Raumordnungs- und Baurecht

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Raumordnungsrecht und Baurecht Raumordnungs- und Baurecht http://zfg.univie.ac.at barbara.weiss@univie.ac.at 7.6.2018

Teil 1: Raumordnungsrecht

Definition Raumordnung ist die Gesamtheit staatlicher Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach den politischen Zielvorstellungen, insbesondere im Sinne wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leitlinien zu gestalten - Rill/Schäffer Raumplanung: nur hoheitliche Raumordnung

Legaldefinitionen in ROGs Elemente Raumordnung: planmäßige und vorausschauende Gestaltung bestmögliche Lebensraumnutzung Beachtung von natürlichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen Verfolgung von Allgemeininteressen zb 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG: Raumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, [ ];

Kompetenzverteilung: Bund Länder Generalklausel (Art 15 Abs 1 B-VG) Fachplanungskompetenzen Land Bund (und Länder) nur überörtliche Raumplanung auch örtliche Raumplanung Bund: Eisenbahn- und Straßenwesen, Luft- und Schifffahrt, Forstwesen, Wasserrecht, Abfallwirtschaftliche Anlagen, Militärische Anlagen Länder: Landeskultur, Landschaftspflege, Landesstraßen

Kompetenzverteilung: Eigener WB der Gemeinde überörtliche Raumplanung örtliche Raumplanung Land Gemeinde im eigenen WB Art 118 Abs 2: ausschließliches/überwiegendes Interesse der Gmd dazu geeignet, von ihr innerhalb ihrer Grenzen wahrgenommen zu werden va Flächenwidmungsplan Recht auf Selbstverwaltung

Kompetenzverteilung: Koordinierung starke Kompetenzzersplitterung: Bund Länder Gemeinden Koordinierungsbedarf Berücksichtigungs prinzip Art-15a- Vereinbarung Österreichische Raumordnungskonferenz

Europarechtliche Bezüge Fachplanungskompetenzen der EU: Landwirtschaft Transeuropäische Netze Verkehr Regionalpolitik Umwelt: SUP-RL (RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) Seveso-III-RL (RL 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen)

Legalitätsproblematik: finale Determinierung Legalitätsprinzip Unbestimmtheit der ROGs Lösung: Finale Determinierung oder Finale Bindung inhaltliche Flexibilität besondere Bedeutung der Verfahrensvorschriften Umfassender Zielkatalog Grundlagenforschung Stellungnahmerechte strenge Folgen von Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften Legitimation durch Verfahren

Überblick hoheitliche Raumordnung nichthoheitliche Raumordnung Bund Länder Gemeinden

Hoheitliche Raumordnung: Bundesebene nur Fachplanungskompetenzen Beispiele: Erklärung und Auflassung von Bundesstraßen Trassenfestlegung Errichtung von Zivil- und Militärflugplätzen Bau von Eisenbahnen Trassenfestlegung bei Hochleistungsstrecken Gefahrenzonen in der forstrechtlichen Raumplanung

Konkretisierung + Determinierung Hoheitliche Raumordnung: Hierarchie der Planungsakte (Landesebene) überörtliche Raumordnung: Landesebene Raumordnungsgesetz (ROG) Raumordnungsprogramme örtliche Raumordnung: Gemeindeebene örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baurecht: Bauplatzerklärung + Baubewilligung

Raumordnungsgesetze = hoheitlicher Akt der überörtlichen Raumplanung der Länder Raumordnungsziele, zb: Vorsorge für das Gemeinwohl (Siedlungsstrukturen, Lebensraum, gleiche Lebensbedingungen, Kulturgüter) Erhaltung des Gewerbes, der Industrie und des Fremdenverkehrs Umweltschutz (inkl Erhaltung der LuF und bäuerlicher Strukturen, Schutz vor Naturgewalten, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Zielkonflikte? Grundsätze, zb: sparsamer Umgang mit Grund und Boden Siedlungsentwicklung nach innen statt Zersiedelung Abstimmung der Planungsakte untereinander Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen Rahmen und Maßstab für alle folgenden Planungsakte

