Produktionsreglement für Gütesiegel Original Simmentaler

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Transkript:

Verein Original Simmentaler Hauptstrasse 11 CH-3254 Messen info@original-simmentaler.ch 10. Dezember 2018 Produktionsreglement für Gütesiegel Original Simmentaler 1. Allgemeines 1.1. Ziel des Gütesiegels Original Simmentaler ist die Förderung der traditionellen Schweizer Zweinutzungsrasse Simmentaler durch die erfolgreiche Vermarktung von Schweizer Qualitätsprodukten. Die Simmentaler Zweinutzungsrasse mit ihren sehr guten Milch- und Fleischeigenschaften produziert auf der Grundlage der natürlichen Ressource Gras hochwertige Lebensmittel. 1.2. Milch, Milchprodukte, Fleisch, Fleischwaren usw. unter dem Gütesiegel Original Simmentaler stammen von Tieren der reinen Simmentaler Fleckviehrasse aus einer standortangepassten, graslandbasierten und tierfreundlichen Produktion. 1.3. Die Definition der Rasse unter dem Gütesiegel Original Simmentaler richtet sich nach den Herdebuchreglementen von Swissherdbook und Mutterkuh Schweiz. 1.4. Markenschutz: Das Gütesiegel Original Simmentaler ist im Besitz des Vereins Original Simmentaler (in der Folge als Verein bezeichnet) und als Wortbildmarke beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum eingetragen. 1.5. Dieses Produktionsreglement definiert die Anforderungen für die Produktion unter dem Gütesiegel Original Simmentaler. Weitergehend sind die Produktionsanforderungen der entsprechenden Eigenmarken zu erfüllen. 1.6. Ausnahmen zum vorliegenden Produktionsreglement können vom Verein nur auf Gesuch genehmigt werden. Ausnahmebewilligungen werden schriftlich erteilt. 1.7. Das vorliegende Produktionsreglement kann jederzeit durch den Verein an neue Erkenntnisse angepasst werden. Anpassungen werden den Produzenten schriftlich mitgeteilt. Ein neues Produktionsreglement tritt nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft. 2. Produktionsgrundlagen 2.1. Gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben: Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen bezüglich Tierschutz, Futtermittel, Arzneimittel, Umweltschutz, Gewässerschutz und weitere müssen eingehalten werden. 2.2. Aufnahme und Mitgliedschaft: Für die Betriebe ist eine Erstaufnahme durch den Verein mit Prüfung der Produktionsanforderungen und anschliessender Mitgliedschaft im Verein erforderlich. Voraussetzung für die Aufnahme ist für Milchproduktionsbetriebe eine Mitgliedschaft beim SVS (Schweizerischen Vereinigung zur Erhaltung und Förderung der reinen Simmentaler-Fleckviehrasse) für Mutterkuhbetriebe bei Mutterkuh Schweiz. Ein Liefervertrag regelt die Lieferungen unter dem Gütesiegel Original Simmentaler. 2.3. Labelprämie: Der Produzentenpreis unter dem Gütesiegel Original Simmentaler setzt sich zusammen aus dem aktuellen Marktpreis plus Labelprämie. Die Labelprämie wird periodisch vom Verein mit den jeweiligen Abnehmern verhandelt. 2.4. Lizenzen: Produkte unter dem Gütesiegel Original Simmentaler dürfen nur über vom Verein anerkannte Verkaufskanäle vermarktet werden. Der Verein vergibt Lizenzen resp. Berechtigungen über alle Etappen der Wertschöpfungskette und kann Lizenzgebühren erheben. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 1/6

