BEBAUUNGSPLAN IG BEREICH KREUZLINGER STRASSE UND WIESENSTRASSE

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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN IG 12.1 - BEREICH KREUZLINGER STRASSE UND WIESENSTRASSE

Planzeichnung M 1: 500 Seite 2/9

SATZUNGSPRÄAMBEL Die Stadt Germering erlässt gemäß 2 Abs. 1 sowie 9, 10 und 13 a des Baugesetzbuches - BauGB i.d.f. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - i.d.f. der Bek. vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO i.d.f. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) diesen Bebauungsplan als S A T Z U N G Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches alle früher festgesetzten Bebauungs- und Baulinienpläne. A. Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO Die in einem allgemeinen Wohngebiet nach 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 GR 130 m² zulässige Grundfläche, z. B. 130 m² pro Bauraum Die Grundfläche darf je Doppelhaushälfte bzw. Hausgruppeneinheit für Terrassen und Balkone um insgesamt bis zu 15 m² überschritten werden. 2.2 Die zulässigen Grundflächen dürfen durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 1.150 m² überschritten werden. 3. Höhe der Gebäude 3.1 WH: 4,7 m maximal zulässige traufseitige Wandhöhe, hier z. B. 4,7 m. Die traufseitige Wandhöhe beträgt: - Für Garagen und überdachte Tiefgaragenzufahrten 2,7 m und - für Nebengebäude 2,4 m. 3.2 Festgelegter Punkt für die Bezugshöhe der Wandhöhe, gemessen von der vorhandenen Oberkante Wiesenstraße. 3.3 Abgrabungen, Lichtgräben und Geländeveränderungen sind unzulässig. 4. Baugrenzen, Bauweise Baugrenze, diese darf durch Balkone, mit einer Tiefe von 1,5 m, überschritten werden. Seite 3/9

5. Abstandsflächen Für die Abstandsflächen gilt Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BayBO 2008. 6. Verkehrsflächen 6.1 Öffentliche Verkehrsfläche 6.2 Straßenbegrenzungslinie 7. Garagen, Stellplätze und Nebengebäude 7.1 Ga Fläche für Garagen und Stellplätze, Garagen sind auch innerhalb der Baugrenzen zulässig. 7.2 St Fläche für offene Stellplätze 7.3 Nb Flächen für Nebengebäude und Tiefgaragenausgang 7.4 Flächen für Nebengebäude. Pro Parzelle ist ein Nebengebäude mit einer Grundfläche bis zu 5 m² zulässig. Freibleibende Flächen sind zu begrünen. 7.5 Tiefgaragenein- und -ausfahrt 7.6 TGa Fläche für Tiefgarage, diese sind auch innerhalb der Baugrenzen, Flächen für Garagen und unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. 7.7 Tiefgaragenabfahrten sind einzuhausen bzw. mit einem Gebäude zu überbauen. 7.8 In den Vorzonen der Doppelhäuser und Hausgruppen sind Einstellboxen für Fahrräder bis zu einer Größe von 2,50/1,50/1,30 m (l/b/h) zulässig. 8. Gestaltung der Gebäude 8.1 Dachformen: 8.1.1 Zulässig sind Satteldächer mit mittig verlaufendem First. Für Garagen, Nebengebäude und Überbauung von Tiefgaragenrampen sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5 zulässig. 8.1.2 DN: 24-30 Die zulässige Dachneigung bei Satteldächern, hier z. B. von 24 bis 30. 8.1.3 Flachdächer und flach geneigte Dächer sind extensiv zu begrünen. Anstelle der Begrünung ist die Errichtung von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen zulässig. 8.2 Firstrichtung Festgesetzte Hauptfirstrichtung Seite 4/9