Raumordnungsprogramme = hoheitlicher Akt der überörtlichen Raumplanung der Länder Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung für das BL, zb: Festlegung zentraler Orte Festlegung der Hauptverkehrsachsen Grundlagen der Siedlungsstrukturen und dichten Planung der Versorgung der Bevölkerung Standortvorsorge für Gewerbe und Industrie Form: Verordnung Wirkung: determinieren alle Folgeakte idr keine unmittelbare Wirkung für GrundeigentümerInnen

Raumordnungsprogramm: planliche Darstellung

Konkretisierung + Determinierung Hoheitliche Raumordnung: Hierarchie der Planungsakte (Landesebene) überörtliche Raumordnung: Landesebene Raumordnungsgesetz (ROG) Raumordnungsprogramme örtliche Raumordnung: Gemeindeebene örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baurecht: Bauplatzerklärung + Baubewilligung

Örtliches Entwicklungskonzept = hoheitlicher Akt der örtlichen Raumplanung der Gemeinden Längerfristige Entwicklungsziele und -maßnahmen in der Gmd: angestrebte Bevölkerungsentwicklung besondere Eignung für landwirtschaftliche Nutzung Verkehrswege zur Aufschließung Hauptversorgungs- und Entsorgungseinrichtungen voraussichtlicher Baulandbedarf erforderliche Gemeinschaftsgebiete Form: Verordnung oder einfacher GR-Beschluss Wirkung: determinieren alle Folgeakte idr keine unmittelbare Wirkung für GrundeigentümerInnen va als Interpretationshilfe

Flächenwidmungsplan = zentraler hoheitlicher Akt der örtlichen Raumplanung (Gmd) Festlegung der konkreten Nutzung von Grundstücken parzellenscharfe Widmung für das gesamte Gemeindegebiet Bauland Grünland Vorbehaltsflächen Sonderflächen Form: Verordnung Wirkung: bindet alle nachfolgenden Akte uu unmittelbare Wirkung auf GrundeigentümerInnen

FWP: planliche Darstellung

FWP-Verfahren: 1. Kundmachung der Absicht einen FWP zu erlassen Aufforderung zur Bekanntgabe von Bauvorhaben Mitwirkungsrechte und schriftliche Anregungen uu Umwelt- oder Verträglichkeitsprüfung 2. Entwurf des FWP Grundlagenforschung öffentliche Auflage und schriftlichen Einwendungen 3. Beschluss des FWP Verordnung des GR idr Genehmigung der LReg (aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren) 4. Kundmachung des FWP Inkrafttreten des FWP Auflage im Gemeindeamt

Bebauungsplan = hoheitlicher Akt der örtlichen Raumplanung (Gemeinden) Nähere Bestimmungen für Baulandflächen und Gebäude: Baugrenzlinien Baufluchtlinien (Grenze Baufläche Verkehrsfläche) Bebauungsweise (Anordnung der Gebäude etc) maximale Gebäudehöhe Bebauungsdichte (Verhältnis Grundstück zu Gebäude) enger Zusammenhang zum Baurecht Form: Verordnung Verfahren: ähnlich FWP-Verfahren

Bebauungsplan: Planliche Darstellung Quelle: Leitfaden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Leonding (https://www.leonding.at/fileadmin/content/leitfaden.pdf)

Hoheitliche Raumordnung: Sonstiges Änderung von Planungsakten erschwerte Bedingungen (nur wenn es wichtige Gründe gibt) zb Änderung von höherrangigen Planungsakten oder tatsächlichen Gegebenheiten oft vereinfachtes Verfahren Bausperren zur Sicherstellung der Planungsziele zeitlich begrenzt uu trotzdem Baubewilligungen möglich Schnittstelle Raumordnungsrecht - Baurecht bei Widerspruch des Bauwerks gegen den FWP/BBP: Abweisen NachbarInnen können Widersprüche zu Planungsakten nur einwenden, wenn sie ihrem Schutz dienen

Nichthoheitliche Raumordnung kompetenzneutral (Art 17 B-VG): GK als PR-Träger Förderungen (zb Wohnbauförderung) Vertragsraumordnung Baulandsicherungsverträge 14 Sbg ROG 1992 af (VfSlg 15.625) Bodenbeschaffungsfonds, Baulandsicherungsgesellschaften etc Hoheitliche Maßnahmen zur Baulandmobilisierung: Kostentragung durch den Antragssteller bei Umwidmung befristete Baulandwidmung Aufschließungsbeträge

