Windenergie- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

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Transkript:

Gesetzesänderungen Windenergie- Erlass NRW Landschaftsgesetz NRW Landesplanungsgesetz NRW Allgemeines Eisenbahngesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG UVPG (des Bundes) wurde im Juni 2005 zweimal geändert und anschließend neu gefasst: Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (BGBl. I S. 1687) Gesetz zur Einführung der strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/ EG (SUPG) vom 206.2005 (BGBl. I S. 1746) Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 206.2005 (BGBl. I S. 1757)

Verordnung vom 20.06.2005 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - BImSchV- > Genehmigungspflicht nach BImSchG für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (bisher: Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen) Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung > UVP-Pflicht für Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m (bisher: Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW)

Änderung des UVPG vom 206.2005 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung > neben der bisher bereits im UVPG geregelten Umweltverträglichkeitsprüfung werden nunmehr Regelungen über die strategische Umweltprüfung getroffen

Begriffe des UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung ( 2 Abs. 1) = unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen Strategische Umweltprüfung ( 2 Abs. 4) = unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden Pläne und Programme ( 2 Abs. 5) = bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausnahme: Pläne und Programme, für Verteidigung, Katastrophenschutz + Finanz- und Haushaltspläne und programme

2 Abs. 6 - definiert den Begriff Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes - dazu gehören auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes 3 c Abs. 1 Satz 5 stellt klar, dass UVP-Pflicht für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und für jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe und Leistung eines in Anlage 1 (Liste UVP-pflichtige Vorhaben ) aufgeführten Vorhabens besteht

Teil 3 des UVPG ( 14 a bis o) regelt die strategische Umweltprüfung 14 a - verlangt, dass die zuständige Behörde frühzeitig feststellt, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung besteht - Feststellung ist bekannt zu geben und ist nicht selbständig anfechtbar 14 b - definiert durch Verweis auf Anlage 3 die Pläne und Programme, bei denen eine SUP durchzuführen ist - stellt klar, dass 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB unberührt bleiben - bestimmt unter Verweis auf Anlage 4 die Kriterien für die Vorprüfung im Einzelfall

Anlage 3 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 3 4 5 Plan oder Programm Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach 14b Abs. 1 Nr. 1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes Ausbaupläne nach 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen Hochwasserschutzpläne nach 31d des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmenprogramme nach 36 des Wasserhaushaltsgesetzes Raumordnungsplanungen nach den 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach 18a des Raumordnungsgesetzes Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach 3a der Seeanlagenverordnung Bauleitplanungen nach den 6 und 10 des Baugesetzbuchs Landschaftsplanungen nach den 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach 14b Abs. 1 Nr. 2 Lärmminderungspläne nach den 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmaktionspläne nach 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Luftreinhaltepläne nach 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Abfallwirtschaftskonzepte nach 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach 16 Abs. 3 Satz 4, Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfallwirtschaftspläne nach 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen

14 c - strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen (FFH-Verträglichkeitsprüfung) 14 d - regelt Ausnahmen von der SUP-Pflicht bei geringfügigen Änderungen oder Nutzungsfestlegungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene mit voraussichtlich nur unerheblichen Umweltauswirkungen - stellt klar, dass 13 BauGB unberührt bleibt 14 e - o - regeln die Verfahrensschritte der SUP

Konsequenz für Bauleitplanverfahren: keine: UP nach BauGB entspricht Anforderungen einer SUP nach UVPG 17 Abs. 2 UVPG gilt unverändert: Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschl. der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt.

