Goslar Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Northeim (2016) Übersichtsplan mit Darstellung der Lage im Stadtgebiet M 1 : 5000 BEBAUUNGSPLAN NR. 45.A.3 " GINSTERBUSCH " M 1 : 500 IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEM. 13a BauGB Stand: Vorentwurf
14 15.00 7 6 3 148 150 158 152 154 Sudmerbergstraße 119 278 1 10 156 278 2 11 12 13 16 121 GRZ 0,4 I o 5 Ga BP 209 6.00 5.00 208 12.00 5.00 207 12 Heckenweg Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen 210 160 8 10 Regionaldirektion Northeim (2017) 211 162 212
Planzeichenerklärung Gem. Planzeichenverordnung - PlanZV vom 04.05.2017 u. der Baunutzungsverordnung BauNVO vom 04.05.2017 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1 bis 11 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) Nutzungsschablone Art der Festsetzung: GRZ als Dezimalzahl: 0,4 Vollgeschosse als Höchstmaß: I Bauweise: o 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) Baulinie ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) Baugrenze ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) Hauptfirstrichtung 4. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 5. Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ( 9 Abs. 7 BauGB) Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) Ga Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) BP Kennzeichnung von Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen gemäß BPG-VO (siehe nachrichtliche Übernahme gemäß 9 (6) BauGB i.v.m. 9 (5) Nr. 3 BauGB)
Textliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung: Die gem. 4 (3) vorgesehenen Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Garagen und Carports: Garagen und Carports sind gem. 12 (6) BauNVO nur in-nerhalb der Baufelder oder der gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Garagen festsetzten Fläche zulässig. 3. Nebengebäude: Nebengebäude mit einem Rauminhalt von mehr als 15 m³ sind nur innerhalb der bebaubaren Flächen oder außerhalb davon nur im baulichen Zusammenhang mit Garagen zulässig. 4. Grünordnung: ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 4.1 Pflanzbindung für Bäume ohne vorgegebenen Standort ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB). Je 20 m² angefangener neu überbauter Fläche einschließlich neuangelegter versiegelter Fläche, ist ein Laubbaum auf der Grundstücksfläche anzupflanzen. Artenauswahl: Hainbuche (Carpinus Betulus) Mehlbeere (Sorbus Aria), Eberesche (Sorbus Aucuparia), Rotdorn (Crataegus Laevigata), Pflaumendorn (Crataegus Prunifolia), Obstbaum in Sorten Qualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 12-14 cm. 4.2 Flachdachbegrünung ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Flachdachflächen auf Anbauten oder Garagen / Carports, die nicht als Terrassenflächen genutzt werden, sind als Gründächer mit mindestens 10 cm dicker Vegetationsschicht und Extensivbegrünung auszubilden. 4.3 Die Befestigung von Zufahrten und Einstellplätzen ist wasserdurchlässig zu erstellen. Nachrichtliche Übernahmen ( 9 (6) BauGB) Bodenplanungsgebietsverordnung Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Verordnung über das Bodenplanungsgebiet Harz im Landkreis Goslar (BPG-VO vom 01.10.2001, in der zuletzt gültigen Fassung). Das Plangebiet befindet sich im Teilgebiet 1 der Verordnung, die Regelungen der BPG-VO sind zu beachten. Auskünfte erteilt der Landkreis Goslar.
Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung der baulichen Anlagen (gem. 9 Abs. 4 BauGB und 84 NBauO) 1. Hauptfirstrichtung: Die Hauptfirstrichtung ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen 2. Dächer der Hauptgebäude: Die Dächer von Neu- und Anbauten sind bezüglich ihrer Form, Dachneigung und des Dachdeckungsmaterials der benachbarten Bebauung anzupassen. Bei Glasdachflächen darf die Dachneigung abweichend von sonstigen Festsetzungen bis auf 15 verringert werden. 3. Dachgauben: Dachgauben sind mit Dachflächen von mind. 15 auszuführen. Der Abstand bis zum Ortgang des Hauptdaches muss mind. 2,0 m betragen. Die Höhe der Dachgaube, gemessen von Oberkante der Hauptdachfläche bis Unterkante Dachkonstruktion an der Gaubenaußenwand darf 1,30 m nicht überschreiten. 4. Unzulässige Materialien: Folgende Materialien sind als von außen sichtbare Baustoffe nicht zugelassen: A.) Imitationen naturbelassener oder gebrannter Baustoffe B.) Undurchsichtige Baustoffe mit glänzender, glasierter oder spiegelnder Oberfläche C.) Durchscheinende Kunststoffe und farbige Glasbausteine 5. Windfangvorbauten, Windfänge sind mit geneigten Dachflächen von mind. 15 Neigung auszuführen. 6. Garagen: Garagen sind mit Satteldächern von mind. 25 Neigung und in der Firstrichtung rechtwinklig zur Nachbargrenze oder mit einem waagerechten Flachdach auszuführen. An der Grundstücksgrenze zu errichtende Garagen mit Satteldach dürfen ausnahmsweise mit einer Firsthöhe von max. 5,20 m ab Oberkante natürlichem Gelände errichtet werden. 7. Einfriedungen: Einfriedungen im Vorgartenbereich sind aus Naturholz mit dunklem Anstrich oder als lebende Hecken herzustellen. Die Höhe der Einfriedung darf 1,00 m nicht überschreiten.