Grundrechte Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1.ZPEMRK) Enteignung Eigentumsbeschränkung Wertminderung durch Umwidmung Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) Sonderopfertheorie Entschädigung Nachträgliche Legitimierung von Schwarzbauten Verfahrensgarantien (Art 6 EMRK)

Zuständigkeiten ROGs Gesetz Landtage Raumordnungsprogramm Verordnung Landesregierung Flächenwidmungsplan Verordnung idr Gemeinderat Örtliches Entwicklungskonzept, Bebauungsplan Individuelle Rechtsakte (Bescheide) Verordnung (oder GR-Beschluss) Örtliche Raumplanung Überörtliche Raumplanung idr Gemeinderat Gemeinde im ewb: BürgermeisterIn, GR BürgermeisterIn (Gmd im üwb) oder BVB

Rechtsschutz Erkenntnisbeschwerde (Art 144 B-VG) VfGH Individualantrag (Art 139 Abs 1 Z 2) LVwG Bescheidbeschwerde (Art 130 B-VG) Bescheid Verordnung Voraussetzungen: subjektive + aktuelle Betroffenheit Umwegsunzumutbarkeit

Teil 2: Baurecht

Baurecht im weiteren Sinn öffentliches Baurecht privates Baurecht allgemeine Bebauungsregeln Baupolizei bautechnische Vorschriften

Kompetenzverteilung: Bund - Länder Generalklausel (Art 15 Abs 1 B-VG) unlöslicher Zusammenhang mit der Hauptmaterie Länder Bund Besonderheit: AVG-Novelle 1998: Annexkompetenz: Länder können auch Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahren regeln Bedarfskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG): EGVG, AVG, VStG, VVG abweichende Regelung durch Länder nur bei Subsidiarität oder Notwendigkeit Derogationsregel ( 87 Abs 7 AVG): Bestimmungen, die nach 30. Juni 1998 kundgemacht wurden, sind von der AVG-Novelle 1998 ausgenommen betrifft va mündliche Verhandlung, Parteistellung, übergangene Partei

Kompetenzverteilung: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei restliches Baurecht Vollzug im eigenen WB der Gemeinde Was ist örtliche Baupolizei? ausschließliches/überwiegendes Interesse d Gmd dazu geeignet, von ihr innerhalb ihrer Grenzen wahrgenommen zu werden Das sind va: Schaffung von Bauplätzen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens Bauaufsicht Ortsbildschutz Vollzug ist Landessache Was ist nicht örtliche Baupolizei? Strafbestimmungen Enteignungen Vollstreckung Bauvorhaben, die über die Gemeindegrenzen hinausgehen

Definition Bauwerk Legaldefintionen: zb 4 Z 7 NÖ BauO Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; VwGH-Definition: bautechnische Kenntnisse zur Errichtung erforderlich gewisse Verbindung mit dem Boden sind geeignet öffentliche Interessen zu berühren, zb Gesundheit und Leben von Menschen (Bausicherheit, Hygiene, Feuersicherheit) Ortsbildschutz Verkehrsinteressen Weite Auslegung: inkl Hütten, Handymasten, Mauern, Zäune etc nicht nur Gebäude im umgangssprachlichen Sinn!

Einfachgesetzliche Grundlagen: Wichtigsten Rechtsakte Bauplatzerklärung Baubewilligung Bescheid (dinglich)

Bauvorhaben: Kategorien bewilligungspflichtig anzeigepflichtig mitteilungspflichtig freie Bauten idr mündliche Verhandlung Ende: Bescheid Baubeginn erst nach Rechtskraft des Bescheids tw: vereinfachte Verfahren für bestimmte Bauvorhaben keine mündliche Verhandlung kein Bescheid Baubeginn spätestens mit Fristablauf kein Verfahren kein Bescheid Baubeginn jederzeit (unterlassene Mitteilung ändert Zulässigkeit nicht) kein Verfahren kein Bescheid Baubeginn jederzeit va Neu-, Zu- und Umbau, Abbruch zb Wintergarten, Photovoltaik zb Solaranlagen, Einfriedungen zb Springbrunnen, best. Innenausbauten BauO: sehr unterschiedliche Einordnungen!