2.5. Kontrolle: Der Betrieb kann periodisch durch vom Verein beauftragte Inspektionsstellen kontrolliert werden. 2.6. Sanktionen: Das Nichteinhalten dieses Produktionsreglements hat für den Produzenten Sanktionen zur Folge. Je nach Schwere des Falles kann dies eine schriftliche Verwarnung, eine Vertragsstrafe, eine Kürzung der Labelprämie, eine Liefersperre oder der Ausschluss aus dem Programm sein. Sanktionen werden durch den Verein entsprechend dem geltenden Sanktionsreglement bestimmt und ausgesprochen. 2.7. Schweizer Herkunft: Die Produktion und Verarbeitung finden ausschliesslich in der Schweiz statt (inklusive das Fürstentum Liechtenstein sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung und in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen). 2.8. Suisse Garantie: Alle Produzenten müssen die Anforderungen des Labels Suisse Garantie oder diejenigen eines für Suisse Garantie zugelassenen QS-Programms für Milch- resp. Fleischproduktion erfüllen. 2.9. Ökologischer Leistungsnachweis: Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13; in der Folge als DZV bezeichnet) muss erbracht werden. 2.10. Eingriffe: Eingriffe an Tieren müssen falls notwendig so schonend wie möglich in Übereinstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt werden. Ein ruhiger Umgang und eine fachgerechte Schmerzausschaltung vermindern die Belastung der Tiere. 2.11. Arzneimittel: Die Gesundheit der Tiere ist primär durch optimale Haltungsbedingungen, tiergerechte Fütterung und professionelle Tierbetreuung sicherzustellen. Kranke Tiere müssen fachgerecht behandelt werden. Die Produzenten setzen sich dafür ein, dass Tierarzneimittel nur sehr zurückhaltend und unter Anleitung des Bestandestierarztes eingesetzt werden. 2.12. Gentechnik: Es dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Bestandteile gemäss der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV; SR 916.307) im Futter eingesetzt werden. 2.13. Soja aus verantwortungsvollen Quellen: Für die Produktion gilt der Einsatz von Soja mit Netzwerk Status gemäss Soja Netzwerk Schweiz als verpflichtend, falls Soja im Futtermittel eingesetzt wird. Der Anbau von Soja kann in den Anbauländern zu erheblichen Umwelt- und Sozialproblemen führen. Die Mitglieder des Soja Netzwerk Schweiz setzen sich dafür ein, dass Soja zu Futtermittelzwecken aus verantwortungsbewusster Produktion in die Schweiz importiert wird. 2.14. Palmöl: Palmöl oder Palmfett darf nicht in der Fütterung eingesetzt werden. Der Anbau der Ölpalme zur Produktion von Palmöl kann in den Anbauländern grossen ökologischen Schäden verursachen und gravierende soziale Missstände bewirken. 2.15. Tiertransporte: Tiertransporte haben möglichst schonend zu erfolgen. Die Vorbereitung zum Transport und das Verladen müssen möglichst ruhig und ohne Zeitdruck erfolgen. Elektrische Treibhilfen sind verboten. Tiere mit schweren Verletzungen oder Gebrechen und Tiere, die nicht selbst auf das Transportfahrzeug gehen können, dürfen nicht transportiert werden. 2.16. Keine Schlachtung von trächtigen Tieren: Aus Sicht des Tierwohls, aber auch aus ethisch-moralischer Sicht ist es nicht zu akzeptieren, dass trächtige Tiere zur Schlachtung gebracht werden (Ausnahme Not- und Krankschlachtungen). Die Information über den Trächtigkeitsstatus ist beim Verstellen von Tieren grundsätzlich weiterzugeben. Bei Rindern ab dem Alter von 18 Monaten, bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum ist die Angabe zur Trächtigkeit auf dem Begleitdokument für Klauentiere zwingend aufzuführen. Im Zweifelsfall muss der Tierhalter vor dem Verstellen der Tiere eine Trächtigkeitsuntersuchung durchführen lassen. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 2/6

