Das Verbraucherinsolvenzverfahren



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Transkript:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert

Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen Verfahren unter Einsatz des pfändbaren Vermögens und pfändbaren Einkommens eine Restschuldbefreiung erlangt werden. Durch die Reform der Insolvenzordnung ist es für nach dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren möglich, vor Ablauf der 6 Jahre einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen: - nach 5 Jahren, wenn in dieser Zeit die Kosten des Verfahrens (mindestens ca. Euro 1.500,- - 2.000,-) gezahlt wurden, - nach 3 Jahren, wenn zusätzlich zu den Verfahrenskosten ein Betrag gezahlt wurde, der es ermöglicht, 35 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger zu begleichen. Die Verfahrenskosten richten sich dann aber prozentual nach dem insgesamt gezahlten Betrag und sind höher als die genannten Mindestkosten, so dass deutlich mehr als 35% der Gesamtforderungen zu zahlen sind. Weiterhin ist es ab Juli 2014 auch in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, einen Insolvenzplan als Vergleichslösung vorzulegen. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 1. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren In Zusammenarbeit mit einer "geeigneten Stelle oder Person" (anerkannte Schuldnerberatungs-stellen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare) muss zunächst geprüft werden, wie sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners genau darstellt, sowie, ob noch eine vergleichsweise Schuldenbereinigung mit allen Gläubigern erreicht werden kann. Stimmen alle Gläubiger diesem Vergleich zu, kann bei Erfüllung dieses Vergleichs eine Entschuldung erreicht werden. Wenn kein außergerichtlicher Vergleich möglich ist, kann ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorbereitet werden.

Vorsicht: Gewerbliche Schuldenregulierer werben damit, ohne Wartezeiten auf Beratungstermine, eine Insolvenz anzubieten. Solche Angebote bieten oft nicht den erhofften Erfolg, sondern verursachen weitere Kosten. Die im Saarland anerkannten Beratungsstellen bieten ihre Beratung kostenlos an! 2. Insolvenzantrag und Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss unter anderem die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über den außergerichtlichen Vergleichsversuch sowie ein vollständiges Einkommens-, Vermögens-, und Gläubiger-verzeichnis enthalten sein. Weiter wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Die Schuldnerberatungsstelle unterstützt hierbei bei der Erstellung dieser Verzeichnisse bzw. des gesamten Antrages. Vor Eröffnung des Verfahrens kann noch das Gerichtliche Schuldenbereinigungsplanver-fahren durchlaufen werden, bei dem es evtl. genügt, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Gläubigerzahl und Höhe der Forderungen) einem Vergleich zustimmen. 3. Eröffnetes Insolvenzverfahren Vor Eröffnung des Verfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob bereits: - in den letzten 10 Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt, - in den letzten 5 Jahren eine Restschuldbefreiung wegen Insolvenz-straftaten versagt wurde, oder - in den letzten 3 Jahren eine Restschuldbefreiung aus bestimmten anderen Gründen ( 290 Abs.1 Nr.5,6,7, 296, siehe unten) versagt wurde Liegt einer dieser Gründe vor, wäre der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zulässig.

Nach Eröffnung des Verfahrens wird durch das Gericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. An diesen wird der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten, sowie von diesem pfändbares Vermögen verwertet. Gläubiger haben die Möglichkeit, Versagungsgründe gegen die Restschuldbefreiung geltend zu machen( 290 InsO), z.b.: - Nr.1: Verurteilung wegen Bankrotts, o.ä. - Nr.2: In den letzten drei Jahren falsche schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse - Nr.4: Im letzten Jahr (ab Juli 2014: 3 Jahre) unangemessene Verbindlich-keiten eingegangen oder Vermögen verschwendet - Nr.5: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Nr.6: Falsche Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Nr.7: Verletzung der Erwerbsobliegenheit 4. Restliche Zeit der Wohlverhaltensphase /Restschuldbefreiungsphase Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgt der restliche Zeitraum der Wohlverhaltens-phase, während der weiterhin das pfändbare Einkommen an den Treuhänder(=der vorherige Insolvenzverwalter) abgeführt wird. Bestimmte Obliegenheiten müssen zudem weiterhin erfüllt werden ( 295, 296InsO, insbesondere: - Nr.1: Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen (Bewerbungen nachweisen) und keine zumutbare Arbeit abzulehnen, - Nr. 2: Ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben, - Nr.3: Jeden Wohnungswechsel und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich angeben, etc. Werden diese Verpflichtungen eingehalten, wird sechs Jahre nach Eröffnung (oder, ab Juli 2014, früher bei erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung) des eigentlichen Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt.

Weitere wichtige Hinweise: Größere Probleme in der Praxis (Versagungsanträge) ergeben sich oft dann, wenn dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder die aktuelle Anschrift nicht bekannt ist, Anfragen des Gerichts / des Insolvenzverwalters/Treuhänders durch den Schuldner nicht beantwortet werden, Arbeitsplatzwechsel nicht mitgeteilt oder Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen werden können, so dass dies während des gesamten Verfahrens besonders beachtet werden muss. Die gesamte Zeitdauer des Verfahrens (Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase) beträgt 6 Jahre. (Ab Juli 2014 evtl. nach 3 oder 5 Jahren Verkürzung möglich). Die Verfahrenskosten von ca. 2.000 können auf Antrag durch das Insolvenzgericht gestundet werden und werden während des Verfahrens aus den ohnehin zu zahlenden pfändbaren Beträgen vorrangig getilgt. Nach Abschluss des Verfahrens (Restschuld-befreiung) muss ein Antrag auf Fortsetzung der Stundung gestellt werden, falls die Kosten noch nicht gezahlt sind. Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind jedoch Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, ab Juli 2014 auch insbesondere Forderungen aus pflichtwidrig vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt oder bestimmten Steuerstraftaten. Bei Beantragung des Verfahrens müssen jedoch alle Schulden angegeben werden. Hierzu sollte im Vorfeld auch eine Schufa-Auskunft und evtl. Auskunft bei Gerichtsvollzieher eingeholt werden.

Regelinsolvenz / Verbraucherinsolvenz Aktiv Gewerbetreibende müssen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Hierzu kann direkt ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Für ehemalig Gewerbetreibende ist das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Informationen / Kontaktaufnahme / Terminvereinbarung: Saarpfalz-Kreis Schuldner- und Insolvenzberatung Am Forum 1 66424 Homburg Dirk Bachelier, Tel. 06841/104-8171 Berit Carlsson, Tel. 06841/104-8181 Telefax: 06841/104-1047522 Internet: www.saarpfalz-kreis.de e-mail: schuldnerberatung@saarpfalz-kreis.de Adresse des Insolvenzgerichts: Amtsgericht Saarbrücken Außenstelle Sulzbach Vopeliusstr. 2 66280 Sulzbach Tel.: 06897/9082-0