Bauplatzerklärung / Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen Prüfung der konkreten Eignung eines Grundstücks zur Bebauung Bauplatzerklärung dinglicher Bescheid (Konservierung der Bauplatzeigenschaft) zt vorgeschaltetes Verfahren, zt im Baubewilligungsverfahren enthalten zt Voraussetzung für Baubewilligungsbescheid keine Parteistellung der NachbarInnen Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen fakultativ Feststellungsbescheid (uu Konservierung der Bauplatzeigenschaft) gar kein vorgeschaltetes Verfahren Vorprüfung im Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren: Überblick Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung

Baubewilligungsverfahren: Bauansuchen Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung antragsbedürftiges Verfahren Schriftlichkeit antragsberechtigt: idr nur GrundeigentümerIn Bauwerber kann während des Verfahrens wechseln Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung

Baubewilligungsverfahren: Vorprüfung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien idr nur wenn es keine Bauplatzerklärung / Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen gibt Abweisung ohne Verfahren möglich NachbarInnen haben idr keine Parteistellung mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung

Baubewilligungsverfahren: Kundmachung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung prüfungsrelevante Themen! Parteistellung (NachbarInnen) Präklusion Doppelte Kundmachung Mehrparteienverfahren! Anberaumung Verhandlung ( 41/1 AVG) bekannte Beteiligte: persönliche Verständigung (1.Satz) unbekannte Beteiligte: durch Edikt (2.Satz) Anschlag an der Amtstafel dazu bestimmte Zeitung elektronisches Amtsblatt

Wer ist Partei? BauwerberIn uu GrundeigentümerIn NachbarInnen: räumliches Naheverhältnis gemeinsame Grundstücksgrenze bestimmte Entfernung zum Grundstück oder zum Bauvorhaben qualitative Definition uu Organparteien Verlust der Parteistellung?

Präklusion: Verlust der Parteistellung Präklusion tritt ein, wenn der/ die NachbarIn nicht rechtzeitig eine zulässige Einwendung erhoben hat und richtig kundgemacht wurde persönliche Verständigung ( 41 Abs 1 1.Satz) oder doppelte Kundmachung ( 42 Abs 1 2. Satz) = AVG-Modell! (alle BL außer Wien)

Doppelte Kundmachung (AVG) Kundmachung durch Edikt (41 Abs 1 2.Satz) Amtstafel Zeitung Elektronisches Amtsblatt besondere Form (Materiegesetz) ODER geeignete Form qualifizierte (doppelte) Kundmachung Präklusion kann für alle eintreten! persönliche Verständigung (uu Sonderformen in den BauO, zb Hausfluranschlag) Präklusion nur für verständigte Person Achtung: in beiden Fällen muss ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen enthalten sein! Die tatsächliche Teilnahme einer Partei an der Verhandlung (trotz fehlerhafter Verständigung oder Kundmachung) saniert Kundmachungsmängel nicht Präklusionsfolgen treten nicht ein! (VwGH 18.3.2004, 2003/05/0086)

Nachbareinwendungen rechtzeitig: bis Tag vor der Bauverhandlung in Bauverhandlung zulässig: Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts Abstandsvorschriften Gebäudehöhe Widerspruch FWP/BBP Immissionsschutz (Lärm, Staub, Geruch) Bebauungsweise konkret im Bescheid berücksichtigen aber: trotzdem idr Teilpräklusion! privatrechtliche Einwendungen objektivöffentliche Einwendungen Behörde: Zurückweisung Problem: heranrückende Wohnbebauung?

Nachträgliche Einwendungen verhinderte/r Nachbarin / Nachbar übergangene/r Nachbarin / Nachbar ist präkludiert! Quasi-Wiedereinsetzung ( 42 Abs 3 AVG): unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kein Verschulden oder nur minderer Grad zeitliche Begrenzung 2 W ab Wegfall RK des Bescheids ist nicht präkludiert! VwGH-Rsp: Zustellung des Bescheids verlangen RM gegen Bescheid, der ihm nicht zugestellt wurde Feststellung der Parteistellung VT: zeitlich unbegrenzt! (außer in manchen BauO)

Baubewilligungsverfahren: Bauverhandlung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung Zweck: Sachverhaltsfeststellung Wahrung des Parteiengehörs Fachgutachten möglich Abhandeln der Einwendungen Prüfung, ob das Bauvorhaben ALLEN baurechtlichen Vorschriften entspricht zwingende Verhandlung oder im Ermessen der Behörde oder OÖ: Verhandlung kann entfallen, wenn der/die NachbarIn erklärt keine Einwendungen zu haben od NÖ: gar keine Bauverhandlung