3. Produktionsanforderungen Bereich Milch Das Produktionsreglement im Bereich Milch gliedert sich in und im Punktesystem. Die entsprechen den Grundsätzen des Gütesiegels Original Simmentaler und bilden die gemeinsame Wertehaltung. Die sind von allen Produzenten zu erfüllen. Die bieten die Möglichkeit, betriebsspezifisch Schwerpunkte zu legen. Mindestens 1 Kriterium muss aus dem Zusatzmodul Genetik (Ziffer 3.2) sowie 2 Kriterien aus beliebigen anderen Modulen (Ziffern 3.3 bis 3.7) erfüllt werden. Für Milchproduzenten, deren Milchkuhbestand noch nicht zu 100% aus Simmentaler Tieren besteht, ist eine Aufnahme und Mitgliedschaft im Verein sowie der Abschluss eines Liefervertrags Fleisch möglich, sofern die Mehrheit der Milchkühe den Simmentaler Rasse-Code 60 oder 70 erfüllen (Absicht 100% Simmentaler Tiere in 5 Jahren), die Anforderungen des Kapitels Genetik (Ziffer 3.2.) für die Simmentaler Tiere und die restlichen Produktionsanforderungen für den ganzen Betrieb erfüllt sind. Der Abschluss eines Liefervertrags Milch ist erst mit der vollständigen Erfüllung des Produktionsreglements möglich. 3.1. Anerkannte Labelprogramme: Die Anforderungen nachfolgender Labelprogramme werden vom Verein als mindestens gleichwertig zum vorliegenden Produktionsreglement beurteilt. Milchproduzenten mit Status anerkannt dieser QS-Programme müssen nur die unter dem Kapitel Genetik (Ziffer 3.2), aber keine zusätzlichen Produktionsanforderungen ( oder ) erfüllen. Eine zusätzliche Kontrolle durch vom Verein beauftragte Inspektionsstellen ist möglich. Der Verein prüft auf Antrag weitere QS-Programme auf deren Gleichwertigkeit. Milchproduzenten mit der Knospe der Bio Suisse 3.2. Genetik: Ziel des Vereins ist die Förderung der traditionellen Simmentaler Zweinutzungsrasse mit guten Eigenschaften für die Milch- als auch die Fleischproduktion. Die Rasse soll sich auch zukünftig nicht einseitig zur Milch- oder Fleischproduktion entwickeln, sondern eine typische Zweinutzungsrasse bleiben. Swissherdbook stellt mit ihren Anforderungen an die Schaurichter, Zuchtzielen, Zuchtprogramm usw. die zukünftige Zweinutzung der Rasse mit guten Milch- und Fleischleistungen sicher. Der Verein beurteilt die Situation regelmässig und legt bei Bedarf zusätzliche Genetikanforderungen fest. Alle Milchkühe (Kat. A1) müssen in der Schweiz geboren und permanent in der Schweiz gestanden sein. Alle Milchkühe (Kat. A1) müssen den Rasse-Code 60 oder 70 erfüllen. Alle Milchkühe (Kat. A1) erfüllen den Rasse-Code 60. Besamungen oder Belegungen auf dem Betrieb erfolgen allesamt mit Simmentaler-Genetik (Rasse-Code 60 oder 70). Bei künstlicher Besamung werden nur Stiere mit hohem Zuchtwert für die Fleischleistung eingesetzt. Der IVF-Wert beträgt mindestens 95. 3.3. Haltungssystem: Die Tierwohlprogramme RAUS (Regelmässiger Auslauf im Freien) und BTS (Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme) des Bundes berücksichtigen die Ansprüche der Tiere an eine artgerechte Tierhaltung und fördern das Tierwohl sowie die Tiergesundheit. Auslaufhaltung der Milchkühe (Kat. A1) gemäss den RAUS-Bestimmungen der DZV. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 3/6

Täglicher Auslauf der Milchkühe (Kat. A1) an der frischen Luft (Weide oder Laufhof) in Ergänzung zu den RAUS-Bestimmungen der DZV. Tierfreundliche Stallhaltung der Milchkühe (Kat. A1) gemäss den BTS-Bestimmungen der DZV. 3.4. Weidegang: Die Weidehaltung ist die natürlichste und tierfreundlichste Form der Milchproduktion. Auslauf der Milchkühe (Kat. A1) in der Vegetationsperiode auf einer Weide an mindestens 26 Tagen pro Monat gemäss den RAUS-Bestimmungen der DZV. Nachhaltige Nutzung der Alpweiden durch die traditionelle Alpung mit Kühen gemäss den Anforderungen zum Sömmerungsbeitrag der DZV. 3.5. Fütterung: Die Schweiz ist ein Grasland und bietet ideale Wachstumsbedingungen für Futter von Wiesen und Weiden. Raufutterverzehrer können diesen Standortvorteil optimal ausnutzen und produzieren aus der natürlichen Ressource Gras hochwertige Produkte. Kraftfutter wird nur minimal als Ergänzung für eine ausgeglichene Futterration eingesetzt. