Gesellschaftsvertrag der Telekommunikation Mittleres Ruhrgebiet GmbH. (zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.06.



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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Telekommunikation Mittleres Ruhrgebiet GmbH (zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.06.2004) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma TMR - Telekommunikation Mittleres Ruhrgebiet GmbH. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum. 2 Sitz 3 Gesellschaftsgegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, insbesondere das Errichten, der Betrieb und die Bereitstellung von breitbandigen Leitungen, Übertragungswegen und Netzen für Sprache und Daten sowie die Mehrwertdienste der Telekommunikation, mit Ausnahme von Vertrieb und Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. (2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung oder Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (4) Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft erstreckt sich auf die Region Mittleres Ruhrgebiet. Juni 2004 19. Ergänzung 851-1

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr 5 Dauer Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet. 6 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland. II. Stammkapital, Stammeinlagen 7 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital beträgt 500.000,00 (in Worten: fünfhunderttausend Euro). (2) Am Stammkapital sind beteiligt: a) Stadtwerke Bochum GmbH 203.500,00 b) Stadtwerke Herne AG 87.500,00 c) Stadtwerke Witten GmbH 53.500,00 und d) Stadtwerke Hattingen GmbH 21.000,00 e) AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen Gevelsberg 11.500,00 und f) Sparkasse Bochum 73.500,00 g) Herner Sparkasse 19.500,00 Jeder Gesellschafter hat einen Sitz. Die Vertreter/innen der Stadtwerke werden vom Rat der jeweiligen Gemeinde bestellt. Diese werden durch die jeweilige Haupt-/Gesellschafterversammlung benannt und mit der ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung beauftragt. 113 GO NRW findet entsprechend Anwendung. Für den Verhinderungsfall sind Vertreter/innen zu benennen. Juni 2004 19. Ergänzung 851-2

(3) Die Gesellschafter können die Einforderung von Nachschüssen beschließen; die Nachschusspflicht wird auf das Vierfache der ursprünglichen Einlagen beschränkt. (4) Die mittelbare Haftung der Städte Bochum, Herne, Witten und Hattingen ist auf den Anteil ihrer jeweiligen Stadtwerke am Stammkapital beschränkt. III. Geschäftsführer, Geschäftsführung und Vertreter 8 Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, kann ein Sprecher der Geschäftsführung ernannt werden. (3) Bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten. 9 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. (2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, für das kommende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, der die Investitionen und eine gegliederte Übersicht über die finanzielle Entwicklung der Gesellschaft einschließt, aufzustellen und der Gesellschafterversammlung rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Der Wirtschaftsplanung ist eine 5-jährige Finanzplanung zu Grunde zu legen, wobei das erste Planungsjahr das laufende Geschäftsjahr ist. (3) Mehrere Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Gesellschafter können für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen, die auch Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abs. 3 vorsehen kann. (4) Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter zu allen Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hinausgehen. Hierzu gehören insbesondere: Juni 2004 19. Ergänzung 851-3

a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit dabei ein von der Gesellschafterversammlung festgesetzter Höchstwert überschritten wird; b) Kreditaufnahmen, soweit diese nicht im Wirtschaftplan vorgesehen sind; c) der Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit Angestellten, deren Jahresbezüge die von der Gesellschafterversammlung festgesetzte Grenze übersteigen; d) die Erteilung und der Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten; e) der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung von Tochtergesellschaften; f) alle weiteren Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärt werden; g) alle weiteren Geschäfte, die nach der von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung oder durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärt werden. 10 Vertretung (1) Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, in anderen Fällen durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen, vertreten. (2) Durch Beschluss können die Gesellschafter einen Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilen und/oder von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. IV. Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse 11 Gesellschafterversammlungen (1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll innerhalb von 7 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Gesellschafterversammlung beschließt über a) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines Bilanzgewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr; b) die Entlastung der Geschäftsführer; Juni 2004 19. Ergänzung 851-4

c) die Wahl des Abschlussprüfers für das anschließende Geschäftsjahr, d) Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung von Geschäftsführern, soweit dieses nicht der Gemeinde vorbehalten ist, e) Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, f) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, g) Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung findet statt, wenn ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangt. (2) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen. Sie sollen im Bereich der Gesellschafterstädte stattfinden. Jeder Geschäftsführer ist bei der Einberufung alleinvertretungsberechtigt. Die Einberufung erfolgt an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von mindestens 1 Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. (3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (4) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet, die von den anwesenden und vertretenen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit gewählt werden. (5) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (6) Soweit über die Verhandlung der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, für die der Vorsitzende Sorge zu tragen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Juni 2004 19. Ergänzung 851-5