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Zweck: Verfahrensbeschleunigung + Deregulierung Was ist anders? kürzere Entscheidungsfrist begrenzte Prüfpflicht der Behörde Einschränkung der NachbarInnenrechte Kreis der NachbarInnen ist idr kleiner weniger subjektiv-öffentliche Rechte Grenze des Landesgesetzgebers: Gleichheitssatz Einbeziehung der Bauvorhaben muss sachliche gerechtfertigt sein Parteistellung der NachbarInnen mind. bezüglich der Verfahrensart Achtung: Abgrenzung zum Anzeigeverfahren

Baubewilligungsverfahren: Baubewilligungsbescheid Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung begründet das subjektiv-öffentliche Recht zur Ausführung des Baus dingliche Wirkung Schriftlichkeit Anspruch der Bauwerberin / des Bauwerbers, wenn keine Versagungsgründe vorliegen Bauvorhaben als unteilbares Ganzes: Änderungen auftragen Auflagen Erlöschen der Baubewilligung

Baubewilligungsverfahren: Rechtsmittel Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Rechtsmittel Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung

Baubewilligungsverfahren: Bauausführung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Beginn erst ab Rechtskraft der Baubewilligung! Achtung: Beschwerden an LVwG haben idr aufschiebende Wirkung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung BauführerIn: verantwortlich für Einhaltung der Vorschriften Vermeidung von Gefährdungen + Belästigungen Bauaufsicht der Behörde Zutrittsrecht und Recht auf Auskunft und Einsicht Baupolizeiliche Anordnungen

Baubewilligungsverfahren: Fertigstellungsanzeige + Benützungsbewilligung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung idr Fertigstellung anzeigen manchmal: Benützungsbewilligung beantragen (Bescheid) Kollaudierungsverfahren uu inhaltliche Prüfung Mängel? Fristsetzung Nachträgliche Bewilligung Beseitigung der Mängel Wirkung: kann keine Mängel heilen; spätere baupolizeiliche Anordnungen sind trotzdem möglich!

Baupolizei Ziel: Abwendung und Beseitigung von Gefahren durch die Androhung und Anwendung von Zwang Bauaufsicht vorschriftswidrige Bauten konsenslose Bauten konsenswidrige Bauten (materiell/formell) Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers (Baugebrechen) Zutritts- und Auskunftsrechte der Behörde baupolizeiliche Aufträge idr mit Bescheid Gefahr im Verzug: Mandatsbescheid oder AuvBZ Nachträgliche Auflagen (Bescheid)

Baurechtliche Nebengesetze Ortsbildschutz- und Altstadterhaltungsgesetze + dazugehörige Verordnungen GaragenG AufzugsG Strafbestimmungen bautechnische Vorschriften europarechtliche Akte (zb Bauprodukteverordnung) ÖNORMEN OIB-Richtlinien

Grundrechte Eigentumsfreiheit Baufreiheit = Recht der/des EigentümerIn sein Grundstück nach Belieben zu benützen und jeden Bauwillen zu verwirklichen Eigentumsbeschränkungen Enteignungen Gleichheitssatz Abgrenzung bewilligungspflichtiges und anzeigepflichtiges Bauvorhaben Abgrenzung vereinfachtes Verfahren zu normalem Verfahren Einräumung der Parteistellung Verfahrensrechtliche Garantien Religionsfreiheit (Kultusfreiheit)

Zuständigkeiten örtliche Baupolizei: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde restliches Baurecht (ua durch DelegierungsVOs!) 1. Instanz 2. Instanz BürgermeisterIn Gemeinderat Gemeindevorstand Magistrat Stadtsenat BVB Gemeinde im üwb (BürgermeisterIn) Bescheidbeschwerde beim LVwG (in weiterer Folge uu VwGH + VfGH) + Aufsicht der Länder (idr BH oder LReg)

Grundsatz der Genehmigungskumulation Ausnahmen UVP-G 38 AWG Genehmigungskumulation Verfahrenskonzentration

Raumordnungsrecht und Danke für die Aufmerksamkeit! Baurecht http://zfg.univie.ac.at ( Studium Lehrveranstaltungen) barbara.weiss@univie.ac.at