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) gemäss der DZV mit einem maximalen Kraftfutteranteil von 10% und Mindestanteil Wiesen- und Weidefutter von 75% im Talgebiet resp. 85% im Berggebiet. Betriebe, die andere Raufutter-verzehrende Tierkategorien halten und die GMF gesamtbetrieblich nicht erfüllen, müssen eine separate Futterbilanz für die Milchkühe (Kat. A1) einreichen. Zukauf von Raufutter ausschliesslich mit Herkunft Schweiz. Mindestanteil Wiesen- und Weidefutter von 90%. Das Raufutter stammt ausschliesslich vom eigenen Betrieb. 3.6. Aufzucht: Die Simmentaler Produzenten fördern die Tiergesundheit in der Aufzucht ihrer Kälber durch eine optimale Kolostrumversorgung (Richtwert 4 Liter in den ersten Lebensstunden), eine ausreichende Milchversorgung in den ersten Lebenswochen (Empfehlung: Milch bis zur Sättigung) sowie eine genügende Eisenversorgung. Eine Kälberimpfung gegen Virusinfektionen der Atemwege wird empfohlen. Die Kälber bleiben währen den ersten 21 Lebenstagen auf dem Geburtsbetrieb. Tierfreundliche Stallhaltung des Jungviehs (Kat. A3, A4 + A7, A8) gemäss den BTS- Bestimmungen DZV. Auslaufhaltung des Jungviehs (Kat. A3, A4, A5 + A7, A8, A9) gemäss den RAUS- Bestimmungen der DZV. Bestandesbetreuung durch den Kälbergesundheitsdienst (KGD). 3.7. Nachhaltigkeit: Die nachhaltige Gesamtbetrachtung ihrer landwirtschaftlichen Produktion ist für die Simmentaler Produzenten wichtig. Sie produzieren hochwertige Lebensmittel, pflegen einen ethisch korrekten Umgang mit den Tieren und tragen Natur und Ressourcen Sorge. Nachweis für Erfüllung eines Biodiversitätsprogramms. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 4/6

4. Produktionsanforderungen Bereich Fleisch Das Produktionsreglement im Bereich Fleisch gliedert sich in und im Punktesystem. Die entsprechen den Grundsätzen des Gütesiegels Original Simmentaler und bilden die gemeinsame Wertehaltung. Die sind von allen Produzenten zu erfüllen. Die bieten die Möglichkeit, betriebsspezifisch Schwerpunkte zu legen. Mindestens 2 Kriterien aus beliebigen Modulen (Ziffern 4.2 bis 4.7) müssen erfüllt werden. 4.1. Anerkannte Labelprogramme: Die Anforderungen nachfolgender Labelprogramme werden vom Verein als mindestens gleichwertig zum vorliegenden Produktionsreglement beurteilt. Produzenten mit Status anerkannt dieser QS-Programme müssen nur die unter den Kapiteln Genetik (Ziffer 4.2) und Zukauf von Tieren (Ziffer 4.3), aber keine zusätzlichen Produktionsanforderungen ( oder ) erfüllen. Eine zusätzliche Kontrolle durch vom Verein beauftragte Inspektionsstellen ist möglich. Der Verein prüft auf Antrag weitere QS-Programme auf deren Gleichwertigkeit. Natura-Beef (Mutterkuh Schweiz) Natura-Veal (Mutterkuh Schweiz) Natura-Kühe, VK (Mutterkuh Schweiz) Milchbetriebe mit Schlachtkühen (Kat. A1): die Betriebe müssen Mitglied im Verein sein sowie die Produktionsanforderungen Bereich Milch erfüllen (Ziffer 3., 2. Abschnitt). 4.2. Genetik: Ziel des Vereins ist die Förderung der traditionellen Zweinutzungsrasse Simmentaler mit sehr guten Eigenschaften sowohl für die Milch- als auch für die Fleischproduktion. Die Rasse soll sich auch zukünftig nicht einseitig zur Milch- oder Fleischproduktion entwickeln, sondern eine typische Zweinutzungsrasse bleiben. Der Verein beurteilt die Situation regelmässig und legt bei Bedarf zusätzliche Genetikanforderungen fest. Alle unter dem Gütesiegel Original Simmentaler vermarkteten Tiere (Kat. A1-A9) müssen in der Schweiz geboren und permanent in der Schweiz gestanden sein. Alle unter dem Gütesiegel Original Simmentaler vermarkteten Tiere (Kat. A1-A9) müssen den Rasse-Code 60 oder 70 erfüllen. Alle Tiere (Kat. A1-A9) auf dem Betrieb erfüllen den Rasse-Code 60. Besamungen oder Belegungen auf dem Betrieb erfolgen allesamt mit Simmentaler-Genetik (Rasse-Code 60 oder 70). 