8.3 Dachaufbauten Als Dachaufbauten sind ausschließlich Zwerchgiebel zulässig. Bei der festgesetzten Wandhöhe von 4,7 m ist pro Gebäudeseite maximal ein Zwerchgiebel zulässig. Er darf max. 7,0 m breit sein, eine Dachneigung von bis zu 25 haben und eine traufseitige Wandhöhe von max. 5,5 m besitzen. Bei der festgesetzten Wandhöhe von 6,3 m ist nur bei den Hausgruppen, pro Gebäude maximal ein Zwerchgiebel zulässig. Er darf max. 5,4 m breit sein, eine Dachneigung von bis zu 30 haben und die traufseitige Wandhöhe von max. 8,3 m besitzen. 9. Nebenanlagen Die Einrichtungen für Abfallbehälter und Hausanschlusskästen sind im Bereich von Einfriedungen zulässig. Sie sind gestalterisch in die Einfriedung zu integrieren. 10. Einfriedung 10.1 Garagenzufahrten und Stellplätze dürfen straßenseitig nicht eingefriedet werden. 10.2 Sonstige Einfriedungen sind sockellos auszuführen, ein Abstand von mind. 10 cm zum Boden ist vorzusehen. 11. Immissionsschutz 11.1 An den im Anhang A farblich markierten Fassadenabschnitten sind folgende Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Gesamtschalldämm- Maße R W,res) einzuhalten, sofern dort schutzbedürftige Aufenthaltsräume vorgesehen sind: rot markiert Fassaden: R W,res > 35 db 11.2 An allen farblich markierten Fassaden (rot und blau) sind im Fall von Schlaf- und Kinderzimmern, mit Fenstern ausschließlich lärmbeaufschlagten Seite hin, schallgedämmte fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen vorzusehen. 11.3 Über die Schallschutzmaßnahmen ist ein schalltechnischer Nachweis zu führen 11.4 Im gekennzeichneten Bereich ist eine geschlossene Lärmschutzeinfriedung mit einer Höhen 1,5 m gemessen ab Geländeoberkante Baugrundstück zu errichten. Sie muss 0,5 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandte Seite der Einfriedung muss mit Klettergehölzen dauerhaft begrünt werden. 12. Grünordnung 12.1 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 12.2 Zu pflanzende Bäume. Der genaue Standort der Bäume darf bis zu 2 m verschoben werden. Es sind großkronige, hochstämmige Laubbäume (Bäume 1. Ordnung), StU. 20-25 vorzusehen. 12.3 Offene Stellplätze und Zufahrten sind mit einem wasserdurchlässigen Belag wassergebundene Decke, Rasenpflaster, Pflaster aus wasserdurchlässigem Beton) auszuführen. 12.4 Pro 200 m² unbebaute Grundstücksfläche ist ein Laubbaum 2. Ordnung zu pflanzen. Seite 5/9

12.5 Tiefgaragenüberdeckung: Die Überdeckung der Tiefgaragen mit Pflanzsubstrat muss mind. 60 cm betragen. 12.6 Bei Bauanträgen, Anträgen im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder Anträgen im Zustimmungsverfahren ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. 13. Sonstige Festsetzungen 7,10 13.1 Maßangabe in Metern, hier z. B. 7,10 m 13.2 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches B. Hinweise 1. Hinweise zur Darstellung 1.1 Böschungskante 1.2 Aufzuhebende Grundstückgrenze 1.3 356 Flurnummer z. B. 356 1.4 Vorgeschlagene Grundstücksgrenze/Baugrundstück 1.5 Geplante Gebäude 1.6 Parzellennummer, hier z. B. 1 1.7 Wiesenstraße Bezeichnungen, hier z.b. Straßenname 1.8 Fahrbahnverlauf und -markierung außerhalb des Geltungsbereichs 2. Textliche Hinweise 2.1 Örtliche Bauvorschriften - Satzungen Auf die Satzung der Stadt Germering über örtliche Bauvorschriften für Werbeanlagen (WerbS), die Satzung über Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze in der Stadt Germering (Stellplatzsatzung KfzFAbS) und die Satzung der Stadt Germering über örtliche Bauvorschriften über Art, Gestaltung, Zulässigkeit und Höhe von Einfriedungen (Einfriedungssatzung) wird hingewiesen. 2.2 Abfallentsorgung Es wird angeregt, auf den einzelnen Baugrundstücken, an geeigneter Stelle, Eigenkompostieranlagen (Komposter) zu errichten. 2.3 Bodendenkmäler Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zutage kommen, unterliegen gemäß Art. 8 DSchG, der Meldepflicht. Alle Beobachtungen und Funde müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt werden. Seite 6/9

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