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO Planungsrechtliche Beurteilung 30 BauGB B-Plan vorhanden, Vorhaben entspricht den Festsetzungen Bauleitplanung 30 BauGB Bauleitplan wird aufgestellt, B-Plan vorhanden, geändert, ergänzt oder Vorhaben entspricht nicht aufgehoben den Festsetzungen 34 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 BauGB 34 BauGB Vorhaben fügt sich nicht ein 35 BauGB Außenbereich 35 BauGB Außenbereich Bauleitplan wird aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben Bauleitplan wird aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben Plan- UP Plan-UP 2) + weiter Zeile Plan-UP 2) + weiter 30 Plan-UP 2) + weiter 30 Vorlagepflicht nach Ziffer 6 EH- Erlass Projekt- UVP 1) nur, wenn keine allgemeine Vorprüfung erforderlich bei Projekt- UVP 1) Zulassung gem. betrieblicher Änderung ohne Änderung der Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob noch 31, 33 oder Beschaffenheit, d. h. keine bauliche Erweiterung eine Projekt-UVP durchzuführen ist BauNVO 1962/'68 (Definition der Vorhaben: 2 Abs. 2 Nr. 2 b Bundes-UVPG) ja ja Neubau Nutzungsänderung Erweiterung UVPG NW 3) UVPG NW 3) keine allgemeine Vorprüfung erforderlich bei ab 1200 m² Geschossfläche ist eine allgemeine betrieblicher Änderung ohne Änderung der Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 1 Nr. 27 Beschaffenheit, d. h. keine bauliche Erweiterung UVPG NW erforderlich (Verweis auf die Prüfwerte (Definition der Vorhaben: 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Anlage 1 des Bundes-UVPG) Bundes-UVPG) UVPG NW 3) UVPG NW 3) keine allgemeine Vorprüfung erforderlich bei ab 1200 m² Geschossfläche ist eine allgemeine betrieblicher Änderung ohne Änderung der Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 1 Nr. 27 Beschaffenheit, d. h. keine bauliche Erweiterung UVPG NW erforderlich (Verweis auf die Prüfwerte (Definition der Vorhaben: 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Anlage 1 des Bundes-UVPG) Bundes-UVPG) Projekt- UVP 1) ab 1200 m² Geschossfläche (Bestand u. Erweiterung zusammen) wie unter Neubau > Bestand ist nicht anzurechnen, wenn er vor dem 7.1988 errichtet worden ist ( 3 b Abs. 3 Bundes- UVPG) UVPG NW 3) ab 1200 m² Geschossfläche (Bestand u. Erweiterung zusammen) wie unter Neubau > Bestand ist nicht anzurechnen, wenn er vor dem 7.1988 errichtet worden ist ( 3 b Abs. 3 Bundes- UVPG) UVPG NW 3) ab 1200 m² Geschossfläche (Bestand u. Erweiterung zusammen) wie unter Neubau > Bestand ist nicht anzurechnen, wenn er vor dem 7.1988 errichtet worden ist ( 3 b Abs. 3 Bundes- UVPG) 1) nach 17 UVPG entfällt die Projekt-UVP, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird die Projekt-UVP ist zu prüfen nach dem (Bundes-) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), anhand der Prüfwerte in der Anlage 1 Nr. 18.6 und 18.8 eine allgemeine Vorprüfung (A) (bei GF >= 200 qm und <= 000 qm) oder eine Pflicht-UVP (X) (bei GF >= 000 qm) 2) die Plan-Umweltprüfungs-Richtlinie (Plan-UP-Richtlinie) ist anzuwenden, umgesetzt im BauGB n. F., in Kraft getreten am 20.07.04, ; nach 2 Abs. 4 BauGB n. F. ist eine UP (Umweltprüfung) durchzuführen, 2 a BauGB n. F. behandelt den Umweltbericht, 3-4 a BauGB n. F. behandelt die Beteiligung 3) die Projekt-Umweltverträglickeitsprüfungs-Richtlinie (Projekt-UVP-Richtlinie) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land NRW (UVPG NW), Anlage 1 Nr. 27 Buchstabe A (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) ist anzuwenden

Hinweise: > stellt eine allgemeine Vorprüfung bei der Projekt-UVP erhebliche (d. h. bezüglich des Ausmaßes, des grenzüberschreitenden Charakters, der Schwere, der Komplexität, der Dauer, der Häufigkeit oder der Irreversibilität) und nachteilige (d. h. bezüglich der negativen Veränderung der menschlichen Gesundheit der physikalisch / chemischen / biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile oder der gesamten Umwelt) Umweltauswirkungen (d. h. keine nicht- umweltbezogenen Anforderungen des Fachrechts) fest, dann ist (ohne Abwägung) eine "komplette" UVP durchzuführen > das Ergebnis einer Vorprüfung ist eine Einschätzung der Genehmigungsbehörde (d.h. kein Scoping, keine Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung); das Ergebnis muss nicht öffentlich bekanntgemacht werden, aber es besteht eine Pflicht zur aktiven Veröffentlichung (gem. 3 a, Satz 2, Halbsatz UVPG), d. h. Amtstafel/ Amtsblatt/ Tageszeitung) und es muss auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und ggf. auf besonderen Antrag gem. Umweltinformationsgesetz veröffentlicht werden Links: UVPG (Bundesrecht) > http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uvpg/ UVPG NW > http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2004/ausg17/agv17-pdf BauGB > http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/inhalt.html