Die Verantwortung dafür liegt beim Bewohner und deren Angehörigen. Postgebühren Übernachtung für Besucher Verrechnung ja/nein nach Entscheid Heimleitung, inkl. Frühstück max. Fr. 50.00/Nacht. Chemische Reinigung nach Aufwand, externe Rechnung plus Fr. 5.00 für admin. internen Aufwand. Näharbeiten (Änderungen etc.) nach Aufwand Fr. 30.00/Stunde eventuell externe Rechnung plus Fr. 5.00 für admin. internen Aufwand. Kleine Flickarbeiten sind gratis. Haftpflichtversicherung Jeder Bewohner ist diesbezüglich im Heim versichert, Fr. 3.50/Monat. Mahlzeiten Besucher und Angehörige also Morgenessen, Mittagessen und Abendessen, Preise/Kosten dafür sind in der Getränke- und Imbiss-Karte in der Cafeteria ersichtlich. Diverse Getränke inklusive Wein und Bier Preise/Kosten dafür sind ebenfalls in der Getränkeund Imbiss-Karte in der Cafeteria ersichtlich. Ein Getränk - Kaffee, Tee, 1 dl Wein, 1 Mineralwasser 0,2dl natur oder süss und das Dessert zum Mittagessen zugehörig ist für den Bewohner in der Cafeteria am frühen Nachmittag gratis, respektive gehört kostenmässig zum Mittagessen. Und: Die Getränkepreise für die Bewohner in die Zimmer und in den Bewohner- Aufenthaltsräumen sind separat festgelegt. Einzusehen in der Cafeteria und in der Küche. Persönliche Kleider, Wäsche mit Nämeli versehen Fr. 100.00 einmalig. Kauf der Nämeli externe Lieferantenrechnung plus F. 5.00 für administrativen internen Aufwand. Externer Transport, v.a. Rotkreuzfahrdienst Fr. 0.70 pro km., externer Transport mit Begleitperson Fr. 0.70 pro km und Fr. 40.00 pro Stunde. Taxi Eigenverantwortung Bewohner, inkl. Bezahlung, für Organisation und Bestellung werden sie bei Bedarf durch s Personal unterstützt. Krankentransport mit Krankenwagen externe Rechnung an Bewohner oder an Krankenkasse, sofern eine ärztliche Transportverordnung vorliegt. Ausserordentliche Abnützung/Schäden (Zimmer, Einrichtungen) werden in Rechnung gestellt oder via persönliche Haftpflichtversicherung bezahlt. Der Selbstbehalt geht zu Lasten des Bewohners. Miete Krankenmobilien nach Preisliste Samariterverein + Fr. 5.00 für admin. internen Aufwand.

1 MANAGEMENT Seite 8 / 8 Coiffeur intern Neu ab 12.06.2012: Alle 2 Wochen (je Mittwoch ab 13.30 Uhr) professionelles Coiffeur-Angebot von extern. Anmeldung jeweils bis Dienstagabend bei der Pflege. Preise: Herren waschen schneiden föhnen Fr. 35.00, nur schneiden Fr. 30.00. Frauen waschen schneiden föhnen Fr. 55.00, waschen föhnen Fr. 35.00 (kleiner Zuschlag für Raum- und Einrichtungsbenutzung ist in diesen Preisen enthalten). Coiffeur von extern, sog. Stammcoiffeur: Eigenverantwortung Bewohner, inklusiv Bezahlung. Für Organisation und Bestellung werden sie bei Bedarf durchs Personal unterstützt. Pédicure/Fusspflege intern Fr. 55.00 inkl. Fr. 5.00 für admin. internen Aufwand (geschultes Personal, auf eigene Rechnung). Schlussreinigung Zimmer bei Austritt Fr. 250.00. Weitere Aufwendungen, z.b. bei ausserordentlichem Reinigungsaufwand werden in Rechnung gestellt, Fr. 30.00 pro Stunde. Diese Taxen sowie die Zuschläge werden periodisch durch die Heimleitung und die Betriebskommission im Sinne einer kostendeckenden Betriebsführung überprüft und angepasst; selbstverständlich mit Berücksichtigung der durch den Kanton jährlich festgelegten Maximaltarife. Diese neue tritt erstmals am 01.01.2011 in Kraft. Sie ist ein integrierender Bestandteil des Pensionsvertrages. Für Fragen oder Auskünfte, Informationen und beratende Unterstützung betreffend die Finanzierung des Heimaufenthaltes steht Ihnen die Heimleitung gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Betagten- und Pflegeheim Tgèsa s. Vigeli Via Dulezi 4 7188 Sedrun www.betagtenheim-sedrun.ch Ralf H. Kock Geschäftsführer PUNTREIS Cristina Kock Standortleitung Tgèsa s. Vigeli 7188 Sedrun, 01. Juli 2014