4.3. Zukauf von Tieren: Ziel des Vereins ist die Förderung der traditionellen Zweinutzungsrasse Simmentaler. Der Viehbestand mit Simmentaler Genetik soll markant gesteigert werden. Dies bedingt eine Stärkung der Zuchtbetriebe. Alle zugekauften Jungtiere (Kat. A4, A5 + A8, A9) für die Vermarktung unter dem Gütesiegel Original Simmentaler müssen aus Betrieben von Vereinsmitgliedern stammen. Alle zugekauften Kühe zur Ausmast für die Vermarktung unter dem Gütesiegel Original Simmentaler müssen aus Betrieben von Vereinsmitgliedern stammen. Unter dem Gütesiegel Original Simmentaler vermarktete Mastkälber müssen die gesamte Mastdauer auf dem Mastbetrieb gehalten werden. Unter dem Gütesiegel Original Simmentaler vermarktetes Grossvieh muss mindestens die letzten 5 Monate vor der Schlachtung auf dem Mastbetrieb gehalten werden. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 5/6

4.4. Haltungssystem: Die Tierwohlprogramme RAUS (Regelmässiger Auslauf im Freien) und BTS (Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme) des Bundes berücksichtigen die Ansprüche der Tiere an eine artgerechte Tierhaltung und fördern das Tierwohl sowie die Tiergesundheit. Auslaufhaltung der Kühe, Rinder und Kälber (Kat. A1- A9) gemäss den RAUS- Bestimmungen der DZV. Tierfreundliche Stallhaltung der Kühe und Rinder (Kat. A1-A4, A6-A8) gemäss den BTS-Bestimmungen der DZV. 4.5. Auslaufhaltung: Die Auslauf- und Weidehaltung ist die tierfreundlichste Form der Rindviehhaltung. Täglicher Auslauf der Kühe, Rinder und Kälber (Kat. A1-A9) an der frischen Luft (Weide oder Laufhof) in Ergänzung zu den RAUS-Bestimmungen der DZV. Auslauf der Mastkühe, -rinder und -kälber (Kat. A1-A9) in der Vegetationsperiode auf einer Weide an mindestens 26 Tagen pro Monat in Ergänzung zu den RAUS- Bestimmungen der DZV. Nachhaltige Nutzung der Alpweiden durch die traditionelle Alpung mit Rindvieh gemäss den Anforderungen zum Sömmerungsbeitrag der DZV. 4.6. Fütterung: Die Schweiz ist ein Grasland und bietet ideale Wachstumsbedingungen für Futter von Wiesen und Weiden. Raufutterverzehrer können diesen Standortvorteil optimal ausnutzen und produzieren aus der natürlichen Ressource Gras hochwertige Produkte. Kraftfutter wird nur minimal als Ergänzung für eine ausgeglichene Futterration eingesetzt. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) gemäss der DZV mit einem maximalen Kraftfutteranteil von 10% und Mindestanteil Wiesen- und Weidefutter von 75% im Talgebiet resp. 85% im Berggebiet. Betriebe, die andere Raufutter-verzehrende Tierkategorien halten und die GMF gesamtbetrieblich nicht erfüllen, müssen eine separate Futterbilanz für die entsprechenden Tierkategorien einreichen. Zukauf von Raufutter ausschliesslich mit Herkunft Schweiz. Mindestanteil Wiesen- und Weidefutter von 90%. Das Raufutter stammt ausschliesslich vom eigenen Betrieb. Es wird kein Kraftfutter in der Fütterung der entsprechenden Tierkategorie eingesetzt. 4.7. Nachhaltigkeit: Die nachhaltige Gesamtbetrachtung ihrer landwirtschaftlichen Produktion ist für die Simmentaler Produzenten wichtig. Sie produzieren hochwertige Lebensmittel, pflegen einen ethisch korrekten Umgang mit den Tieren und tragen Natur und Ressourcen Sorge. Nachweis für Erfüllung eines Biodiversitätsprogramms. Produktionsreglement_Gütesiegel Original Simmentaler_2018_final.docx 6/6