(7) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auf schriftliche, fernschriftliche oder telegraphische Weise gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder an ihr beteiligen. Über jeden Beschluss haben die Geschäftsführer unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und jedem Gesellschafter abschriftlich zu übersenden. (8) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftervertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Mehrheit von drei vierteln der Stimmen bedürfen Angelegenheiten des 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe a), b), e) und f), 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Je 100,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimme. (9) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung - im Fall des Abs. 1 Satz 3 seit Zugang der Niederschrift - durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden. V. Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Gewinnverwendung 12 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Finanzplan und eine Stellenübersicht. (2) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu geben. (3) Die Geschäftsführung unterrichtet laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres. 13 Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendung (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht, in dem zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Juni 2004 19. Ergänzung 851-6

Stellung zu nehmen ist, sowie den Prüfungsbericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum stehen die Befugnisse aus 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (3) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufgabenstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Ergebnisverwendung gilt 29 GmbHG. 14 Jahresabschlussprüfung (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Geschäfte zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. (2) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. (3) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind entsprechend der in der jeweils gültigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Bochum festgelegten Form ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. VI. Kündigung, Abtretung von Geschäftsanteilen, Vorkaufsrechte 15 Kündigung (1) Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die übrigen Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres. Innerhalb dieser Frist kann jeder der übrigen Gesellschafter seine Anschlusskündigung durch eingeschriebenen Brief, der an die anderen Gesellschafter zu richten ist, erklären. Juni 2004 19. Ergänzung 851-7

(2) Die Gesellschaft tritt in Liquidation, falls alle Gesellschafter die Anschlusskündigung erklären. (3) Wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft kündigt, ohne dass die Gesellschaft in Liquidation tritt, ist er nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder z. T. an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. 16 Abfindung (1) Die Abfindung für einen eingezogenen oder sonst auf Grund des 16 zu übertragenden Geschäftsanteil bestimmt sich nach der Höhe des Anteils am bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft gem. 266 Abs. 3 HGB zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Fällt der Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mit dem Bilanzstichtag zusammen, so ist von einem Wirtschaftsprüfer ein Zwischenabschluss zu erstellen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. (2) Das Abfindungsguthaben ist in zwei gleich hohen Jahresraten zu tilgen. Die erste Rate ist unverzüglich nach endgültiger Festsetzung des Guthabens zu zahlen. Die jeweils verbleibende Restschuld ist mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit den einzelnen Raten auszuzahlen. 17 Andienungspflicht (1) Bei Übertragung von Geschäftsanteilen ist der zur Übertragung stehende bzw. dem Gesellschafter gehörende Geschäftsanteil zuerst den anderen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zur Übernahme anzubieten. Nimmt ein Gesellschafter das Angebot nicht an, ist es an die restlichen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile gerichtet. Der angebotene Geschäftsanteil kann nur insgesamt übernommen werden. (2) Für die Festsetzung des Übernahmepreises erfolgt die Bewertung nach betriebswirtschaftlich allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen für die Beteiligungen an Handelsgesellschaften unter Berücksichtigung ernsthafter Kaufangebote Dritter. Sofern über die Höhe des Übernahmepreises keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Bewertung durch einen gemeinsam zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer. Wird eine Einigung über die Person des Wirtschaftsprüfers nicht erzielt, werden die Gesellschafter einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer in Bochum vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer und dessen Bewertung anerkennen. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Juni 2004 19. Ergänzung 851-8

(3) Wird der angebotene Geschäftsanteil nicht übernommen, gilt die Zustimmung zur Abtretung bzw. Übertragung durch die Gesellschaft als erteilt. VII. Schlussbestimmungen 18 Schriftform Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 19 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. 20 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern NRW - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) anzuwenden. Juni 2004 19. Ergänzung 851-9